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Dienstag, 19. März 2013

Neue Abmahnkanzlei Jeff Martin - Amselfilm Productions

Mit den noch relativ jungen Kollegen Rechtsanwalt Jeff Martin aus Kaiserslautern ist ein weiterer Anwalt in das offensichtlich lukrative Geschäft mit Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtverletzung durch Up/Download von Filmen eingestiegen. Dies verwundert uns etwas da laut seinem Briefkopf und der Homepage seine Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht liegen.

Rechtsanwalt Jeff Martin mahnt derzeit im Auftrag der Firma Amselfilm Productions GmbH & Co KG, Meinekestraße 27, 10719 Berlin eine Urheberrechtsverletzung an dem russischen Film "Tri bogatyrja na dalnih beregah" (Link zu einem Angebot bei ebay: russisch: Три богатыря на дальних берегах) durch angeblichen illegalen Upload des Werkes in Internettauschbörsen ab. Bei dem Filmwerk handelt es sich um einen russischen Cartoon für Kinder aus dem Jahre 2012. Auch das Werk Ja Toge Hochu "Ja tozhe hochu" wird von RA Jeff Martin kostenpflichtig abgemahnt.

Was auffällt, ist dass laut Webseite der Firma Amselfilm die deutsch-russische Filmkoproduktion entgegen dem Schreiben des Kollegen Martin jedoch in der Oranienburger Straße 50, 10117 Berlin Ihren Sitz hat. Auch ist auf der Webseite der Amselfilm GmbH & Co KG entgegen den Pflichtangaben laut § 5 TMG kein Vertreteungsberechtigter angegeben.
Auf den Webseiten der Firma Amselfilm ist das abgemahnte Werk weder auf den Seiten unter Projekte noch im DVD-Shop aufgeführt. Dies soll jedoch nicht zwingend bedeuten, dass die Firma nicht doch auch Rechte am abgemahnten Werk hat.

Gefordert wird im Anwaltsschreiben (Stand März 2013) neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 950.- €, bzw. 750.- €.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben des Rechtsanwalt Jeff Martin und die Abmahnung dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Die beiliegende Unterlassungserklärung der Abmahnung ist nach unserer Ansicht nach zu weit gehend - insbesondere sollte die Vertragsstrafe (5.100.- €) angepasst werden.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel fallen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen bei uns Kosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit zwischen 140.- bis 220.- € je nach Art des Falles an. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Donnerstag, 14. März 2013

Gesetzesentwurf zur Begrenzung von Abmahnkosten

Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Nach wie vor werden jedes Jahr über 100.000 Abmahnungen wegen Verletzungen von Urheberrechten durch Up/Download in sog. Tauschbörsen (Filesharingnetzwerken, P2P, Torren) versandt. Oftmals werden Schadenersatzansprüche von mehreren tausend Euro für eine Datei geltend gemacht - uns liegen z.B. mehrere Abmahnungen vor in denen bis zu 4.800.- € Schadenersatz für eine Datei gefordert werden. Sehr teuer kann es auch werden, wenn sog. Sampler, d.h. Dateien auf denen mehrere Musikstücke zu einer Datei zusammen gefasst sind über Tauschbörsen aus dem Netz geladen werden. Bleibt sind hier insbesondere Dateien wie German Top 100, Bravo Hits oder The Dome.

Da auf einer Datei bis zu 100 aktuelle Musikstücke enthalten sein können drohen daher auch mehrfach Abmahnungen verschiedener Kanzleien. Bereits vor Jahren haben wir zusammen mit anderen Kollegen und dem Verein gegen den Abmahnwahn und gulli.com einen öffentlicher Brief an das Bundesjustizministerium gesandt und um gesetzliche Regelung des Abmahnwahns ersucht. Der Gesetzgeber hatte zwar mit § 97a UrhG einer Deckelung der Abmahnkosten für die erste Abmahnung erlassen, jedoch wird diese Regelung von den meisten Gerichten aufgrund der sehr schwammigen und auslegungsfähigen Rechtsbegriffe nicht für Filesharingabmahnungen angewandt. Eine Entscheidung des BGH, der meiner Meinung (oder besser Hoffnung) nach zu einer Anwendung auch in Filesharingfällen kommen würde ist hierzu leider noch nicht ergangen.

