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Freitag, 30. Dezember 2011

W-LAN Router WPS-Verschlüsselung mangelhaft - Hack-Tool veröffentlicht

Wie PC Games vermeldet haben viele W-LAN-Router von Haus aus eine Sicherheitslücke, die Hackern ermöglichen könnte, erfolgreich Bruteforce-Angriffe zu starten und in das Netzwerk einzudringen. Durch eine Bruteforce Attacke benötigt ein Angreifer durch Ausprobieren der möglichen Schlüsselkombinationen oft nur 90 Minuten um ein Netzwerk zu knacken. Schuld sei ein Fehler im WPS-System, mit dem WPS-Verschlüsselungen geknackt werden könnten. Das ist vor allem deswegen problematisch, da viele Router seit 2007 mit dem Wi-Fi-Protected Setup als Standard ausgeliefert wurden. Millionen von Geräten sind betroffen. Ein veröffentlichtes Tool namens Reaper, das bereits seit einem Jahr existiert macht das Hacken besonders einfach. Bereits im August wurde gewarnt, dass Router von Vodafone und T-Online unsicher seien.
Gehackte Netzwerke werden oftmals ohne das Wissen des Anschlussinhabers für illegale Aktiväten im Internet, wie Filesharing, illegale Downloads oder weitere Hacks und Angriffe verwendet.
Es wird daher geraten, WPS vorläufig abzuschalten und W-LAN-Netzwerke über das WPA-/WPA2-SPK-Verfahren zu sichern. WEP Verschlüsselungen sind schon seit langem unsicher.
Nach wie vor existieren jedoch noch sehr viele Netzwerke, welche nicht, nur mangelhaft oder lediglich mit den voreingestellten Passwörtern verschlüsselt sind. Die Betreiber dieser Netzwerke brauchen sich daher nicht zu wundern, wenn ihr Internetanschluss von Dritten mißbraucht wird. Das Surfen über unverschlüsselte Netzwerk ist zudem nicht strafbar  (LG Wuppertal, Beschluss vom 19.10.2010 - 25 Qs-10 Js 1977/08-177/10) - das Hacken eines verschlüsselten Netzwerks jedoch sehr wohl.

Nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010 - AZ I ZR 121/08 – “Sommer unseres Lebens” haftet der Anschlussinhaber als Störer zumindest auf Unterlassung und entsprechende Anwaltskosten für die Abmahnung wenn sein nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird.. Zudem muss er im Wege der sogenannten sekundären Beweislast darlegen, dass er nicht als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (was sehr schwierig wird, da die Gerichte die Behauptungen, man habe gerade nichts getan oftmals nur als bloße Schutzbehauptung werten).

Zitat BGH: "Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen."
(..) "Nach den .. Feststellungen .. hat der Beklagte allerdings keinen gänzlich ungesicherten WLAN-Zugang verwendet. Vielmehr war der Zugang auf seinen Router bei aktivierter WLAN-Unterstützung werkseitig durch eine WPA-Verschlüsselung geschützt, die für die Einwahl in das Netzwerk des Beklagten einen 16-stelligen Authentifizierungsschlüssel erfordert. Mangels anderweitiger Feststellungen kann jedenfalls für September 2006 auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei privater WLAN-Nutzung eine Verschlüsselung nach dem WPA2-Standard verkehrsüblich und damit geboten war, um unberechtigte Zugriffe Dritter auf das Drahtlosnetzwerk zu verhindern. Es belastete die Verwender dieser Technologie unzumutbar und damit unverhältnismäßig, wenn sie ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anpassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufwenden müssten.
Die Prüfpflicht des Beklagten bezieht sich aber auf die Einhaltung der im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen. Diese Pflicht hat der Beklagte verletzt. Der Beklagte hat es nach dem Anschluss des WLAN-Routers bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen belassen und für den Zugang zum Router kein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehörte auch Mitte 2006 bereits zum Mindeststandard privater Computernutzung und lag schon im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Sie war auch mit keinen Mehrkosten verbunden."

