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Dienstag, 15. Oktober 2013

Abmahnung Dornbach Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Alexander Limbach

Die Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, aus Frankfurt-Hahn, mahnt im Auftrag des Herrn Alexander Limbach, Waldenburg (style-photography) wegen Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von Grafiken des Herrn Limbach im Internet (Einblenden auf einer Homepage) ab. Herr Alexander Limbach hat u.a. Grafiken mit gelben Männchen in verschiedenen Situationen und Positionen erstellt.

Gefordert wird in uns vorliegenden Fällen ein Schadenersatz zwischen 450 und 600.- € nach Lizenzanalogie, welcher sich durch die Nichtnennung des Urhebers auf 900.-  bzw. 1.200.- € verdoppelt . Weiterhin wird die sofortige Entfernung der Grafik aus den beanstandeten Internetseiten, sowie Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung gefordert. Dem Schreiben liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche vom Abgemahnten gefordert wird. Weiterhin werden für die Abmahnung in dem uns vorliegenden Fall Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 12.200.- € - das entspricht 958,19 € - gefordert (Update April 2014: nunmehr wird lediglich ein Gegenstandswert von 6000.- € angesetzt)

Richtig ist, dass ein Urheber nach § 101a UrhG Schadenersatz, Auskunft sowie eine Unterlassungserklärung gesetzlich fordern kann. Jedes Foto und Grafiken, welche eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen sind automatisch urheberrechtlich geschützte Werke, welche nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. Daher ist es nicht anzuraten, Bilder oder Grafiken von fremden Homepages oder aus Google ohne entsprechende Lizenz des Urhebers auf seine Webseite einzubauen. Derzeit werden verstärkt Homepages auf Urheberrechtsverletzungen überprüft. Die Anzahl der Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nimmt ständig zu. Es ist zwischenzeitlich auch sehr leicht möglich das Internet auf Bilder zu druchsuchen, so dass derartige Rechtsverletzungen schnell gefunden werden können. In Anbetracht, dass man über Bildagenturen sehr günstig, für wenigen Euro, bzw. teilweise sogar kostenfrei Lizenzen erwerben kann, ist das "klauen" von Bildern, Fotos und Grafiken der denkbar schlechteste und teuerste Weg.

Vorliegend halten wir jedoch in dem oben geschilderten Fall die geltend gemachten Schadensersatzforderungen für deutlich überzogen. Richtig ist, dass Urheber für ihre Werke, für die sie Zeit und Mühen investiert haben, auch eine angemessene Lizenzgebühr erhalten sollen. Wird jedoch ein Bild oder eine Grafik über Bildagenturen für wenige Euro angeboten, so kann auch nur dieser Betrag (zuzügl des 100% Aufschlags für die unterlassene Urheberrechtsbenennung) im Wege der Lizenzanalogie gefordert werden.

Der Schadensersatzanspruch kann „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“ (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Dabei ist laut BGH „rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH I ZR 6/06, I ZR 59/88 und I ZR 106/73). Dem Gedanken der Lizenzanalogie „liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend ist vielmehr allein, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte." (BGH, Urteil vom 23. 6. 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk).

Liegen keine Anhaltpunkte vor, welche Lizenzkosten zu entrichten gewesen wären, so werden häufig z.B. die Vergütungstabellen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) als Orientierungswerte  herangezogen. Jedoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, was vereinbart worden wäre - hier ist im Falle einer Klage das Gericht in seiner Beweiswürdigung frei und kann die die Höhe der Vergütung nach § 287 ZPO schätzen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Dornbach nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.

Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:

Dienstag, 8. Oktober 2013

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlicht - 08. Oktober 2013

Der Bundesrat hat bezüglich des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, so dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 08.10.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (Bundesgesetzblatt 2013 - BGBL Teil I Nr. 59) und am 09.10.2013 (einen Tag nach Verkündung) in Kraft tritt (mit Ausnahmen zum Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und Änderungen der BRAO - diese Änderungen treten zum 01.11.2014 in Kraft)

Das neue Gesetz sieht u.a. in Artikel 8 eine Änderung der Urheberrechts vor. So heißt es nunmehr in § 97a UrhG (Hervorhebung durch uns):

(..)
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeit- punkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“


Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

㤠104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.“


Was bedeutet dies für Abmahnungen: sofern Sie eine Privatperson sind und eine Urheberrechtsverletzung (z.B. in Tauschbörsen oder auf Ihrer privaten Homepage) begangen haben sind nach dem neuen Gesetz die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte für die Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000.- € gedeckelt (was einen Betrag von 124.- € - eventuell zuzügl Umsatzsteuer, je nach dem ob der Gegner vorsteuerabzugsberechtigt ist - entspricht). Dies ist eine deutliche Reduzierung zur bisherigen Praxis. Bisher wurden in der Regel Gegenstandswerte von 10.000.- € bis 20.000.- € angenommen, was Anwaltskosten von 755,- € bis 984,60 € (zuzügl. USt) entspricht. Einige Kanzleien haben bei Musikalben sogar für jeden Titel einen Gegenstandswert von 10.000.- € geltend gemacht.

Eine weitere deutliche Änderung ist die Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen. Bisher konnten sich die Abmahnkanzleien aussuchen, bei welchem Gericht Sie Klage einreichen wollten - Argument: die Rechtsverletzung hat im Internet stattgefunden und damit wäre jedes Gericht in Deutschland zuständig. Dies hatte zur Folge, dass gerne bei Gerichten geklagt wurde, die  bereits in früheren Entscheidungen positiv für die Abmahnkanzleien entschieden haben. Nunher ist das für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige Gericht des Wohnorts des Abgemahnten zuständig. Ein Abgemahnter, der z.B. in Regensburg wohnt muss nicht mehr befürchten vor dem AG Hamburg, München, Frankfurt oder Berlin verklagt zu werden und eventuell hohe Reisekosten und Zeitaufwand in Kauf nehmen (was viele Abgemahnte dann doch zu einem Vergleich bewogen hat).

siehe auch: Anti-Abzock Gesetz vom Bundestag verabschiedet