Um die Abmahnindustrie - derzeit sind mehr als 60 Anwaltskanzleien nahezu ausschließlich mit Abmahnungen wegen Filesharing im großen Stil beschäftigt - einzudämmen, hat das Bundeskabinett am 13.03.2013 einen Gesetzentwurf (Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken) gebilligt, nach dem Abmahnanwälte in Zukunft lediglich noch Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.000.- € (bisher bis zu 30.000.- € und 10.000.- € je Musikstück) fordern dürfen. Somit wären nicht mehr, wie aktuell z.B. auch das Amtsgericht München in einer Vielzahl von Klagen der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer annimmt Anwaltkosten von über 500.- € fällig sondern allenfalls 155,30 € pro Abmahnung.

Das Bundesjustizministerium führt hierzu aus "Es soll .. anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es ist den Rechtsinhabern und der Legitimität der Durchsetzung ihrer Rechte abträglich, wenn durch solche Geschäftsmodelle das grundsätzlich auch in anderen Bereichen bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird, weil der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die Beseitigung und die Unterlassung der Verletzungshandlung, in den Hintergrund rückt."
Der Bundestag wird voraussichtlich im April über den Entwurf entscheiden.

Fraglich bleibt jedoch, ob die Gerichte die Begrenzung auch anwenden oder wie im Falle des § 97a UrhG erneut aufgrund auslegungsfähiger Rechtsbegriffe weiter höhere Anwaltskosten verlangt werden können.

Weiter soll im Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspaktiken der sog. „fliegenden Gerichtsstand“ entschärft werden, das heißt, dass sich Kläger künftig nicht mehr das Gericht mit den für ihnen günstigsten Rechtsprechung aussuchen können.

Siehe hierzu auch  

Montag, 12. Dezember 2011

Abmahnung Munderloh - RFG Productions wegen Urheberrechtsverletzung

Rechtsanwalt Rainer Munderloh - aus Oldenburg mahnt derzeit im Auftrag der Firma RGF Productions Limited, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Grasl, 61 Saint Assam´s Park, Raheny, Dublin 5, Irland unter anderem wegen angeblicher Verbreitung der Pornofilme
  • Orgasmen Magma & Vulkane in 3 D
  • Private Anal Teens 2011 in 3D
  • Geil Gierig Gefickt
  • Fetisch-Fantasien junger Frauen
  • Extrem Pervers - Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben
  • Extrem Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau Dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht
  • Sex-Fantasien meiner Freundin
  • Private Teens mit Stiefel-Fetisch
und Verletzung des Urheberrechts über Tauschbörsen (Filesharing - Peer-to-Peer Netzwerke, Torrent) ab. In den uns vorliegenden Fällen wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 780,00 € gefordert. Praktischerweise kann der Abgemahnte auf der Unterlassungserklärung wählen, ob er den Betrag in einer Summe zahlen will, oder in 12 Raten zu je 75,00 € - somit 900,00 € ! Eine eingescantes Formular eine Überweisung liegt der Abmahnung auch gleich bei.

