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Mittwoch, 4. November 2015

Abmahnung Anwaltskanzlei Amonat wegen Urheberrechtsverletzung - Bilder aus pixelio

Wie bereits mehrfach berichtet werden immer wieder sehr teure Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Bilder, welche aus freien Bilddatenbanken verwendet werden ausgesprochen.

Derzeit liegt uns z.B. eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Amonat aus Düsseldorf vor, welche im Auftrag ihres Mandanten angebliche Urheberrechtsverstöße bei Bildern aus der kostenfreien Datenbank pixelio.de, wegen Verstoß gegen Lizenzbedingungen und fehlendem Bildnachweis abmahnt.

Gefordert wird in dem uns vorliegenden Fall neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein (im Vergleich zu anderen Fällen noch moderater) Schadenersatz von 200.- € sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.500.- € (413,64 €).

Richtig ist, dass leider viele Nutzer übersehen, dass auch bei Bildern aus kostenfreien Bilddatenbanken die jeweiligen Lizenzbedingungen genau eingehalten werden müssen. So ist z.B. bei pixelio in den Lizenzvereinbarungen geregelt, dass der Urheber des Bildes sowie die Quelle am Bild bezeichnet sein müssen. Dies hat pixelio aufgrund der häufigen Abmahnungen (für die pixelio nicht verantwortlich ist) auch nochmals in einer eigenen Beispielseite näher erläutert.

Fraglich ist jedoch ob ein Unterlassungsanspruch bei Nichtnennung des Urhebers besteht, oder lediglich ein (geringer) Schadenersatz. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, warum Fotografen Bilder kostenfrei zum Download anbieten, jedoch dann ganz erhebliche Lizenzgebühren geltend machen, sofern ihr Name nicht genannt wird. Meist wird als Berechnung die sog. MFM-Tabelle herangezogen und der Schadenersatz wegen der Urheberrechtsverletzung nochmals verdoppelt.  Der Fall einer Nichtnennung eines Urhebers (bei generellem Lizenzvertrag) ist jedoch auch nicht mit einer Rechtsverletzung bei der keinerlei Lizenzvertrag besteht (z.B. "klauen" aus anderen Webseiten) gleich zu setzen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Amonat dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Anwaltskanzlei Amonat nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden. 

Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 2.000 Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden. Es könnte für einen Urheberrechtsverstoß genügen, dass das Werk über das Internet abrufbar ist - auch wenn dies nur über die direkte Eingabe der URL möglich ist und das Werk nicht in einer Seite eingebunden ist. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:


Montag, 19. Oktober 2015

Abofalle - Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern

Wir haben bereits mehrfach über sog. gewerbliche Werbeeiträge und Abofallen berichtet. Aktuell liegt uns erneut ein Fall der Firma "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern" - DR Verwaltung AG, Siemensstraße 36, 53121 Bonn (auch handelnd unter der Adresse Potsdamer Platz 2, 53319 Bonn - hier kommt jedoch keine Post an) vor.

Das Schreiben erweckt schon durch den Titel: "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern" sowie einem, dem Bundesadler nachempfundenen Wappen und der darunter aufgedruckten URL USTID-Nr.de einen amtlichen und wichtigen Eindruck. Auch die folgende Überschrift "Eintragung Zentrales Gewerberegister (§ 14 BGB) verstärkt diesen offiziellen Charakter. (Ein Verweis auf § 14 BGB (Definition eines Unternehmers) ist im Betreff jedoch unsinnig - treffender wäre es auf § 138 BGB zu verweisen - sittenwidriges Geschäft - Wucher)

Leicht wird daher bei dem Schreiben übersehen, dass darunter neben einem Aktenzeichen der Begriff "Eintragungsofferte" verwendet wird.

In Wahrheit handelt es sich nämlich bei den Schreiben des Zentralen Gewerberegisters zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern keineswegs um eine offizielle Stelle, oder eine Behörde, sondern um ein "Angebot" zum Abschluss eines kostenpflichtigen Eintrags im Internet, dessen Nutzen sehr stark bezweifelt werden kann. Für schlappe 398,88 € zuzügl. USt pro Jahr (bei einem Zweijahresvertrag) kann man sich mit seinen Daten auf der Webseite ustid-nr.de anmelden. Praktischerweise sind die Daten zum Gewerbeunternehmen bereits von der Firma DR-Verwaltung AG im Vordruck schon vorausgefüllt und sollen nur noch ergänzt, oder geändert werden.

Gerade Geschäftsunternehmer haben jedoch oftmals keine Zeit sich das Schreiben genauer anzusehen und sich den ellenlangen kleingeschriebenen Text, der am Anfang mit allen möglichen Gesetzen und Paragraphen gespickt ist, zu beschäftigen. Nach einer kurzen Durchsicht gehen daher vermutlich viele davon aus, dass Sie nur die Daten überprüfen und ergänzen sollen und dann wieder zurückfaxen sollen. Das böse Ende kommt dann einige Wochen später in Form einer gesalzenen Rechnung.

Nach unserer Ansicht ist jedoch kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen. Wir raten allen Betroffenen sich umgehend zur Wehr zu setzen. So hat z.B. das LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, zum Versand irreführender Branchenbuch-Formulare entschieden, dass mit der Versendung von ähnlich gelagerten Formularen, die einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag nach sich ziehen sollen, der Versender den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen kann.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. April 2011 - AZ 38 O 148/10, das in einem ähnlichen Fall richtig feststellt, dass bereits die Überschrift den Eindruck erwecken kann, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. "Der Eindruck wird verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen sind. Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schriftgröße gehalten und inhaltlich so gefasst, dass nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt. (..) Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert wird, besteht für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen.

Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach "Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.“



Auch die Rechnung der Firma "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern" - DR Verwaltung AG erweckt wieder einen sehr offiziellen Eindruck. Lassen Sie sich jedoch davon nicht täuschen und zu einer voreiligen Zahlung bewegen.


Sollten Sie ein Schreiben des "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern" - DR Verwaltung AG erhalten haben, raten wir dringend zu einer sofortigen Reaktion. Wir stehen Ihnen hier gerne anwaltlich zur Verfügung. Unsere Kosten sind auf jeden Fall deutlich niedriger als die von der DR Verwaltung AG geforderten 797,76 € zuzügl. USt.

