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Mittwoch, 17. März 2010

Urteil BGH - 2. Abmahnung ohne Kostenpflicht

Nach dem vom BGH verkündetem Urteil vom 21.01.2010 (”Kräutertee” – I ZR 47/09) kann ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen. (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).

Ob Aufwendungen erforderlich seien, richte sich nach den Verhältnissen des Gläubigers. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte Wettbewerbsvereine müssten in der Lage sein, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen. Neben der Erstattung der Kosten dieser Abmahnung, die dem Kläger vom Landgericht zugesprochen worden seien, sei für die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung kein Raum, so OLG Hamburg WRP 2009, 1569. Diese Urteil wurde durch den BGH bestätigt. Es entspreche nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechtsverstoß hingewiesen zu werden.

Das Urteil findet sich z.B. bei jurpc

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