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Donnerstag, 11. Juni 2015

BGH zur Schadenersatzpflicht wegen Urheberrechtsverletzung bei Internettauschbörsen - 200.- € pro Musikstück angemessen

Der 1. Senat des Bundesgerichtshof hat am 11.06.2015 mit 3 Urteilen (Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14) Urteile des OLG Köln bestätigt, in denen Anschlussinhaber von Internetanschlüssen zu Schadenersatz und Zahlung der Anwaltskosten ein Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verurteilt worden sind.

In einem Fall hat ein seinerzeit 14-jähriges Kind sowohl bei einer polizeilichen Vernhmung als auch im Zivilverfahren zugestanden, dass sie die streitgegenständlichen Musikstücke über Internettauschbörsen getauscht hatte.

Der BGH hat in den jetzt ergangenen Urteil I ZR 7/14 vom 11.06.2015 nochmals wie bereits mit Urteil BGH vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus klargestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, indem sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

Der BGH hat jedoch im vorliegenden Fall weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder lediglich allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben, für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht ausreicht. Der Vater als Anschlussinhaber haftet daher für den durch die Verletzungshandlung seiner damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der BGH in seinem Urteil klargestellt.

Was uns (und vermutlich auch viele anderen Kollegen) sehr verwundert hat, ist, dass der BGH einen Schadenersatz in Höhe von 200.- € pro Musiktitel für angemessen erachtet hat. Dies ergibt bei eine Filesharing einer Musik-CD auf der 15 Titel enthalten sind und welche im Handel ca. 15.- € kostet einen Schadenersatz in Höhe von 3.000.- €! Hierzu kommen noch die Kosten der Abmahnung welche sich ebenfalls schnell auf mehrer tausend Euro belaufen können. Der BGH hat in laut seiner Pressemitteilung in den Urteilen ausgeführt: "Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. "

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2.000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Donnerstag, 28. Mai 2015

Klage BaumgartenBrandt wegen Nichtzahlung der Prozesskostensicherheit als zurückgenommen erklärt

Die Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt klagt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber bei fast allen Amtsgerichte in Deutschland um Schadenersatz und Anwaltskosten für angebliche Urherberrechtsverletzungen (meist noch aus Abmahnungen aus dem Jahre 2009 und 2010) wegen Filesharing geltend zu machen.

In einem von uns vertretenen Fall haben wir beantragt Prozesskostensicherheit nach § 110, 112 ZPO zu stellen, da sich die Klägerin, die Firma Foresight Unlimited LLC ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat. Das Amtsgericht Regensburg hat daraufhin der Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt aufgegeben eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 764,16 € zu leisten.

Da die Klägerin jedoch nicht die von uns beantragte und vom Gericht aufgegebene Prozesskostensicherheit hinterlegt hat, wurde die Klage mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 30.01.2015 - AZ 3 C 1764/14 als für zurückgenommen erklärt.

Gerade bei EU-ausländischen Klägerin ist dies eine weitere Möglichkeit ein Klageverfahren für den Beklagten günstig zu erledigen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass andere Abmahnkanzleien in anderen Verfahren durchaus bereits entsprechende Prozesskostensicherheit hinterlegt haben, so dass auch weitere Punkte einer erfolgreichen Verteidigung, wie z.B. Verjährung, alternativer Geschehensablauf, Aktivlegitimation, Ordnungsmäßigkeit der Ermittlungen, etc gegen eine Klage auf Schadenersatz und Anwaltskosten aus Abmahnungen wegen Filesharing dringend geprüft und in einer Klageerwiderung entsprechend ausgeführt werden müssen.

Wir vertreten derzeit eine Vielzahl von Fällen - auch im Klageverfahren - von Abgemahnten wegen Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Mittwoch, 27. Mai 2015

Sekundäre Beweislast - AG Regensburg weist Klage auf Schadenersatz wegen Filesharing ab

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 09.04.2014 - AZ 3 C 442/14 in einer von uns vertretenen Klage gegen einen Abgemahnten die Klage auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und Anwaltskosten der Abmahnung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg von den Anwälten der Klägerin nach Hinweis des Gerichts zurück genommen wurde.

Eingeklagt waren 2.500.- € Schadenersatz für ein Musikalbum der Sportfreunde Stiller sowie 1.379,80 € Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €.

