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Dienstag, 15. März 2011

Abmahnung Filesharing - Kanzlei Negele - 8 Films - Savoy Films

Die Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller aus Augsburg mahnt derzeit im Namen der Firma 8 Films, Inhaber Joe Aquilina, Wedeler Chaussee 63, 25436 Moorege wegen Verbreitung von Filmen über sog. Tauschbörsen (Peer-ot-Peer Netzwerken) ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes von 803.- € ohne diesen näher aufzuschlüsseln.

Weiterhin mahnt die Kanzlei auch im Auftrag der Firma Savoy Film GmbH, München unter anderem das Filmwerk "Das Haus der Verfluchten" wegen Verbreitung im Internet ab.H Hier wird ein pauschaler Schadensersatz von 963,00 € gefordert.

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit. Wichtig! Klären Sie vor Beauftragung unbedingt die Kosten des eigenen Anwalts. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Abmahnung Filesharing - Auffenberg & Witte

Die Kanzlei Auffenberg & Witte aus Dortmund mahnt derzeit wegen Verbreitung verschiedener Werke der Rechteinhaber Universal Pictures Germany GmbH und Happy Times Productions, Gera über sog. Tauschbörsen (P2P Netzwerke) ab.

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Schadensersatz. Der geforderte Schadensersatz, sowie die geltend gemschten Anwaltskosten bewegen sich im Vergleich zu anderen uns vorliegenden Abmahnungen erfreulicherweise noch im unteren Bereich. Dennoch empfehlen wir Ihnen bei Fragen oder Zweifeln der Rechtmäßigkeit der Abmahnung einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu Rate zu ziehen.

Wichtig! Klären Sie vor Beauftragung die Kosten des eigenen Anwalts. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Abmahnung Denecke - Clubs Sounds - DigiRights Administration

Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen & Partner aus Berlin mahnt derzeit im Namen der Firma DigiRights Adminstrations GmbH, Darmstadt wegen verschiedener Werke enthalten auf den CDs Club Sounds (Vol 56) sowie Dream Dance (Vol 58) und German Top 100 Single Charts ab.

Folgende Werke werden u.a. abgemahnt:

  • David May feat. Max Urban – Facebook Love
  • Jay Frog – It´s Alright
  • Jasper Forks – Alone
  • Afro Jack feat. Eva Simons – Take Over Control
  • House Rockerz – Herzrasen
  • Fragma – Oops Sorry
  • Phunk Investigation cs. Boy Ge – Generation of Love 2011
  • Selda – Fever Called Love
  • Guernica vs. Jay C. feat. Marce – Open Your Heart
  • Doodge & Viper – Boom
  • Lucenzo & Don Omar - Danza Kudoro

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz abhängig von der Anzahl der angemahnten Lieder - uns liegt eine Abmahnung vor in der ein Vergleichsbetrag von 1.740,00 € als Schadensersatz gefordert wird.

Uns liegt zudem eine Abmahnung von Rechtsanwalt Daniel Sebastian aus Berlin vor, der ebenfalls wie die Rechtsanwälte Denecke im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH das Musikwerk "Lucenzo feat Don Omar - Danza Kudoro" abmahnt. Dieses Musikwerk ist im Film "Fast and Furious 5" - Fast Five enthalten. Daniel Sebastian mahnt hier nicht die (möglichweise durch eine andere Kanzlei noch folgende) Urheberrechtsverletzung durch Verbreitung über Tauschbörsen am Filmwerk selbst ab, sondern lediglich die im Film enthaltene Musik - gefordert wird in diesem Fall ein pauschaler Schadensersatz von 850,- € - zum Vergleich Die Rechtsanwälte Denecke von Haxthausen und Parter fordern für das gleiche Musikwerk aus dem Sampler German Top 100 Single Charts einen Betrag von 450.- € als pauschalen Schadensersatz.

Wir empfehlen, wie auch in anderen Fällen, dringend die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Weiterhin empfehlen wir Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise ganz erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. (uns von Mandanten mitgeteilte Honorarforderungen anderern Kanzleien für die Abwehr von Abmahungen liegen zwischen 140.- € bis weit über 2000.- €). Lassen Sie sich nicht unüberlegt zur Eile drängen - auch wenn die meisten Abmahnungen am Freitag oder Samstag eintreffen und die gesetzten Fristen meist sehr kanpp bemessen sind, so bleibt genügend Zeit um einen kompetenten Rechtsanwalt zu beauftragen. Ein Vergleich der Honorarkosten lohnt sich hier oftmals. Sie sollten jedoch nicht nur auf die Kosten des eigenen Anwalts achten, sondern auch, dass dieser sich gut mit der Materie auskennt und eventuell in Ihrer Nähe ist um gegebenenfalls auch selbst vorbei schauen zu können. Meist kann die Angelegenheit jedoch auch per Telefon, Fax oder e-Mail besprochen werden.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!
Wir helfen seit Jahren deutschlandweit zwischenzeitlich in über 1000 Filesharingfällen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Ob sich Tauschbörsenprogramme auf einem Rechner befinden kann man auch mit einer vom Bundesverband Musikindustrie und der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) entwickelten Software DIGITAL FILE CHECK überprüfen. Das Programm durchsucht den Rechner nach den gängigsten Tauschbörsen-Programmen und kann diese blockieren oder deinstallieren. Das Programm kann auf den Webseiten der IFPI (International Federation of the Phonographic Industry - Weltverband der Phonoindustrie) kostenlos herunter geladen werden.Nach unseren Informationen laden Sie sich mit dem Programm auch keine Spionagesoftware oder einen Trojaner runter. Es ist für Eltern, welche sich mit der Materie nicht so gut auskennen wie ihre Kinder eine gute Hilfe. Die Anleitung zur Installation und Bedienung des Filesharing-Aufspürsoftware ist sehr gut gemacht.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.

