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Montag, 6. Dezember 2010

INO beauftragt weitere Kanzlei mit Abmahnungen

Die Firma INO GmbH aus Wuppertal beauftragt neben der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg nunmehr auch die Kanzlei des Rechtsanwalts Stefan Auffenberg, Filderstadt  mit der Wahrnehmung von Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße wegen Verbreitung von Werken über Tauschbörsen.

Abmahnung Negele - LFP Video Group LLC

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg mahnt im Auftrag der Firma "LFP Video Group LLC, 8484 Wilshire Blvd, Beverly Hills, CA 90211, USA" u.a. wegen angeblicher Verbreitung der Filmwerke
  • Tera Patrick´s POV Party
  • Sasha Grey and friends 
  • Barley Legal POV
ab. Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadensersatz von 810,00 €.

Zu Abmahnungen der Kanzlei z.B. im Auftrag der Firma M.I.C.M. Mircom Ltd. siehe auch unsere weiteren Beiträge im Blog.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und die geforderten Erklärungen zu weit gehend sind.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Abmahnungen wegen Fileharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes in der Regel zwischen 150,- € und 220,- € inkl. USt - die genaue Höhe teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Mandatserteilung mit.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. 

Donnerstag, 2. Dezember 2010

Neue Abmahnkanzlei - RA Schroeder

Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel mahnt derzeit im Auftrag von Herrn Kevin Mcleod, London wegen angeblicher Verbreitung des Werkes "Busty Dreams" in Tauschbörsen ab.
Gefordert wird neben der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung (welche ein Schuldanerkenntnis darstellen könnte) ein Schadensersatz von pauschal 750,00 €.

Wir raten, wie auch in anderen Fällen, dringend auf dieses Schreiben zu reagieren jedoch nicht unüberlegt die dem Schreiben beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Setzen Sie sich mit einem in derartigen Vorgängen erfahrenen Anwalt in Verbindung - klären Sie jedoch zuvor, was Ihr eigener Anwalt für eine Übernahme des Mandants berechnet!

Hausdurchsuchung bei Olaf Tank

Wie die Neue Osnabrücker Zeitung meldet wurde die Kanzlei des für Mahnschreiben wegen angeblicher Aboverträge im Internet bekannten Rechtsanwalts Olaf Tank durch die Staatsanwaltschaft durchsucht. Angeblich liegen allein bei der Staatanwaltschaft Osnabrück mehr als 3.800 Strafanzeigen wegen Betrugs vor.

Der Kollege Tank ist im Internet vor allem durch Mahnschreiben für diverse Firmen berüchtigt geworden. Angeblich sei zwischen den Betreibern und den Besuchern der jeweiligen ein kostenpflichtiger Abovertrag zustande gekommen. Sofern die Rechnung (welche in der Regel per e-Mail erfolgte) nicht bezahlt wurde auch und auf Mahnschreiben nicht reagiert wurde, wurde der Kollege Tank mit der Beitreibung der Forderung beauftragt.

Im Fall der ebenfalls durch entsprechende Mahnschreiben bekannt gewordenen Kollegin Katja Günther hat die Staatsanwaltschaft München I die Ermittlungen eingestellt. Über 1.000 Menschen hatten Strafanzeige gegen die Anwältin erstattet. Ermittelt wurde unter anderem wegen des Verdachts auf Beihilfe zum Betrug. Gegen einige der von Günther vertretenen Onlinefirmen ermitteln verschiedene Staatsanwaltschaften weiter.
Günther sei nicht für die Gestaltung der Webseiten ihrer Mandanten verantwortlich, deren Betreibern vorgeworfen wird, die Kostenpflichtigkeit der Angebote nicht rechtskonform ausgewiesen zu haben. Die Ermittlungen  hatten ergeben, dass die RAin Günther lediglich mit dem Inkasso, nicht aber mit den Webseiten befasst war.
Der Anwältin habe auch nicht nachgewiesen werden können, dass sie Forderungen geltend macht, deren Unbegründetheit von vornherein feststeht, erklärte die Staatsanwaltschaft. Das Einfordern von Forderungen  "bei unsicherer Rechtslage" sei kein Betrug.  Auch Nötigung könne Frau Günther nicht nachgewiesen werden. Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne ist eine "Drohung mit einem empfindlichen Übel“. „Nach dem Erhalt des 4. Mahnschreibens mag von dem Empfänger subjektiv ein gewisser Druck empfunden werden“, räumt die Staatsanwaltschaft zwar ein. Allerdings könne Opfern von Abofallen im Internet „ohne weiteres zugemutet werden“, sich einer möglichen zivilgerichtlichen Auseinandersetzung zu stellen - berichtet die Augsburger Allgemeine.

Nach Schätzung und auch nach meinen Erfahrungen zahlen ca. 20-25 % der Angemahnten den Betrag für den angeblichen Vertrag und entsprechende Anwaltskosten. Bei mehreren hunderttausend Fällen kann man daher die "Unannehmlichkeiten" einer Hausdurchsuchung und Ermittlungen gerne in Kauf nehmen. Schlecht nur, wenn die angemahnten nicht zahlen. ;-)

Angeblich ist die schöne Kollegin Günther jetzt nicht mehr für derartige Seitenbetreiber als Mahnanwalt tätig - schön wär´s.


Mittwoch, 1. Dezember 2010

US Regierung sperrt Homepages

Heimatschutzministerium übernimmt mehr als 75 Internetseiten.

Das amerikanische Heimatschutzministerium (Department of Homeland Security, DHS) hat damit begonnen, Internetseiten und Domains, ohne rechtsstaatliches Verfahren oder ordentliches Gerichtsverfahren zu sperren und zu schließen. Das DHS greift in die Nameservereinträge der jeweiligen Domains ein und leitet somit die Domains auf eine Seite um, auf der nur mehr ein Logo mit dem Text "This domain name has been seized by ICE - Homeland Security Investigations"

Beispiele:
http://www.2009jerseys.com/
http://www.lifetimereplicas.com/
http://www.nfljerseysupply.com/
http://torrent-finder.com/
http://www.throwbackguy.com/
http://www.rapgodfathers.com
http://www.cartoon77.com/
http://www.lifetimereplicas.com/
http://www.handbag9.com/
http://www.handbagcom.com/
http://www.dvdprostore.com/

Bisher wurde immer behauptet, das Vorgehen richte sich gegen Internetseiten, denen Urheberrechtsverletzungen vorgeworfen würden. Überprüfen läßt sich dies jedoch nicht. Soviel zum Thema "Land der unbegrenzten Möglichkeiten"!.

Die Beschlagnahmung kam als Folge eines neuen Gesetzes - Combating Online Infringements and Counterfeits Act (COICA) - Gesetz im Kampf gegen Online-Übertretungen und Fälschungen, welches vom US-Senat vor Kurzem gebilligt wurde und vom Kongress noch verabschiedet werden muss. Es erlaubt US-Behörden Webseiten zu schliessen die „der Übertretung gewidmet sind“. Damit dürfte so ziemlich alles unter diese Sprachregelung fallen, was der Regierung nicht gefällt.