Der Beklagte konnte vor Gericht im Rahmen seiner sekundären Beweislast nachweisen, dass sowohl seine Ehefrau, als auch die zum angeblichen Tatzeitpunkt 9-jährige Tochter selbständig auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Die Tochter hatte ab dem 3. Lebensjahr Computererfahrung und durfte ab dem 7. Lebensjahr regelmäßig den Computer - zunächst noch unter Aufsicht - später selbständig benutzen. Die Tochter wurde von ihren Eltern weiterhin über das Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen belehrt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 15.11.2012 - AZ 1 ZR 74/12 (Morpheus) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote vergolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nach Ansicht des AG Regensburg sprechen auch die angegebenen nächtlichen Uhrzeiten der angeblichen Urherberrechtsverletzung nicht gegen ein mögliches Handeln des Kindes. Die Nachtzeit verhindert regelmäßig eine direkte Einflußnahme der aufsichtspflichtigen Eltern. Auch Tatzeiten zum Nachmittag werden durch einen Schulbesuch nicht unmöglich. Eine Störerhaftung hat das AG Regensburg abgeleht.

Das Urteil des AG Regensburg vom 09.04.2014 (rechtskräftig) - AZ 3 C 442/14 können Sie hier als PDF nachlesen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 2000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Freitag, 22. Mai 2015

100.- € Schadersatz wegen Urheberrechtsverletzung für einen Pornofilm - Klage - Urteil AG Regensburg

In einem von uns vertretenen Fall einer Klage wegen Schadenersatz aus Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen (Filesharing) hat das Amtsgericht Regensburg in einem sehr ausführlichen Urteil den Schadenersatz und die Anwaltskosten der Abmahnung der Anwaltskanzlei Negele, Zimmel Greuter Beller (Augsburg) deutlich reduziert.

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 30.01.2015, AZ 3 C 2093/14 unter Verweis auf bereits ergangene Urteile anderer Gerichte für einen Pornofilm der Firma DBM Videovertrieb GmbH, Wesel - Hausfrauen Privat Report - Hausfrauen ficken einfach besser" den Schadenersatz auf 100.- € reduziert.

Weiterhin wurden mit dem Urteil die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller auf 130,50 € aus einem Gegenstandswert von 1.200.- € gekürzt. Eingeklagt waren 500.- € Schadenersatz sowie 651,80 € Anwaltskosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 10.000.- € - Gesamtstreitwert 1.151,80 € .

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig - die Berufung von dem LG Nürnberg läuft derzeit.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 30.01.2015 - AZ 3 C 2093/14 können Sie hier als PDF abrufen.
 


Klagen BaumgartenBrandt wegen Schadenersatz aus Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt aus Berlin klagen seit mehreren Monaten in geschätzt mehrere tausend Fällen Forderungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen gerichtlich ein.
Oftmals handelt es sich noch um alte Abmahnungen aus dem Jahre 2009 - hauptsächlich jedoch um Abmahnungen aus 2010. Für Abmahnungen aus 2011 liegen uns noch keine Klagen vor, jedoch ist auch hier in naher Zukunft mit weiteren Klagen zu rechnen.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt (und auch andere Abmahnkanzleien) reizen in den Klagefällen die Fristen oftmals bis zum letzten Tag der Verjährung aus.
Generell verjähren (nach unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte) Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing nach 3 Jahren, beginnend Ende des Jahres in dem der Anspruchsteller den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers bekannt gworden ist. Der Abgemahnte ist dann oftmals erstaunt, dass erst nach Jahren der angeblichen Verletzung (und nach gefühlter Verjährung) eine Klage erfolgt. Hierzu ein Beispiel, wie ein Verfahren unter Ausnutzung der Fristen in die Länge gezogen wird:

Die angebliche Verletzung soll am 20.07.2009 stattgefunden haben.

Der Internetprovider teilt am 03.01.2010 mit, dass Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung Herr/Frau X ist.

Eine Abmahnung an Herrn/Frau X erfolgt am 03.03.2010.
Normalerweise würde die Forderung somit (nach unserer Ansicht) zum 31.12.2013 verjähren (Ende 2010+3 Jahre). Weitere Mahnschreiben, welche in der Zeit nach der Abmahnung erfolgen und oftmals sehr unterschiedliche Schadenersatzforderungen aufweisen mit wechselnden Streitwerten verlängern die Verjährung nicht. Die Verjährung wird nur durch gerichtlichen Mahnbescheid oder Klage unterbrochen/gehemmt.