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit mittlerweile in über 1000 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen für derartige Fälle auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Hackerangriff Anonymous - gold.de - LKA Baden Württemberg

Das Forum der Edelmetallinfoseite gold.de (Update 30.12.11: und silber.de - Seitentitel "owned by HildeGard") ist am Donnerstag den 29.12.11 einem Hackerangriff zum Opfer gefallen. Anscheinend wurde ein Administratorzugriff zum Zugang missbraucht. Der, oder die Hacker haben auf dem Forum folgende Nachricht hinterlassen:
"HildeGard hat soeben dieses System owned!
Meine Damen und Herren sicher ist sicher und
sicher ist hier nix! Über 70% der Onlineshops
sind vulnerable... "


Nach unseren Recherchen wurden auch die Webseiten von VeeCoolSoft, dampflok.ch sowie die Webseite des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg - Eigentümer-Identifizierungs-Nummer (E I N) unter http://www.polizei-bw-ein.de/ von HildeGard gehackt. Der Hack wurde auf der Webseite http://www.zone-h.org/ von HildeGard@TeamTNT bekannt gemacht. Als e-Mail des Hackers wurde der Text "owned by HildeGard@TeamTNT" und die e-Mail HildeGard.leader.at.TeamTNT@directbox.com verwendet.

Der Hackerangriff auf die Webseiten des LKA Baden Würtemberg ist vermutlich von Anonymous erfolgt - so wurde unter der Seite http://www.polizei-bw-ein.de/People.asp das Logo von Anonymous gepostet mit dem Text
"We are Anonymous. We are Legion.
We do not forgive. We do not forget.
Expect us!

WIR SIND DOCH NICHT AUS ANGST VOR DEM GESETZ Anonymous....
WIR HABEN NUR KEINE LUST MEHR AUF "EURE" DISKUSSIONEN
PS: greez an E.B. aus G.!. "


Für Infos zu Anonymous siehe auch http://www.du-bist-anonymous.de/  sowie http://www.anonnews.org/?setlang=de

Für die Angriffe auf gold.de sind vermutlich jedoch eher Script Kiddies verantwortlich (http://mcgriefers.606h.net/showthread.php?tid=144).

Nach wie vor ist unklar, welche Daten der Hacker auf der Webseite von gold.de einsehen konnte. Die Avatarbilder der Mitglieder sind gelöscht worden. Laut dem Administrator der Webseite wurde der gehackte Zugang zwischenzeitlich gesperrt.

Problematisch ist der Hackerangriff auf gold.de, da über das Forum auch private Nachrichten der User versendet werden können und eventuell für den Hacker ein Zugriff auf das Postfach bestanden hat.
Oftmals werden in privaten Nachrichten die Klarnamen der User und weitere Daten wie Bankdaten, Adressen, Telefonnummern etc. mitgeteilt. Ein User ist daher (auch wenn er nach wie vor meint er poste nur anonym) eindeutig zu identifizieren. Zudem werden Logindaten und Passwörter von vielen Usern auch für andere Webseiten verwendet, so dass ein Hacker, welche die Zugangsdaten einsehen konnte, diese für seine Zwecke mißbrauchen kann.
Es kann daher nur dringend angeraten werden die Kommunikation über das Web (auch über PN) auf das Notwendigste zu beschränken. Nachrichten sollten sofort nach Erhalt gelöscht werden und nicht auf den Servern im Internet belassen werden. Zudem sollten für unterschiedliche Foren und Webseiten auch wechselnden e-Mail Adressen und Logindaten verwendet werden.
User welche Befürchtungen haben, dass durch Hackerangriffe ihre Daten ausgespäht worden sind, sollten umgehend ihre Zugangspasswörter auch bei anderen Webseiten ändern (sicheres Passwort mit mind. 10 Zeichen und Sonderzeichen verwenden) sowie ihre Kontoverbindungen im Auge behalten.

Nochmals zur Klarstellung für alle Script Kiddies - Hacking ist eine Straftat welche, je nach Schwere der Tat und Ausmaß der Zerstörung mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren geahndet werden kann - und mit der Anonymität im Internet ist es bekanntlich (auch ohne Vorratsdatenspeicherung) nicht mehr weit her. Auch wenn die Zahl der Internetstraftaten jedes Jahr weiter ansteigt, so steigt auch die Aufklärungsquote.