Das Gesetz erlaubt in das Internet Domain Name System (DNS), welches die Namen der Webseiten in IP-Adressen umwandelt, einzugreifen und eine Schwarze Liste von zensierten Domains anzulegen. Das Justizministerium kann verlangen, jede Webseite zu beschlagnahmen, wenn sie ihrer Meinung nach Übertretungen als "zentralen" Zweck hat.

Dienstag, 30. November 2010

14 Millionen .de Domains

Laut Pressemitteilung der Firma Strato AG wurde die 14-millionste ".de" Domains www.corangeli-glas-design.de registriert. Die ".de"-Domain ist nach der chinesischen ".cn"-Domain die wichtigste Länder-Domain im Internet.

Quelle: Pressemitteilung Strato

Donnerstag, 25. November 2010

Abmahnung Fuhrmann Wallenfels

Die bislang für Abmahnungen wegen Filesharing noch nicht so bekannte Kanzlei Fuhrmann Wallenfels aus Frankfurt mahnt derzeit im Auftrag der Firma Baseprotect UG wegen Verbereitung von Musikwerken und Spielen ab. Auch die Kanzlei Kornmeier & Partner vertritt die Firma Baseprotect UG und versendet in deren Auftrag ensprechende Abmahnschreiben.
Sehr verwunderlich ist es, dass es in letzter Zeit immer mehr Verwertungsfirmen gibt, die wie z.B. Digiprotect mit Abmahungen wegen Filesharing Nutzer verfolgen und angebliche Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Es stellt sich hier doch die Frage warum die eigedlichen Rechteinhaber nicht direkt gegen die Rechtsverletzungen im Internet vorgehen.

Abmahnung Hanway Brown Limited - Filesharing

Die Kanzlei Baumgarten Brandt mahnt derzeit im Auftrag der Firma Hanway Brown Ltd. den Film "Harry Brown" wegen Verbreitung im Internet über Tauschbörsen ab.
Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 1.000.- € pauschaler Schadensersatz. In anderen Foren und Blogs wird berichtet, dass ein pauschaler Schadensersatz von 850.- € gefordert wird. Beides halten wir für deutlich überzogen.
Wir empfehlen dennoch dringend eine Unterlassungserklärung, da andernfalls deutlich höhere Kosten auf Sie zukommen könnten. Die den Schreiben der Kanzlei beiligende Unterlassungserklärung sollte jedoch von einem spezialisierten Anwalt überprüft werden, da diese eine Vertragsstrafe von 5.100.- € enthält und zudem ein Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen darstellt.

Wir empfehlen DRINGEND keine Musik/Filme/Software oder anderes urheberrechtlich geschützte Material über sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme - P2P) aus dem Netz zu laden, bzw. auf diese Art und Weise im Internet zu verbreiten. Derzeit werden Nutzer von Tauschbörsen regelrecht mit Abmahnungen überrollt. Zudem ist eine derartige Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke auch eine Straftat nach §§ 106 ff UrhG!

Dienstag, 23. November 2010

Strafbarkeit einer SIM Karten Entsperrung

Das Amtsgericht Nürtingen hat mit Urteil vom 20.09.10 AZ: 13 Ls 171 Js 13423/08 entschieden, dass das unbefugte Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar ist.

Nein, Mann! - wieder eine Abmahnung von Kornmeier

Die Kanzlei Kornmeier und Partner mahnt im Auftrag der Herren Niels Reinhard und Tim Hoffmann - WePlay Music and Management, Köln Werke der Künstlergruppe Laserkraft 3D (z.B. das Werk Nein, Mann!) ab. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie pauschaler Schadensersatz in Höhe von 450,00 €.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir dringend sich mit einem fachkundigen Anwalt in Verbindung zu setzen - Nichtreagieren oder eine falsche Reaktion kann sehr teure Konsequenzen nach sich ziehen. Wie immer unser Rat: erkundigen Sie sich vor Beauftragung eines Anwalts, ob dieser bereits ähnliche Fälle bearbeitet und wie hoch die Kosten des eigenen Anwalts sind.

Donnerstag, 18. November 2010

Willkommen bei Facebook - neuer Clip von Alexander Lehmann

Wieder mal ein genialer Clip meines Lieblingskünstlers Alexander Lehmann. "Willkommen bei Facebook - Wir wollen Dich doch nur kennenlernen" (Link über YouTube). 
Soviel zum Thema Datenschutz.

Auch die anderen Clips wie z.B. Cleanternet oder Buugle (nominiert für den Viral Video Award 2010) von Alexander Lehmann sind absolut sehenswert!

6 Abmahnungen in 2 Tagen von einer Kanzlei

Die Massenabmahnungen nehmen derzeit ein ungeahntes Ausmaß an. Einer unserer Mandanten hat innerhalb von 2 Tage von einer Kanzlei sechs verschiedene Abmahnungen von 5 verschiedenen Rechteinhabern erhalten. Alle abgemahnten Titel sind unserem Mandanten vollkommen unbekannt. Darüber hinaus war unser Mandant nachweislich zu einem der genannten Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung nachweislich nicht zu Hause. (andere bekannte Abmahnkanzleien haben bei unserem Mandanten noch nie Rechtsverletzungen bemängelt). Hier stellt sich dann doch die Frage in wie weit die angeblich so zweifelsfrei ermittelten IP-Daten richtig sind. Bemerkenswert ist zudem, dass die angeblichen Urheberrechtsverletzungen teilweise mehr als 1 Jahr zurück liegen sollen und es daher in aller Regel dem Abgemahnten durch den Zeitablauf immer schwieriger wird, einen Entlastungsbeweis anzutreten.

Wir empfehlen, wie auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen, bei Abmahnungen wegen Filesharing dringend den Rat eines fachkundigen Anwalts einzuholen. Wie immer unser Rat: erkundigen Sie sich vor Beauftragung eines Anwalts, ob dieser bereits ähnliche Fälle bearbeitet und wie hoch die Kosten des eigenen Anwalts sind.

Schlag den Raab - Schlag von Kornmeier

Die Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner mahnt im Auftrag der Firma bitComposer Games GmbH des Computerspiel "Schlag den Raab" ab. Gefordert wird neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Zahlung von 600.- €.

Wir empfehlen, wie auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung um weitere höhere Kosten zu vermeiden und einen fachkundigen Anwalts einzuschalten. Wie immer unser Rat: erkundigen Sie sich vor Beauftragung eines Anwalts, ob dieser bereits ähnliche Fälle bearbeitet und wie hoch die Kosten des eigenen Anwalts sind.