Durch die Abmahnanwälte wurde daher am 30.12.2013 ein Mahnbescheid beantragt, welcher dem Anschlussinhaber am 05.01.2014 zugestellt wurde. Dies reicht aus um die Verjährung zu hemmen, da der Mahnbescheid (sofern richtig beantragt, was in einigen uns vorliegenden Fällen zweifelhaft ist) noch innerhalb der Verjährungsfrist beantragt wurde und dem Anschlussinhaber "demnächst" zugestellt wurde. Die Verjährung der Forderung ist damit um weitere 6 Monate verschoben (=gehemmt).

Der Anschlussinhaber legt innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und hört dann oft nichts mehr weiter von der Gegenseite, geht also davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist.

Wird jedoch innerhalb der Hemmungsfrist von den Abmahnanwälten die weiteren Gerichtskosten für eine Klage einbezahlt, verlängert sich die Frist der Verjährung dann um weitere 6 Monate. Somit sind wir u.U. schon im Jahre 2015 und der Anspruch ist nach wie vor nicht verjährt.

Meist erfolgt dann die Klage kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, so dass dann erst 2015 ein Klageverfahren über eine angebliche Urherberrechtsverletzung aus dem Jahre 2009 durchgeführt wird.

Anzumerken ist weiter, dass einige Abmahnkanzleien (und Inkassofirmen) von einer 10 jährigen Verjährung ausgehen, die unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte nicht gegeben ist.

Wir vertreten seit Jahren über 2000 Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und vertreten (vor allem in Bayern) auch eine Vielzahl von Abgemahnten in Klageverfahren. Selbst wenn es zu einer Klage kommt, sind die Aussichten diese Klage zu gewinnen nicht aussichtslos, auch wenn die Gegenseite dies immer wieder gerne in der Klageschrift so darstellt. Wir haben bereits mehrere Fälle erfolgreich vertreten, in denen die Forderung (zumindest teilweise) verjährt war, in anderen Fällen konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Anschlussinhaber als Störer oder Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. In anderen Fällen haben wir Vergleiche abgeschlossen und den geltend gemachten Schadenersatz teilweise deutlich reduzieren können. Auch wurde in einigen Fällen von den Gerichten der Schadenersatz und die geltend gemachten gegnerischen Anwaltskosten der Abmahnung im Urteil teilweise deutlich reduziert.
Jeder Fall ist jedoch unterschiedlich und weist andere Punkte zu einer erfolgreichen Verteidigung gegen eine Klage auf, so dass ein Vorgehen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss.

Wichtig ist jedoch, dass in Fall einer Klage die gerichtlichen Fristen (zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung) eingehalten werden, da andernfalls ein Urteil gegen den Beklagte ergehen kann. Sollten Sie daher eine Klage erhalten setzen Sie sich bitte umgehend mit einen hierfür erfahrenen Anwalt in Verbindung. Zwar ist eine anwaltliche Vertretung für Klagen vor dem Amtsgericht nicht zwingend erforderlich, jedoch handelt es sich bei Urheberrechtsklagen und Klagen auf Schadenersatz wegen Filesharing um eine Spezialmaterie, die man als Privater oftmals nicht selbst und umfassend beherrscht. Die Zuziehung eines Anwalts kann daher kostengünstiger sein, als wenn man selbst versucht sich gegen die Klage zu verteidigen und diese wegen ungenügendem Vorbringens in der Klageerwiderung oder falscher Reaktion verliert. Die Kosten eines Anwalts richten sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind damit für alle Anwälte gleich (sofern keine darüber hinausgehende höhere Vereinbarung schriftlich mit dem Anwalt getroffen wird).

Sofern Sie eine Klage wegen Schadenersatz / Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung setzen.

Dienstag, 23. Dezember 2014

Klage wegen Urheberrechtsverletzung - Filesharing

Kurz vor Jahreswechsel kommt leider oftmals unangenehme Post vom Gericht in Fällen, die man schon längst vergessen hatte. So erreichen uns gerade zum Jahresende viele Anfragen von Abgemahnten zu Mahnbescheiden (z.B. vom Amtsgericht Coburg) wegen Urheberrrechtsverletzungen bei Tauschbörsen. Die Abmahnungen liegen oft Jahre zurück. Warum bis zum Ende der Verjährungsfrist gewartet wird um die Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, nachdem über Jahre keine, oder nur geringe Aktivitäten der abmahnenden Kanzleien erfolgt sind bleibt ein Rätsel.

