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Donnerstag, 17. November 2016

ABOFALLE - Medienwelt Ltd

Wie auch auf verschiedenen anderen Webseiten im Internet berichtet wird, wirbt die Firma Medienwelt Ltd, aus London (Postanschrift in Deutschland angeblich Georg-Schwarz-Straße 20, 04177 Leipzig) im Auftrag der Firma Medien Total GmbH und in Zusammenarbeit mit der ebenfalls im Internet bekannten Firma PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co KG aus Stockelsdorf im Wege eine "Telefonmarketing" für Zeitschriftenabos.

Eine Mandantin von uns berichtet, dass sie an einem Gewinnspiel teilgenommen habe und einige Tage später einen Anruf erhalten habe, sie hätte 1.000.- € gewonnen. Sie müsse aber zur Abholung des Gewinns ein Zeitschriftenabo abschließen. Auf Nachfrage, weshalb den ein Abo notwendig sei um einen Gewinn abzuholen wurde ihr mitgeteilt, dass es sich um eine Art Sponsoring handle und zudem eine weitere Ziehung erfolgen würde.

Wem das jetzt etwas sonderbar vorkommt, ist durchaus auf der richtige Fährte.
Selbstverständlich hat sie keine 1.000.- € gewonnen, sondern wurde durch den geschickten Telefonverkäufer beschwatzt Ihre Kontodaten mitzuteilen. Angeblich sei damit ein Vertrag mit ihr zustande gekommen.

Nach unserer Meinung ist ein derartiges Vorgehen Abzocke und der Vertrag ist wegen Täuschung und Irreführung anfechtbar. Unter Umständen (so in dem unserer Kanzlei vorliegenden Fall) ist die Widerrufsbelehrung unrichtig, mit der Folge, dass die Widerrrufsfrist noch nicht zum Laufen begonnen hat und daher auch ein Widerruf des Vertrags (nach Ablauf von 14 Tagen) möglich sein dürfte.

Erwarten Sie jedoch nicht, dass außer Rechnungen und Mahnungen auf Ihre Schreiben reagiert wird. Sofern Sie rechtlich unsicher sind empfiehlt es sich einen Anwalt zu beauftragen - dieser kostet zwar auch wieder Geld jedoch sicherlich weniger als Ihr ungewolltes "Abo" - zudem können Sie dann hoffentlich wieder ruhiger schlafen.

Was ist Urheberecht - einfach erklärt?!

Zufällig bin ich heute beim surfen mal wieder über die Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gestolpert. Sehr positiv finde ich, dass man sich dort einige Artikel auch in Gebärdensprache ansehen kann. Da jedoch die deutsche Sprache manchmal durchaus kompliziert ist, gibt es auf den Seiten des BMJV auch eine Einstellung für "einfache Sprache".

Das musste ich selbstverständlich gleich ausprobieren. Da ich derzeit verstärkt Datenschutzbestimmungen erstelle, war ich gespannt, wie das BMJV ihre Datenschutzbestimmungen in "einfacher Sprache" darstellt - leider Fehlanzeige - geht offensichtlich nicht einfacher zu erklären. Jedoch ist sehr löblich, dass der Datenschutzerklärung eine einfachere (gekürzte) Zusammenfassung vorangestellt wird.

Daraufhin wollte ich wissen, was das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz denn zum Thema Urheberrecht in "leichter Sprache" in seinem Wörterbuch veröffentlicht. Dort findet man dann diese Beschreibung, welche mich doch aufgrund Ihrer begrenzten Richtigkeit / Vollständigkeit etwas entsetzt hat:

"Urheber-Recht
Das bedeutet zum Beispiel:
Wenn eine Person ein Foto macht,
dann gehört das Foto dieser Person.
Diese Person ist dann die Urheberin oder der Urheber vom Foto.
Wenn jemand anderes das Foto benutzen möchte,
muss er den Namen der Urheberin oder vom Urheber dazuschreiben.
Das nennt man Urheber-Recht."