P.S. Wir vertreten als Verteidiger auch in Strafverfahren wegen Computersabotage oder Datenveränderung ;-).
Noch ein Tip für alle Skript Kiddies und Hacker - Adresse eines guten Anwalts rechtszeitig aufschreiben (nicht digital, sondern altmodisch analog mit Stift und Papier) da im Falle einer überraschenden Hausdurchsuchung alle Rechner, Mobilfunktelefone, Digicams, etc, von der Polizei mitgenommen werden und man dann nur noch auf seine alten Analogdaten zugreifen kann. Infos zum Verhalten bei einer Hausdurchsuchung findet man auch auf unseren Webseiten unter http://www.e-anwalt.de/durchsuchung.html

Abmahnung RA Daniel Sebastian - astragon Software GmbH

Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin mahnt derzeit im Auftrag der Firma astragon Software GmbH unter anderem wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten über File-Sharing-Systeme (z.B. Bittorrent eDonkey) am Computerspiel "Landwirtschafts-Simulator" ab. Das Computerspiel wird von der Firma GIANTS Software GmbH, aus Zürich-Schlieren - Schweiz hergestellt. Die Firma astragon Software GmbH soll nach dem Schreiben des Kollegen Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Computerspiel sein.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 850,00 €. Sofern dieser nicht akzeptiert wird, wird ein Schadensersatz deutlich über 2.00,00 € angedroht. Im Schreiben des Kollegen werden den Abgemahnten zudem drastische Streitwerte zwischen 20.000.- € bis 45.000.- € vorgehalten, welche von Gerichten bei Filesharingfällen angewandt worden sind. In Anbetracht dessen, dass das Computerspiel im Handel zwischen 7.- € und 19.- € angeboten wird, erscheinen nach unserer Ansicht derartige Streitwerte und der Schadensersatz deutlich überhöht und sollen vor allem dazu dienen den Abgemahnten zu einer raschen Reaktion anzuhalten.

Weiterhin fällt im Schreiben auf, dass angeblich bereits für die Auskunft nach § 101 UrhG bereits Gerichtskosten von 203,50 € sowie 192,90 € Anwaltskosten entstanden sein sollen. Sofern tatsächlich 192,90 € Anwaltskosten enstanden sein sollen, wären diese aus einem Streitwert von 2.000,- € berechnet.  Wie sich die angeblichen Gerichtskosten zusammen setzen sollen ist uns jedoch nicht erklärlich und dürfen auch aufgrund der Höhe bezweifelt werden.

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir jedoch auch vorliegend dringend die Abmahnung erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche wir für überhöht halten, bezahlt werden müssen.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit mittlerweile in über 1200 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder auch während der Feiertage per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 220,- € inkl. USt. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen für derartige Fälle auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Siehe auch unsere weiteren Artikel zu Abmahnungen des RA Sebastian

Montag, 12. Dezember 2011

Abmahnung Munderloh - RFG Productions wegen Urheberrechtsverletzung

Rechtsanwalt Rainer Munderloh - aus Oldenburg mahnt derzeit im Auftrag der Firma RGF Productions Limited, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Roland Grasl, 61 Saint Assam´s Park, Raheny, Dublin 5, Irland unter anderem wegen angeblicher Verbreitung der Pornofilme
  • Orgasmen Magma & Vulkane in 3 D
  • Private Anal Teens 2011 in 3D
  • Geil Gierig Gefickt
  • Fetisch-Fantasien junger Frauen
  • Extrem Pervers - Nr. 1 - 18 Jahre und so verdorben
  • Extrem Pervers Nr. 3 – Neugierige Teens probieren perverse Fesselspiele (Wenn Deine Frau Dich langweilt, zeigen Dir diese Teens wie es geht
  • Sex-Fantasien meiner Freundin
  • Private Teens mit Stiefel-Fetisch
und Verletzung des Urheberrechts über Tauschbörsen (Filesharing - Peer-to-Peer Netzwerke, Torrent) ab. In den uns vorliegenden Fällen wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 780,00 € gefordert. Praktischerweise kann der Abgemahnte auf der Unterlassungserklärung wählen, ob er den Betrag in einer Summe zahlen will, oder in 12 Raten zu je 75,00 € - somit 900,00 € ! Eine eingescantes Formular eine Überweisung liegt der Abmahnung auch gleich bei.

