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Mittwoch, 6. April 2022

Abmahnungen AdSimple - Datenschutzerklärung ohne Angabe der Quelle und des Urhebers

Aktuell mehren sich die Abmahnungen der Firma AdSimple GmbH, Fabriksgasse 20, 2230 Gänserndorf (Österreich). Derzeit liegt uns auch eine e-Mail der AdSimple Geschäftsleitung vor, in dem einem Webseitenbetreiber vorgeworfen wird, die Datenschutzerklärung von AdSimple unrechtmäßig zu verwenden. Es fehle an einer Verlinkung zu AdSimple sowie ein Urheberrechtsnachweis. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Firma AdSimple GmbH bietet auf der Website www.adsimple.de/datenschutz-generator/ einen Datenschutzgenerator an.

Wenn sich Nutzer über diesen Datenschutz Generator eine Datenschutzerklärung generieren, können Sie entweder eine entgeltliche Lizenz, die in zwei Varianten angeboten wird (Single- oder Lifetime-Lizenz – 499.- €) kaufen, oder den Generator kostenlos verwenden. 

Wird die kostenlose Variante gewählt, so muss der Nutzer dafür einen Quellverweis samt Verlinkung auf das Angebot von AdSimple angeben. So führt AdSimple auf ihrer Webseite aus: „Danach können Sie den generierten HTML-Text samt Quellangabe und Links in die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website oder der Ihrer Kunden kopieren. Die verlinkte Quellangabe und enthaltenen Links sind die Bedingung für eine kostenlose Nutzung.“

Vor allem kleinere Webagenturen nutzen oftmals des Service von kostenlosen Webgeneratoren, da Sie nicht über die Erfahrung und das Wissen (sowie auch die rechtlichen Möglichkeiten) verfügen, rechtskonforme Datenschutzerklärungen und Anbieterkennzeichnungen (Impressum) zu erstellen. Leider wird dann oftmals „vergessen“ die Quelle und den Urheber anzugeben.

Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt ist strittig.

Von einer Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich erst dann gesprochen werden, wenn der zu Grunde liegende Text die notwendige Schöpfungshöhe erreicht. Ist diese gerade bei Rechtstexten, so auch bei AGB oftmals umstritten. Wäre dies der Fall, so wäre keine Rechtsverletzung gegeben, d.h es würden weder Unterlassungs- noch Schadenersatz- oder Kostenerstattungsansprüche bestehen. 

Die Datenschutzerklärungen von AdSimple sind jedoch in der Regel sehr lange und enthalten, je nach Auswahl der verwendeten Bestandteile, eine Vielzahl an Formulierungen, sodass grundsätzlich von einer Schöpfungshöhe ausgegangen werden kann. Nach unseren Informationen ist dies jedoch bisher noch nicht gerichtlich entschieden worden. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle eines Unterliegens vor Gericht deutlich höhere Kosten entstehen können, als in der Abmahnung gefordert.

Haben Sie eine Abmahnung der AdSimple GmbH erhalten können Sie uns gern die Abmahnung zur kostenfreien Ersteinschätzung zukommen lassen. Wir melden uns dann umgehen bei Ihnen und besprechen das weitere Vorgehen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Urheberrecht empfehlen wir in jedem Fall Abmahnschreiben erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zeitnah zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung und Prüfung und Korrektur der beanstandeten Webseiten.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt sein sollte.

Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de .

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Generell raten wir vom Einsatz der im Internet befindlichen Datenschutzgeneratoren ab, da diese keine Überprüfung der tatsächlichen Webseite vornehmen. Zudem dürften viele Nutzer bei der Auswahl der Texte und Einstellungen überfordert sein. Keinesfalls ist es sinnvoll alles bei diesen Generatoren auszuwählen, so nach dem Motto "lieber zu viel als zu wenig". 

Wenn Sie keine Cookies oder Plugins etc verwenden, so dürfen Sie diese auch nicht in Ihrer Datenschutzerklärung aufführen. Die DSGVO schreibt unmissverständlich vor, dass Nutzer (in einer Datenschutzerklärung) in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" informiert werden müssen.

Eine 20-seitige Datenschutzerklärung mit Passagen, die nichts mit der Realität der Webseite zu tun hat dürfte nach genauso falsch und wettbewerbswidrig sein, wie die 7-zeilige Datenschutzerklärung - so LG Würzburg (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-22735?hl=true ).

Wenn Sie eine für Ihre Webseite oder Onlineshop angepasste individuelle Datenschutzerklärung brauchen, so wenden Sie sich an jemanden, der sich damit auskennt. Wir haben in den letzten Jahren mehrere hundert Webseiten und Onlineshops aus ganz Deutschland überprüft und individuelle Datenschutzerklärungen erstellt. Seit vielen Jahren arbeiten für verschiedene Webdesignfirmen in ganz Deutschland und prüfen deren Kundenwebseiten und Online-Shops.

 

Donnerstag, 17. November 2016

Was ist Urheberecht - einfach erklärt?!

Zufällig bin ich heute beim surfen mal wieder über die Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gestolpert. Sehr positiv finde ich, dass man sich dort einige Artikel auch in Gebärdensprache ansehen kann. Da jedoch die deutsche Sprache manchmal durchaus kompliziert ist, gibt es auf den Seiten des BMJV auch eine Einstellung für "einfache Sprache".