Ein Mahnbescheid vor Jahreswechsel hemmt die Verjährung, d.h. die Forderung ist bei einem Mahnbescheid, welcher bis zum 31. Dezember bei Gericht eingeht noch nicht verjährt.
Nach unserer Ansicht (und wohl auch der der meisten Gerichte) verjähren Schadenersatzansprüche und Anwaltskosten aus Filesharingabmahnungen zum Ende des 3. Jahren nach Kenntnis des Anschlussinhabers, d.h. Ende des Jahres + 3 Jahre.

Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, so kann der Antragssteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen und die (nach unserer Ansicht oftmals überhöhte) Forderung über einen Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Derzeit liegen uns auch mehrer Klagen (z.B. vor dem Amtsgericht Nürnberg) aus Mahnverfahren vom letzten Jahr vor. So klagt z.B. die Firma Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aus Ettingen über die Rechtsanwaltskanzlei CSR - Christoph Schmietenknop, Ettlingen (gleiche Adresse) Ansprüche aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing aus den Jahren 2010 ein.

Bei den Klagen muss genau geprüft werden, ob die Forderungen nicht eventuell schon verjährt sind. Außerden werden in den uns vorliegenden Fällen meist noch sehr hohe Anwaltkosten und Schadenersatzansprüche (vor allem bei Pornofilmen) gefordert, die nach neuerer Rechtsprechung und Änderung des Urhebergesetzes nicht mehr von den Gerichten angenommen werden.

Wir raten daher zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Fragen der Verjährung.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2.000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Die Kosten bei gerichtlichen Verfahren sind im Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (RVG) geregelt und daher in der Regel bei allen Anwälten gleich hoch. Daher macht es Sinn sich an einen Anwalt zu wenden, der sich ausdrücklich mit dieser Spezialmaterie beschäftigt.

Mittwoch, 12. Februar 2014

Abmahnung carvus law - RA Thomas Link - Silwa Filmvertrieb GmbH - Videorama

Seit einiger Zeit mahnt die Anwaltskanzlei carvus law (Rechtsanwalt Thomas Link und Rechtsanwalt Jörg Mauthe) aus Köln im Auftrag der Firma Silwa Filmvertrieb GmbH (Videorama) wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten ab.
Den Abgemahnten wird eine rechtswidrige Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen (Torrent) vorgeworfen. Um offensichtlich nicht mit den bedenklichen und rechtlich sehr umstrittenen Abmahnungen der Kanzlei U+C aus Regensburg verwechselt zu werden, welche auch in den Medien sehr stark beachtet werden, hat carvus law auf dem Abmahnschreiben gleich als erstes einen Hinweis angebracht: "Es handelt sich um keine Abmahnung bezüglich Streaming"! Abgemahnt wird u.a. der Pornofilm "Mutti Report - Zu Gast in meiner Nachbarin".

Carvus Law fordert in den uns vorliegenden Schreiben neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 2.800.- € sowie Ermittlungskosten und einen Schadenersatz von 1.800.- €. Als Vergleichzahlung wird ein pauschaler Schadenersatz von 1.250.- € angeboten. Nach unserer Einschätzung geht die geforderte Unterlassungserklärung, in der u.a. eine Vertragsstrafe von 5.100.- € gefordert wird, deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus. Es stellt sich zudem die Frage, ob die uns vorliegenden Abmahnungen der Kanzlei Carvus Law nach § 97a UrhG (neu) rechtlich wirksam sind und somit überhaupt die geforderten Anwaltskosten gefordert werden können. Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halten wir den geltend gemachte Schadenersatz für deutlich überhöht.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben Rechtsanwaltskanzlei Carvus Law dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Carvus Law nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Von einer Abgabe der dem Schreiben von Carvus Law beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt ab.
Wir helfen seit Jahren bundesweit in über 1500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wer eine Abmahnungen erhält wird sich meist fragen, ob es sich lohnt einen Rechtsanwalt einzuschalten oder dies die Angelegenheit am Ende noch teurer macht. Hierzu können wir sagen, dass wir bisher in fast allen Fällen durch Reduzierung oder vollständige Verweigerung der Zahlung die Kosten unserer Mandanten trotz unseres Honorars reduzieren konnten, d.h es sich in aller Regel daher auch wirtschaftlich lohnt, einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer pauschalen Anwaltskosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Ihrem Fall vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Mittwoch, 8. Januar 2014

Urteil BGH zur Haftung für volljährige Familienangehörige bei Urheberrechtsverletzungen - Filesharing - I ZR 169/12 - BearShare

Das neue Jahr fängt für Abgemahnte in Filesharingfällen gut an. Ab heute gilt (in Filesharingsverfahren): Eltern haften nicht (immer) für ihre Kinder!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 - AZ I ZR 169/12 (BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist laut BGH zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht wird, haftet der Anschlussinhaber auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines volljährigen Kindes auf Unterlassung, wenn er das volljährige Kind nicht, oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Bereits mit Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus hat der BGH entschieden, dass  Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. 

