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Dienstag, 30. Oktober 2012

Abmahnung wegen fehlendem Impressum auf Facebook

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19. August 2011 - Az. 2 HK O 54/11 entschieden, dass Nutzer von geschäftsmäßigen Facebookaccounts Pflichtangaben nach § 5 TMG (Impressum) leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen müssen.
Nutzer von "Social Media" wie Facebook müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn der Facebookaccout zu Marketingzwecken benutzt wird und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07). Ein Verstoß dagegen kann von Mitbewerbern kostenpflicht abgemahnt werden, da eine Wettbwerbsverletzung vorliegen kann. Das LG Aschaffenburg hatte im Urteil auch klar gestellt, dass die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen und daher auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

Derzeit mehren sich die Abmahnungen wegen nicht vorhandenem, oder fehlerhaftem Impressum (Anbieterkennzeichnung) auf Facebookseiten.

Aktuell liegt uns z.B. eine Abmahnung der Anwaltskanzlei MW - Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim im Auftrag der Firma Awares GmbH, Flein, gegen einen Mandanten vor. In einem relativ knapp gehaltenen Abmahnschreiben (dafür umso ausführlicheren Hinweisen zur Unterlassungserklärung), welches per Einwurfeinschreiben und e-Mail versandt wird, wird ein fehlendes Impressum auf den Facebookseiten unseres Mandanten gerügt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 651,80 € (1,3 Geschäftsgebühr aus einen Streitwert von 10.000.-) gefordert.
Nicht nur das von der Gegenseite angesetzte Gegenstandswert unserer Meinung nach deutlich überhöht ist  ist auch die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gehend.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen diese dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich einem Wettbewerbsrecht sowie der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Wichtig ist zu wissen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung auch eingeklagt werden kann und dann ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.Daher ist eine rasche Reaktion innerhalb der gesetzten Fristen notwendig.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Selbstverständlich überprüfen wir auch Ihre Webauftritte und Facebookseiten auf rechtliche Fallstricke, um Sie vor möglichen Abmahnungen zu schützen.

Donnerstag, 18. Oktober 2012

Erhöhung der Umsatzsteuer auf Silbermünzen

Nach wochenlangen Gerüchten ist nunmehr klar, dass die Bundesregierung die Mehrwertsteuer von derzeit 7 % auf 19 % für Silbermünzen erhöhen will. Dies ist im Jahressteuergesetz 2013 festgelegt. Das Jahressteuergesetz 2013 wurde jedoch vom Bundesrat abgelehnt und geht nun in den Vermittlungsausschuss. Geplant ist eine Sitzung des Vermittlungsausschusses am 12.12.12.

Die Süddeutsche Zeitung führt in Ihren Artikel vom 18.10.12 aus: "Neben den Anlagemünzen sind auch Sammlermünzen von der geplanten Umstellung betroffen. Bislang kommt hier die ermäßigte Mehrwertsteuer zur Geltung, wenn der Verkaufswert das Zweieinhalbfache des Materialwertes ausmacht. Dieses Privileg soll ebenfalls fallen. Numismatische Silber- und Goldmünzen gleichermaßen würden dann mit dem vollen Satz von 19 Prozent besteuert, wenn ihr Sammlerwert den Materialwert um mehr als 80 Prozent übersteigt."

Hintergrund der Steuererhöhung ist ein Vetragsverletzungsverfahren, dass die EU gegen Deutschland betreibt, da der ermäßigte USt-Satz nicht mit den EU-Vorgaben zu vereinbaren ist. Hier ist der ermäßigte Steuersatz nur für die Einfuhr nicht für den Handel vorgesehen.

Die Erhöhung der Umsatzsteuer von 7 % auf 19 % kommt nach bisherigen Plänen jedoch vermutlich erst zum 01.01.2014 - ganz sicher ist dies jedoch noch nicht.

Donnerstag, 11. Oktober 2012

Fristlose Kündigung nach Äußerungen auf Facebook - LAG Hamm

Negative und vor allem beleidigende Äußerungen über einen Arbeitgeber auf Facebook können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10.20.12 - AZ 3 Sa 644/12 entschieden.

Auf seiner Facebook-Seite hatte der damals 26 jährige Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet und weiter ausgeführt, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen" müsse. Die Äußerungen seinen als Beleidung zu werten und nicht mehr vor Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt entschied das LAG Hamm.

Immer häufiger kommt es zu Verfahren wegen Äußerungen auf Facebook. Nutzer sollten sich vor schnellen Postings erst einmal klar sein, dass ihre Äußerungen u.U. öffentlich weltweit und dauerhaft abgerufen werden können (und auch nachverfolgt werden können).

Es ist leider immer wieder erschreckend, dass manche User der Ansicht sind, im Internet gelten die rechtlichen Regelungen nicht und sie können alles ohne Konsequenzen verbreiten. Seien Sie sehr vorsichtig, was Sie ins Internet stellen - verbreiten Sie nichts, was Sie nicht auch in der Tageszeitung an nächsten Tag lesen wollen - oder wollen Sie dort Ihre eventuelle negativen Ansichten zu Ihren Nachbarn oder Bilder Ihrer letzten Trinktour sehen? Einmal veröffentlichte Beiträge und Fotos sind nur sehr schwer bis überhaupt nicht wieder aus dem Internet zu löschen.

Leistungsschutzrecht - Petition gescheitert

Die Online-Petition 35009, welche den Bundestag auffordern soll, das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Internet abzulehnen und die geplante Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes um die Paragraphen §§ 87e -h gemäß Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen ist gescheitert.