Update 03.11.2015: heute erreicht mich selbst schon wieder ein ähnliches Schreiben per Telefax (mit einer handschriftlichen Mitteilung am oberen Rand: "Eilige Faxmitteilung!" der Firma  Europe Reg Service Ltd, Gerichtsweg 2, 04103 Leipzig. Das freche Schreiben, welches ebenfalls eine Abofall darstellt ist überschrieben mit "Regensburg Gewerbe-Meldung.de" - Gewerbliche Firmeneintragsofferte. Anscheinden gibt es dies für jede größere Stadt - so liegt uns auch ein Fall von Berlin.Gewerbe-Meldung.de vor.

Im Text wird ausgeführt, dass eine Zweigstelle in Leipzig seit der internen Auflösung dezentraler Gewerbeverzeichnisse die Abwicklung der Gewerbeverzeichnisse der Bundesrepublik Deutschland übernommen hat. Um die rechtzeitige zentrale Eintragung zu gewährleisten, sollen die mit X gekennzeichneten Stellen ausgefüllt werden und das Schreiben mit Stempel und Unterschrift zurück gefaxt werden.
Erst im weiteren Text (den sich vermutlich aufgrund der unsinnigen Zeilen zuvor auch keiner durchliest) wird dann erläutert, dass das ganze selbstverständlich nicht ein kostenloses Register darstellt, sondern 348.- € zuzügl. Umsatzsteuer pro Jahr kostet.

Mein Rat: Finger weg vom Stift und nicht unterschreiben, es sei denn Sie wollen für teures Geld in einem Suchverzeichnis im Internet stehen und derartige Geschäftsgebaren unterstützen.
Sollten Sie bereits unterschrieben haben und das Schreiben zurückgefaxt haben, so rate ich dringend dazu anwaltlich prüfen zu lassen, ob Sie tatsächlich zur Zahlung verpflichtet sind. Meiner Meinung nach handelt es sich um einen weiteren Fall einer Abofalle.

Update 09.05.2016:

Die Rechnungen für angebliche Verträge für Gewerbe.Meldung.de kommen nun von einer AN-Meldung GmbH, Gerichtsweg 2, 04103 Leipzig.

Laut Webseite der Firma AN-Meldung GmbH (www.an-meldung.de) soll Geschäftsführer ein Herr D. Schneider sein. Nicht erklärlich ist, warum es Herr Dirk Schneider nötig hat, sein Impressum entgegen § 5 TMG abzukürzen - seine vollständigen Daten finden sich bei der Denic als Domaininhaber der Domain an-meldung.de.

Leitungserbringer soll übrigens eine Europe REG Service Ltd, 3A Edge Water Complex Zammit Street, St. Julians, Malta sein. Alles etwas sehr sonderbar.

Auf meine Schreiben hat die Gegenseite bislang (wie zu erwarten war) nicht reagiert und versendet fleißig weitere Rechnungen. Nun - vielleicht bokomme ich von der AN-Meldung eine Antwort. Schließlich wirbt AN-Meldung auf ihren Webseiten mit der Slogan:
Postbearbeitung – Wir machen den „Schreibkram“
    Fehlt Ihnen die Zeit, um professionelle Serienbriefe zu erstellen?
    Brauchen Sie einen Beauftragten, der Ihre Post abholt und bearbeitet?
    Möchten Sie Werbebriefe verfassen und versenden?


Nein! - Ich, bzw. meine Mandantschaft möchte Ruhe vor diesen unsinnigen Schreiben!

B2B Webconsulting GmbH - avenue-shopping.de - profi-kochrezepte.de

Schon seit Langem versucht die Firma B2B Webconsulting GmbH, Dortmund, Geschäftsführerin Frau Silvia Marencak, mit verschiedenen Webseiten, so z.B. avenue-shopping.de oder profil-kochrezepte.de, oder meinekochidee.de Nutzer für ihre "Dienste" zu gewinnen.

Was jedoch die meisten Nutzer dieser Webseiten sehr leicht übersehen, ist dass die Webdienste angeblich kostenpflichtig sein sollen. Dieser Hinweis auf einen kostenpflichtigen Vetrag ist auf der Webseite und den AGB nur versteckt aufzufinden. Durch Absenden der Daten des Anmelders soll dann ein 2-Jahresvertrag mit Kosten von 284,17 € (inkl. Ust) pro Jahr, d.h. 568,34 € insgesamt zustande mit der Firma B2B Webconsulting GmbH gekommen sein.

Dies wird jedoch von uns sehr stark bezweifelt. Zwar versucht die Firma B2B Webconsulting GmbH durch einen Hinweis auf der rechten unteren Seite ihrer Webseiten angeblich nur Unternehmern Zugang zu Ihren Webseiten gewähren zu wollen (um somit die strengeren Regeln für Verbraucher, wie z.B. Widerrufsbelehrung, Buttonlösung, etc) zu umgehen, jedoch wird faktisch jedem (so auch Verbrauchern) Zugriff zu den Webseiten gewährt. Es wird nicht überprüft, ob es sich bei dem Anmelder tatsächlich um einen Unternehmer und nicht um einen Verbraucher handelt. Nach unserer Meinung handelt es sich bei den Webseiten um klassische Abofallen.

Nach unserer Ansicht ist ein angeblich kostenpflichtige Vertrag entgegen der Preisangabeverordnung sowie den Regelungen zum AGB (überraschende Klausel) nicht zustande gekommen. Weiterhin dürfte auch ein Verstoß gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG vorliegen.

Wir sind der Ansicht, dass ein derartiges Geschäftsgebaren nicht unterstützt werden soll und raten  Betroffenen, die von einer kostenlosen Anmeldung ausgegangen sind, sich gegen angebliche Zahlungen zur Wehr zu setzen. Betroffene sollten auch nach unserer Meinung aktiv gegen Forderungen der Firma B2B Web Consulting GmbH vorgehen, wenn diese nach Ihrem Empfinden zu Unrecht erhoben worden sind. Sie können uns hierzu gerne beauftragen.

Wir helfen Ihnen, wenn Sie eine Rechnung von B2B Web Consulting GmbH für ein angebliches kostenpflichtiges Abo für www.profi-kochrezepte.de, www.avenue-shopping.de oder www.meinekochidee.de bekommen haben. Unsere Kosten, welche sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt richten sind auf jeden Fall deutlich niedriger als der von Ihnen geforderte Rechnungsbetrag.

Was uns auch verwundert, ist, dass eine Firma, welche angeblich weltweit handelt und nach eigenen Angaben eine "Schnittschnelle zwischen den Unternehmen und Großhändlern, Herstellern, Lieferanten sowie Outlets" sein soll, ihre Umsatzsteuer-ID Nr. nicht nach § 5 TMG im Impressum der eigenen Webseite angibt. Hier steht nur die (nicht vom TMG geforderte) Steuernummer.