Das musste ich selbstverständlich gleich ausprobieren. Da ich derzeit verstärkt Datenschutzbestimmungen erstelle, war ich gespannt, wie das BMJV ihre Datenschutzbestimmungen in "einfacher Sprache" darstellt - leider Fehlanzeige - geht offensichtlich nicht einfacher zu erklären. Jedoch ist sehr löblich, dass der Datenschutzerklärung eine einfachere (gekürzte) Zusammenfassung vorangestellt wird.

Daraufhin wollte ich wissen, was das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz denn zum Thema Urheberrecht in "leichter Sprache" in seinem Wörterbuch veröffentlicht. Dort findet man dann diese Beschreibung, welche mich doch aufgrund Ihrer begrenzten Richtigkeit / Vollständigkeit etwas entsetzt hat:

"Urheber-Recht
Das bedeutet zum Beispiel:
Wenn eine Person ein Foto macht,
dann gehört das Foto dieser Person.
Diese Person ist dann die Urheberin oder der Urheber vom Foto.
Wenn jemand anderes das Foto benutzen möchte,
muss er den Namen der Urheberin oder vom Urheber dazuschreiben.
Das nennt man Urheber-Recht."


Aha! Jetzt ist ja alles klar und einfach. Wenn jemand ein anderes Foto benutzen möchte, muss er nur den Namen des Urhebers dazuschreiben!
Nun ja - solchen Unsinn sollte auch das BMJV nicht verbreiten - auch wenn es in einfacher Sprache gehalten ist. Eine Vereinfachung von rechtlichen Aussagen kann (wie man oben sieht), ganz schnell dazu führen, dass wichtige Passagen weggelassen werden.
Leider nimmt des Bewusstsein für Urheberrechte (vor allem im Internet) durch einfaches "copy and paste" immer mehr ab. Fotos, Grafiken, Texte, ja ganze Webseiten werden - selbstverständlich ohne Einwilligung des Urhebers - kopiert und verbreitet.

Es reicht eben gerade nicht aus, nur den Namen des Urhebers (oder der Urheberin) dazuzuschreiben um fremde Fotos benutzen zu dürfen.
Um es in "einfacher Sprache" auszudrücken:

"Fotos, die einem anderen gehören, darf ich nicht benutzen.
Ich muss den Urheber vorher fragen.
Wenn ich fremde Fotos benutze, ohne zu fragen, kann das viel Geld kosten.
Dieses Geld muss ich zahlen."

(den § 53 UrhG - Privatnutzung - lassen wir hier mal aus Vereinfachungsgründen weg).

Urheberrecht ist eben nicht nur die Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG, sondern zuerst das Recht des Urhebers, selbst zu bestimmen, ob, wie und durch wen sein Werk (einfache Sprache: "Foto") veröffentlicht, verwertet oder wiedergegeben wird. Das Urheberrecht soll einen Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützen und als Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dienen.

Einfache Sprache:

"Ein Urheber will oft mit seinem Foto Geld verdienen.
Wenn ich nichts zahle, verdient der Urheber kein Geld.
Dann bekommen seine Kinder keine Weihnachtsgeschenke.
Die Kinder sind traurig.
Der Urheber muss zu einem Anwalt gehen."

Ich denke das mit der "leichten Sprache" bei rechtlichen Texten ist keine so gute Idee.

Die unsinnige "Vereinfachung" der deutschen Sprache wird zudem durch eine gendersensible Ausdrucksweise in vielen Fällen unnötig aufgebläht und die Lesbarkeit konterkariert. Der § 7 UrhG definiert nur den "Urheber" - das können Frauen oder auch Männer (oder drittgeschlechtliche oder Neutrois, Agender, Transgender oder Genderfluide - jedenfalls Homo sapiens) sein.

Merken Sie sich am besten (ganz einfach) folgendes:
  • Alle Fotos und Filme sind urheberrechtlich geschützt (das muss auch nicht am Werk in Form eines Copyrightvermerks stehen, oder der Urheber genannt werden). Ebenso geschützt sind aufwändige Grafiken, Texte, Tabellen, Karten, etc. 
  • Keine fremden Werke einfach kopieren und ohne Einwilligung des Urhebers verwenden (Ausnahme § 53 UrhG - Recht auf Privatkopie - nicht auf Weiterverbreitung im Internet!).
Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren über 2000 Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Sollten Sie gegen das Urheberrecht verstoßen haben und eine Abmahnung erhalten haben, so unterstützen wir Sie gerne um die Angelegenheit rasch und möglichst kostengünstig zu lösen.

Sollten Ihre Rechte aus Urhebergesetz durch Dritte verletzt werden, so helfen wir Ihnen kompetent Ihre Rechte als Urheber durchzusetzen. Wir vertreten deutschlandweit Grafikdesigner, Webagenturen, und freischaffende Künstler.

Urheberrecht ist nicht ganz so einfach wie es im Wörterbuch des BMJV dargestellt wird. Deshalb ist der Schutz des geistigen Eigentums auch eines der Fachgebiete eines Fachanwalts für IT-Recht.
Am besten lassen Sie sich kompetent beraten.

Dienstag, 9. Juni 2015

Abmahnung Denecke Priess & Partner - ProPix GmbH wegen Urheberrecht

Die Kanzlei Denecke Priess und Partner aus Berlin mahnen seit einiger Zeit im Auftrag der Firma ProPix GmbH aus Stuttgart wegen unerlaubter Nutzung von Bildern im Internet (vor allem auf Shopseiten) ab.