Derzeit (Juni 2013) bearbeiten wir für unsere Mandanten mehrere Abmahnungen von Rechtsanwalt Munderloh, bei denen der angebliche Download schon mehr als ein Jahr zurück liegen soll. Es verwundert, dass die Abmahnung erst nach über einem Jahr erfolgt ist, da die Ermittlungen des Anschlussinhabers zwischenzeitlich sehr schnell erfolgen und daher RA Munderloh bereits seit längerem bekannt sein müsste, wer Inhaber der abgefragten IP-Adresse ist. Bei lang zurück liegenden angeblichen Rechtsverletzungen fällt es den Betroffenen selbstverständlich deutlich schwerer nachzuvollziehen, was an dem Tag der angeblichen Urheberrechtsverletzung passiert ist, ob sie eventuell nicht zu Hause waren, bzw. ob Dritte im Haushalt waren. Dies erschwert die von den Gerichten in Filesharingfällen derzeit geforderte sekundäre Beweislast, d.h die Beweispflicht, dass der Abgemahnte keine Rechtsverletzung begangen hat und einen alternativen Geschehensablauf erklären kann, doch deutlich.

Rechtsanwalt Munderloh mahnt auch im Auftrag der Firma TELSEV SARL, 2 rue de Berlin, 77144 Montevrain, Frankreich vertreten durch den Geschäftsführer Cedric Movillez wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten am Filmwerk "Les Castings de Candice Vol. 2" durch Verbreitung in Internet-Tauschbörsen ab

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir die Abmahnung erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten dringend zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann (wie auch der Kollege Munderloh richtigerweise in seinem Schreiben erwähnt, sofern man von einem Streitwert von 15.000.- € ausgeht, was jedoch leider einige Gerichte nach wie vor als realistisch erachten). Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche wir für überhöht halten, bezahlt werden müssen.
Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben des RA Munderloh nach unserer Ansicht nach nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - wir halten diesen für deutlich überhöht - ein Betrugsversuch liegt nach unserer Ansicht jedoch nicht vor).

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit in weit über 1200 Abmahnfällen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung in derartigen Fällen belaufen sich in der Regel zwischen 160,- € und 220,- € inkl. USt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und Urheberrechtsverletzung finden Sie auch auf unseren Webseiten. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

Dienstag, 26. Juli 2011

Gesetzentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten und Haftung

Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen hat einen neuen Höchststand erreicht - geschätzt 600.000 Abmahnungen wegen illegalem Filesharing wurden 2010 versandt. Die Partei DIE LINKE hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen eingereicht.
Nach Ansicht der LINKEN handelt es sich bei der Abmahnindustrie um einen Goldrausch bei dem auch alte und zweifelhafte Werke angemahnt werden um die Abmahnung als Wertschöpfungsinstrument für nicht mehr zu realisierende Lizenzgewinne einzusetzen. Dies ist sicherlich teilweise richtig. Im Kern geht der Gesetzesvorschlag jedoch an der Realität vorbei und würde Urheber rechtlich deutlich schlechter stellen.

Der Gesetzesentwurf ist darüber hinaus nicht geeignet die aktuellen Probleme wie Abmahnkosten und Schadensersatz nach dem geltenden Urheberrecht zu lösen und wird daher von mehreren Kollegen sehr kritisch gesehen (so RA Stadler, RAe Lappmann, Behn, Rosenbaum; RA Ferner) .

Unverständlich ist uns auch bei dem Entwurf, dass nach Ansicht der LINKEN die Vorschrift des § 97a UrhG, die eine Deckelung der Abmahnkosten (Anwaltskosten) vorsieht, komplett gestrichen werden soll. Gerade durch eine konsequente Anwendung des § 97a UrhG könnte dem lukrativen Geschäft der Massenabmahnung vorgebeugt werden und der Schadensersatz sich für Betroffene in einem vernünftigen Maß halten. Meist werden bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen lediglich die Anwaltskosten für die erfolgte Abmahnung geltend gemacht - der Schadensersatz für das erfolgte Fielsharing (auch aus Lizenzanalogie) bewegt sich meist in einer annehmbaren Höhe. Eine Deckelung des Streitwertes würde nur erneut zu divergierenden untergerichtlichen Enstcheidungen über die konkrete Höhe führen und ist daher gegenüber der klaren Regelung des § 97a UrhG eindeutig zu kurz gesprungen.