Donnerstag, 16. Juli 2015

Inkassoforderung "Kanzlei" Petersen & Parter - Eurolotto International Ltd

Uns liegt wieder ein mal eine schon auf den ersten Blick sehr dubiose Forderung einer "Kanzlei" Petersen & Partner, 20 St Mary Axe London, EC48 8AF im Auftrag als Rechtsberatung und Forderungsmanagement einer angebliche Firma Eurolotto International Ltd (ohne Anschrift) aus.

Das gesamte Schreiben erweckt schon auf den ersten Blick und der Aufmachung einen sehr dubiosen Eindruck. So ist in der Fußzeile die "Inkassofirma" als Kanzlei Petersen & Partner ausgegeben, was wohl den Eindruck einer Anwaltskanzlei hervorrufen soll. Im Briefkopf wird hingegen "Petersen und Kollegen" aufgeführt - ja was nun?

Gibt man die im Schreiben angegebene Telefonnummer (0044-20-37691732) bei Google ein, so erscheinen mehrere Berichte auftauchen bei denen von verschiedenen dubiosen Inkassofirmen (die es unter der Adresse nicht geben soll) berichtet wird. Immer wieder tauscht auch der Name Justorat (oder Kanzlei Justorat) auf, so auch in den uns vorliegenden Schreiben.
Weiter fällt auf, dass als e-Mail Adresse lediglich eine gmail Adresse (totalcreditrecovery24@gmail.com) angegeben ist, was für ein international agierendes Inkassounternehmen doch sehr merkwürdig ist. Haben die keine eigene Homepage? oder eigene Mailserver?

Nun dies scheint wohl auch damit zusammen zu hängen, dass es nach unseren Recherchen auch keinen Fachverband der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland gibt, somit auch keinen, der die "Inkassodienstleistungen" beauftragt hat. Da verwunderte es auch nicht, dass meine Mandantin auch zu keinem Zeitpunkt mit der angeblichen Firma "Eurolotto International Ltd" einen Vertrag abgeschlossen hat.

Nach unserer Ansicht handelt es sich bei dem Schreiben um einen Betrug, der immer wieder schon seit Jahren - teils unter anderen Namen wie "Kanzlei Justorat" oder Kanzlei P&K National (wie auch im mir vorliegenden Schreiben im Briefkopf angegeben) betrieben wird.

In dem uns vorliegenden Fall wird eine Forderung von 695,10 € zuzügl 34,76 € Verzugszinsen und 21.- € Auslagen des Gläubigers geltend gemacht. Mit Zahlung von 323.- € wäre die Angelegenheit erledigt - ein passender Vergleichsvertrag liegt dem Schreiben gleich bei.

Wer zahlt wird sein Geld vermutlich nie wieder sehen - die Zahlungen sollen nämlich auf ein Konto der BANCA COMERCIALA ROMANA S.A in Rumänien gehen (IBAN RO - BIC RNCBROBU) - Inhaber Justoraf SRL.

Übrigens die Adresse 20 St Mary Axe, London gibt es nicht - es gibt nur 30 St Mary Axe und das ist die berühmte "Gurke" in London - siehe auch https://de.wikipedia.org/wiki/30_St_Mary_Axe. Selbstverständlich braucht ein "Inkassounternehmen" aus London, das in der berühmten "Gurke" residiert (welche sicherlich keine billige Miete hat) kein Konto am Finanzplatz London - aus Rumänien lassen sich die eingetriebenen Gelder doch viel besser verschieben.

Über eine Registrierung als zugelassene Rechtsdienstleistungsfirma brauchen wir wohl nicht weiter spekulieren.

Wir raten daher keiner Zahlung zu leisten - rufen Sie auch nicht bei der im Inkassoschreiben angegebenen Telefonnummer an. Ignorieren Sie das Schreiben oder schalten Sie einen Anwalt ein, der Ihnen weitere mögliche lästige Drohbriefe vom Hals hält.


Freitag, 3. Juli 2015

Nachruf zum Tod von Dr. Christian Baumann

Mit ungläubigen Entsetzen habe ich am Mittwoch erfahren, dass mein Freund uns sehr geschätzter Kollege und Kooperationspartner meiner Kanzlei, Dr. Christian Baumann am 30.06.2015 bei einem tragischen Autounfall ohne sein Verschulden ums Leben gekommen ist.  
Bei einem Gefahrguttransporter ist ein Reifen geplatzt, worauf dieser die Mittelleitplanke der Autobahn A93 bei Mitterteich durchbrochen hat und mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen zusammen gestoßen ist. Christian, der alleine im Fahrzeug von einer Rückfahrt von Berlin saß, verlor dabei noch an Unfallort mit nur 54 Jahren auf tragische Weise sein Leben. Zwei weitere Insassen des anderen PKW wurden schwer verletzt. 

Es ist für mich nach wie vor nicht fassbar, dass Christian, den ich in den letzten Jahren als fachlich sehr fundierten Kooperationspartner und sehr angenehmen Kollegen kennen und schätzen gelernt habe, jäh für immer von uns gegangen ist. Ich werde unseren Austausch und unsere gemeinsamen Aktivitäten sehr vermissen. 

Dr. Christian Baumann war seit 1988 einer der bekannten Rechtsanwälte in Regensburg und seit 1994 Fachanwalt  für Steuerrecht, seit 2010 auch Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Seit 2013 war er mit seiner Kanzlei Baumann, Mayer, Seidel und Partner Kooperationsparter meiner Kanzlei. 

Dr. Christian Baumann war nicht nur mein Freund und Kollege, sondern, neben vielen anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten, auch mein Beirat im Regionalverband des Bundes der Steuerzahler in Bayern - Regensburg/Kelheim/Cham. Auch hier wird er uns mit seinen langjährigen Erfahrungen als  Rechtsanwalt/Fachanwalt und fundierter Kenner des Steuer- und Erbrechts sehr fehlen. 

Mein tiefstes Beileid gilt seiner Familie, insbesondere seiner Ehefrau und Tochter.  

Meine aufrichtige Anteilnahme gilt auch meinen Kollegen und Kooperationspartnern der Kanzlei Baumann, Mayer, Seidel und Partner in dieser schweren Zeit. Wir werden ihn alle sehr vermissen. 