Richtig ist, dass Bilder aus anderen Internetseiten oder aus der Bilderuche bei Google nicht ohne Einwilligung des Nutzungsrechteinhabers auf eigenen Seiten verwendet werden dürfen. Leider ist dies nach wie vor vielen Seitenbetreibern nicht so bewusst. Jede Verwendung eines Lichtbildes oder Lichtbildwerkes kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen und eine teure kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen. Verwenden Sie daher immer nur eigene Bilder oder Bilder an denen Sie Nutzungsrechte erworben haben z.B. durch Kauf bei einer Agentur - wichtig hier genau die Lizenzbedingungen lesen und genau einhalten, da andernfalls ebenfalls eine Abmahnung z.B. wegen Nichtnennung des Urhebers erfolgen kann.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten Sie diese unbedingt erst zu nehmen und entsprechend (jedoch nicht überhastet) zu reagieren.

Wir raten dazu ab, eine oftmals beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, da diese u.U. zu weit gehend sein kann und dort manchmal auch Positionen aufgeführt sind, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören. Nicht reagieren ist die schlechteste Antwort auf eine Abmahnung, da sie die Gefahr birgt, dass ein sehr teures Gerichtsverfahren folgt. Eine Abmahnung soll gerade den Zweck haben, dieses zu vermeiden und den Rechtsverletzer Gelegenheit geben die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Meist lässt sich auch ein Schadenersatz und Anwaltskosten der Abmahnung mit der Gegenseite vergleichen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

siehe auch unser Artikel Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay

Freitag, 12. Dezember 2014

Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay

Immer wieder liegen uns Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei eBay vor. So mahnt z.B. schon seit längerem Frau Kristin Liepelt aus Markt Schwaben als eBay Händlerin andere eBay Nutzer, welche unberechtigterweise ihre Produktbilder bei eigenen eBay Auktionen verwenden über die Rechtsanwälte Schlömer und Sperl aus Hamburg kostenpflichtig ab

Auch die Rechtsanwaltskanzlei Hamecher Thalmann Robertz aus Grevenbroich mahnt eBay Nutzer ab, welche fremde Fotos bei eigenen Auktionen verwenden.

Gefordert wird in allen Fällen eine Unterlassungserklärung, Übernahme von Anwaltskosten und - je nach Abmahnung und Kanzlei - ein Schadenersatz pro Bild von bis zu 300.- €.

Nochmals sei klargestellt, dass es sich bei diesen Abmahnungen nicht um einen Betrug handelt - jeder der fremde Bilder verwendet, ohne hierzu berechtigt zu sein, verstößt gegen die Rechte des Urhebers und kann sich schadenersatzpflichtig machen.
Jedes Bild (und sei es noch so banal) ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht einfach von jedermann verwendet werden.
Zur Vermeidung weiterer Verstöße kann der Urheber eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, d.h. der Abgemahnte verpflichtet sich zu einem Schadenersatz, sollte er erneut diesen Verstoß begehen.

Gerade bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung können jedoch viele Fehler gemacht werden, welche (oft auch erst nach Jahren) sehr teuer werden können.So sind uns mehrere Fälle bekannt, in denen Abgemahnte (aus Versehen, oder schlichtweg weil sie die Folgen nicht bedacht haben) einen erneuten Verstoß begangen haben, obwohl sie eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Problematisch hierbei war, dass diese Unterlassungserklärung mir einer festen Vertragsstrage (z.B. für jeden Verstop 5.000.- €) versehen war und diese nunmehr - teilweise mehrfach - geltend gemacht wird, so dass schnell eine Vertragsstrafe von 20.000.- € entstehen kann.

Ob und in welcher Höhe ein Schadenersatz bei einer erstmaligen Urheberrechtsverletzung fällig ist, ist hingegen eine Wertung des Einzelfalls. Bei Verwendung von fremden Bildern im Rahmen einer privaten eBay Auktion sind jedoch Schadenersatzforderungen von mehreren hundert Euro deutlich überzogen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir die Abmahnschreiben dingend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann!

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Dienstag, 15. Oktober 2013

Abmahnung Dornbach Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Alexander Limbach

Die Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, aus Frankfurt-Hahn, mahnt im Auftrag des Herrn Alexander Limbach, Waldenburg (style-photography) wegen Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von Grafiken des Herrn Limbach im Internet (Einblenden auf einer Homepage) ab. Herr Alexander Limbach hat u.a. Grafiken mit gelben Männchen in verschiedenen Situationen und Positionen erstellt.

Gefordert wird in uns vorliegenden Fällen ein Schadenersatz zwischen 450 und 600.- € nach Lizenzanalogie, welcher sich durch die Nichtnennung des Urhebers auf 900.-  bzw. 1.200.- € verdoppelt . Weiterhin wird die sofortige Entfernung der Grafik aus den beanstandeten Internetseiten, sowie Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung gefordert. Dem Schreiben liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche vom Abgemahnten gefordert wird. Weiterhin werden für die Abmahnung in dem uns vorliegenden Fall Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 12.200.- € - das entspricht 958,19 € - gefordert (Update April 2014: nunmehr wird lediglich ein Gegenstandswert von 6000.- € angesetzt)

Richtig ist, dass ein Urheber nach § 101a UrhG Schadenersatz, Auskunft sowie eine Unterlassungserklärung gesetzlich fordern kann. Jedes Foto und Grafiken, welche eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen sind automatisch urheberrechtlich geschützte Werke, welche nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. Daher ist es nicht anzuraten, Bilder oder Grafiken von fremden Homepages oder aus Google ohne entsprechende Lizenz des Urhebers auf seine Webseite einzubauen. Derzeit werden verstärkt Homepages auf Urheberrechtsverletzungen überprüft. Die Anzahl der Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nimmt ständig zu. Es ist zwischenzeitlich auch sehr leicht möglich das Internet auf Bilder zu druchsuchen, so dass derartige Rechtsverletzungen schnell gefunden werden können. In Anbetracht, dass man über Bildagenturen sehr günstig, für wenigen Euro, bzw. teilweise sogar kostenfrei Lizenzen erwerben kann, ist das "klauen" von Bildern, Fotos und Grafiken der denkbar schlechteste und teuerste Weg.

