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Donnerstag, 14. März 2013

Gesetzesentwurf zur Begrenzung von Abmahnkosten

Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Nach wie vor werden jedes Jahr über 100.000 Abmahnungen wegen Verletzungen von Urheberrechten durch Up/Download in sog. Tauschbörsen (Filesharingnetzwerken, P2P, Torren) versandt. Oftmals werden Schadenersatzansprüche von mehreren tausend Euro für eine Datei geltend gemacht - uns liegen z.B. mehrere Abmahnungen vor in denen bis zu 4.800.- € Schadenersatz für eine Datei gefordert werden. Sehr teuer kann es auch werden, wenn sog. Sampler, d.h. Dateien auf denen mehrere Musikstücke zu einer Datei zusammen gefasst sind über Tauschbörsen aus dem Netz geladen werden. Bleibt sind hier insbesondere Dateien wie German Top 100, Bravo Hits oder The Dome.

Da auf einer Datei bis zu 100 aktuelle Musikstücke enthalten sein können drohen daher auch mehrfach Abmahnungen verschiedener Kanzleien. Bereits vor Jahren haben wir zusammen mit anderen Kollegen und dem Verein gegen den Abmahnwahn und gulli.com einen öffentlicher Brief an das Bundesjustizministerium gesandt und um gesetzliche Regelung des Abmahnwahns ersucht. Der Gesetzgeber hatte zwar mit § 97a UrhG einer Deckelung der Abmahnkosten für die erste Abmahnung erlassen, jedoch wird diese Regelung von den meisten Gerichten aufgrund der sehr schwammigen und auslegungsfähigen Rechtsbegriffe nicht für Filesharingabmahnungen angewandt. Eine Entscheidung des BGH, der meiner Meinung (oder besser Hoffnung) nach zu einer Anwendung auch in Filesharingfällen kommen würde ist hierzu leider noch nicht ergangen.

Um die Abmahnindustrie - derzeit sind mehr als 60 Anwaltskanzleien nahezu ausschließlich mit Abmahnungen wegen Filesharing im großen Stil beschäftigt - einzudämmen, hat das Bundeskabinett am 13.03.2013 einen Gesetzentwurf (Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken) gebilligt, nach dem Abmahnanwälte in Zukunft lediglich noch Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.000.- € (bisher bis zu 30.000.- € und 10.000.- € je Musikstück) fordern dürfen. Somit wären nicht mehr, wie aktuell z.B. auch das Amtsgericht München in einer Vielzahl von Klagen der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer annimmt Anwaltkosten von über 500.- € fällig sondern allenfalls 155,30 € pro Abmahnung.

Das Bundesjustizministerium führt hierzu aus "Es soll .. anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es ist den Rechtsinhabern und der Legitimität der Durchsetzung ihrer Rechte abträglich, wenn durch solche Geschäftsmodelle das grundsätzlich auch in anderen Bereichen bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird, weil der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die Beseitigung und die Unterlassung der Verletzungshandlung, in den Hintergrund rückt."
Der Bundestag wird voraussichtlich im April über den Entwurf entscheiden.

Fraglich bleibt jedoch, ob die Gerichte die Begrenzung auch anwenden oder wie im Falle des § 97a UrhG erneut aufgrund auslegungsfähiger Rechtsbegriffe weiter höhere Anwaltskosten verlangt werden können.

Weiter soll im Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspaktiken der sog. „fliegenden Gerichtsstand“ entschärft werden, das heißt, dass sich Kläger künftig nicht mehr das Gericht mit den für ihnen günstigsten Rechtsprechung aussuchen können.

Siehe hierzu auch  

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