Donnerstag, 11. Juni 2015

BGH zur Schadenersatzpflicht wegen Urheberrechtsverletzung bei Internettauschbörsen - 200.- € pro Musikstück angemessen

Der 1. Senat des Bundesgerichtshof hat am 11.06.2015 mit 3 Urteilen (Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14) Urteile des OLG Köln bestätigt, in denen Anschlussinhaber von Internetanschlüssen zu Schadenersatz und Zahlung der Anwaltskosten ein Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verurteilt worden sind.

In einem Fall hat ein seinerzeit 14-jähriges Kind sowohl bei einer polizeilichen Vernhmung als auch im Zivilverfahren zugestanden, dass sie die streitgegenständlichen Musikstücke über Internettauschbörsen getauscht hatte.

Der BGH hat in den jetzt ergangenen Urteil I ZR 7/14 vom 11.06.2015 nochmals wie bereits mit Urteil BGH vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus klargestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, indem sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).

Der BGH hat jedoch im vorliegenden Fall weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder lediglich allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben, für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht ausreicht. Der Vater als Anschlussinhaber haftet daher für den durch die Verletzungshandlung seiner damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der BGH in seinem Urteil klargestellt.

Was uns (und vermutlich auch viele anderen Kollegen) sehr verwundert hat, ist, dass der BGH einen Schadenersatz in Höhe von 200.- € pro Musiktitel für angemessen erachtet hat. Dies ergibt bei eine Filesharing einer Musik-CD auf der 15 Titel enthalten sind und welche im Handel ca. 15.- € kostet einen Schadenersatz in Höhe von 3.000.- €! Hierzu kommen noch die Kosten der Abmahnung welche sich ebenfalls schnell auf mehrer tausend Euro belaufen können. Der BGH hat in laut seiner Pressemitteilung in den Urteilen ausgeführt: "Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. "

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2.000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Mittwoch, 10. Juni 2015

Strafprozess gegen Geschäftsführer der Revolutive Systems und deren Anwalt wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs aus Abmahnungen bei Facebookseiten

Update: Das Landgericht Amberg hat die 3 Angeklagten (2 ehemaligen Geschäftsführern der Firma Revolutive Systems GmbH und deren Rechtsanwalt) vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs freigesprochen. Ein Betrug konnte nicht nachgewiesen werden. Insbesondere wurde durch Zeugen nachgewiesen, dass die Firma Revolutive Systems GmbH für den abmahnenden Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen erbracht hat.
Rechtsanwalt K. welcher für die inzwischen insolvente Firma Revolutive Systems GmbH 2012 mehrere hundert Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen wegen fehlendem Impressum auf Facebook ausgesprochen hatte, hatte 22.000.- € an die abmahnende Firma überwiesen, was die Staatsanwaltschaft als Indiz für einen Betrug angesehen hat, dies jedoch im Gerichtsverfahren nicht nachweisen konnte. (siehe auch MZ Artikel vom 17.06.2015). Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die massenhaften Abmahnungen nur dem Zweck dienten gemeinsam Geld mit den Abmahnungen zu verdienen.

___________________ ursprünglicher Beitrag _________________

Wie die Mittelbayerische Zeitung heute berichtet, läuft derzeit ein Strafprozess vor dem Landgericht Amberg gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Firma Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) aus Regenstauf sowie deren Rechtsanwalt aus Maxhütte-Haidhof wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs. Das Landgericht Amberg hat dem Prozess auf 10 Verhandlungstage bis Ende Juli angesetzt. Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, knapp 32000.- Euro von 132 Abgemahnten, welche die Anwaltskosten für die erhaltene Abmahnung bezahlt hattem zu je einem Drittel aufgeteilt zu haben.

Die Abmahnungen der Firma Revolutive Systems hatten 2012/2013 deutschlandweit Aufsehen erregt. Die Firma hatte eine Suchmaschine programmiert, welche Verstöße gegen die Impressumspflicht auf gewerblichen Facebookseiten aufgespürt hat. Über ihren Rechtsanwalt wurden dann im August 2012 innerhalb von wenigen Tagen mehrere hundert Abmahnungen an vermeintliche Konkurrenten verschickt mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 265,70 (aus einen Gegenstandswert von 3.000.- €). Angeblich bestünde eine Wettbewerbsverletzung, da die Abgemahnten keine nach § 5 TMG notwendige Anbieterkennzeichnung auf ihren Facebookseiten angebracht hatten. Die Firma Revolutive Systems GmbH beschrieb sich selbst als Systemhaus für Software-Entwicklung - die beiden Geschäftsführer hatte zuvor bereits für den Abmahnanwalt Urmann (U+C) aus Regensburg (der seine Zulassung zwischenzeitlich zurück gegeben hat) die Ermittlungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Pornofilmen durchgeführt und Einkünfte im sechsstelligen Bereich erzielt.
Die Abmahnungen wegen fehlerhaftem Impressum auf Facebookseiten hat Revolutive Systems angeblich deshalb ausgesprochen, da sie einen lukrativen Auftrag an eine Limited verloren hätten, die via Facebook den Eindruck einer GmbH erweckt habe. Daraufhin sei ihnen der Kragen geplatzt und sie wollten diese Wettbewerbsverzerrung beenden und Konkurrenten einen Dämpfer verpassen.

Laut MZ haben 105 Abgemahnte die geltend gemachten Anwaltskosten überwiesen, der größte Teil der Abgemahnten hat sich jedoch im Internet organisiert und keine Zahlungen geleistet.
Das Landgericht Regensburg hat in zwei Verfahren, in denen ich als Unterbevollmächtigter die abgemahnte Firmen vertreten habe, erstinstanzlich entschieden (Az. 1 HK O 1884/12), dass bei den Abmahnungen kein Rechtsmissbrauch gegeben sei. Die Geschäftsführer der Firma Revolutive Systems GmbH hatten im Verfahren eine Bestätigung vorgelegt, in der sie sich persönlich zur Übernahme eventueller Anwaltskosten ihres mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts verpflichten.

Beide Verfahren sind dann in die Berufungsinstanz gegangen, in denen ich erneut die Beklagten als Unterbevollmächtigter vor dem OLG Nürnberg vertreten habe. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat der systematischen Massenabmahnung durch die, im Vergleich zur Abmahntätigkeit finanziell schwache Firma Revolutive Systems GmbH, mit Urteilen vom 03.12.2013 - AZ 3 U 348/13 und 3 U 410/13 einen Riegel vorgeschoben und die Urteile des Landgerichts Regensburg aufgehoben. Das OLG Nürnberg hat, anders als das Landgericht Regensburg eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Massenabmahnungen angenommen und die Klagen als unzulässig abgewiesen (siehe hierzu auch unser Artikel Abmahnung Facebook wegen Impressum - UWG - Urteil OLG Nürnberg 03.12.13 - AZ 3 U 348/13, 3 U 410/13.