Fazit: minderjährige Kinder sind über ein Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen zu belehren, anderfalls haftet der Anschlussinhaber als Störer. Bei  erwachsenen Kindern ist dies für eine möglich Haftung des Anschlussinhabers eines Internetanschlusses nicht notwendig.
Nicht geklärt ist bislang, ob und in weit minderjährige Kinder selbst haften und dann für die Kosten der Abmahnung und Schadenersatz der Urheberrechtsverletzung aufkommen müssen.
Bei Erwachsenen Downloadern ist dies jedenfalls der Fall.
Zumindest ist nunmehr geklärt, dass der Anschlussinhaber nicht generell für Urheberrechtsverstöße seiner Kinder (und Familienangehörige) haftet.

siehe auch:

Montag, 9. Dezember 2013

Freitag, 6. September 2013

Abmahnung Fareds - Thomas Olbrich - The Perfect Fall

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH aus Hamburg mahnt derzeit im Auftrag des Herrn Thomas Olbrich aus Berlin wegen angeblicher Verbreitung des Werkes "Thomas Olbrich - The Perfect Fall" durch Up/Donwload in sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme, P2P Netzwerke, Torrent) und Urheberrechtsverletzung ab. Herr Olbrich ist laut den Schreiben der Rechtsanwälte FAREDS Songwriter und Produzent. Die Tonaufnahme mit dem Titel "The Perfect Fall" ist im Film "Rubinrot" als Musikstück enthalten. Das bedeutet, dass nicht eine Urheberrechtsverletzung bezüglich einer Verbreitung des Films "Rubinrot" gerügt wird, sondern sich die Abmahnung "nur" auf ein Musikstück, das im Film verwendet wird, bezieht. Bereits in der Vergangenheit haben Songwriter eigene Rechte beim Filesharing von Musikstücken an Filmwerken geltend gemacht. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist wie üblich sehr kurz bemessen.

Gefordert wird von der Rechtsanwaltskanzlei FAREDS für die Urheberrechtsverletzung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 450.- €.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Fareds  dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Fareds nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten. So hat erst kürzlich das Amtsgericht Hamburg in einer Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, den Streitwert in einem  Filesharingfall auf 1.000.- Euro begrenzt. Auch das neue Gesetz zur Begrenzung der Anwaltskosten bei Filesharingabmahnungen gegen Privatpersonen sieht eine derartige Begrenzung für den ersten Fall einer Abmahnung vor.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit in ca.1.500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing zwischen 170.- € und 300.- € inkl. USt, je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Donnerstag, 5. September 2013

Abmahnung Daniel Sebastian - DigiRights - Armin van Buuren

Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH aus Darmstadt wegen angeblicher Verbreitung des Werkes "Armin Van Buuren - This is what it feels like" durch Up/Donwload in sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme, P2P Netzwerke, Torrent) und Urheberrechtsverletzung ab. Ermittelt werden die IP-Daten und der angebliche Rechtsverstoß durch die Firma SKB UG. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist wie üblich sehr kurz bemessen.

Gefordert wird von Rechtsanwalt Daniel Sebastian für die Urheberrechtsverletzung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 680.- €.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben des RA Daniel Sebastian dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Daniel Sebastian nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben. So hat erst kürzlich das Amtsgericht Hamburg in einer Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, den Streitwert in einem  Filesharingfall auf 1.000.- Euro begrenzt. Auch das neue Gesetz zur Begrenzung der Anwaltskosten bei Filesharingabmahnungen gegen Privatpersonen sieht eine derartige Begrenzung für den ersten Fall einer Abmahnung vor. Auch ist die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Eltern für Filesharingverstöße von minderjährigen Kindern zu beachten.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit in ca.1500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing zwischen 170.- € und 300.- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes an. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
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Abmahnung Daniel Sebastian - German Top 100 - Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Seit Jahren werden Tauschbörsen (Torrent, Peer-toPeer Netzwerke) genutzt um (vermeintlich) günstig und kostenfrei an Musikstücke, Filme, Computerspiele, Hörbücher oder Software zu kommen. Beliebt ist hier seit Jahren bei Downloadern die Containerdatei "German Top 100 Single Charts". Genauso beliebt ist diese Datei jedoch auch bei Anwälten, welche sich auf die Nachverfolgung von Urheberrechtverletzungen im Internet spezialisiert haben.

