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Mittwoch, 29. Juni 2011

Gewerbeauskunft-Zentrale und GelbesBranchenbuch

Derzeit tauchen wieder vermehrt Schreiben verschiedener Firmen zur Eintragung von gewerblichen Adressdaten in Auskunfteien (Brachenbucheinträge) auf.

So verschickt die Firma GWE-Wirtschaftinformations GmbH aus Düsseldorf - unter der Bezeichnung "Gewerbeauskunft-Zentrale" teilausgefüllte "Erfassungsbögen" mit der Bitte um Ergänzung und Korrektur der Daten.
Noch schöner wird es durch ähnlichen Schreiben der Firma GBB Ltd - bzw. MPC Holding Ltd - welche unter der Bezeichnung "GelbesBranchenbuch" gezielt Firmen und Gewerbetreibende mit Eintragungsdaten per Telefax angeht.

Nur aus dem Kleingedruckten der beiden Firmen auf ihren Erfassungsbögen ist erkennbar, dass es sich bei den Schreiben um kostenpflichtige Anträge zur Aufnahme in Linkverzeichnisse der jeweiligen Firmen handelt. In der Hektik des Alltagsgeschäfts wird dies oftmals überlesen, da die Schreiben den Eindruck erwecken, es handle sich um bereits bestehende Einträge der Firmen, welche lediglich überprüft werden sollen. Oftmals wird daher das Schreiben unterzeichnet und an die Firmen zurück gefaxt. Die Überraschung kommt dann 2 Wochen später (nachdem angeblich die Widerrufsfrist abgelaufen wäre) in Form einer Rechnung für den angeblich bestellten Branchenbucheintrag.
GWE fordert hierfür 569,06 € und GBB fordert 780,00 €. Dies betrifft jedoch nur die Gebühr für ein Jahr - laut GWE und GBB soll der Vertrag jedoch für 2 Jahre abgeschlossen sein. Sofern Sie den Betrag bezahlen, können Sie sich im nächsten Jahr auf die neue Rechnung freuen. Beide Firmen stehen nicht mit den GelbenSeiten, der Gewerbeamt oder der Gewerbeauskunft in Verbindung und haben mit diesen nichts zu tun!


Es kann nur dringend davor gewarnt werden derartige Schreiben ohne genaue Prüfung zu unterschreiben. Auch sollte nicht unbedarft Zahlungen aus angeblichen Verträgen an die Firmen geleistet werden. Nach einem Urteil des LG Hamburg vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, zum Versand irreführender Branchenbuch-Formulare kann die Versendung von derartigen Formularen, die einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag nach sich ziehen sollen, den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen.[Urteil AG Hamburg vom 05.03.2010, Az. 822 C 420/09]

Sofern Sie auf eine derartige Masche hereingefallen sind, raten wir Ihnen dringend anwaltlichen Rat aufzusuchen und nicht unbesehen die angebliche Forderung zu begleichen. Wir vertreten derzeit mehrer Mandanten gegen die Firmen GWE und GBB.

Interessant bei GBB Ltd bzw. MPC Ltd ist, wie die Firma ihre Hintermänner verschleiert.
So ist der Sitz der Firma MPC Holding Ltd. (Betreiber der Webseite gelbesbranchenbuch.com) auf den Seychellen (schöner Geschäftssitz - Global Gateway 2590, Rue de la Perle, Providence, Mahé, Seychelles),
Auftraggeber und Partnerverlag ist die Firma GBB Ltd. mit Sitz auf den Marshall Inseln (wollte ich auch schon immer mal besuchen - Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, MH 96960, Marshall Islands),
die Faxnummer leitet auf ein Fax nach Malaysia (auch eine Reise wert),
die Bankverbindung auf der die Forderung bezahlt werden soll geht in die Slowakei,
die Domain gelbesbranchenbuch.com wird durch den US-Registrar Moniker als anonyme Domain geführt. Ein Schelm wer Böses dabei denkt.

Bereits früher ist MPC durch den Partnerverlag Ucalegon Ltd. mit Sitz auf den Seychellen mit derartigen Branchenbucheinträgen aufgefallen.

Montag, 20. Juni 2011

Berichterstattung über Abmahnanwälte - Urteil OLG Köln

Das OLG Köln hatte über Äußerungen eines Anwalts zu entscheiden, der auf seiner Kanzleihomepage über Abmahnanwälte berichtet.

Nach Urteil des OLG Köln vom vom 08.10.2010 - AZ 6 U 88/10 ist die Äußerung eines Rechtsanwalts, wonach in Abmahnfällen wegen Urheberrechtsverletzungen in der Regel "horrende Streitwerte" zugrunde gelegt würden, so dass es sich für die Rechtsanwaltszunft um ein lohnendes Geschäft handele, nach Art. 5 Abs. 1 GG noch als zulässig anzusehen. Die vom äußernden Anwalt nicht belegte Aussage, es sei bei den abmahnenden Kanzleien "übliche Praxis", ein (verbotenes) Erfolgshonorar zu vereinbaren, ist dagegen herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 7 UWG und nach § 4 Nr. 8 UWG geeignet, die Kanzlei des Mitbewerbers zu schädigen, da diesem dadurch die Beitreibung seiner Forderungen erschwert wird.

Streitwert bei 3.749 fachem Filesharing - Urteil LG Köln

Das Landgericht Köln hat in einem Filesharing-Fall bei dem 3.749 Musiktiteln online gestellt worden sind mit Urteil vom 24.11.2010 (AZ 28 O 202/10) entschieden, dass der Streitwert auf 100.000,00 Euro pro Klägerin zu schätzen ist. Da es sich bei dem Fall um insgesamt 4 Klägerinnen gehandelt hat ist somit von einem Streitwert in Höhe von 400.000,00 Euro auszugehen.
Dies bedeutet, dass der Beklagte für die urheberrechtliche Abmahnung ein Anwaltshonorar als Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.454,60 Euro an die gegnerischen Anwälte zahlen musste.
Es handelte sich bei den Fall noch um einen "Altfall" vor Änderung des Urhebergesetzes, d.h. die Ermittlungen des Anschlussinhabers sind über eine Strafanzeige erfolgt. Eine Unterlassungserklärung wurde vom Anschlussinhaber abgegeben, die Zahlung des Schadensersatzes jedoch verweigert.
Delikat bei dem Fall ist, dass dem Urteil des LG Köln zufolge, der Anschlussinhaber Polizist und Mitglied der polizeilichen Informations- und Kommunikationsgruppe für Onlinerecherche und Internetpiraterie ist. Den Urheberrechtsverstoß soll der erwachsene Sohn des Anschlussinhabers begangen haben.

Mehr zum Thema Filesharing und Abmahnung auch auf unseren Seiten unter http://www.e-anwalt.de/urheberrecht_abmahnung.html