Vorliegend halten wir jedoch in dem oben geschilderten Fall die geltend gemachten Schadensersatzforderungen für deutlich überzogen. Richtig ist, dass Urheber für ihre Werke, für die sie Zeit und Mühen investiert haben, auch eine angemessene Lizenzgebühr erhalten sollen. Wird jedoch ein Bild oder eine Grafik über Bildagenturen für wenige Euro angeboten, so kann auch nur dieser Betrag (zuzügl des 100% Aufschlags für die unterlassene Urheberrechtsbenennung) im Wege der Lizenzanalogie gefordert werden.

Der Schadensersatzanspruch kann „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“ (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Dabei ist laut BGH „rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH I ZR 6/06, I ZR 59/88 und I ZR 106/73). Dem Gedanken der Lizenzanalogie „liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend ist vielmehr allein, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte." (BGH, Urteil vom 23. 6. 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk).

Liegen keine Anhaltpunkte vor, welche Lizenzkosten zu entrichten gewesen wären, so werden häufig z.B. die Vergütungstabellen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) als Orientierungswerte  herangezogen. Jedoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, was vereinbart worden wäre - hier ist im Falle einer Klage das Gericht in seiner Beweiswürdigung frei und kann die die Höhe der Vergütung nach § 287 ZPO schätzen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Dornbach nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.

Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:

Montag, 16. September 2013

Abmahnung Sebastian Deubelli wg Urheberrechtsverstoß - Mauritius Images - blickwinkel

Rechtsanwalt Sebastian Deubelli aus Landshut mahnt derzeit im Auftrag der Firma mauritius images GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jörg Zwez, Mühlenweg 18, 82481 Mittenwald wegen Verletzung von Urheberrechten an Bildern der mauritius images GmbH ab.

Mauritius Images GmbH, welche nach eigenen Angaben auf eine 90 jährige Firmengeschichte zurückblickt, vertritt laut ihrer Homepage über 700 freie Fotografen und hat einen Bestand von 14 Millionen Bildern.
Nicht ganz so lange ist der Kollege Sebastian Deubelli, der seit 2010 Rechtsanwalt ist, auf dem Markt, kann jedoch auf eine frühere Tätigkeit bei der für (Porno-)Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bekannten Regensburger Kanzlei U+C (Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) als Mitarbeiter zurück blicken. Mauritius Images mahnt nach meiner Kenntnis schon seit mehreren Jahren Urheberrechtsverletzungen ihrer Rechte ab - u.a. auch früher durch die Kanzlei Waldorf Frommer.

Weiterhin liegen uns auch Abmahnungen der Kanzlei Deubelli im Auftrag der blickwinkel - Inhaber Dr. Torsten Schröer, 58453 Witten wegen Verletzung des Urheberrechts an Bildern vor. Auch Blickwinkel mahnt seit einiger Zeit angebliche Lizenzverstöße und unberechtigte Nutzungen von Bildern ab. Blickwinkel hat nach eigenen Angaben insgesamt auf ca. 250.000 Bildaufnahmen Zugriff und mahnt sowohl selbst entdeckte Urheberrechtsverletzungen ab, als auch durch verschiedene Rechtsanwälte.

In den Abmahnschreiben der Kanzlei Deubelli wird Internetseitenbetreibern vorgeworfen, ohne Einwilligung urheberrechtlich geschützte Bilder öffentlich zugänglich gemacht zu haben, d.h. unberechtigt auf der Homepage veröffentlicht zu haben. Gefordert wird ein Schadenersatz für die Nutzung der Bilder nach MFM-Tabelle (Bildhonorare - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Es wird jedoch nicht weiter erläutert, wie sich der geforderte Betrag zusammen setzen soll - zudem die eigenen Lizenzen der mauritius images GmbH für die Verwendung der Bilder u.U. unterhalb dieser Empfehlungen liegen. Weiterhin macht RA Deubelli für die Abmahnung Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert zwischen 6.000 bis 10.000.- € (745,40 €) geltend. Mit Zahlung einer Pauschale (welche niedriger als die Summe der Schadensersatzbeträge ist, den wir dennoch in den uns vorliegendem Fall für zu Hoch erachten) und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wäre der Fall endgültig erledigt.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind - insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Richtig ist weiterhin, dass jedes Bild urheberrechtlich geschützt ist und nicht ohne Lizenz/Einwilligung weiter verbreitet werden darf, d.h. einfach aus z.B. Google übernommen und auf der eigenen Webseite eingefügt werden darf. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob bekannt ist, wer Urheber des Bildes ist oder ob ein Urheberrechtsvermerk am Bild angebracht ist - kein Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers einfach so veröffentlicht werden - siehe hierzu auch im Urhebergesetz § 2, § 72; sowie §§ 15 ff UrhG. (Sollten sich auf dem Bild auch noch fremde Dritte Personen befinden ist zusätzlich auch das Recht am eigenen Bild zu beachten!)