Derzeit (Juni 2013) bearbeiten wir für unsere Mandanten mehrere Abmahnungen von Rechtsanwalt Munderloh, bei denen der angebliche Download schon mehr als ein Jahr zurück liegen soll. Es verwundert, dass die Abmahnung erst nach über einem Jahr erfolgt ist, da die Ermittlungen des Anschlussinhabers zwischenzeitlich sehr schnell erfolgen und daher RA Munderloh bereits seit längerem bekannt sein müsste, wer Inhaber der abgefragten IP-Adresse ist. Bei lang zurück liegenden angeblichen Rechtsverletzungen fällt es den Betroffenen selbstverständlich deutlich schwerer nachzuvollziehen, was an dem Tag der angeblichen Urheberrechtsverletzung passiert ist, ob sie eventuell nicht zu Hause waren, bzw. ob Dritte im Haushalt waren. Dies erschwert die von den Gerichten in Filesharingfällen derzeit geforderte sekundäre Beweislast, d.h die Beweispflicht, dass der Abgemahnte keine Rechtsverletzung begangen hat und einen alternativen Geschehensablauf erklären kann, doch deutlich.

Rechtsanwalt Munderloh mahnt auch im Auftrag der Firma TELSEV SARL, 2 rue de Berlin, 77144 Montevrain, Frankreich vertreten durch den Geschäftsführer Cedric Movillez wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten am Filmwerk "Les Castings de Candice Vol. 2" durch Verbreitung in Internet-Tauschbörsen ab

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir die Abmahnung erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten dringend zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann (wie auch der Kollege Munderloh richtigerweise in seinem Schreiben erwähnt, sofern man von einem Streitwert von 15.000.- € ausgeht, was jedoch leider einige Gerichte nach wie vor als realistisch erachten). Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche wir für überhöht halten, bezahlt werden müssen.
Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben des RA Munderloh nach unserer Ansicht nach nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - wir halten diesen für deutlich überhöht - ein Betrugsversuch liegt nach unserer Ansicht jedoch nicht vor).

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit in weit über 1200 Abmahnfällen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung in derartigen Fällen belaufen sich in der Regel zwischen 160,- € und 220,- € inkl. USt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und Urheberrechtsverletzung finden Sie auch auf unseren Webseiten. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.

Mittwoch, 7. Dezember 2011

U+C versteigert Filesharing Forderungen über 90 Mio.

Die Regensburger Kanzlei U+C, welche mit Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing (P2P) vor allem im Pornobereich bekannt ist, versteigert im Internet Forderungen aus Abmahnungen im Wert von 90 Mio Euro. Die Gebotsabgabe ist ab sofort bis zum Ablauf der Position möglich. Die Positionen laufen am 12.12.2011, 10.00 Uhr aus. (Update - Versteigerung ist laut Webseite von U+C beenden - weitere Versteigerungen sollen folgen)

Offenbar soll es sich um Ansprüche aus ca. 70.000 Abmahnungen, vor allem im Pornobereich handeln, bei denen Schuldner den von U+C geforderten Schadensersatz nicht bezahlt haben. U+C soll geschätzt über 50.000 Abmahnungen pro Jahr verschicken. Nach einem Bericht des Online-Portals „heise.de“ handelt es sich bei den jetzt zur Versteigerung anstehenden Urheberrechtsverstößen um Downloads von Pornofilmen in Tauschbörsen und um entsprechende Forderungen aus den Jahren 2010 und 2011.

Wir sehen bei diesen Abtretung der Forderungen erhebliche Probleme beim Datenschutz und bei der Durchsetzung der Forderungen.

U+C hat erst in der letzten Zeit verstärkt Abgemahnte nochmals letztmalig mit einem 2 seitigen Mahnschreiben zur Zahlung der Forderung aufgefordert und ist in dieser Mahnung von ihrem ursprünglichen Vergleichangebot (in der Regel 650.- €) abgerückt und fordert nunmehr ca. 1.286,80 € als Schadensersatz für eine angebliche Urheberrechtsverletzung.

