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Montag, 20. Juni 2011

Streitwert bei 3.749 fachem Filesharing - Urteil LG Köln

Das Landgericht Köln hat in einem Filesharing-Fall bei dem 3.749 Musiktiteln online gestellt worden sind mit Urteil vom 24.11.2010 (AZ 28 O 202/10) entschieden, dass der Streitwert auf 100.000,00 Euro pro Klägerin zu schätzen ist. Da es sich bei dem Fall um insgesamt 4 Klägerinnen gehandelt hat ist somit von einem Streitwert in Höhe von 400.000,00 Euro auszugehen.
Dies bedeutet, dass der Beklagte für die urheberrechtliche Abmahnung ein Anwaltshonorar als Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.454,60 Euro an die gegnerischen Anwälte zahlen musste.
Es handelte sich bei den Fall noch um einen "Altfall" vor Änderung des Urhebergesetzes, d.h. die Ermittlungen des Anschlussinhabers sind über eine Strafanzeige erfolgt. Eine Unterlassungserklärung wurde vom Anschlussinhaber abgegeben, die Zahlung des Schadensersatzes jedoch verweigert.
Delikat bei dem Fall ist, dass dem Urteil des LG Köln zufolge, der Anschlussinhaber Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie ist. Den Urheberrechtsverstoß soll der erwachsene Sohn des Anschlussinhabers begangen haben.

Mehr zum Thema Filesharing und Abmahnung auch auf unseren Seiten unter http://www.e-anwalt.de/urheberrecht_abmahnung.html

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