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Dienstag, 17. Dezember 2013

Abmahnung wg. Facebook Impressum - RA Hardes - Maximum Production AG

Wie in unserem Artikel über Facebook Abmahnungen wegen fehlendem oder fehlerhaften Impressum bereits berichtet, geht die Abmahnwelle bei gewerblichen Facebookseiten weiter.
Derzeit liegten und Abmahnungen des Rechtsanwalts Martin Hardes aus Hann. Münden im Auftrag der Firma Maximum Production AG, Flawil, Schweiz - Inhaber Gerhard Lothar Schuetze wegen angeblichem Verstoß gegen § 5 TMG (fehlerhaftes, bzw. fehlende Anbieterkennzeichnung) und UWG vor. Gefordert wird in den Abmahnungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 887,02 € (inkl. USt, welche nicht angefallen und berechnet werden kann) sowie wahlweise Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 2000.- € oder Auskunft über Umsätze und Verkäufe innerhalb der letzten 12 Monate.

Die Abmahnungen weisen schon auf den ersten Blick einige Ungereimtheiten auf, wie die offensichtlich eingescannte Unterschrift und der unserer Meinung nach deutlich überzogene Gegenstandswert der Abmahnung von 10.000,- €. Fraglich ist zudem ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis mit einer Schweizer Firma besteht, welche sich unter http://www.pricetiger.eu/?lang=ch wohl eher an Schweizer Publikum wendet. Für deutsche Besucher gibt es einen eigenen Bereich der laut eigenen Impressum auch nicht von der Maximum Productions AG stammt. Auch die pauschale Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist ungewöhnlich. Erst kürzlich wurde durch das OLG Nürnberg mit Urteil vom 31.12.13 festgestellt, dass  nicht ersichtlich ist, dass durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der Facebookseite nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können. Es handelt sich somit um einen mariginalen Verstoß. Ein Schadensersatzanspruch ist im Gesetz zwar vorgesehen, (§ 9 UWG), jedoch ist regelmäßig ein  Nachweis, dass eine Wettbewerbsverletzung dem Konkurrenten einen finanziellen Schaden bereitet hat, kaum möglich. Allenfalls wenn die unlautere Handlung in der Nachahmung von Produkten besteht, hat der Schadensersatzanspruch praktische Relevanz.

Auch der geltend gemachte Gegenstandswert ist nach unserer Ansicht deutlich überzogen.
Bei mariginalen Verstößen wie einer falschen Belehrung über das Widerrufsrecht oder Fehlern im Impressum ist auch bereits in der Vergangenheit ein deutlich niedrigerer Streitwert von den Gerichten angenommen worden. Zudem gilt seit Oktober mit der Neuregelung des § 51 GKG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000.- €. Dies ist nach unserer Ansicht auch anzunehmen, da, wie die Gerichte bereits mehrfach zu Recht ausgeführt haben, Verbraucher bei einer Kaufentscheidung von Fehlern im Impressum kaum beeinflusst werden können. Ganz im Gegenteil wird ein Verbraucher eher von seiner Kaufentscheidung abgehalten, wenn er auf den Webseiten der Firma kein oder nur ein unvollständiges Impressum vorfindet - der Shopbetreiber verschafft sich nach unserer Meinung daher eher einen Wettbewerbsnachteil als einen Vorsprung durch Rechtsbruch.

Übrigens: ein Impressum hat nach dem (für uns vollständig unverständlichen Urteil) des OLG Düsseldorf vom 13. August 2013 · Az. I-20 U 75/13 - bei Facebook nicht unter "Info" zu stehen. Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button "Info" verlinkt.
Das OLG Düsseldorf führt in seinem Urteil hierzu aus: "Das ist unzureichend, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. [Anmerkung RA v. Hohenhau: Nein! Ein durchschnittlicher User würde auch niemals vermuten, dass unter "Info" eventuelle Informationspflichten veröffentlicht werden!?] Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, [na klar - ist doch viel logischer als "Info" - Impressum bedeutet ja "hineingedrücktes“ bzw. (vom Gesetzgeber) „aufgedrücktes“] da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen „wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. 

Tipp zum (hoffentlich rechtssicheren Impressum / Anbieterkennzeichnung auf Facebook): wir empfehlen derzeit (bis wieder mal ein Gericht eine sonderbare Entscheidung trifft) bei gewerblichen Facebookseiten in den Kurzinformationen der Facebookseite einen direkten Link zu einem Impressum auf die eigene Webseite zu setzen und im Impressum der Webseite explizit anzugeben, dass dieses Impressum auch für den Facebook Auftritt (und andere soziale Medien) gilt.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir jedoch das Anwaltsschreiben der Rechtsanwalts Hardes dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir bearbeiten in den letzten Jahren deutschlandweit über 1.500 Fällen von Abmahnungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

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2 Kommentare:

  1. Maritz Import (11-01-14 11:54):
    Gesetz ist Gesetz.
    Impressumspflicht für social Network sollte jedem
    Unternehmer längst bekannt sein !
    Auch mein Unternehmen wird im Ruhrgebiet von Wettbewerbern durch unlauteres Verhalten attakiert.
    Kann Ihre Kanzlei uns hier bei den Massnamen unterstützen.
    Ich möchte wirklich jeden Wettbewerber (ca 50)
    in meinem Gebiet zwingen sich an die gesetzlichen Bestimmungen
    zu halten.
    Mein Unternehmen hat viel Geld investiert um die gesetzlichen Bestimmugen einzuhalten wie Preisverordnung, Grundpreisanzeige...ö
    und erleidet nun Schaden durch Wettbewerber
    die mit falschen Gewährleistungszeiten,
    falsche AGB Klauseln,
    falschen Preiskennzeichen .... arbeiten.
    Ich es geht mir nicht um Schadensersatz
    aber um Maßnahmen die diese Wettbewerber zwingen die
    gesetzliche Lage zu respektieren und fair zu agieren.
    mfg
    Maritz

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  2. ..Verstehe beide Seiten.
    Bin Marketingleiterin eines mittelständigen Spielzeug & Funsportvertriebes.

    Auch unser Unternehmen hat mehr als 3000 € in die Hand nehmen müssen für
    Anwälte und Gebühren...
    Letztendlich haben wir die wettbewerbswidrigen Inhalte in den AGB´s und Werbeaussagen korrigiert
    und seit dem ist Ruhe.
    Auch mein Chef studiert nun genauer des Wettbewerb und "schlägt" durch
    Abmahnungen zurück .
    Dieses Recht hat er und soll es nützen.
    Unser Unternehmen bearbeitet Rückgaberechte,
    zahlt Anwälte für Liefer + Geschäftsbedingungen und
    muß bei jeder Veröffentlichung ultralange Impressumsdaten einstellen.
    1 Schreibtischtäter ( mein Kollege ) mach fast nichts anderes jeden Tag...

    Bei Passivität werden diese "illegal" agierenden Mitbewerber sonst stärker und
    stärken und gefährden letztlich unser Unternehmen und meinen Job.
    ..
    Zum Theme Anwälte:
    Diese sind die eigentlichen Gewinner !
    ob auf der Abmahn oder auf der Anti-Abmahnseite !
    Die Streitwerte sind identisch und somit seine Einnahmen ....

    Gesetzte sind dazu da sie einzuhalten....
    Claudia Morg

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