Aha! Jetzt ist ja alles klar und einfach. Wenn jemand ein anderes Foto benutzen möchte, muss er nur den Namen des Urhebers dazuschreiben!
Nun ja - solchen Unsinn sollte auch das BMJV nicht verbreiten - auch wenn es in einfacher Sprache gehalten ist. Eine Vereinfachung von rechtlichen Aussagen kann (wie man oben sieht), ganz schnell dazu führen, dass wichtige Passagen weggelassen werden.
Leider nimmt des Bewusstsein für Urheberrechte (vor allem im Internet) durch einfaches "copy and paste" immer mehr ab. Fotos, Grafiken, Texte, ja ganze Webseiten werden - selbstverständlich ohne Einwilligung des Urhebers - kopiert und verbreitet.

Es reicht eben gerade nicht aus, nur den Namen des Urhebers (oder der Urheberin) dazuzuschreiben um fremde Fotos benutzen zu dürfen.
Um es in "einfacher Sprache" auszudrücken:

"Fotos, die einem anderen gehören, darf ich nicht benutzen.
Ich muss den Urheber vorher fragen.
Wenn ich fremde Fotos benutze, ohne zu fragen, kann das viel Geld kosten.
Dieses Geld muss ich zahlen."

(den § 53 UrhG - Privatnutzung - lassen wir hier mal aus Vereinfachungsgründen weg).

Urheberrecht ist eben nicht nur die Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG, sondern zuerst das Recht des Urhebers, selbst zu bestimmen, ob, wie und durch wen sein Werk (einfache Sprache: "Foto") veröffentlicht, verwertet oder wiedergegeben wird. Das Urheberrecht soll einen Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützen und als Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dienen.

Einfache Sprache:

"Ein Urheber will oft mit seinem Foto Geld verdienen.
Wenn ich nichts zahle, verdient der Urheber kein Geld.
Dann bekommen seine Kinder keine Weihnachtsgeschenke.
Die Kinder sind traurig.
Der Urheber muss zu einem Anwalt gehen."

Ich denke das mit der "leichten Sprache" bei rechtlichen Texten ist keine so gute Idee.

Die unsinnige "Vereinfachung" der deutschen Sprache wird zudem durch eine gendersensible Ausdrucksweise in vielen Fällen unnötig aufgebläht und die Lesbarkeit konterkariert. Der § 7 UrhG definiert nur den "Urheber" - das können Frauen oder auch Männer (oder drittgeschlechtliche oder Neutrois, Agender, Transgender oder Genderfluide - jedenfalls Homo sapiens) sein.

Merken Sie sich am besten (ganz einfach) folgendes:
  • Alle Fotos und Filme sind urheberrechtlich geschützt (das muss auch nicht am Werk in Form eines Copyrightvermerks stehen, oder der Urheber genannt werden). Ebenso geschützt sind aufwändige Grafiken, Texte, Tabellen, Karten, etc. 
  • Keine fremden Werke einfach kopieren und ohne Einwilligung des Urhebers verwenden (Ausnahme § 53 UrhG - Recht auf Privatkopie - nicht auf Weiterverbreitung im Internet!).
Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren über 2000 Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Sollten Sie gegen das Urheberrecht verstoßen haben und eine Abmahnung erhalten haben, so unterstützen wir Sie gerne um die Angelegenheit rasch und möglichst kostengünstig zu lösen.

Sollten Ihre Rechte aus Urhebergesetz durch Dritte verletzt werden, so helfen wir Ihnen kompetent Ihre Rechte als Urheber durchzusetzen. Wir vertreten deutschlandweit Grafikdesigner, Webagenturen, und freischaffende Künstler.

Urheberrecht ist nicht ganz so einfach wie es im Wörterbuch des BMJV dargestellt wird. Deshalb ist der Schutz des geistigen Eigentums auch eines der Fachgebiete eines Fachanwalts für IT-Recht.
Am besten lassen Sie sich kompetent beraten.