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des RA Sebastian Deubelli dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Deubelli nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern siehe auch:

Montag, 3. September 2012

Abmahnung pixelLAW - Fotos aus pixelio.de

Die Anwaltskanzlei pixel.LAW Rechtsanwälte - (Rechtsanwälte Andreas Weingärtner, Sascha Kugler und Daniel Hoch) früher Kugler, Weingärtner & Partner - KWP aus Berlin mahnen wegen Verletzung von Urheberrechten an Bildern von Mitgliedern der "kostenfreien" Plattform pixelio.de ab.

Uns liegen mehrere Abmahnungen von pixelLAW im Auftrag von Frau Gabi Schmidt, sowie von Herrn Peter Kirchhoff und Benjamin Thorn vor. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, aufgrund unterlasssener Nennung des Namens des Urhebers, sowie Unterlassung der Nennung der Bilderplattform z.B. Pixelio.de gegen die Lizenzbedingungen verstoßen zu haben. Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Übernahme der Anwaltskosten sowie ein Schadenersatz berechnet nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MfM-Tabelle) oder aufgrund angeblicher Verkaufspreise.
Frau Gabi Schmidt lässt Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern aus pixelio auch über Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt kostenpflichtig abmahnen.
Auch Herr Peter Kichhoff läßt seine Abmahnungen durch verschiedene Rechtsanwaltskanzleien versenden.

Bei pixelio.de handelt es sich um eine Bilddatenbank, bei der Mitglieder eigene Bilder einstellen und/oder Bilder herunterladen und im Rahmen der Nutzungsbedingungen sowie der zugewiesenen Nutzungslizenz  kostenlos verwenden können. Pixelio ist dabei lediglich Diensteanbieter nach § 12 TMG, d.h stellt nur die Plattform als solches zur Verfügung und räumt somit keine Nutzungsrechte oder Lizenzen an den von den Urhebern in die Datenbank eingestellten Bilder ein. Die Nutzungsrechte an den Bildern werden direkt vom Urheber der Bilder an den Nutzer aufgrund einer Lizenzvereinbarung übertragen.

Leider wird bei der Verwendung der Fotos im Internet oftmals übersehen, dass zwar die Verwendung der Bilder kostenfrei ist, jedoch dennoch die Lizenzbedingungen genau einzuhalten sind, in denen meist gefordert ist, dass der Urheber des Bildes und die Quelle genannt werden müssen. Das bedeutet, dass der Nutzer das Bild kostenfrei verwenden kann, jedoch am Bild den Urheber und die Quelle angeben muss - erfolgt dies nicht, kann eine sehr teure kostenpflichtige Abmahnung erfolgen. Nach unseren Recherchen mahnen die Rechteinhaber, Frau Gabi Bauer und Herr Peter Kirchhoff schon seit längerem Webseitenbetreiber ab, welche ihren Namen und die Quelle nicht beim verwendeten Bild angeben.
Man könnte jetzt unterstellen, dass Mitglieder Bilder bei Pixelio kostenfrei einstellen und dann recherchieren (lassen) ob auch ihr Name und die Quelle angegeben worden ist - ist dies nicht der Fall erhält der Urheber des Bildes über den geforderten Schadenersatz in der Regel ein vielfaches der Gebühren, die er in einer kostenpflichtigen Bildplattform (z.B. fotolia.de) für eine Lizenz erhalten würde - dort werden - je nach Bild - oftmals nur wenige Euro Lizenzkosten gefordert und bezahlt.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind - insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Es erschließt sich jedoch nicht, warum Bilder kostenfrei im Internet verbreitet werden und dann bei Nichtnennung des Namens gemäß den Lizenzbedingungen des Urhebers teuer kostenpflichtig abgemahnt werden. Von einer kostenfreien Verwendung der Werke kann ein Urheber nicht leben. Richtig ist jedoch, dass die meisten Fotoportale in ihren Nutzungsbedingungen vereinbaren, dass der Urheber und die Quelle genannte werden muss. Auf eine Nennung des Urhebers hat der Künster auch nach § 13 UrhG einen Anspruch.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen diese dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

siehe auch hnliche Blogartikel:


Dienstag, 14. August 2012

Abmahnung Urheberrecht - RAe Fink Henkel und Partner - Golfakakademie

Die Rechtsanwälte Fink, Henkel und Partner, Köln mahnen im Auftrag der Firma Golfakademie GmbH & Co KG, Ising wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Artikelbeschreibungen auf Webseiten anderen Shopbetreiber ab.

Vorliegend werden Artikelbeschreibungen / Produktbeschreibungen, welche laut den abmahnenden Anwälten im ausschließlichen Nutzungsrecht der Firma Golfakademie stehen und auf anderen Webseiten teils wortgleich übernommen sind, kostenpflichtig abgemahnt.

Abgemahnt werden u.a folgende Artikelbeschreibungen der Firma Golfakademie
  • Adidas Powerband Golfschuhe
  • Adidas Adipure Z Golfschuhe
  • Bridgestone e5 Golfbälle
  • Bridgestone e5 Distance Golfbälle  
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche, zivilrechtliche Aufforderung ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen (hier z.B. die urheberrechtlich geschützten Texte in Zukunft nicht mehr zu verbreiten). Der Abmahnung ist in der Regel eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich der Abgemahnte verpflichtet, das Verhalten künftig unter Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Durch die Abmahnung soll ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden. Nach § 97 a UrhG soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz, oft nur wenige Tage gehalten, daher ist rasches, aber überlegtes Handeln gefordert. Nichthandeln ist auf jeden Fall die schlechteste und u.U. auch teuerste Lösung, da in diesem Fall sofort vor Gericht die Unterlassung eingeklagt werden kann, und Anwalt- und Gerichtskosten von mehreren tausend Euro drohen können.
Meist wird weiterhin mit der Abmahnung auch ein Schadenersatz gefordert, welcher sich nach der Art und Dauer der Nutzung und des Werks bemisst (sog. fiktive Lizenzgebühr) zuzüglich der Rechtsanwaltskosten der Abmahnung sowie Auskunft über die Art und Dauer der Nutzung und Herkunft des Werkes gefordert.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind. Kopieren Sie daher keine fremden Texte und Bilder auf Ihre Homepage oder Ihren Shop. In der Regel sind längere, komplizierte Texte sowie alle Fotos urheberrechtlich geschützt. Sofern Sie daher keine (schriftliche) Einwilligung zur Verwendung fremder Texte und Bilder haben kann das schnelle und einfache Kopieren fremder Werke sehr schnell sehr teuer werden. Gerade durch neue Suchtechniken und spezielle Programme können inzwischen Texte und Bilder, welche auf fremden Webseiten übernommen worden sind, sehr einfach aufgefunden werden.

