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Mittwoch, 30. März 2016

Zahlungsaufforderung TMA Management - Fachverband der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland

Eine angebliche Firma TMA Management (laut Briefkopf Parkstraße 24, 80339 München) versucht seit einiger Zeit angeblich offene Beitragsforderungen für Glückspiele beizutreiben.
Laut dem Schreiben hätten alle im "Fachverband der Lotterie und Glücksspielanbieter Deutschland" vertretenen Mitglieder in Verzug befindliche Beitragszahlungen an TMA Management abgetreten.

Das Schreiben erinnert stark an die Inkassoschreiben der "Kanzlei Petersen und Partner" bzw. "Kanzlei Justorat" - siehe auch unser Beitrag unter http://fachanwalt-it.blogspot.de/2015/07/inkassoforderung-kanzlei-petersen.html.

Auch das Schreiben der TMA Management ist sehr dubios und es fallen schon auf den ersten Blick Ungereimtheiten auf. So ist die Inkassofirma offensichtlich nicht in der Lage ihren Firmennamen im Zahlschein richtig anzugeben - dort soll Empfänger eine TMA Manadgment sein. Das Geld soll auf ein Konto in Bulgarien überwiesen werden (IBAN BG..). Auch mit der Rechtschreibung im Mahnschreiben hapert es deutlich.

Ruf man die im Schreiben angegebene Telefonnummer an (089-45818921), so geht niemand ans Telefon - jedoch meldet sich nach einiger Zeit ein Anrufbeantworter mit englischer Ansage, der um eine Nachricht auf Band bittet.

Zudem fehlt jeglich ordentliche Firmierung und Pflichtangaben zur "Firma" TMA Management. Weiter fällt auf, dass als e-Mail Adresse lediglich eine gmail Adresse (tmsollutiongroup@gmail.com) angegeben ist, was für ein international agierendes Inkassounternehmen doch sehr merkwürdig ist. Haben die keine eigene Homepage? oder eigene Mailserver?


Nun dies scheint wohl auch damit zusammen zu hängen, dass es nach unseren Recherchen auch keinen Fachverband der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland gibt, somit auch keinen, der die "Inkassodienstleistungen" beauftragt hat. Da verwunderte es auch nicht, dass meine Mandantin auch zu keinem Zeitpunkt einen Lotterievertrag abgeschlossen hat.
Gibt man die "vertreten" Firmen EuroWinAG, EuroJackpott49, EuroMillionen49 oder EuroWin24 bei Google ein, so kommen als erstes Warnhinweise auch von Verbraucherzentralen zu diesen Betreibern.

Nach unserer Ansicht handelt es sich bei dem Schreiben um einen Betrug, der immer wieder schon seit Jahren - teils unter anderen Namen wie "Kanzlei Justorat" betrieben wird.
Über eine Registrierung als zugelassene Rechtsdienstleistungsfirma brauchen wir wohl nicht weiter spekulieren - diese ist nicht gegeben.

In dem uns vorliegenden Fall wird eine Forderung von 748,50 € zuzügl 22.- € Mahnkosten und 29,11 € Inkassokosten geltend gemacht. Mit Zahlung von 319,00 € wäre die Angelegenheit erledigt - ein passender Überweisungsschein liegt dem Schreiben gleich bei.

Wer zahlt wird sein Geld vermutlich nie wieder sehen - die Zahlungen sollen nämlich auf ein Konto der FIRST INVESTMENT BANK AD in SOFIA, Bulgaria (FINVBGSF) gehen.


Generell sollte man Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft in den Papierkorb legen. Forderungen durch eingetragene Inkasso-Unternehmen sollte man ernst nehmen und nicht ignorieren, da andernfalls eine Klage drohen kann. Vorliegend gehen wir jedoch von einer Abzocke und Betrug aus und raten daher keiner Zahlung an TMA Management zu leisten. Rufen Sie auch nicht bei der im Inkassoschreiben angegebenen Telefonnummer an (vermutlich meldet sich auch niemand, wie bei unseren Testanrufen). Ignorieren Sie das Schreiben oder schalten Sie einen Anwalt ein, der die Angelegenheit überprüft und Ihnen weitere mögliche lästige Drohbriefe vom Hals hält.

siehe auch unser Beitrag unter Inkassoforderung "Kanzlei" Petersen & Parter - Eurolotto International Ltd 

Mittwoch, 2. März 2016

Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet

Neuer Artikel zum Thema: 
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet - wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen?


in Das Deutsche Tierärzteblatt der Bundestierärztekammer Berlin - Ausgabe 03/16

Welcher Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung, einen bestimmten Arzt oder Tierarzt aufzusuchen, von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Doch niemand überprüft die Richtigkeit der Bewertungen und so können sie ungerechtfertigt auch zum Nachteil der Bewerteten führen. Welche Möglichkeiten es gibt, auf Bewertungen zu reagieren oder sogar dagegen vorzugehen, wird in diesem Artikel kurz erläutert.

Siehe hierzu auch unser aktualisierten Beitrag im Web aufgrund des Urteils des BGH vom 01.03.2016 zu Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals.

Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert.

Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung  weiterleiten (BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2016 - VI ZR 34/15).