Es steht zu befürchten, dass Abgemahnte nunmehr im kommenden Jahr verstärkt von Inkassobüros zur Zahlung angemahnt werden. Eine erhöhte gerichtliche Beitreibung ist dabei jedoch nicht zu befürchten. Viele Schuldner haben - erstaunlicherweise - eine größere Angst vor einem Inkassobüro als vor einer anwaltlichen Beitreibung. Dies ist jedoch unbegründet. Auch ein Inkassobüro kann erst nach einem rechtskräftigen Titel (z.B. Mahnbescheid, dem nicht widersprochen worden ist, oder rechtskräftigem Gerichtsurteil) einen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Titels beauftragen. Eintragungen in Schuldnerverzeichnisse sind bei dieser Art von Forderungen ebenfalls nicht zu befürchten, sofern Einspruch gegen die Forderungen erhoben werden. Auch muss ein Schuldner keine negativen Schufaeinträge fürchten. Zudem dürfen Inkassobüros zwar mittlerweile selbst einen Mahnbescheid beantragen, sofern jedoch dagegen Widerspruch eingelegt wird, kann die Forderung im Gerichtsverfahren wiederum nur von einem Anwalt geltend gemacht werden. Sinn und Zweck der Mahnungen eines Inkassobüros soll sein, einen möglichst hohen Druck auf den Schuldner auszuüben, so dass dieser auch ohne Gerichtsverfahren die Forderung begleicht. Hierzu wird dem Schuldner z.B. in einschüchternden Schreiben erklärt, dass die Kosten ständig steigen, wenn er nicht sofort bezahlt. Anzumerken ist, dass nach der ständigen langjährigen Rechtsprechung des OLG Nürnberg und AG/LG Regensburg für den Gerichtsbezirk des OLG Nürnberg (z.B. auch Regensburg, Schwandorf, Weiden, Kelheim) die Kosten eines Inkassobüros auch bei einem Verlust eines Klageverfahrens vor Gericht nicht vom Schuldner bezahlt werden müssen. Daher ist die Drohung mit höheren Kosten zumindest im Bereich des OLG Nürnberg nicht richtig.
(Update): Zwischenzeitlich erreichen uns (bzw. unsere Mandanten) Inkassoschreiben der Firma DebCon GmbH, Debitorenmanagement und Consulting aus Witten. Gefordert wird die Zahlung von 1.286,80 €. Dem Schreiben liegt eine Zahlungsvereinbarung mit Möglichkeit einer Ratenzahlung bei. Weiterhin wird im Schreiben angedroht, die Schuldnerdaten an die Schufa zu melden, sofern der Forderung nicht widersprochen wird. Wir raten daher in den Fällen, in denen der Abgemahnten die Forderung nicht anerkennt, der Forderung der Firma DebCon schriftlich zu widersprechen.  Eine Eintragung bei der Schufa ist dann nicht zulässig. Siehe auch -> Informationen zur Schufa.
Positiv fällt auf, dass Debcon (bisher) keine weiteren Inkassokosten oder Zinsen geltend macht und das Inkassoschreiben auch nicht (wie manchmal bei anderen Inkassobüros) unfreundlich oder drohend wirkt.

Update 2012: der neueste Einfall von U+C - Urmann und Kollegen drohen mit der Veröffentlichung der Namen der Abgemahnten im Internet. Der Sturm der Entrüstung ist berechtigter Weise groß, da es sich vor allem um Abmahnungen wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten an Pornofilmen handelt. Wir halten eine Veröffentlichung der Daten für rechtswidrig. Anonymous hat bereits für den Fall einer Veröffentlichung durch U+C eine Aktion angekündigt.

Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts - diese sind gerade im Filesharingbereich von Kanzlei zu Kanzlei oft sehr unterschiedlich. Von selbstgestrickten Schreiben aus Foren oder gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung wegen Filesharing finden Sie auch auf unseren Webseiten unter www.e-anwalt.de.