Donnerstag, 11. November 2010

Umzug kein Grund für DSL-Kündigung - Urteil BGH

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-Leitungen verlegt sind. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.10 - AZ III ZR 57/10 entschieden., dass ein Umzug kein wichtiger Kündigungsgrund für den Vertrag ist (§ 626 I, § 314 I Satz 2 BGB).
Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstamme, erklärten die Bundesrichter. Ein Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Daher stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

Der Kunde muss daher nach dem Urteil des BGH den Zwei-Jahres-Vertrag weiter bezahlen, auch wenn es im neuen Ort keinen DSL-Anschluss gibt.

Urteil BGH vom 11. November 2010 – III ZR 57/10
AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08
LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09

Dienstag, 9. November 2010

Einwählen in unverschlüsseltes WLAN nicht strafbar - Urteil LG Wuppertal

Das LG Wuppertal hat mit Beschluss vom 19.10.2010 - AZ 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
zur Strafbarkeit des Einwählens in WLAN-Netzwerke entschieden, dass das Einwählen in unverschlüsselt betriebene Funknetzwerke (WLAN) nicht strafbar ist.

Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.

Weiterhin liegt auch nicht der Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG vor.

Auch eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, liegt nicht vor, da die Daten gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert waren.

Das Einwählen in das fremde, unverschlüsselt betriebene Netzwerk begründet auch keine Strafbarkeit wegen Abfangens von Daten nach § 202b StGB.

Aus dem Einwählen in das Netzwerk in der Absicht, einen fremden Internetanschluss zu nutzen, ergibt sich auch keine Strafbarkeit wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB.

Ebenso ist keine Leistungserschleichung nach § 265a StGB ist durch dieses Verhalten gegeben.

Freitag, 5. November 2010

Change is the constant - Cronon Regensburg wird Vautron AG

Das Geschäft der Cronon AG Niederlassung Regensburg (früher ABC Telemedia AG) wurden mit Wirkung zum 1. November 2010 durch Verkauf auf die Vautron Rechenzentrum AG übertragen. Beim Verkauf ist der komplette Mitarbeiterstamm mit Führungsebene und die gesamte technische Infrastruktur in den angestammten Geschäftsräumen an die Vautron Rechenzentrum AG übergegangen. Alle Kundenverträge sollen ab dem 1. November 2010 mit der Vautron Rechenzentrum AG fortgeführt werden.

Donnerstag, 4. November 2010

Urteil LG Hamburg - 15.- € für Song angemessen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil von 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09 in einem Filesharingprozeß entschieden. dass der wegen Urheberrechtsverletzungen Beklagte einen Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen habe. Eingeklagt waren je 300.- € für jeden Musiktitel. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. 

Das Landgericht Hamburg ist mit diesem wegweisenden Urteil damit deutlich unter der Forderung der Kläger geblieben.
Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es jedoch keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Momentan werden jedoch häufig aktuelle Werke abgemahnt. Setzt man daher den nach LG Hamburg angesetzten fiktiven Lizenzbetrag in Relation zu aktuellen abgemahnten Titeln, dann dürfte ein Schadensersatzbetrag von ca. 50.- € bis 100.-  € als angemessen anzunehmen sein. Die oftmals in den Abmahnungen geltend gemachten Schadensersatzforderungen von mehreren hundert bis tausend Euro sind nach diesem Urteil jedenfalls unangemessen.

Mittwoch, 20. Oktober 2010

Warnung! betrügerische Abmahnungen wg illegaler Musik-Downloads

Wie die Zeitung WELT Online meldet, geht derzeit eine e-Mail mit  dem Betreff "Ermittlungsverfahren Urheberrechtsverletzung", abgeschickt angeblich von einem Rechtsanwalt Florian Giese, E-Mail-Adresse " giese@rechtsanwalt-giese.info" um.

Angeblich liege ein Auftrag der Firma Videorama GmbH zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen vorliegen. Um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, bietet der Absender an, sich mit der Zahlung von 100.- Euro zufrieden zu geben.

Rechtsanwalt Griese, den es tatsächlich gibt, hat nach dem Bericht der Zeitung mit dem Vorgang nichts zu tun und hat zwischenzeitlich Strafanzeige erstattet.

Inhaber der Domain ist ein Mihail S Larimov, Moskovskaja oblast ul. Klenovyj bulvar d.6a, Moskau.

Empfänger einer entsprechenden e-Mail sollten daher auf keinen Fall die geforderten 100.- Euro bezahlen, sondern die e-Mail löschen. Uns sind keine Fälle bekannt in denen seriöse Kanzleien Abmahnungen per Mail versenden. Sollte Sie Zweifel an einer Abmahnung haben ist es immer empfehlenswert einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt zur Überprüfung zu beauftragen und keinesfalls leichtsinnig ohne Prüfung Gelder an unbekannte Adressen senden. Sofern Sie Zweifel über die Existenz eines Anwalts haben, so können Sie sich auch bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Anwalt informieren. In aller Regel haben Anwälte, die sich mit Abmahnungen im Internet beschäftigen auch eine aussagekräftige Homepage auf der die notwendigen Pflichtangaben, wie Sitz der Kanzlei, Telefon und Faxnummer, sowie die zuständige  Rechtsanwaltkammer im Impressum angegeben sein müssen.

Siehe hierzu auch Stellungnahme des (echten) Rechtsanwalt Griese bei abmahnwahn-dreipage.de (Initiative Abmahnwahn)

Freitag, 15. Oktober 2010

Neues zu Abmahnungen - RA Breddermann - Infoscore - Schutt Waetke

Die Firma Mick-Haig Productions, welche zuvor die Anwaltskanzlei Schutt Waetke wegen Nachverfolgung von Urheberrechtsverletzungen beauftragt hatte, beauftragt nunmehr nach uns vorliegenden Schreiben
Rechtsanwalt André Breddermann aus Münster (Zweigstelle Osnabrück) zur weiteren Beitreibung der angeblichen Forderung.
Der Kollege Breddermann schreibt hierzu die Abgemahnten nochmals direkt an, auch wenn diese (wie in mehreren uns vorliegenden Fällen) anwaltlich vertreten werden. Erstaunlich ist bei früheren Schreiben des Kollegen Breddermann weiterhin, dass behauptet wird, es liege keine Unterlassungserklärung vor, obwohl diese nachweislich an Schutt Waetke versandt worden ist. Die Unterlassungserklärung soll nach dem Schreiben des Kollegen nunmehr auch nicht mehr gegenüber der Kanzlei Schutt Waetke sondern gegenüber RA Breddermann abgegeben werden. Der Vorwurf es liege keine Unterlassungserklärung vor wurde jedoch zwischenzeitlich von RA Breddermann relativiert.
Ich würde dem Kollegen Breddermann jedoch empfehlen seine Webseite kanzlei-breddermann.de auf die notwendigen berufsrechtlichen Angaben und das TMG zu überprüfen, da es durchaus den einen oder anderen Kollegen geben kann, der fehlenden Angaben mit einer Abmahnung oder Hinweis an die Kammer verfolgen könnte

In einem anderen bei uns vertretenen Fall hat die Firma Tobis Film GmbH, welche ebenfalls zuvor durch die Kanzlei Schutt Waetke Urheberrechtsverletzungen abgemahnt hat, zwischenzeitlich die Firma Infoscore Forderungsmanagement GmbH, Baden-Baden zur Beitreibung der angeblich überfälligen Schadensersatzforderung beauftragt, obwohl das Hauptsacheverfahren derzeit noch bei Gericht anhängig ist und zu einem Schadensersatz keinerlei rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Abmahnung RA Auffenberg

Die Anwaltskanzlei Stefan Auffenberg aus Dortmund mahnt derzeit im Auftrag der Firma Wolfgang Embacher Filmproduktion, Hamburg wegen Urheberrechtsverletzungen an pornografischen Filmen ab (My private Video). Als Schadensersatz wird eine Summe von 360,00 € als Lizenzschaden und Anwaltskosten von 100.- € gefordert.