Um es klarzustellen: wir sind nicht für eine vollständige Freigabe von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet. Viele Urheber von Werken, gerade Graphikdesigner müssen von ihren Arbeiten auch leben können. Jede unberechtigte Kopie schmälert diesen Gewinn. Werden Texten oder Bildern von Webseiten, mit deren Erstellung sich der Verfasser oftmals sehr lange beschäftigt hat, von Dritten durch einfaches Kopieren übernommen, erspart sich der Raubkopierer diesen Aufwand und nutzt damit (bis zur Abmahnung) kostenfrei die Leistungen eines Dritten. Wir vertreten daher nicht nur Personen, Firmen, oder auch Gemeinden welche durch unbedarfte Übernahme von urheberrechtlich geschützten Werken kostenpflichtig abgemahnt worden sind, sondern nehmen selbst aktiv für unsere Mandanten ihre Rechte aus einer Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von geschützten Werken auf anderen Webseiten wahr.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben so empfehlen wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt zur Klärung und Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn Ihre urheberrechtlich geschützten Werke von Dritten unberechtigt übernommen worden sind.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!



Mittwoch, 25. Juli 2012

Abmahnung getty images - jAlbum - Mt. Rainer Hintergrund

Die Bildagentur getty images mahnt derzeit u.a. wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung eines Hintergrundbildes (Skin) der Fotoalbem Software jAlbum ab. Bei dem Hintergrundbild handelt es sich um eine Darstellung des Mount Rainer mit einem Schmetterling im Vordergrund (Bezeichnung des Bildes laut getty images: „AR5460-001 (RM) USA, Washington, Mt. Rainer Nat. Park, Mt. Rainer, alpine meadow – Collection: The Image Bank; Photograph Darell Gulin“). Dieses Hintergrundbild war in Teil der Software jAlbum Version 8 welche vor einigen Jahren vertrieben worden ist, bzw. zum Download angeboten worden ist.
Getty images behauptet nunmehr gegenüber privaten Seitenbetreibern, welche diesen Skin in Ihrem Online-Fotoalbum benutzen, dass diese das Urheberrecht an dem Bild verletzten, da sie nicht über eine gültige Lizenz verfügen. Gefordert wird ein Schadenersatzbetrag von 950.- € zuzügl 23% Irische Umsatzsteuer - Gesamtbetrag 1.168,50 €.

Erste Reaktionen von Abgemahnten sind bereits bei jAlbum auf dessen Forum eingegangen. Nach unseren Informationen hat jAlbum den Skin vorerst entfernt. Das Problem wird derzeit bei jAlbum überprüft. Aktuell heißt es auf den Webseiten von jAlbum AB, Schweden:
"David is aware of this problem, but he has not been able to get in touch with the person who developed the skin:
davidekholm wrote:
The album owner should naturally not be held liable. It's natural to me that each skin developer takes this responsibility. In the case of the Nature skin, I'm trying to get hold of the author. He worked for Swedish gaming company Betsson, so formally, they have the responsibility here. I assume he holds proper copyright for these images as he was a graphics professional."


Der einzelne Nutzer von jAlbum kann selbstverständlich nicht überprüfen, ob die von der Firma zur Verfügung gestellte Software auch frei von Urheberrechtsverletzungen ist, insbesondere ob die Firma jAlbum Lizenzen zur Verwendung der Skinbilder erworben hat oder ob es sich um eigene Bilder der Firma handelt, an denen jAlbum die Urheberrechte zustehen.
Unabhängig davon ist ein Unterlassungsanspruch jedoch verschuldensunabhängig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Forderung von Getty Images auch derzeit berechtigt ist.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben von Getty Images dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben von getty images nach unserer Ansicht nach nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes - und ob dieser überhaupt berechtigt ist - kann man durchaus streiten. Uns sind auch Fälle bekannt, bei denen Verletzungen von Bildrechten durch getty geltend gemacht wurden und sich dann herausgestellt hat, dass es sich nicht um Bilder aus dem Bestand von getty handelt und die Forderung zurück gezogen worden ist.
Aktuell kann ich aus dem mir vorliegenden Bildmaterial nicht eindeutig erkennen, dass es sich bei dem verwendeten Skin von jAlbum um das von getty bemängelte Bild handelt.

Wir raten für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren schnell und unkompliziert bundesweit in derzeit weit über 1.200 Fällen bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Sofern keine entsprechende Einigung mit getty zustande kommt, können Sie davon aus gehen, Post der Kanzlei Waldorf Frommer zu erhalten,. welche getty images vertritt. Diese macht dann selbstverständlich auch noch ihre Anwaltskosten als Schadenersatz geltend.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. 