Autor: Rechtsanwalt Markus v. Hohenhau - Fachanwalt für IT-Recht, Regensburg

Donnerstag, 1. Dezember 2011

Neue Abmahnkanzlei Vahrenwald und Kretschmer - SFM

Die Rechtsanwälte Vahrenwald und Kretschmer mahnen derzeit im Auftrag der Firma Süddeutsche Film- und Medienproduktionsgesellschaft Ltd, München wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch illegalen Down-/Upload in sog. Tauschbörsen (Filesharingsystemen) ab. Aktuell wird das Werk "Hausbesuch bei Natascha mit Happy End" abgemahnt. Dem Titel nach könnte es sich um ein Pornofilm handeln.
Der Briefkopf der Kanzlei mag für die Abmahnten sehr beeindruckend erscheinen. So sind Niederlassungen in Berlin, und Hannover sowie Auslandszulassungen in den Vereinigen Arabischen Emirate, der Russischen Förderation und Österreich angebeben. Weiterhin ist eine umfangreiche Liste der weltweiten Korrespondenzanwälte auf dem Briefkopf angegeben. Beide Kollegen sind Professoren und haben den Doktor jur. Auch die Webseite der Kanzlei, welche in verschiedenen Sprachen (und dadurch etwas unübersichtlich) gehalten ist weist auf eine internationale Ausrichtung der Kanzlei hin.
Es erstaunt daher schon, dass eine Kanzlei, welche nach ihrem Auftreten international ausgerichtet ist, sich dem in der Öffentlichkeit nicht sehr angesehenen Thema der Massenabmahnungen wegen Filesharing widmet.
Abgesehen davon ist zumindest die Adresse in Berlin ein sog. Office-Haus, in dem sich jeder auch ein virtuelles Büro mieten kann (Auszug aus der Werbung des Dussmann-Hauses - Friedrichstraße 90, Berlin: "Mit dem virtuellen Büro von Dussmann Office ist Ihr Unternehmen für Ihre Geschäftspartner an mehreren Standorten erreichbar, ohne dass Sie vor Ort anwesend sein müssen. Mieten Sie einfach Ihren virtuellen Standort bzw. Ihr virtuelles Büro, inklusive Postanschrift, Telefon- und Faxnummern. Ihre Kunden werden sich in Ihrem virtuellen Büro ebenso gut betreut fühlen wie in Ihrem realen. Denn auf Wunsch übernehmen die zuverlässigen und freundlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Dussmann Office die vollständige Kommunikation mit Ihren Geschäftspartnern."
Bei der Adresse der Kanzlei in Hannover - Gehrden handelt es sich nach Google Maps um eine Einfamilienhaussiedlung - im Gegensatz zum offensichtlichen Sitz der Kanzlei in München - einer neubarockisierten Villa (sog. Scheider-Villa).

Wir konnten neben der offiziellen Webseite der Kanzlei noch eine weitere Webseite unter http://design-foto-web.de/vahrenwald/layout/index.html finden. Leider enthält diese Webseite, ebenso wie die offizielle Webseite der Kanzlei nur ungenügende Angaben nach 5 TMG sowie DL-InfoV, was für eine Kanzlei, die nach eigenen Angaben auch im Medien- und Onlinerecht berät etwas verwundert.
Weiterhin gibt es noch eine Kanzlei TIMOFEEV, VAHRENWALD & PARTNER in Moskau, welche in Deutschland mit der Adresse Widenmayerstraße 46, 80538 München auf deren Webseiten angegeben ist.

Auch wenn der Briefkopf der Kanzlei auf den ersten Blick furchteinflößend ist, sollten Abgemahnte nicht ohne nähere Prüfung die der Abmahnung beigefügte Unterlassungerklärung unterzeichnen und den verlangten Schadenersatz zahlen.Gefordert wird in der Regel ein pauschaler Schadensersatz von 952,00 €. Hierbei fällt auf, dass auch die USt vom Abgemahnten verlangt wird, auch wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt sein dürfte. Weiterhin wird eine Vertragsstrafe von 6.000.- € bei der Unterlassungserklärung gefordert.

Wie auch in anderen Fällen empfehlen wir die Abmahnung jedoch unbedingt erst zu nehmen und zu reagieren. Wir raten dringend zur Abgabe einer geänderten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem schnellen Unterschreiben der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und damit auf jeden Fall die geforderten Abmahnkosten, welche für für überhöht halten, bezahlt werden müssen.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen.Wir helfen seit Jahren bundesweit hunderten von Mandanten schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns unter: 0941-567 12 005 oder info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen für derartige Fälle auch Beratungshilfe. Beantragen Sie hierzu möglichst vorab bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen sog. “Beratungshilfeschein” unter Vorlage ihrer Einkommensnachweise.