Die Firma Revolutive Systems GmbH ist zwischenzeitlich insolvent.

Laut MZ sind aus der Abmahntätigkeit Rechtsanwaltsgebühren für die ausgesprochenen Abmahnungen in Höhe von knapp 32.000.- € an den Rechtsanwalt der Firma Revolutive Systems GmbH geflossen. Die Angeklagten haben laut MZ nicht bestritten, dass ca. 22.000.- € vom Anwalt der Abmahnfirma an diese bezahlt worden sind. 

Diese Zahlungen könnten jedoch, so auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, darauf hindeuten, dass es - entgegen den in den Gerichtsverfahren vor dem LG Regensburg und OLG Nürnberg vorgebrachten Vortrag des Rechtsanwalts K., dass selbstverständlich sämtlich Anwaltskosten durch die Firma bezahlt werden sollen und sogar eine schriftlich fixierte persönliche Haftung der Geschäftsführer der Abmahnfirma vorgelegt wurde - eine (wie von vielen Kollegen vermutete) Vereinbarung einer Gebührenteilung der eingehenden Gelder gab. Dies wird von den Angeklagten bestritten - das Geld sei für IT-Dienstleistungen bezahlt worden.

2012 wurde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Regensburg eingereicht, welche diese an die Staatsanwaltschaft Amberg weiter gegeben hat. Kurz vor Weihnachten wurden dann sowohl die Geschäftsräume der Revolutive Systems durchsucht als auch die Kanzlei des Abmahnanwalt - die Telefone werden überwacht.

Gegen den Rechtsanwalt und die Geschäftsführer der Revolutive Systems GmbH gibt es einen Shitstorm im Netz - das Haus des Rechtsanwalts, in dem seine Kanzlei untergebracht ist wird mit einem Pentagram und der Aufschrift „Evil“ verschmiert. 
Richtig ist, dass ein fehlendes Impressum ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 5 TMG auf gewerblichen Facebookseiten einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, der auch von einem Konkurrenzen abgemahnt werden kann. Sofern jedoch eine Vereinbarung besteht, dass der abmahnende Rechtsanwalt keine Gebühren von seinem Auftraggeber für die Abmahnung erhalten soll, sondern diese lediglich bei den Gegnern beitreiben soll und diese "Einnahmen" dann geteilt werden sollen, ist strafrechtliche mehr als bedenklich. Ob im konkreten Fall dies der Fall war und dies dann auch nachzuweisen ist, wird sich im Strafverfahren vor dem LG Amberg zeigen. Für den Fall, dass es zu einer Verurteilung kommt, drohen den Angeklagten hohe Haftstrafen sowie den Rechtsanwalt der Entzug seiner Zulassung. Probleme scheint es im Strafprozess jedoch bei der Auswertung / Beweiskraft der sichergestellten Hardware und dessen Inhalte zu geben, da hier, laut Bericht der MZ, nicht forensisch sicher gearbeitet worden sein soll.

Laut Mittelbayerischer Zeitung fanden die Ermittler bei der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Firma Revolutive Systems GmbH unter anderem ungeöffnete, nicht zustellbare Rückläufer der von ihrem Abmahnanwalt versandten Abmahnschreiben, eine professionelle Kouvertiermaschine für Briefversand sowie verschiedenen Schriftverkehr zur Massenabmahnung.

siehe auch weitere Artikel: 





Dienstag, 9. Juni 2015

Abmahnung Denecke Priess & Partner - ProPix GmbH wegen Urheberrecht

Die Kanzlei Denecke Priess und Partner aus Berlin mahnen seit einiger Zeit im Auftrag der Firma ProPix GmbH aus Stuttgart wegen unerlaubter Nutzung von Bildern im Internet (vor allem auf Shopseiten) ab.

Richtig ist, dass Bilder aus anderen Internetseiten oder aus der Bilderuche bei Google nicht ohne Einwilligung des Nutzungsrechteinhabers auf eigenen Seiten verwendet werden dürfen. Leider ist dies nach wie vor vielen Seitenbetreibern nicht so bewusst. Jede Verwendung eines Lichtbildes oder Lichtbildwerkes kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen und eine teure kostenpflichtige Abmahnung nach sich ziehen. Verwenden Sie daher immer nur eigene Bilder oder Bilder an denen Sie Nutzungsrechte erworben haben z.B. durch Kauf bei einer Agentur - wichtig hier genau die Lizenzbedingungen lesen und genau einhalten, da andernfalls ebenfalls eine Abmahnung z.B. wegen Nichtnennung des Urhebers erfolgen kann.

Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben sollten Sie diese unbedingt erst zu nehmen und entsprechend (jedoch nicht überhastet) zu reagieren.

Wir raten dazu ab, eine oftmals beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, da diese u.U. zu weit gehend sein kann und dort manchmal auch Positionen aufgeführt sind, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören. Nicht reagieren ist die schlechteste Antwort auf eine Abmahnung, da sie die Gefahr birgt, dass ein sehr teures Gerichtsverfahren folgt. Eine Abmahnung soll gerade den Zweck haben, dieses zu vermeiden und den Rechtsverletzer Gelegenheit geben die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Meist lässt sich auch ein Schadenersatz und Anwaltskosten der Abmahnung mit der Gegenseite vergleichen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen und Wettbewerbsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

siehe auch unser Artikel Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay

Dienstag, 2. Juni 2015

Abmahnung Rainer Munderloh - Huber Medien GmbH wegen Verwendung von Kartenmaterial im Internet

Rechtsanwalt Rainer Munderloh aus Oldenburg mahnt derzeit im Auftrag der Firma Huber Medien GmbH aus München wegen Urheberrechtsverletzung durch unbefugte Verwendung von Landkarten bzw. Straßenkarten im Internet Webseitenbetreiber ab.

Rechtsanwalt Munderloh ist uns aus Abmahnungen wegen Filesharing bereits bekannt. Richtig ist, dass eine unberechtigte Verwendung von Landkarten oder Straßenkarten eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
So stellen nach § 2 I Nr. 7 UrhG Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen urheberrechtlich geschützte Werke dar. Von einem Kopieren derartiger Werke und Einstellen in eine eigene Internetseite ohne Einwilligung des Berechtigten d.h. ohne Lizenz diese Werke benutzen zu dürfen, kann nur dringend abgeraten werden.
Schon seit vielen Jahren werden immer wieder Internetseitenbetreiber abgemahnt, die unberechtigt Landkarten (oder auch fremde Fotos) auf ihren Webseiten veröffentlichen. Auch wenn derartige Karten oftmals in Internet frei zugänglich sind, darf man diese nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers verwenden.