Derzeit werden nach Angaben der Interessengemeinschaft gegen den AbmahnWahn im Jahr 2013 geschätzt 165.000 Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing versandt. Vor allem bei Samplern, wie der Datei German Top 100 Single Charts drohen für einen Download der Datei - auf der sich 100 urheberrechtlich geschützte Werke befinden - auch mehrfache Abmahnungen unterschiedlichster Kanzleien, welche jeder für seine Mandantschaft kostenpflichtig abmahnt.

Derzeit mahnt z.B. Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH aus Darmstadt folgende Werke, welche sich auf der Datei German Top 100 Single Chart befinden ab:
  • Bingo Players feat Far East Movement – Get Up (Rattle)
  • DJ Antoine – Bella Vita
  • DJ Antoine Vs. Mad Mark – Sky Is The Limit
  • Triggerfinger – I follow rivers
  • Major Lazer – Get Free
  • Mike Candys feat Jenson Vaughan – Bring back the love

Gefordert wird in diesem Fall neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 1.800.- €. (wie bereits oben geschildert können auch noch weitere Abmahnungen anderer Kanzleien, wie z.B. Kornmeier und Partner mit weiteren Schadenersatzansprüchen kommen).

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir derartige Anwaltsschreiben von Rechtsanwalt Daniel Sebastian dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Daniel Sebastian nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit in ca.1.500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
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Siehe auch:  

Abmahnung Koch Media - Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann

Abmahnung Koch Media - Dead Island - .rka

Die Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann (.rka) aus Hamburg mahnen im Auftrag der Firmen Koch Media GmbH, vertreten durch die Gerschäftsführer Dr. Klemens Kundratiz und Stefen Kaspelari aus Planegg, sowie Koch Media GmbH Österreich, Gewerbegebiet 1, A-6604 Höfen, Österreich u.a. wegen Verbreitung des Computerspiels "Dead Island - Riptide" durch Up/Donwload in sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme, P2P Netzwerke, Torrent) und Urheberrechtsverletzung ab.

Gefordert wird von den Rechtsanwälten .rka für die Urheberrechtsverletzung in der Regel neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Schadenersatz von 1.500.- €, bzw Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 20.000.- € - d.h. 859,80 € (hierbei ist zu beachten, dass wenn die Anwaltskosten bezahlt werden, u.U. weiterer Schadenersatz drohen kann).

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von .rka dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Reichelt Klute Aßmann nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben. So hat erst kürzlich das Amtsgericht Hamburg in einer Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, den Streitwert in einem  Filesharingfall auf 1.000.- Euro begrenzt. Auch das neue Gesetz zur Begrenzung der Anwaltskosten bei Filesharingabmahnungen gegen Privatpersonen sieht eine derartige Begrenzung für den ersten Fall einer Abmahnung vor. Auch ist die Rechtsprechung des BGH zur Haftung von Eltern für Filesharingverstöße von minderjährigen Kindern zu beachten.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Uns sind Gerichtsverfahren bekannt, in denen .rka die Unterlassungserklärung eingeklagt hat, die Kosten einer Klage können bei einem Streitwert von 20.000.- € den ursprünglich von .rka geforderten Schadenersatz noch deutlich übersteigen (der zudem auch dann noch weiter mit Klage nachverfolgt werden kann).

Wir helfen seit Jahren bundesweit in ca.1500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing zwischen 170.- € und 300.- € inkl. USt, je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
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Siehe auch unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen von .rka wegen Urheberrechtsverletzung (Sleeping Dogs) im Blog

Montag, 2. September 2013

Abmahnung RAe Waldorf Frommer - Tandem Communikations GmbH

Die für Verfolgung von Urheberrechtsverstößen bekannte Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt derzeit im Auftrag der Firma Tandem Communikations GmbH, Sonnenstraße 14, 80331 München wegen angeblicher Verbreitung von Folgen der TV-Staffeln "Crossing Lines" in Tauschbörsen ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz, welcher sich nach der Anzahl der herunter geladenen und verbreiteten Folgen richtet (5 Folgen z.B. 650.- €) sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000.- bis 20.000 € (zwischen 578.- € und 762.- €). 

