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Dienstag, 2. Oktober 2012

GEZ-Gebühr für internetfähige PCs ist rechtmäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute 02.10.2012 mit Urteil AZ 1 BvR 199/11 entschieden, dass die Rundfunkgebühr (GEZ) für internetfähige PCs rechtmäßig ist. Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht bestätigt. (BVerwG 6 C 21.09).

Computer mit Verbindung zum Internet und damit auch der Möglichkeit z.B. Webradio zu empfangen sind "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", für die die öffentlich-rechtlichen Sender Gebühren erheben dürfe entschied das BVerfG. Die Rundfunkgebühren werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben und sind weder unverhältnismäßig noch unangemessen. Geklagte hatte ein Anwalt, der seinen internetfähigen Computer in der Kanzlei nutzt.

Ab 2013 gilt ohnehin eine Neuregelung, bei der jeder Haushalt und Betrieb, unabhängig davon ob er überhaupt Radio, Fernsehen oder Internet-PC besitzt, eine Gebühr in Höhe von 17,98 € zahlen muss. Auch gegen diese Neuregelung sind bereits Klagen anhängig (siehe auch Tagesspiegel - GEZ Rebell).

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