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Dienstag, 26. Juli 2011

Gesetzentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten und Haftung

Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen hat einen neuen Höchststand erreicht - geschätzt 600.000 Abmahnungen wegen illegalem Filesharing wurden 2010 versandt. Die Partei DIE LINKE hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen eingereicht.
Nach Ansicht der LINKEN handelt es sich bei der Abmahnindustrie um einen Goldrausch bei dem auch alte und zweifelhafte Werke angemahnt werden um die Abmahnung als Wertschöpfungsinstrument für nicht mehr zu realisierende Lizenzgewinne einzusetzen. Dies ist sicherlich teilweise richtig. Im Kern geht der Gesetzesvorschlag jedoch an der Realität vorbei und würde Urheber rechtlich deutlich schlechter stellen.

Der Gesetzesentwurf ist darüber hinaus nicht geeignet die aktuellen Probleme wie Abmahnkosten und Schadensersatz nach dem geltenden Urheberrecht zu lösen und wird daher von mehreren Kollegen sehr kritisch gesehen (so RA Stadler, RAe Lappmann, Behn, Rosenbaum; RA Ferner) .

Unverständlich ist uns auch bei dem Entwurf, dass nach Ansicht der LINKEN die Vorschrift des § 97a UrhG, die eine Deckelung der Abmahnkosten (Anwaltskosten) vorsieht, komplett gestrichen werden soll. Gerade durch eine konsequente Anwendung des § 97a UrhG könnte dem lukrativen Geschäft der Massenabmahnung vorgebeugt werden und der Schadensersatz sich für Betroffene in einem vernünftigen Maß halten. Meist werden bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen lediglich die Anwaltskosten für die erfolgte Abmahnung geltend gemacht - der Schadensersatz für das erfolgte Fielsharing (auch aus Lizenzanalogie) bewegt sich meist in einer annehmbaren Höhe. Eine Deckelung des Streitwertes würde nur erneut zu divergierenden untergerichtlichen Enstcheidungen über die konkrete Höhe führen und ist daher gegenüber der klaren Regelung des § 97a UrhG eindeutig zu kurz gesprungen.

Selbstverständlich kann es auch nicht sein, dass ein Urheberrechtsanspruch im Internet vollständig gestrichen wird. Eine generelle Freigabe von Werken im Internet und somit einer Entrechtung der Urheber kann nicht das Ziel sein mit der Begründung die Abmahnindustrie einzudämmen, welche die gesetzmäßigen Rechte der Urheber durchsetzt.

1 Kommentar:

  1. Es ist schon erstaunlich, wie wenig Juristen von ihrem eigentlichen Handwerk verstehen - Gesetzesanwendung und -auslegung. Und damit meine ich nicht Die Linke mit Ihrem Gesetzentwurf, sondern Sie und Ihre "kritischen" Kollegen. Kaum ist ein Kommentar nicht zur Hand oder Rechtsprechung nicht verfügbar, wird es hahnebüchend falsch. Die Kollegen Ferner und Stadler haben sich ja bereits disqualifiziert, sie haben die neue Regelung zum GKG gar nicht erst gesehen. Dafür gäbe es in der Prüfung 0 Punkte. Sie haben ja wenigstens den Begriff "Streitwert" verwendet - vermutlich aber auch nur den § 104a gesehen -, allerdings die Vorschrift im GKG nicht gesehen oder nicht wirklich durchdrungen. Ihre Kritik an der Abschaffung des § 97a II zugunsten der Regelung im GKG ist damit genausowenig substantiiert wie von ihren Kollegen. Sich allein auf andere zu beziehen, macht es nicht richtig. Als Rechtsanwalt sollten sie das wissen.

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