In der mir vorliegenden Abmahnung des Rechtsanwalts Rainer Munderloh wird zum Einen die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert, zum Anderen werden Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung sowie Schadensersatz für die unberechtigte Nutzung der Landkarten gefordert.
Alternativ wird der Abschluss eines Lizenzvertrages angeboten und der dann fällige Gesamtbetrag geringfügig reduziert, sowie auf die Abgabe einer Unterlassungserklärung verzichtet.

Wichtig ist, die Abmahnung unbedingt erst zu nehmen und entsprechend (jedoch nicht überhastet) zu reagieren. So halten wir in dem uns vorliegenden Fall die geltend gemachten Anwaltskosten der Abmahnung für deutlich überhöht.
Auch raten wir dazu ab, die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben, da diese zu weit gehend ist und auch Positionen aufgeführt sind, die nicht in eine Unterlassungserklärung gehören.
Wir raten jedoch dringend zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese auch gerichtlich eingeklagt werden kann, was  weitere deutlich höheren Kosten nach sich ziehen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. 

siehe auch weiterer Artikel: Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf e-Bay



Donnerstag, 28. Mai 2015

Klage BaumgartenBrandt wegen Nichtzahlung der Prozesskostensicherheit als zurückgenommen erklärt

Die Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt klagt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber bei fast allen Amtsgerichte in Deutschland um Schadenersatz und Anwaltskosten für angebliche Urherberrechtsverletzungen (meist noch aus Abmahnungen aus dem Jahre 2009 und 2010) wegen Filesharing geltend zu machen.

In einem von uns vertretenen Fall haben wir beantragt Prozesskostensicherheit nach § 110, 112 ZPO zu stellen, da sich die Klägerin, die Firma Foresight Unlimited LLC ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat. Das Amtsgericht Regensburg hat daraufhin der Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt aufgegeben eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 764,16 € zu leisten.

Da die Klägerin jedoch nicht die von uns beantragte und vom Gericht aufgegebene Prozesskostensicherheit hinterlegt hat, wurde die Klage mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 30.01.2015 - AZ 3 C 1764/14 als für zurückgenommen erklärt.

Gerade bei EU-ausländischen Klägerin ist dies eine weitere Möglichkeit ein Klageverfahren für den Beklagten günstig zu erledigen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass andere Abmahnkanzleien in anderen Verfahren durchaus bereits entsprechende Prozesskostensicherheit hinterlegt haben, so dass auch weitere Punkte einer erfolgreichen Verteidigung, wie z.B. Verjährung, alternativer Geschehensablauf, Aktivlegitimation, Ordnungsmäßigkeit der Ermittlungen, etc gegen eine Klage auf Schadenersatz und Anwaltskosten aus Abmahnungen wegen Filesharing dringend geprüft und in einer Klageerwiderung entsprechend ausgeführt werden müssen.

Wir vertreten derzeit eine Vielzahl von Fällen - auch im Klageverfahren - von Abgemahnten wegen Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Klage auf Schadenersatz wegen Filesharing abgewiesen - .rka Rechtsanwälte gehen gegen das minderjährige Kind weiter vor

Nachdem das Amtsgericht Regensburg mit Urteil vom 06.03.2015 - AZ 3 C 1293/14 eine Klage auf Schadenersatz und Anwaltskosten einer Abmahnung wegen Filesharing der Rechtsanwälte Reichelt Klute aus Hamburg (.rka Rechtsanwälte) abgewiesen hat, gehen die Rechtsanwälte Reichelt Klute nunmehr gegen ein zum angeblichen Tatzeitpunkt 12 jähriges Kind meiner Mandantin vor.

Das Amtgericht Regensburg hat die Klage auf Schadenersatz und Zahlung von Anwaltskosten aus angeblicher Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2011 eines Computerspiels der Firma Koch Media (Dirt 3) abgewiesen, da die Beklagte durch Zeugenaussage vor Gericht nachweisen konnte, dass zum damaligen Zeitpunkt auch ihre minderjährigen Kinder selbständig Zugriff auf den Internetanschluss der Familie nehmen konnten und beide Kinder entsprechend belehrt worden sind. Eine Haftung als Täter oder Störer konnte .rka daher nicht nachweisen.

Die Rechtsanwaltskanzlei .rka Rechtsnawälte mahnen seit Jahren verschiedene Urheberrechtsverletzungen an Computerspielen der Firma Koch Media durch Teilnahme an Internettauschbörsen ab.

Nachdem die Klägerin die Klage vor dem Amtsgericht Regensburg vollständig verloren hat, da die Abgemahnte nachweisen konnte, dass auch andere Personen das Spiel über ihren Internetanschluss verbreitet haben könnten, gehen die .rka Rechtsanwälte nunmehr im Auftrag der Koche Media GmbH gegen ein Kind der Anschlussinhaberin vor.
In dem Schreiben der Rechtsanwälte .rka wird nunmehr behauptet, dass nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Überzeugung von Koch Media feststeht, dass nicht die Anschlussinhaberin die abgemahnte Rechtsverletzung begangen habe, sondern allein der Sohn der Anschlussinhaberin als Täter in Betracht kommt. Wie sie zu dieser Erkenntnis kommen, erschließt sich uns nicht. So wurde im Gerichtsverfahren lediglich festgestellt, dass beide Kinder der Anschlussinhaberin selbständig Zugriff auf den Computer und den Internetanschluss unserer Mandantin nehmen konnten - ein Feststellung wer die angebliche Rechtsverletzung begangen hat ist hingegen nicht erfolgt. Ungeachtet dessen wollen die Rechtsanwälte .rka nunmehr ein grundsätzliches unbezifftertes Anerkenntnis des Sohnes über einen Schadenersatz. Weiterhin verlangt .rk Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung, Angabe der zur Verfügung gestellten Übertragungsraten des (2011) genutzen Internetanschlusses und Bandbreite sowie, schon jetzt, 17,39 € Kosten des Ermittlungsverfahrens, 347,60 € Schadenersatz/Anwaltskosten für die Auskunft, und 124.- € Ersatz der Kosten der Abmahnung gegen die Mutter (gesamt 732,99 €). Damit ist es aber noch nicht abgetan - ein weiterer Schaden für die Rechtsverletzung selbst soll dann nach Erteilung der Auskunft erfolgen.