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Rechtsanwälte Waldorf Frommer nicht um einen Betrug handelt (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Nach Schätzungen werden allein durch die Kanzlei Waldorf Frommer pro Jahr bis zu 50.000 Fälle von illegalem Filesharing mit Abmahnungen verfolgt. Immer häufiger werden die Forderungen auch durch Mahnbescheid oder mit Klage (in der Regel vor dem Amtsgericht München) geltend gemacht.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann und zu weit gehend ist. Den geforderten Schadenersatz halten wir, insbesondere in Bezug auf die Anwaltskosten der Gegenseite für zu hoch. So hat erst kürzlich das Amtsgericht Hamburg in einer Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, den Streitwert in einem  Filesharingfall auf 1.000.- Euro begrenzt. Auch das neue Gesetz zur Begrenzung der Anwaltskosten bei Filesharingabmahnungen gegen Private sieht eine derartige Begrenzung für den ersten Fall einer Abmahnung vor.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 1.500 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Zu weiteren Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer siehe auch unsere weiteren Artikel im Blog:


Dienstag, 11. Juni 2013

Abmahnung Rechtsanwalt Daniel Sebastian - Django Unchained -Robert Diggs

Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag von Herrn Robert Diggs bezüglich der Musikkompilation - Soundtrack "Django Unchained - Original Soundtrack (OST)" welcher laut Schreiben des RA Sebastian auch das Werk "RZA - Ode To Django (The D is silent)" enthalten soll wegen angeblicher Verbreitung in Tauschbörsen und Urheberrechtsverstoß ab.
Auch bezüglich des Werkes "The Man With The Iron Fists" mahnt RA Daniel Sebastian im Auftrag von Herr Robert Diggs ab, ohne jedoch hier näher zu erläutern, welche Rechte Herr Diggs am Filmwerk inne halten soll. Die Ermittlungen der IP-Adresse und des angeblichen Rechtsverstoßes wurden durch die Firma SKB UG (haftungsbeschränkt), Storkower Straße 158, 10407 Berlin, durchgeführt.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für eine Verbreitung des Werks "Django Unchained - Original Soundtrack (OST)" ein pauschaler Schadensersatz von 680.- € und im Falle des Werkes "The Man with the iron fists" ein Schadenersatz von pauschal 1.500.- €

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des Rechtsanwalts Daniel Sebastian dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben des RA Sebastian nach unserer Ansicht nach nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann und zu weit gehend ist. Den geforderten Schadenersatz halten wir für zu hoch.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
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Zu weiteren Abmahnungen des Rechtsanwalts Daniel Sebastian siehe auch unsere weiteren Artikel im Blog: 


Freitag, 17. Mai 2013

Abmahnung U+C Rechtsanwälte - FDUDM2 GmbH

Die für Abmahnungen bekannte Anwaltskanzlei U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Regensburg versenden derzeit im Auftrag der Firma FDUDM2 GmbH Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung beim Filesharing (Torrent, Peer-to-Peer, Up/Download in Musik-Tauschbörsen).

Unter anderem wird wegen Urheberrechtsverstoß durch Verbreitung des Musikstücks "Angeline" im Internet kostenpflichtig abgemahnt.

Bei der Firma FDUDM2 GmbH handelt es sich um die Nachfolgefirma der Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH. Diese wurde am 21. Dezember 2006 von dem Rapper Moses Pelham und Andreas Walter gegründet. DigiProtect wurde am 12. Februar 2013 in FDUDM2 GmbH umbenannt, anschließend wurde am 15.02.2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Vorläufiger Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Karl-Heinz Trebing aus Frankfurt am Main. (zu DigiProtect siehe auch unsere weiteren Artikel im Blog sowie Wikipedia Eintrag).

Es verwundert, dass die zwischenzeitlich (vorläufig) insolvente Firma mit dem inzwischen klangvollen Namen FDUDM2 GmbH offensichtlich jedoch noch die Mittel hat, Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten zu bezahlen?. Weiterhin verwundert, dass die Abmahnung von U+C ausgesprochen worden ist. U+C ist in der Vergangenheit hauptsächlich mit Abmahnungen wegen Verbreitung von Pornofilmen in Erscheinung getreten. Darüber hinaus verwundert es auch, dass nach den uns vorliegenden Unterlagen Urheberrechtsverletzungen aus dem Jahre 2011 geltend gemacht werden - in der Regel werden Abmahnungen zwischenzeitlich sehr kurz nach Down/Upload des Werkes in Tauschbörsen ausgesprochen.
Zulässig ist die Abmahnung jedoch, auch wenn die Firma zwischenzeitlich in Insolvenz ist und die Urheberrechtsverletzung schon 2 Jahre zurück liegt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter offene Forderungen überprüfen und diese auch für die Insolvenzmasse eintreiben. Er kann die Forderungen aber auch verkaufen. Die bedeutet jedoch noch nicht, dass die Forderung auch tatsächlich berechtigt ist.

