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Donnerstag, 28. Mai 2015

Klage auf Schadenersatz wegen Filesharing abgewiesen - .rka Rechtsanwälte gehen gegen das minderjährige Kind weiter vor

Nachdem das Amtsgericht Regensburg mit Urteil vom 06.03.2015 - AZ 3 C 1293/14 eine Klage auf Schadenersatz und Anwaltskosten einer Abmahnung wegen Filesharing der Rechtsanwälte Reichelt Klute aus Hamburg (.rka Rechtsanwälte) abgewiesen hat, gehen die Rechtsanwälte Reichelt Klute nunmehr gegen ein zum angeblichen Tatzeitpunkt 12 jähriges Kind meiner Mandantin vor.

Das Amtgericht Regensburg hat die Klage auf Schadenersatz und Zahlung von Anwaltskosten aus angeblicher Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2011 eines Computerspiels der Firma Koch Media (Dirt 3) abgewiesen, da die Beklagte durch Zeugenaussage vor Gericht nachweisen konnte, dass zum damaligen Zeitpunkt auch ihre minderjährigen Kinder selbständig Zugriff auf den Internetanschluss der Familie nehmen konnten und beide Kinder entsprechend belehrt worden sind. Eine Haftung als Täter oder Störer konnte .rka daher nicht nachweisen.

Die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsnawälte mahnen seit Jahren verschiedene Urheberrechtsverletzungen an Computerspielen der Firma Koch Media durch Teilnahme an Internettauschbörsen ab.

Nachdem die Klägerin die Klage vor dem Amtsgericht Regensburg vollständig verloren hat, da die Abgemahnte nachweisen konnte, dass auch andere Personen das Spiel über ihren Internetanschluss verbreitet haben könnten, gehen die .rka Rechtsanwälte nunmehr im Auftrag der Koche Media GmbH gegen ein Kind der Anschlussinhaberin vor.
In dem Schreiben der Rechtsanwälte .rka wird nunmehr behauptet, dass nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Überzeugung von Koch Media feststeht, dass nicht die Anschlussinhaberin die abgemahnte Rechtsverletzung begangen habe, sondern allein der Sohn der Anschlussinhaberin als Täter in Betracht kommt. Wie sie zu dieser Erkenntnis kommen, erschließt sich uns nicht. So wurde im Gerichtsverfahren lediglich festgestellt, dass beide Kinder der Anschlussinhaberin selbständig Zugriff auf den Computer und den Internetanschluss unserer Mandantin nehmen konnten - ein Feststellung wer die angebliche Rechtsverletzung begangen hat ist hingegen nicht erfolgt. Ungeachtet dessen wollen die Rechtsanwälte .rka nunmehr ein grundsätzliches unbezifftertes Anerkenntnis des Sohnes über einen Schadenersatz. Weiterhin verlangt .rk Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung, Angabe der zur Verfügung gestellten Übertragungsraten des (2011) genutzen Internetanschlusses und Bandbreite sowie, schon jetzt, 17,39 € Kosten des Ermittlungsverfahrens, 347,60 € Schadenersatz/Anwaltskosten für die Auskunft, und 124.- € Ersatz der Kosten der Abmahnung gegen die Mutter (gesamt 732,99 €). Damit ist es aber noch nicht abgetan - ein weiterer Schaden für die Rechtsverletzung selbst soll dann nach Erteilung der Auskunft erfolgen.

Wir vertreten seit Jahren mehr als 2000 Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Wege von Teilnahme bei Internettauschbörsen, jedoch ist uns ein derartiges Vorgehen einer Abmahnkanzlei bzw. eines Rechteinhabers gegen einen 12 jähigen bislang noch nicht vorgekommen, auch wenn die Klage gegen den Anschlussinhaber angewiesen wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 06.03.2015 - AZ 3 C 1294/14 können Sie hier als PDF abrufen.

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