Wir vertreten seit Jahren mehr als 2000 Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Wege von Teilnahme bei Internettauschbörsen, jedoch ist uns ein derartiges Vorgehen einer Abmahnkanzlei bzw. eines Rechteinhabers gegen einen 12 jähigen bislang noch nicht vorgekommen, auch wenn die Klage gegen den Anschlussinhaber angewiesen wurde.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 06.03.2015 - AZ 3 C 1294/14 können Sie hier als PDF abrufen.

Mittwoch, 27. Mai 2015

Klage Baumgarten Brandt - AG Regensburg weist Klage wegen verspäteten Vortrag der Klägerin ab

In einer von uns vertetenen Klage eines Abmahnten hat das Amtsgericht Regensburg mit Urteil  vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 eine Klage der Rechtsanwälte Baumgarten Brandt wegen  Urheberrechtsverletzung im Wege der Nutzung von Internettauschbörsen wegen verspäteten Vorbringens der Klägerin abgewiesen.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt, welche derzeit in hunderten von Gerichtsverfahren durch ganz Deutschland klagt, hat, wie auch in vielen anderen Fällen, von unserem Mandanten Schadenersatz in Höhe von mindestens 400.- €, sowie Anwaltskosten für die Abmahnung aus dem Jahre 2010 (angebliche Rechtsverletzung 2009) in Höhe von 555,60 € gefordert und nach Mahnbescheid aus Ende 2013 im Jahre 2014 gerichtlich eingeklagt.

Zum ersten Verhandlungstermin im Dezember 2014 vor dem Amtsgericht Regensburg ist jedoch keine Vertreter der Klägerin erschienen, so dass Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen ist und die Klage abgewiesen wurde.

Nachdem auch die Einspruchsfrist abgelaufen war wähnte sich der Mandant nunmehr im Glauben, dass damit die leidige Angelegenheit, welche sich nunmehr seit über 5 Jahren hinzog, endlich ein glückliches Ende hat. Leider weit gefehlt.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt haben Widereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt, da ein Kanzleiangestellter die Notierung der Einspruchsfrist versäumt habe. Die Widereinsetzung ist von Amtsgericht Regensburg dann auch bewilligt worden, so dass es zu einen neuen Hauptverhandlungstermin kam.

Einen Tag vor dem erneuten Gerichtstermin ist der Gegenseite offensichtlich erst aufgefallen, dass sie bisher nicht betritten hat, dass schon vor Monaten vorgetragen war, dass auch die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Anschlussinhabers selbständig Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten nehmen konnten. Der Beklagte,welcher die Rechtsverletzung bestritten hat, hat somit auch einen alternativen Geschehensablauf nachgewiesen, welcher von der Klägerin nicht bestritten wurde. Ein Bestreiten der Klägerin erst einen Tag vor der Hauptverhandlung war dann auch dem Gericht zu kurzfristig. Da der Rechtsstreit durch eine Zulassung des verspäteten Vorbringens der Klägerin durch eine erforderliche Beweisaufnahme der angebotenen Zeugen verzögert werden würde, wurde das Versäumnisurteil des AG Regensburg gegen die Klägerin aufrechterhalten und die Klage insgesamt abgewiesen.

Leider will BaumgartenBrandt die Angelegenheit gegen meinen Mandanten immer noch nicht auf sich beruhen lassen und hat gegen das Urteil des AG Regensburg Berufung zum Landgericht Nürnberg eingereicht. Der Fall wird sich daher noch weiter hinziehen.

Uns ist vor allem nicht verständlich, warum manche Kanzleien die Fristen bis zum letzten Tag unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel ausnutzen müssen, wenn ein Sachverhalt - zumindest nach Ansicht der Abmahnanwälte - seit Jahren eindeutig geklärt ist und (wie sie selbst oft schreiben) unzweifelhaft feststeht. Offensichtlich will man jedoch den Druck auf die Abgemahnten so lange wie möglich aufrecht erhalten und hofft auf eine Zahlung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Viele der Klagen stehen jedoch auf tönernen Füßen. So konnten wir auch in vielen Fällen eine Klageabweisung erreichen, oder zumindest den Schadenersatz und die gegnerischen Anwaltskosten auf ein vernünftiges Maß vergleichen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 2000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 können Sie hier als PDF nachlesen.

Sekundäre Beweislast - AG Regensburg weist Klage auf Schadenersatz wegen Filesharing ab

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 09.04.2014 - AZ 3 C 442/14 in einer von uns vertretenen Klage gegen einen Abgemahnten die Klage auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und Anwaltskosten der Abmahnung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg von den Anwälten der Klägerin nach Hinweis des Gerichts zurück genommen wurde.

Eingeklagt waren 2.500.- € Schadenersatz für ein Musikalbum der Sportfreunde Stiller sowie 1.379,80 € Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €.

Der Beklagte konnte vor Gericht im Rahmen seiner sekundären Beweislast nachweisen, dass sowohl seine Ehefrau, als auch die zum angeblichen Tatzeitpunkt 9-jährige Tochter selbständig auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Die Tochter hatte ab dem 3. Lebensjahr Computererfahrung und durfte ab dem 7. Lebensjahr regelmäßig den Computer - zunächst noch unter Aufsicht - später selbständig benutzen. Die Tochter wurde von ihren Eltern weiterhin über das Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen belehrt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 15.11.2012 - AZ 1 ZR 74/12 (Morpheus) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote vergolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nach Ansicht des AG Regensburg sprechen auch die angegebenen nächtlichen Uhrzeiten der angeblichen Urherberrechtsverletzung nicht gegen ein mögliches Handeln des Kindes. Die Nachtzeit verhindert regelmäßig eine direkte Einflußnahme der aufsichtspflichtigen Eltern. Auch Tatzeiten zum Nachmittag werden durch einen Schulbesuch nicht unmöglich. Eine Störerhaftung hat das AG Regensburg abgeleht.

Das Urteil des AG Regensburg vom 09.04.2014 (rechtskräftig) - AZ 3 C 442/14 können Sie hier als PDF nachlesen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 2000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Freitag, 22. Mai 2015

100.- € Schadersatz wegen Urheberrechtsverletzung für einen Pornofilm - Klage - Urteil AG Regensburg

In einem von uns vertretenen Fall einer Klage wegen Schadenersatz aus Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen (Filesharing) hat das Amtsgericht Regensburg in einem sehr ausführlichen Urteil den Schadenersatz und die Anwaltskosten der Abmahnung der Anwaltskanzlei Negele, Zimmel Greuter Beller (Augsburg) deutlich reduziert.