Nur knapp über 21.000 Unterstützer haben die Petition unterzeichnet - notwendig gewesen wären 50.000 Unterschriften.

Montag, 8. Oktober 2012

Abmahnung Waldorf - Shades of Grey

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen derzeit im Auftrag der Verlagsgruppe Random House GmbH unter anderem wegen illegaler Verbreitung das Hörbuchs "Shades of Grey - Geheimes Verlangen" von E L James in sog. Internettauschbörsen (Filesharingnetzwerken - P2P-Netzwerke) ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in den uns vorliegenden Fällen ein pauschaler Schadenersatz von 300.- € für Random House sowie 506.- € Anwaltskosten für die Abmahnung. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann. Wir halten insbesondere die geltend gemachten Anwaltskosten für das standartisierte Scheiben von Waldorf Frommer für deutlich überhöht. Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet geschätzt mindestens 30.000 Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharingnetzwerken pro Jahr (andere Schätzungen sprechen von 90.000 Fällen pro Jahr). Es handelt sich damit eindeutig um ein automatisiertes Massenverfahren, welches nach unserer Ansicht auch eine 1,0 Gebühr aus 10.000.- € nicht rechtfertigt. Dies sieht jedoch das Amtsgericht München leider derzeit noch nicht so - Waldorf Frommer klagt derzeit in über 1600 Fällen den geltend gemachte Schadenersatz vor Gericht ein. Das geheime Verlangen nach dem Hörbuch kann somit sehr teuer werden!

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von Waldorf Frommer dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben von Waldorf Frommer nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 220,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe.

Dienstag, 2. Oktober 2012

Privates Filesharing in Portugal straffrei

Die Staatsanwaltschaft in Lissabon, sieht nach einem Bericht auf heise online keine Handhabe, strafrechtlich gegen Nutzer von Filesharingtauschbörsen beim privaten Filesharing von Musikwerken und Filmen vorzugehen. Heise berichtet, dass die Ermittler einen Antrag der nationalen Anti-Piraterie-Vereinigung Acapor zurückgewiesen haben, Verfahren gegen 2000 Tauschbörsennutzer einzuleiten. Vielmehr hat die portugische Staatsanwaltschaft rein privates Filesharing als rechtmäßig erklärt.

"Selbst wenn die Tauschbörsennutzer in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) Dateien hoch- und runterlüden, sei dieses Verhalten als legal anzusehen, heißt es im Bescheid der Strafverfolgungsbehörde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kopiervorgang andauere, wenn ein Download beendet werde. Das Recht auf Informationsfreiheit, Bildung und Kultur im Internet dürfe nicht ungebührlich eingeschränkt werden, solange mögliche Copyright-Verstöße klar im nicht-gewerblichen Bereich blieben. Davon geht die portugiesische Staatsanwaltschaft bei einzelnen Songs und Filmen im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung aus, was auch ein zivilrechtliches Vorgehen von Rechteinhabern gegen Filesharing-Aktivitäten in Portugal erschweren dürfte." (Quelle Heise online)

Weiterhin wird in dem Beschluss der Staatsanwaltschaft vollkommen zurecht bemerkt, dass die IP-Adressen kein ausreichendes Mittel zur Identifizierung des tatsächlichen Nutzers darstellen. Lediglich der Anschlussinhaber werde durch die IP-Adresse identifiziert - dieser muss jedoch nicht automatisch der Downloader sein.

Im Unterschied z.B. zum deutschen Urheberrecht fordert das portugiesische Urheberrecht jedoch auch  nicht, dass Privatkopien von Originalen oder einer legalen Quelle erstellt werden müssen (siehe § 53 UrhG). Heise berichtet weiter, dass der Europäische Gerichtshof derzeit prüft ob nach EU-Recht ein privater Download aus einer rechtswidrigen Vorlage generell illegal ist.

GEZ-Gebühr für internetfähige PCs ist rechtmäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute 02.10.2012 mit Urteil AZ 1 BvR 199/11 entschieden, dass die Rundfunkgebühr (GEZ) für internetfähige PCs rechtmäßig ist. Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht bestätigt. (BVerwG 6 C 21.09).

Computer mit Verbindung zum Internet und damit auch der Möglichkeit z.B. Webradio zu empfangen sind "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", für die die öffentlich-rechtlichen Sender Gebühren erheben dürfe entschied das BVerfG. Die Rundfunkgebühren werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben und sind weder unverhältnismäßig noch unangemessen. Geklagte hatte ein Anwalt, der seinen internetfähigen Computer in der Kanzlei nutzt.

Ab 2013 gilt ohnehin eine Neuregelung, bei der jeder Haushalt und Betrieb, unabhängig davon ob er überhaupt Radio, Fernsehen oder Internet-PC besitzt, eine Gebühr in Höhe von 17,98 € zahlen muss. Auch gegen diese Neuregelung sind bereits Klagen anhängig (siehe auch Tagesspiegel - GEZ Rebell).

Montag, 1. Oktober 2012

Abmahnung Schroeder - Gavin Bell


Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel mahnt derzeit im Auftrag von Herrn Gavin Bell, York YO24, 4NQ, Großbritannien wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten an dem Pornofilm mit dem sehr sonderbaren Namen "meow34jjwhole2" durch Verbreitung im Internet in Tauschbörsen ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 750.- €. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und die geforderten Erklärungen zu weit gehend sind.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von Lutz Schroeder dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen des Rechtsanwalts Schroeder um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nach unseren Erkennntissen nicht um einen Betrug handelt (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.