Wir empfehlen, wie auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung um weitere höhrere Kosten zu vermeiden und empfehlen hierzu den Rat eines fachlundigen Anwalts einzuholen. Wie immer unser Rat: erkundigen Sie sich vor Beauftragung eines Anwalts, ob dieser bereits ähnliche Fälle bearbeitet und wie hoch die Kosten des eigenen Anwalts sind.

Freitag, 17. September 2010

Mehr als 1 Mio .eu Domains in Deutschland registriert

EURid, die zentrale Registrierstelle für die Toplevel Domain .eu, verzeichnete am 7. September die Überschreitung der Marke von einer Million registrierten Domain-Namen in Deutschland.
Die millionste Registrierung wurde von der .eu-Registrierstelle Strato AG vorgenommen. In Deutschland ansässige Firmen oder Personen besetzen damit 31 % der insgesamt 3,2 Millionen registrierten .eu Domain-Namen.

Zum Vergleich: am 17.09.10 sind 13.841.781 .de Domains bei der DeNIC registriert.


Derzeit existieren ca. 240 Länderkürzel-Top Level Domains (abgekürzt ccTLDs) , wie z.B. die Top-Level-Domain .de - eine Übersicht dieser Domains findet man auf der Webseite der IANA. 

Montag, 13. September 2010

Nächste Abmahnkanzlei - Denise Himburg

Eine weitere Kanzlei beschäftigt sich mit Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing - Rechtsanwältin Denise Himburg aus Berlin mahnt im Auftrag der Firma Pandora Film GmbH & Co Verleih GmbH das Werk "Männer im Wasser" ab. Als Schadensersatz wird eine Pauschale von 480,00 € gefordert.

Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir haben bereits eine Vielzahl Abgemahnter vertreten und wissen, worauf es für eine erfolgreiche Verteidigung ankommt.

Neue Abmahnkanzlei - tonpool - Zimmermann & Decker

Das offensichtlich lukrative Geschäft der Nachverfolgung von Filesharing Angelegenheiten geht weiter. Die Kanzlei Zimmermann & Decker aus Hamburg mahnt im Auftrag der Firma tonpool Medien GmbH die Werke "In meinem Leben" der Künstlerin Nena sowie die Werke "Alles wird besser werden" und "Ich kenne nichts.." des Künstlers Xavier Naidoo - enthalten auf der Datei German Top 100 Single Charts ab. Somit drohen bei Download dieser Datei erneut weitere Abmahnungen von verschiedenen Kanzleien. (siehe auch unser Posting zum Thema "Zeig mir 10 - ein Werk - zwei Abmahnungen"

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von 5.001,00 € sowie eine Pauschale in Höhe von 425,00 € zur Abgeltung der Schadensersatzansprüche.

Wir raten Betroffenen der Abmahnung fachkundigen anwaltlichen Rat zu Rate zu ziehen. Wie auch in anderen Fällen raten wir zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung um weitere hohe Kosten zu vermeiden.

Dienstag, 7. September 2010

Die Beschissenheit der Dinge - Abmahnung

Die Rechtsanwaltskanzlei Lampmann Behn Rosenbaum aus Köln mahnt im Auftrag der Firma Camino Filmverleih GmbH den Film "Die Beschissenheit der Dinge" ab.

Der Verstoß gegen das Urheberrecht soll nach unseren Informationen angeblich durch die Firma Logistep festgestellt worden sein.

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertagsstrafe von 5.100 € sowie ein pauschaler Schadensersatz von 1.200,00 €. Die Fristen zur Reaktion sind sehr knapp bemessen.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir dringend sich mit einem fachkundigen Anwalt in Verbindung zu setzen - Nichtreagieren oder eine falsche Reaktion kann sehr teure Konsequenzen nach sich ziehen. Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vor, in dem ein Mandant im einstweiligen Verfahren verboten wird diesen Film auf einem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen. Als Streitwert hat das Landgericht Köln einen Betrag von 50.000.- € für das Verfahren angesetzt.

Mittwoch, 21. Juli 2010

Zeigt mir 10 - ein Werk - zwei Abmahnungen

"Zeigt mir 10" - zum Glück keine zehn Abmahnungen jedoch zwei Abmahnungen für ein Werk!


Rechtsanwalt Marcus Meier aus Lünen (RA Meier Anwaltskanzlei) mahnt im Auftrag der Firma Trak Music GnbR - Österreich wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen im Internet bezüglich des Titels "Rock to the beat" des Interpreten Darius & Finlay feat Nico, sowie "Zeigt mir 10" von Daruis & Finlay aus dem Album German Top 100 Single Charts ab


Das Musikwerk "Zeigt mir 10" wird auch von der Kanzlei Nümann + Lang abgemahnt. Während im Fall der Abmahnung des Kollegen Meier auf die Verletzung des Urheberrechts des Tonträgerherstellers (Trak Music GnbR) Bezug genommen wird, vertritt Nümann + Lang die Textdichter des Werkes (Sebastian Wolter und Shaun Baker). Uns liegen daher auch Fälle vor, in denen das gleiche Werk von zwei unterschiedlichen Kanzleien (auch doppelt) abgemahnt wird.


Wegen der immer wieder auftauchenden Problemen bei Mehrfachabmahnungen (und Doppelabmahnungen) in sog. Chartcontainern haben wir uns der Initiative von Gulli.com iVm. dem Verein gegen den Abmahnwahn e.V. und die Initiative AWDP in einem offenen Brief für ein digitales Urheberrecht an das Justizministerium angeschlossen.


Durch möglich Mehrfachabmahnungen bei Chart-Containern und einer immer noch bestehenden Unsicherheit bezüglich der Höhe der Abmahnkosten (§ 97a UrhG) werden Verletzer von Urheberrechten oftmals deutlich über Gebühr mit sehr hohen Forderungen belastet. Zu bedenken ist hierbei, dass es sich bei den Verletzern in aller Regel um "normale" ansonsten unbescholtene Bürger handelt, welche aber oftmals bezüglich der Schadenshöhe und der Streitwerte wie eine (finanzstarke) Firma behandelt werden.