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 30.01.2015, AZ 3 C 2093/14 unter Verweis auf bereits ergangene Urteile anderer Gerichte für einen Pornofilm der Firma DBM Videovertrieb GmbH, Wesel - Hausfrauen Privat Report - Hausfrauen ficken einfach besser" den Schadenersatz auf 100.- € reduziert.

Weiterhin wurden mit dem Urteil die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Abmahnung der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller auf 130,50 € aus einem Gegenstandswert von 1.200.- € gekürzt. Eingeklagt waren 500.- € Schadenersatz sowie 651,80 € Anwaltskosten der Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 10.000.- € - Gesamtstreitwert 1.151,80 € .

Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig - die Berufung von dem LG Nürnberg läuft derzeit.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 30.01.2015 - AZ 3 C 2093/14 können Sie hier als PDF abrufen.
 


Klagen BaumgartenBrandt wegen Schadenersatz aus Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt aus Berlin klagen seit mehreren Monaten in geschätzt mehrere tausend Fällen Forderungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen gerichtlich ein.
Oftmals handelt es sich noch um alte Abmahnungen aus dem Jahre 2009 - hauptsächlich jedoch um Abmahnungen aus 2010. Für Abmahnungen aus 2011 liegen uns noch keine Klagen vor, jedoch ist auch hier in naher Zukunft mit weiteren Klagen zu rechnen.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt (und auch andere Abmahnkanzleien) reizen in den Klagefällen die Fristen oftmals bis zum letzten Tag der Verjährung aus.
Generell verjähren (nach unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte) Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing nach 3 Jahren, beginnend Ende des Jahres in dem der Anspruchsteller den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers bekannt gworden ist. Der Abgemahnte ist dann oftmals erstaunt, dass erst nach Jahren der angeblichen Verletzung (und nach gefühlter Verjährung) eine Klage erfolgt. Hierzu ein Beispiel, wie ein Verfahren unter Ausnutzung der Fristen in die Länge gezogen wird:

Die angebliche Verletzung soll am 20.07.2009 stattgefunden haben.

Der Internetprovider teilt am 03.01.2010 mit, dass Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung Herr/Frau X ist.

Eine Abmahnung an Herrn/Frau X erfolgt am 03.03.2010.
Normalerweise würde die Forderung somit (nach unserer Ansicht) zum 31.12.2013 verjähren (Ende 2010+3 Jahre). Weitere Mahnschreiben, welche in der Zeit nach der Abmahnung erfolgen und oftmals sehr unterschiedliche Schadenersatzforderungen aufweisen mit wechselnden Streitwerten verlängern die Verjährung nicht. Die Verjährung wird nur durch gerichtlichen Mahnbescheid oder Klage unterbrochen/gehemmt.

Durch die Abmahnanwälte wurde daher am 30.12.2013 ein Mahnbescheid beantragt, welcher dem Anschlussinhaber am 05.01.2014 zugestellt wurde. Dies reicht aus um die Verjährung zu hemmen, da der Mahnbescheid (sofern richtig beantragt, was in einigen uns vorliegenden Fällen zweifelhaft ist) noch innerhalb der Verjährungsfrist beantragt wurde und dem Anschlussinhaber "demnächst" zugestellt wurde. Die Verjährung der Forderung ist damit um weitere 6 Monate verschoben (=gehemmt).

Der Anschlussinhaber legt innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und hört dann oft nichts mehr weiter von der Gegenseite, geht also davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist.

Wird jedoch innerhalb der Hemmungsfrist von den Abmahnanwälten die weiteren Gerichtskosten für eine Klage einbezahlt, verlängert sich die Frist der Verjährung dann um weitere 6 Monate. Somit sind wir u.U. schon im Jahre 2015 und der Anspruch ist nach wie vor nicht verjährt.

Meist erfolgt dann die Klage kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, so dass dann erst 2015 ein Klageverfahren über eine angebliche Urherberrechtsverletzung aus dem Jahre 2009 durchgeführt wird.

Anzumerken ist weiter, dass einige Abmahnkanzleien (und Inkassofirmen) von einer 10 jährigen Verjährung ausgehen, die unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte nicht gegeben ist.

Wir vertreten seit Jahren über 2000 Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und vertreten (vor allem in Bayern) auch eine Vielzahl von Abgemahnten in Klageverfahren. Selbst wenn es zu einer Klage kommt, sind die Aussichten diese Klage zu gewinnen nicht aussichtslos, auch wenn die Gegenseite dies immer wieder gerne in der Klageschrift so darstellt. Wir haben bereits mehrere Fälle erfolgreich vertreten, in denen die Forderung (zumindest teilweise) verjährt war, in anderen Fällen konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Anschlussinhaber als Störer oder Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. In anderen Fällen haben wir Vergleiche abgeschlossen und den geltend gemachten Schadenersatz teilweise deutlich reduzieren können. Auch wurde in einigen Fällen von den Gerichten der Schadenersatz und die geltend gemachten gegnerischen Anwaltskosten der Abmahnung im Urteil teilweise deutlich reduziert.
Jeder Fall ist jedoch unterschiedlich und weist andere Punkte zu einer erfolgreichen Verteidigung gegen eine Klage auf, so dass ein Vorgehen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss.

Wichtig ist jedoch, dass in Fall einer Klage die gerichtlichen Fristen (zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung) eingehalten werden, da andernfalls ein Urteil gegen den Beklagte ergehen kann. Sollten Sie daher eine Klage erhalten setzen Sie sich bitte umgehend mit einen hierfür erfahrenen Anwalt in Verbindung. Zwar ist eine anwaltliche Vertretung für Klagen vor dem Amtsgericht nicht zwingend erforderlich, jedoch handelt es sich bei Urheberrechtsklagen und Klagen auf Schadenersatz wegen Filesharing um eine Spezialmaterie, die man als Privater oftmals nicht selbst und umfassend beherrscht. Die Zuziehung eines Anwalts kann daher kostengünstiger sein, als wenn man selbst versucht sich gegen die Klage zu verteidigen und diese wegen ungenügendem Vorbringens in der Klageerwiderung oder falscher Reaktion verliert. Die Kosten eines Anwalts richten sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind damit für alle Anwälte gleich (sofern keine darüber hinausgehende höhere Vereinbarung schriftlich mit dem Anwalt getroffen wird).

Sofern Sie eine Klage wegen Schadenersatz / Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung setzen.