Selbstverständlich kann es auch nicht sein, dass ein Urheberrechtsanspruch im Internet vollständig gestrichen wird. Eine generelle Freigabe von Werken im Internet und somit einer Entrechtung der Urheber kann nicht das Ziel sein mit der Begründung die Abmahnindustrie einzudämmen, welche die gesetzmäßigen Rechte der Urheber durchsetzt.

Mittwoch, 2. Juni 2010

Los Banditos - Abmahnung BaumgartenBrandt

Die Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt schießen wieder scharf - neuesten Abmahnungen betreffen die Firma Los Banditos Film GmbH (Shoot the Duke). Der Abgemahnte erhält mit einer Schadensersatzforderung von 850,00 € und einer Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro einen Warnschuss fürs Filesharing im Internet.

Wir empfehlen nicht selbst zurück zu schießen und auch nicht einfach nur in Deckung zu gehen, sprich nichts tun (der nächste Schuss könnte für Ihren Geldbeutel das Ende bedeuten oder zumindet ein großes Loch reißen). Suchen Sie sich einen erfahrenen Schützen, sprich Anwalt, der die Angelegenheit für Sie unblutig beendet.
Wichtig! Fragen Sie zuvor was ihr Anwalt an Gebühren für seine Schießkünste fordert (nicht dass Sie vom eigenen Anwalt mit einer unerwarteten Kostennote von hinten durchs Knie erschossen werden)

Abmahnung Haufe - Lexware

Die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe mahnt nunmehr im Auftrag der Firma Haufe Lexware GmbH die Software Quicksteuer Deluxe 2010 ab.

Als pauschalen Vergleichbetrag für den Schadensersatz werden 695,.- € gefordert. Als Vertragsstrafe fordert Nümann + Lang 5.100.- €

Wir raten Betroffenen dringend die Abmahnung auch bezüglich der Unterlassungserklärung duch fachlich mit der Materie vertraute Rechtsanwälte überprüfen zu lassen. Erkundigen Sie sich jedoch zuvor, was Sie diese rechtliche Hilfe kosten wird! Uns liegen immer wieder Fälle vor, in denen Anwälte von Ihren Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing nahezu die gleichen Kosten fordern, welche als Schadensersatz geltend gemacht werden oder zum Teil sogar mehr vom eigenen Mandanten fordern. Dem Abgemahnten ist damit sicherlich nicht geholfen.

Donnerstag, 19. November 2009

Hausdurchsuchung wegen illegalem Filesharing

Derzeit liegen uns mehrere Fälle vor, in denen die Anwaltskanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe Strafanzeigen wegen illegaler Verbreitung der Software Autodata im Auftrag der Firma Autodata Ltd, Berkshire, England gestellt hat. In mehreren Fällen ist es auch zu Hausdurchsuchungen gekommen.

Wie Sie sich bei einer Hausdurchsuchung richtig verhalten erläutern wir auf unseren Webseiten unter e-anwalt.de.

Oftmals dienen die Strafanzeigen lediglich zur Ermittlung des Anschlussinhabers mit dem Ziel diesen zivilrechtlich zu verfolgen. Nümann und Lang machen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche von 3.261,00 € geltend. Die Software kostet im Handel ca. 700,00 €.

Wir raten in derartigen Fällen umgehend rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, klären Sie zuvor das Honorar mit ihrem Anwalt ab. Uns sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen der eigene Anwalt für seine Dienstleistungen mehr von seinem Mandanten verlangt hat, als dieser an Schadensersatz zu zahlen gehabt hätte. Auch wird im Netz von einem Anwalt berichtet, der Mandanten in jedem Fall von einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abrät und statt dessen standardisierte Schutzschriften hinterlegt, mit der Folge, dass diese vom Gericht als unbeachtlich angesehen werden und es zu sehr teuren einstweiligen Verfügungen kommt. Der Schaden auf den die Abgemahnten dann sitzen bleiben ist dann deutlich höher als zuvor von der Gegenseite gefordert.