Wir empfehlen dringend anwaltliche Hilfe bei einer Abmahnung zu suchen - leider erleben wie es immer wieder, dass Anschlussinhaber viel zu spät zu einem spezialisierten Anwalt gehen. Auch raten wir dringend davon ab die beigefügten Unterlassungserklärungen ohne Überprüfung durch einen Anwalt zu unterschreiben oder (noch schlimmer, da eine teure Klage drohen kann) gar nicht zu reagieren.
Sollten auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, so können Sie sich jederzeit an uns wenden. Wir vertreten derzeit eine Vielzahl von derartigen Fällen.

Dienstag, 20. Juli 2010

Schutt Waetke klagt wg. Filesharing vor LG Köln auf UE

Die für Abmahnungen von Urheberrechtsverletzungen bei Tauschbörsen bekannte Kanzlei Schutt Waetke aus Karlsruhe hat vor dem Landgericht Köln Klage auf Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz gegen einen Abgemahnten wegen eingereicht. Der Streitwert wurde vorläufig auf 11.373,80 € geschätzt. Angeblich habe der Beklagte nicht auf die Abmahnung der Kanzlei Schutt Waetke reagiert. Über den Gang des Verfahrens werden wir berichten.

Ich kann nur nochmals raten auf jeden Fall jede Abmahnung erst zu nehmen und sich umgehend nach Erhalt einer Abmahnung mit einem fachkundigen Anwalt in Verbindung zu setzen. Nichtreagieren kann sehr teuer werden.
Frage Sie aber stets vor Beauftragung eines Anwalts nach dessen Gebühren, sonst kann es auch hier sehr teuer werden - entprechende Fälle liegen uns leider auch vor.

Abmahngrüße aus Russland von RAin Kruse

Uns liegt eine Abmahnung einer Anwaltskanzlei Kruse wegen eines russischen Filmwerks "Gluhar v Kino" der Firma Studija Monolit(GmbH nach russischem Recht) vor. Neben der üblichen Unterlassungserklärung (die ein Schuldeingeständnis und Anerkenntnis darstellt) werden Schadensersatzansprüche in Höhe von 980,00 € geltend gemacht.

Telefonisch und per Fax ist Frau Kollegin Kruse nur über eine 01805-Nummer erreichbar. Als e-Mail Adresse wird eine googlemailadresse angegeben.

Wir empfehlen Betroffenen nicht blind die beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben sondern fachlichen Rat bei einem Anwalt einzuholen, der sich mit der Materie auskennt.
Weiterhin können wir jedoch auf keinen Fall empfehlen, nicht auf das Schreiben zu reagieren!! - es drohen sehr teure Rechtsstreitigkeiten. Uns liegt aktuell eine Klage der Kanzlei Schutt Waetke vor, bei dem ein Abgemahnter angeblich nicht reagiert hat und nunmehr vor dem Landgericht Köln gerichtlich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden soll. Bei einem Streitwert von über 11.000.- € kann dies sehr sehr teuer werden. Reagieren Sie daher immer (auch wenn die Abmahnung nicht berechtigt sein sollte) auf derartige Schreiben und lassen Sie sich anwaltlich vertreten (Wichtig! Vorher nach den Kosten des eigenen Anwalts erkundigen)

Freitag, 16. Juli 2010

Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Eine weitere Kanzlei widmet sich dem offensichtlich lukrativen Geschäft der Abmahnungen von angeblichen Filesharing - Urheberrechtsverletzungen. Die Kanzlei mit dem Fantasienamen (scheint derzeit Mode zu sein) FAREDS widmet sich nach eigenem Bekunden ausschließlich um Verletzungen des Urheberrechts im Internet: "Als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei sind wir ausschließlich im Bereich des Urheberrechts tätig. Unsere Kernkompetenz liegt in der Verfolgung von illegalen Downloads urheberrechtlich geschützter Werke im Internet."

Uns liegt eine Abmahnung über das Werk "Survival of the Dead" der Firma Kinostar Theater GmbH aus Stuttgart vor. Gefordert wird neben der Unterlassungserklärung ein Schadensersatz in Höhe von 850,00 €.
Weiterhin wird im Auftrag der Herren Komlew und Königseder das Musikwerk "Monrose - Like a Lady" abgemahnt. Hier wird ein pauschaler Schadensersatz von 450,00 € gefordert.

Wir können nicht empfehlen die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und zur Zahlung des geforderten (und unserer Meinung nach deutlich überhöhten) Schadensersatzes verpflichten würde. Wir empfehlen weiterhin: setzen Sie sich nicht selbständig mit den Abmahnkanzleien in Verbindung - hier können u.U. weitere höhere Kosten entstehen - lassen Sie sich  von einem spezialisierten Anwalt vertreten (wichtig! am Anfang die Kosten des eigenen Anwalts für die Angelegenheit klären! - es existieren deutliche Preisunterschiede).

Weitere Werke welche von der Kanzlei FAREDS abgemahnt werden laut unserern Informationen:
  • Ninja Warrior
  • Gingerdead Man 2 
  • The Way – Der Weg des Drachen
  • Die Wikinger 2 - Die Söhne Odins  (alle MIG Film GmbH) sowie 
  • Hetzjagd - Lauf um dein Leben ( Savoy Film GmbH)

Mittwoch, 2. Juni 2010

Los Banditos - Abmahnung BaumgartenBrandt

Die Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt schießen wieder scharf - neuesten Abmahnungen betreffen die Firma Los Banditos Film GmbH (Shoot the Duke). Der Abgemahnte erhält mit einer Schadensersatzforderung von 850,00 € und einer Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro einen Warnschuss fürs Filesharing im Internet.

Wir empfehlen nicht selbst zurück zu schießen und auch nicht einfach nur in Deckung zu gehen, sprich nichts tun (der nächste Schuss könnte für Ihren Geldbeutel das Ende bedeuten oder zumindet ein großes Loch reißen). Suchen Sie sich einen erfahrenen Schützen, sprich Anwalt, der die Angelegenheit für Sie unblutig beendet.
Wichtig! Fragen Sie zuvor was ihr Anwalt an Gebühren für seine Schießkünste fordert (nicht dass Sie vom eigenen Anwalt mit einer unerwarteten Kostennote von hinten durchs Knie erschossen werden)

Volltext des BGH Urteils zur WLAN Haftung

Der Volltext des Urteils zur WLAN Haftung des Anschlussinhabers (BGH Urteil vom 12.05.2010 - AZ I ZR 121/08) liegt nunmehr vor und kann unter den Seiten Abmahnwahn-Dreipage abgerufen werden.

Interessant auch eine Pressemitteilung der Kanzei Kornmeier und Partner zum Urteil

Abmahnung Haufe - Lexware

Die Kanzlei Nümann + Lang, Karlsruhe mahnt nunmehr im Auftrag der Firma Haufe Lexware GmbH die Software Quicksteuer Deluxe 2010 ab.