Dienstag, 15. Mai 2012

Abmahnungen CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Rechtsanwalt Christoph Wilhelm, Schubertstr. 14, 60325 Frankfurt am Main vertritt seit neuestem die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH.

Nach uns vorliegenden Schreiben ist das Mandat (zumindest für einige Abmahnungen, z..B. bezüglich Abmahnung Thomas Olbrich wegen Urheberrechtsverletzung von Autorenrechten) der ehemals abmahnenden Kanzlei Schalast und Partner erloschen. Das muntere Anwaltskanzleienwechseln bei Abmahnungen geht weiter - es stellt sich auch die Frage, ob es sich hier nicht um eine Auslagerung bei Schalast handelt, da der alleinige Geschäftsführer der CGM, Rechtsanwalt Wilhelm, früher bei Schalast und Partner tätig war.Die CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH soll im November 2011 vom alleinigen Gesellschafter Christoph Wilhelm gegründet worden sein.

Die Rechtssanwaltsgesellschaft CGM mahnt u.a. für Digiprotectz.B. den Musiktitel / Tonaufnahme "Kool Savas - Aura" wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch Zugänglichmachung (Upload) in Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerken, Torrent) ab. Gefordert wird in diesem Fall neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 550,- €, welcher sich bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach Zugang des Schreibens auf 430.- € reduziert.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben der CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten immer wieder Fragen, ob es sich bei den Abmahnungen von CGM um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und die geforderten Erklärungen zu weit gehend sind.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 220,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Freitag, 10. Februar 2012

ACTA vorerst in Deutschland gestoppt

Das umstrittene internationale Urheberrechtsabkommen Anti-Counterfeiting Trade Agreement, kurz ACTA wird nach Berichten mehrer Nachrichtenseiten vorerst von Deutschland nicht unterzeichnet. Damit haben die Gegner des Abkommens einen ersten Sieg errungen.

Gegen das Abkommen gab es weltweit bereits erhebliche Proteste von Internet-Aktivisten. Deutschland legt die Unterzeichnung des umstrittenen Acta-Vertrags zur Durchsetzung des Urheberrechts vorerst auf Eis. Das Auswärtige Amt habe die bereits erteilte Weisung zur Signierung des umstrittenen Vertragswerks wieder zurückgezogen, vermeldet die Welt Online sowie weitere Nachrichtenagenturen. Auch Polen und Tschechien haben nach massiven Anti-ACTA-Protesten die ACTA-Ratifizierung bis auf Weiteres gestoppt.

Das Anti-Counterfeiting Trade Agreement hat das Ziel Urheberrechte international durchzusetzen. Kritik rief das Abkommen, dessen Verhandlungen bereits 2007 begannen vor allen wegen der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefundenen Verhandlungen und Umgehung der WIPO und WTO hervor. Kritiker fürchten Netzzensuren und eine Zementierung der Urheberrechte zu Gunsten großer Verwertungsgesellschaften. Weiterhin bemängelten die Kritiker, dass der Vertragsentwurf nur sehr vage Formulierungen enthielt.
Eine genaue Studie des im Internet veröffentlichten Vertragstextes zeigt jedoch, dass die meisten der im ACTA vorgesehenen Regelungen bereits seit langem in Deutschland im Urhebergesetz (z.B. §§ 98, 101 UrhG) und anderen Gesetzen (Markengesetz, Strafgesetzbuch) umgesetzt sind. Eine Umsetzung des Vertragswerks würde daher in Deutschland keine großen Auswirkungen haben. Bereits jetzt werden jedes Jahr mehr als 500.000 Urheberrechtsverstöße wegen illegalem Down/Upload von urheberrechtlich geschützten Musikwerken und Filmen von Anwaltskanzleien mit teils erheblichen Schadensersatzforderungen angemahnt. Problematisch wird unsererseits jedoch gesehen, dass eine zu weit gehende Umsetzung des Abkommens in nationale Gesetze weitere Beschränkungen des Internets (unter dem Vorwand das Abkommen regelkonform umzusetzen) erfolgen könnten (so wie die immer wieder aufkommende Forderung verschiedener Politiker und Behörden nach Vorratsdatenspeicherung, oder Haftung der Provider). Zwingend notwendig sind diese Maßnahmen allein aus dem ACTA-Abkommen nicht und werden dort nicht festgeschrieben.

In den USA laufen derzeit weitere Verhandlungen mit dem Ziel, dieselben Inhalte wie ACTA als ein nationales Gesetz - Stop Online Piracy Act (SOPA) - zu verabschieden, was wegen der globalen Vernetzung ebenfalls weltweite Auswirkungen hätte.

Am 11.02.12 ist es zu deutschlandweiten Protesten mit über 100.000 Teilnehmern gegen ACTA gekommen.

siehe auch: Mittelbayerische Zeitung: Interview mit RA Markus v. Hohenhau über ACTA und die aktuelle Gesetzeslage in Deutschland

offizieller Text des ACTA Übereinkommens auf den Seiten der Europäischen Kommission (deutsch, pdf)

Stand der Verhandlungen zum Internationalen Anti-Piraterie-Abkommen (Anti Counterfeiting Trade Agreement – ACTA) auf die Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Agnes Alpers, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – BT Drucksache 17/63 –

Donnerstag, 19. Januar 2012

Internetstreik wegen Verschärftung der Urheberrechtsgesetze in den USA

Am 18.01.12 sind viele Webseiten aus Protest gegen die geplanten US-Gesetze Stop Online Piracy Act (Sopa) und Protect IP Act (Pipa) für einen Tag offline gegangen. Die englische Webseite von Wikipedia und einige populäre Blogs gingen offline, Google "zensierte" in den USA sein Logo und viele Webseiten wurden aus Protest für einen Tag abgeschaltet oder mit schwarzen Blöcken "verziert".