Vielleicht sind dies auch Gründe warum der Schadenersatz im Vergleich zu anderen Abmahnungen wegen Verbreitung von Musikwerken im Internet mit 340.- € noch relativ niedrig ausfällt.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von der Rechtsanwälte U+C dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung von U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben.

Wir helfen seit Jahren bundesweit in weit über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel fallen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen bei uns Kosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit zwischen 140.- bis 220.- € inkl. USt je nach Art des Falles an. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

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Dienstag, 9. April 2013

Abmahnung Waldorf Frommer - Twentieth Century Fox

Die Anwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt derzeit im Auftrag der Firma Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen Verbreitung von TV-Serien im Internet über sog. Tauschbörsen (p2p-Netzwerke, Torrent) ab.

Aktuell mahnt die Kanzlei Waldorf Frommer verschiedene Staffeln bzw. Folgen der TV-Serien  
  • New Girl
  • How I Met Your Mother 
  • Homeland
  • Modern Family 
  • Sons of Anarchy
  • The Americans
kostenpflichtig wegen Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung in Tauschbörsen (Filesharing) ab.

Auch wenn die Serien bereits im FreeTV ausgestrahlt worden sind, stellt eine Verbreitung über Filesharingnetzwerke eine Urheberrechtsverletzung dar, da der Nutzer der Tauschbörse kein Recht zur Verbreitung hat - er darf zwar privat den Film z.B. auf seinem Recorder zu Hause vom Fernseher ausnehmen, jedoch nicht den Film über das Internet an eine unbekannte Anzahl von Personen verbreiten.

Waldorf setzt bei den uns vorliegenden Abmahnungen für TV-Serien den Gegenstandswert auf "lediglich" 5000.- € anstatt der ansonsten bei anderen Abamhnungen in der Regel angenommenen 10.000.- an. Somit berechnet Waldorf "nur" Anwaltskosten in Höhe von 321.- € für die Abmahnung. Nach unserer Ansicht ist dies jedoch immer noch zu hoch gegriffen - für diese Massenabmahnungen wäre nach unserer Ansicht nach allenfalls ein Betrag von 100.- € gemäß § 97a UrhG für die erstmalige Abmahnung zu erstatten.

Als Schadenersatz fordert Waldorf zu den Anwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von 150.- €.
Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist, wie bei Abmahnungen üblich, sehr kurz bemessen.Wir empfehlen, wie auch in anderen Abmahnfällen auch, das Anwaltsschreiben des Rechtsanwälte Waldorf und Frommer dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.

Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnschreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten.

Wir helfen seit Jahren bundesweit in weit über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel fallen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen bei uns Kosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit zwischen 100.- bis 220.- € je nach Art des Falles an. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Weitere abgemahnte Werke von Waldorf  im Auftrag von Twentieth Century Fox wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung in p2p Netzwerken sind u.a.
  • Life of Pi: Schiffbruch mit Tiger  
P.S. Die derzeit meist geladene Filmserie ist "Game of Thrones". Nach einem Bericht des Magazins "Spiegel"  könnte die zweite Staffel der US-Serie bald einen Download-Rekord über Bit-Torrents aufstellen. 
Derzeit liegen uns keine Abmahnung für "Games of Thrones" vor. Wir raten dennoch dringend davon ab, die Serie über Tauschbörsen im Internet illegal herunter zu laden. Es bleibt wohl eine Frage der Zeit, bis eine Kanzlei auch teure Abmahnungen für diese Serie wegen Verletung von Urheberrechten durch Filesharing ausspricht. 

Laut "Spiegel Online" werden die ersten Folgen der 2. Staffel von "Games of Thrones" ab dem 23. Mai beim Pay-TV-Programm Sky Atlantic HD gezeigt und bei TNT ab November 2013. RTL2, bei dem bereits die erste Staffel gezeigt wurde, wird vermutlich erst mehrere Monate danach die neuen Folgen senden.