Als pauschalen Vergleichbetrag für den Schadensersatz werden 695,.- € gefordert. Als Vertragsstrafe fordert Nümann + Lang 5.100.- €

Wir raten Betroffenen dringend die Abmahnung auch bezüglich der Unterlassungserklärung duch fachlich mit der Materie vertraute Rechtsanwälte überprüfen zu lassen. Erkundigen Sie sich jedoch zuvor, was Sie diese rechtliche Hilfe kosten wird! Uns liegen immer wieder Fälle vor, in denen Anwälte von Ihren Mandanten bei Abmahnungen wegen Filesharing nahezu die gleichen Kosten fordern, welche als Schadensersatz geltend gemacht werden oder zum Teil sogar mehr vom eigenen Mandanten fordern. Dem Abgemahnten ist damit sicherlich nicht geholfen.

Dienstag, 25. Mai 2010

Abmahnung Auffenberg - "I love you Phillip Morris"

Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund mahnt den Film "I love you Phillip Morris" - ich liebe Dich Phillip Morris der Firma Alamonde Filmdistribution OHG ab. Als Schadensersatz werden 360,00 € für die Lizenz sowie weitere 100,00 € als Anwaltskosten geltend gemacht.

Mittwoch, 14. April 2010

Neue Abmahnkanzlei - Coprotect

Noch eine neue Kanzlei widmet sich den anscheinend sehr lukrativen Geschäft der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing. Nach Mirko Schiek hat sich heute eine Kanzlei mit der Bezeichnung "Coprotect" mit einer Abmahnung an einen Mandanten von uns gewandt. COPROTECT ist ein Kunstname der Rechtsanwälte Dr. Michael Heidelbach und Dr. Walter Simon aus Stuttgart. Die Dres der Kanzlei mahnen Werke der Firma Kalypso Media GmbH, Worms ab. Als Schadensersatz wird ein Betrag von 450.- € als Vergleich vorgeschlagen. Wir raten davon ab die beigefügte Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung zu unterschreiben (Vetraggsstrafe 5.100.- €; Schuldeingeständnis, Schuldversprechen). Bei einer Abmahnung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Abmahnung RA Mirko Schiek - Purzel Video

Die Firma Purzel Video hat eine weiter Kanzlei mit der Abmahnung von angeblichen Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen beauftragt. Neben den bereits bekannten Kanzleien Schalast & Partner, Kenne & Partner, Kornmeier & Partner, Graf von Westphalen, U+C Rechtsanwälte, Denecke und von Haxthausen sowie Schutt & Waetke mahnt nunmehr auch der bisher noch nicht in Erscheinung getretene Rechtsanwalt Marko Schiek aus Meiningen für Purzel Video ab.
Uns liegen mehrer Abmahnungen des Rechtsanwalts Marko Schiek vor. Hauptsächlich werden pornographische Werke wie "Japan Girls Style" mit Schadensersatzforderungen ab 1.226,60 € (für einen Titel) bis zu mehreren tausend Euro für mehrere Titel abgemahnt. Wir empfehlen in diesem Fall dringend nicht die beigefügte Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung zu unterzeichnen, da diese ein Schuldeingeständnis sowie ein Schuldversprechen darstellt. Bei einer Abmahung können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

Mittwoch, 17. März 2010

Kinderpornographie - gezieltes Aufrufen/Betrachten strafbar

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.2010 (AZ 2 - 27/09) im Revisionsverfahren entscheiden, dass das gezielte Aufrufen und Betrachten von kinderpornografischen Dateien (Bilder, Filme) strafbar sein kann. Nicht erfasst von § 184 b Abs. 4 StGB werden Zeichnungen, Zeichentrickfilme oder wörtliche Darstellungen, da diese regelmäßig nicht mit einem tatsächlichen Missbrauch eines Kindes verbunden sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf "Realpornographie" und damit auf Foto- und Filmaufnahmen beschränkt.

Die mit dem Aufruf zum Betrachten kurzfristig in den Arbeitsspeicher geladenen Dateien (ebenso wie deren automatisch gespeicherte Version im Internet-Cache auf der Festplatte des Computers) sind Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB.
Mit dem Aufrufen der Dateien aus dem Internet, dem damit verbundenen Herunterladen in den Arbeitsspeicher zum Betrachten der Bilder sowie dem - zumal regelmäßig unter gezielter Vergrößerung erfolgten - Betrachten der Bilder auf dem Bildschirm hat ein Internetnutzer es im Sinne des § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB unternommen, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen.
Eine Auslegung des Begriffes "Besitz", die bereits das gezielte Suchen und Herunterladen kinderpornographischer Dateien in den flüchtigen Arbeitsspeicher zum Zweck des bloßen Betrachtens erfasst, überschreitet laut dem Urteil nicht die Grenzen des Wortsinns und verstößt damit auch nicht gegen den im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).
Mit dem bewussten und gewollten Herunterladen der aufgerufenen Datei in den Arbeitsspeicher zwecks Betrachtens auf dem Bildschirm schafft der Computernutzer ein hohes Maß an Datenherrschaft. Der Nutzer entscheidet eigenverantwortlich, wie lange er eine Seite betrachtet, ob er einzelne Darstellungen vergrößert und vor allem, ob er die aufgerufenen Informationen durch deren Speicherung oder Ausdrucken dauerhafter gestaltet und ob er die Information durch Versendung an Dritte weitergibt.

Das Urteil findet sich z.B. bei jurpc WebDoc 54/2010

Urteil BGH - 2. Abmahnung ohne Kostenpflicht

Nach dem vom BGH verkündetem Urteil vom 21.01.2010 (”Kräutertee” – I ZR 47/09) kann ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen. (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).

Ob Aufwendungen erforderlich seien, richte sich nach den Verhältnissen des Gläubigers. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte Wettbewerbsvereine müssten in der Lage sein, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen. Neben der Erstattung der Kosten dieser Abmahnung, die dem Kläger vom Landgericht zugesprochen worden seien, sei für die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung kein Raum, so OLG Hamburg WRP 2009, 1569. Diese Urteil wurde durch den BGH bestätigt. Es entspreche nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechtsverstoß hingewiesen zu werden.

Das Urteil findet sich z.B. bei jurpc

Abmahnung Kornmeier - Superstar

Nach den die Kanzlei Kornmeier wegen Abmahnungen für DigiProtect mehrfach in der Kritik stand, mahnt die Kanzlei derzeit verstärkt für die Firma Superstar Entertainment GmbH & Co KG ab. Bezüglich der geltend gemachten Kosten ist Kornmeier jedoch vergleichsbereit.

Waldorf wegen Filesharing sehr aktiv!