Auch der Chaos Computer Club schaltete seine Webseite ab und postete in Anlehnung an Aussagen von Bundespräsident Christian Wulff: "Wir möchten nicht Hacker in einer Welt sein, in der man sich nicht von Freunden 500 kByte herunterladen kann". 

Mit den geplanten Gesetzten "Sopa" und "Pipa" werden in den Staaten derzeit zwei Gesetzesentwürfe beraten, die der Unterhaltungsindustrie weitere Möglichkeiten gegen den Missbrauch urheberrechtlich geschützter Daten im Internet liefern sollen. Beide Gesetzesvorschläge sollen es amerikanischen Urheberrechtsinhabern  ermöglichen, die unrechtmäßige Verbreitung ihrer Inhalte im Internet zu unterbinden. Die Gesetzentwürfe sehen unter anderem vor, dass Seiten aus Suchmaschinen entfernt und IP-Adressen gelöscht / blockiert werden können. Suchmaschinenbetreibern wie z.B. Google wäre es künftig verboten, Links zu Seiten wie "The Pirate Bay" aufzunehmen, von denen urheberrechtlich geschützte Materialen frei heruntergeladen werden können. Viele Kritiker, so auch wir, sehen in den geplanten Gesetzen den Anfang einer Zensur des Netzes.
Es gilt nach wie vor: "wehret den Anfängen" 

Dienstag, 26. Juli 2011

Gesetzentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten und Haftung

Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen hat einen neuen Höchststand erreicht - geschätzt 600.000 Abmahnungen wegen illegalem Filesharing wurden 2010 versandt. Die Partei DIE LINKE hat nunmehr einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen eingereicht.
Nach Ansicht der LINKEN handelt es sich bei der Abmahnindustrie um einen Goldrausch bei dem auch alte und zweifelhafte Werke angemahnt werden um die Abmahnung als Wertschöpfungsinstrument für nicht mehr zu realisierende Lizenzgewinne einzusetzen. Dies ist sicherlich teilweise richtig. Im Kern geht der Gesetzesvorschlag jedoch an der Realität vorbei und würde Urheber rechtlich deutlich schlechter stellen.

Der Gesetzesentwurf ist darüber hinaus nicht geeignet die aktuellen Probleme wie Abmahnkosten und Schadensersatz nach dem geltenden Urheberrecht zu lösen und wird daher von mehreren Kollegen sehr kritisch gesehen (so RA Stadler, RAe Lappmann, Behn, Rosenbaum; RA Ferner) .

Unverständlich ist uns auch bei dem Entwurf, dass nach Ansicht der LINKEN die Vorschrift des § 97a UrhG, die eine Deckelung der Abmahnkosten (Anwaltskosten) vorsieht, komplett gestrichen werden soll. Gerade durch eine konsequente Anwendung des § 97a UrhG könnte dem lukrativen Geschäft der Massenabmahnung vorgebeugt werden und der Schadensersatz sich für Betroffene in einem vernünftigen Maß halten. Meist werden bei einer gerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen lediglich die Anwaltskosten für die erfolgte Abmahnung geltend gemacht - der Schadensersatz für das erfolgte Fielsharing (auch aus Lizenzanalogie) bewegt sich meist in einer annehmbaren Höhe. Eine Deckelung des Streitwertes würde nur erneut zu divergierenden untergerichtlichen Enstcheidungen über die konkrete Höhe führen und ist daher gegenüber der klaren Regelung des § 97a UrhG eindeutig zu kurz gesprungen.

Selbstverständlich kann es auch nicht sein, dass ein Urheberrechtsanspruch im Internet vollständig gestrichen wird. Eine generelle Freigabe von Werken im Internet und somit einer Entrechtung der Urheber kann nicht das Ziel sein mit der Begründung die Abmahnindustrie einzudämmen, welche die gesetzmäßigen Rechte der Urheber durchsetzt.

Sonntag, 29. November 2009

Urheberrechtskrimi beim Tatort

Die Erfinderin des Tatort-Vorspanns verklagte den Bayerischen Rundfunk und WDR auf Nachvergütung.

Das Auge im Fadenkreuz, rennende Beine, ein Fingerabdruck - den Vorstann der Serien Tatort kennt nahezu jeder und ist zur Marke der Serie geworden.
Entworfen hat diesen Trailer angeblich Kristina Böttrich-Merdjanowa welche nunmehr nach fast 40 Jahren eine angemessene finanzielle Beteiligung verlangt und als Urheberin genannt werden will. Am 16. Dezember wird laut SZ die Klage gegen der Bayerischen Rundfunk vor dem Landgericht München I verhandelt. Seinerzeit habe sie 2.500 DM für das Werk bekommen.
Der Streitwert der Klage wird auf 150.000 € geschätzt. Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Urheber zur Vorbereitung seines Anspruchs auf angemessene Beteiligung Auskunft und Rechnungslegung verlangen. Erst im zweiten Schritt geht es dann um die genaue Höhe der Nachvergütung.

Allein bei ARD und ORF ist in den letzten 40 Jahren über 19.000-mal der Tatort (mit dem Vorspann) gesendet worden.

siehe auch SZ http://www.sueddeutsche.de/muenchen/142/495467/text/