Die Kanzlei Waldorf scheint derzeit äußerst aktiv bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing zu sein. Seit einigen Tagen melden sich vermehrt Mandanten bei uns, welche von der Kanzlei Waldorf Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing erhalten haben.
Abgemahnt werden meist Werke an denen Sony Music oder Constantin Film die Urheberrechte innehält. Als Anwaltskosten werden von der Gegenseite meist 506,00 € zuzügl. eines Schadensersatzes geltend gemacht.

Sofern Sie von einer Abmahnung betroffen sind können Sie sich gerne an uns per Mail oder Telefon wenden.

Dienstag, 2. März 2010

Betrug mit Abmahnschreiben

Die Kanzlei U+C aus Regensburg weist auf Ihren Webseiten darauf hin, dass in Deutschland, Österreich, Schweiz, Belgien und den Niederlanden gefälschte E-Mailschreiben versandt worden mit der Behauptung, diese würden von „kuw Rechtsanwälte, RAe Thomas Urmann und Chris(t)opher Lihl stammen“.

U+C Rechtsanwälte als Nachfolgerin von KUW weist darauf hin, dass diese E-Mailschreiben nicht authentisch sind und nicht von U+C oder KUW stammen.

Grundsätzlich sind Abmahnungen auch per e-Mail möglich, jedoch ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in denen eine der bekannten Abmahnkanzleien Urheberrechtsverstöße per e-Mail abgemahnt hat.

Grundsätzlich empfiehlt es sich - auch wegen der teilweise zu weit gehenden Unterlassungserklärungen - bei einer Abmahnung eine darauf spezialisierte Kanzlei mit der Überprüfung zu beauftragen. Sie können uns Ihre Abmahnung gerne per Fax (0941-56712008) oder e-Mail (info@e-anwalt.de) übersenden mit der Bitte um Überprüfung. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung und teilen Ihnen einen Kostenvoranschlag für die Angelegenheit mit. Bis zur Annahme des Kostenvoranschlags durch Sie entstehen Ihnen keine Kosten. Er wenn Sie unsere Gebühren (die je nach Fall unterschiedlich sein können) annehmen, entsteht ein kostenpflichtiges Mandant.

BVerfG kippt Vorratsdatenspeicherung

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 02.03.10 bestätigt, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Verfassung (Art 10 I GG) sowie gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstößt.
Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.
Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Die gesammelten Daten sind unverzüglich zu löschen.

Dieses Urteil ist eine schallende Ohrfeige für die Politik. Fast 35.000 Bürger (darunter auch ich) haben sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nach Karlsruhe gewandt. Die Verfassungsbeschwerde war damit die größte in der Geschichte des BVerfG.

Die Beschwerdeführer sahen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig und machten insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen.

Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus. Die Verfassungsrichter stellten nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie in Frage, die Grundlage für das Gesetz ist. Bei der Speicherung handele es sich aber "um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt". Darum müsste ein derartiger Eingriff an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Gesetz laut dem Urteil nicht.

Montag, 1. März 2010

Abmahnung Diesselhorst, Bente, von Lojewski

Die Kanzlei Diesselhorst, Bente, von Lojewski aus Berlin, bisher im Abmahnwesen eher unbekannt mahnt wegen des Filmes "New Moon" - Biss zur Mittagsstunde ab. Anders als die langlebigen Vamipre hat die Kanzlei offensichtlich nur wenig Zeit und gibt dem Schuldner nur eine kurze Frist zur Reaktion (jedoch bis 18.00 Uhr) so dass rasches jedoch überlegtes Handeln gefragt ist. Als Schadensersatz verlangt die Kanzei 806,00 €. Die Abmahnung wird durch etliche beiligende Urteile garniert um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen.
Eine Abgabe der beiligende Unterlassungserklärung können wir nicht empfehlen - es wird ein Vertagsstrafe von mind. 10.000.- € gefordert sowie ein Schuldanerkenntnis. Wir empfehlen allen Empfängern des Schreibens dringend anwaltliche Beratung aufzusuchen.

Donnerstag, 25. Februar 2010

Abmahnung auch per e-Mail wirksam

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 07.07.2009 - AZ 312 O 142/09 entscheiden, dass eine Abmahnung per e-Mail rechtswirksam ist, auch wenn der Empfänger diese e-Mail nicht gesehen hat, da sie eventuell im Spammfilter gelandet ist."Das Risiko, dass eine abgesandte EMail die Antragsgegnerin nicht erreicht, hat die Antragsgegnerin zu tragen. (..) Nach zutreffender Ansicht trägt das Risko, dass die Abmahnung auf dem Postwege verloren geht, der Abgemahnte, da es sich bei der Abmahnung letzlich um eine Wohltat für den Schuldner handelt, der auf diese Weise Gelegenheit erhält, die Angelegenheit kostengünstig beizulegen", so das LG Hamburg in der Entscheidung. Das Urteil ist beim Kollegen Möbius nachzulesen.

Das mit der "Wohltat" werden viele, die zur Zeit mit Abmahnungen wegen Filesharing überzogen werden, sicherlich anders sehen. Bleibt abzuwarten, bis die ersten Abmahnkanzleien ihre Schreiben per Mail an die Urheberrechtsverletzer senden und bei Nichtreaktion sofort eine einsweilige Verfügung (mit höheren Kosten) beantragen

Dienstag, 23. Februar 2010

Zum Tod von RA Gravenreuth

zum Tod des Kollegen Gravenreuth sind Unmengen von Fornebeiträgen und Blogs gepostet worden - es ist jedoch teilweise erschreckend was man für Kommentare lesen muss. Auch wenn der Kollege nicht bei allen beliebt war - vor allem bei seinen Gegnern - was auch nicht verwunderlich sein dürfte, so ist das Verhalten einiger Poster schlichtweg unwürdig. Wenn jemand am Boden liegt muss man nicht auch noch drauftrampeln. Die Postings sind mehr als ehrverletzend und könnten schon teilweise den Tatbestand des § 189 StBG erfüllen.

Aber vielleicht ist Gravenreuth gar nicht von uns gegangen, sondern bereitet im stillen Kämmerchen eine große Auskunftsklage vor mit dem Ziel alle Poster diffamierender Äußerungen über deren IP-Adresse ausfindig zu machen und dann abzumahnen :-) - das wäre doch mal ein Schlag wie der dem geschätzen Kollegen zuzutrauen wäre!

Abmahnung John Thompson - GGG

Die Kanzlei Schulenberg und Schenk aus Hamburg mahnt wegen angeblichen Down/Uploads von John Thompson Filmen - bekannt als GGG durch Verwendung von Tauschbörsen ab.
Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung für die Urheberrechtsverletzung werden 1.298,- € als Schadensersatz und Anwaltskosten geltend gemacht.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 220,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe.

Update: 12.03.2015 - Die Kanzlei Schulenberg und Schenk haben sich nach eigenen Angaben aus der Abmahntätigkeit wegen Verletzung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharings zurück gezogen und versenden keine Anmahnungen mehr wegen Filesharing. 

Gravenreuth begeht Selbstmord - bekannter Abmahnanwalt tot.

Wie mehrere Quellen, so gulli und die Tagesschau berichten, hat Rechtsanwalt Freiherr von Gravenreuth in der Nacht zum 22. Februar Selbstmord begangen. Auf der Webseite von Gravenreuths Kanzlei www.gravenreuth.de steht inzwischen eine Todesanzeige für den Anwalt.
Bekannt wurde Gravenreuth zuerst in den 1980er Jahren durch Abmahnungen und Anzeigen gegen Schwarzkopierer. Der streitbare Anwalt war aufgrund seine teilweise umstrittenen Methoden in der Internetszene als Abmahnanwalt äußerst berüchtigt.
Wie Golem berichtet habe sich Gravenreuth in einer Wohnung in München-Schwabing das Leben genommen, nachdem er per E-Mail einen Abschiedsbrief verschickt hatte. Durch das Schreiben sei die Polizei alarmiert worden, die darauf in die Wohnung eindrang. Daraufhin erschoss sich Gravenreuth selbst.
Die Polizeidirektion in München wollte den Tod Gravenreuths gegenüber der Tagesschau weder dementieren noch bestätigen, jeoch habe ein Sprecher erklärte, dass es in der Nacht einen Einsatz des Sondereinsatzkommandos gegeben habe. Hintergrund sei die "Suizidankündigung einer männlichen Person" gewesen.

Ich habe den Kollegen Gravenreuth persönlich gekannt und bin von der Nachricht sehr erschüttert.
Ein Anwalt muss nicht immer bei allen beliebt sein um eine Persönlichkeit darzustellen - unzweifelhaft war der Kollege von Gravenreuth ein sehr streitbarere Querkopf jedoch auch eine der schillerndeste Persönlichkeit über die man in der Szene stets trefflich diskutieren konnte. Er wird mir als Kollege fehlen.

Links: Abendzeitung - Stern

Nachruf: Günther Freiherr von Gravenreuth - über gulli von Ghandy:
"Ob sie dich gemocht oder gehasst haben, so werden die Mitglieder der Netzkultur dennoch zugeben müssen, dass das Internet ohne dich nicht mehr das gleiche ist."

Ich möchte zu dem zutreffenden Zitat noch hinzufügen: und wieder stirbt ein kleiner Teil des ursprünglich wilden Internets!

Freitag, 19. Februar 2010

Wie beuge ich Urheberrechtsverletzungen über meinen Anschluss vor

Neuer Artikel: Wie beuge ich vor, dass über meinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen werden?

Wie kann ich als Anschlusssinhaber sicherstellen, dass über meinen Internetanschluss keine Urheberrechtsverletzungen erfolgen?

Was müssen Internetanschlussinhaber dringend beachten - über e-anwalt.de

Dienstag, 16. Februar 2010

Urteil des BVerfG zum § 97a UrhG - 20.01.2010 - 1 BvR 2062/09

Das Bundesverfassungsgericht bestätigt die Kostenbremse des § 97a UrhG bei einfachen Abmahnungen. Ein Ebay-Händler hatte vergeblich das Bundesverfassungsgericht angerufen.
Die Karlsruher Richter haben das bestehende Gesetz bestätigt: Danach erhält der Urheber bei einer einfachen Abmahnung nur 100.- € Anwaltskosten erstattet, unabhängig von den tatsächlichen Kosten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen.


Das Bundesverfassungsgericht sieht keine Veranlassung, die geltende Kostenbeschränkung nach § 97a UrhG anzugreifen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden zur Prüfung, ob das mit der Neureglung verfolgte Konzept tauglich und angemessen sei, heißt es in der am Freitag veröffentlichten Entscheidung. (1 BvR 2062/09 – Beschluss vom 20. Januar 2010).
Weiter heist es: in der Entscheidung"Auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle befinden sich noch im Stadium der Entwicklung. Insoweit ist auch nicht abzusehen, ob die Nachfrage nach anwaltlicher Dienstleistung im Zusammenhang mit der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen einen Markt für gering honorierte anwaltliche Abmahnungen eröffnet, etwa wenn die Daten zur Person des Verletzers und seiner Verletzungshandlung vom Verletzer oder beauftragten Dritten weitgehend vorrecherchiert werden. Die hierbei, etwa für die Ermittlung des hinter einer IP-Adresse stehenden Verletzers, anfallenden Kosten kann der Verletzte gemäß § 97a Abs. 1 UrhG gesondert ersetzt verlangen (vgl. BTDrucks 16/5048, S. 49)."
Urteil BVerfG - 1 BvR 2062/09 - 20. Januar 2010


Das Gericht befasste sich allerdings nicht tiefergehend mit dem UrheberG, da die Verfassungsbeschwerde aus formellen Gründen nicht angenommen wurde.

Wir halten jedoch bei einer individuellen Abmahnung (keine Serienabmahnung, d.h. mehrfache gleich- oder änlich lautende Schreiben für ein und den selben Mandanten) einen Bagatellfall mit der Folge des 97a UrhG nicht gegeben. Anders sieht es bei Massenabmahnungen vor allem im Bereich des Filesharings aus. Hier wird in aller Regel mit standardisierten vorgefertigen Schriftsätzen gearbeitet. Eine langwierige Einarbeitung in jeden einzelnen Fall ist hier nicht notwendig, so dass § 97a UrhG gegeben wäre.

Abmahnung Bushido

Mehrere Mandanten haben sich bei uns gemeldet, die eine Abmahnung der Kanzlei Bindhardt, Fielder, Rixen, Zerbe wegen Musikwerken des Künstlers Bushido (Anis Mohamed Ferchichi) erhalten haben. Meist handelt es sich um einen Chart-Container in dem der Song enthalten sein soll. Uns wurde glauhaft versichert, dass dieses Lied nicht down/upgeloaded wurde.
Als Schadensersatz macht die Kanzlei einen Betrag von 350,00 € geltend und fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Hier ist von übereilten Antworten dringend abzuraten.
Die Abgabe der dem Abmahnschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung kann aufgrund der Formulierung von den Gerichten als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Insoweit empfiehlt sich keine voreilige Abgabe der anliegenden Unterlassungserklärung. Dennoch sollten Abmahnschreiben ernst genommen werden und die darin enthaltenen kurzen Fristen unbedingt beachtet werden, da andernfalls teure einstweilige Verfügungen drohen können. Es empfiehlt sich daher einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt einzuschalten.

Abmahnung Nümann Lang

Uns liegen mehrere Abmahnungen der Kanzlei Nümann Lang wegen eines Titels "Fever" der Urheber Andreas Gunnar Ballinas-Olsson, Yann Peifer unf Manuel Reuter (Cascada) vor. Meist handelt es sich um einen Titel aus einem Chart-Container. Als Kosten veranschlagt die Kanzlei einen Schadensersatz von 450,00 €.