Mittwoch, 9. März 2011

Abmahnung Schutt Waetke - Club Sounds

Die Kanzlei Schutt Waetke aus Karlsruhe mahnt derzeit im Namen der Firma Great Stuff GmbH, München, wegen Verbreitung von Werken über Peer-to-Peer Netzwerke ("verharmlosend auch "Internettauschbörse" genannt") aus dem Sampler Club Sounds ab.

Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Schadensersatz (in unserem Fall 750,00 €).

Wir empfehlen  wie auch in anderen Fällen die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Wir empfehlen Ihnen, sollten Sie eine Abmahnung erhalten, beauftragen Sie einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit. Wichtig! Fragen Sie vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Wir erleben immer wieder Fälle, in denen Mandanten bei Zuziehung eines Anwalt am Ende mehr bezahlen, als der ursprüngliche Schaden beträgt. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Dienstag, 1. März 2011

Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder

Nach einem Urteil des OLG Köln vom 23.12.2009 - Az. 6 U 101/09 hat eine Ehefrau 2.380,00 Euro Anwaltskosten nebst Zinsen für die Abmahnung wegen Filesharing und Verletzung von Urheberrechten von 964 Musiktitel, darunter auch viele ältere Titel, von verschiedenen führenden Tonträgerhersteller zu zahlen.

Das OLG Köln hat in seinem Urteil offengelassen, in wie weit ein Inhaber seinen Internetanschlusses überwachen muss, so dass nicht andere Personen Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Beklagte jedenfalls nicht vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen verpflichtet gewesen. Es hat daher nicht ferngelegen, dass z.B. ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Darüber ist auch unklar geblieben, welches ihrer Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen waren. "Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen." so die Pressemitteilung des OLG Köln zum Urteil.

DAs OLG Köln hat den Streitwert deutlich auf 50.000.- € gesenkt. Die Vorinstanz, das LG Köln hatte mit Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/09 noch den Betrag von 5.832,40 EUR auf Basis eines Streitwerts von 400.000,00 EUR zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Annahme der Unterlassungserklärung

Ein Gläubiger muss die Annahme der Unterlassungserklärung im Zweifel nachweisen hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 15.10.2010 - Az.: 3 O 8/10 entschieden.

Eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung kann nur geltend gemacht werden, wenn die Erklärung zuvor angenommen worden ist.
Ein Gläubiger hat die Annahme einer neu formulierten Unterlassungserklärung darzulegen. Es handelt sich bei der neuen Erklärung um ein neues Vertragsangebot, welches gesondert angenommen werden muss.

Urteil OLG Köln - gleiche IP-Adresse

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 10.02.2011, Az. 6 W 5/11 entschieden, dass die Auskunft über Anschlussinhaber über deren IP-Adressen in Filesharing-Fällen unzulässig ist, sofern Zweifel an der zuverlässigen Ermittlung der IP-Adressen bestehen. Wenn die dynamische IP-Adresse immer die gleiche ist, spricht dies für eine fehlerhafte Ermittlung

Im vorliegenden Fall sei die korrekte Ermittlung zweifelhaft, da demselben Anschlussinhaber mehrmals dieselbe IP-Adresse zugeordnet wurde, obwohl Zeiträume von mehr als 24 Stunden dazwischen lagen und während eines solchen Zeitraums eine Zwangstrennung des Anschlusses und daher auch eine Neuvergabe der IP-Adresse liege. Die Wahrscheinlichkeit, dass demselben Anschlussinhaber mehrfach die gleiche dynamische IP-Adresse zugeordnet werde, sei unwahrscheinlich. Höher sei die Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Ermittlung.

Laut haftungsrecht.com handelt es sich um die Ermittlungen der Firma iObserve GmbH welche für die Gröger MV GmbH & Co. KG Werke in Tauschbösen überwachen soll. Die Abmahnung soll laut haftungsrecht.com durch die Kanzlei C-S-R Rechtsanwaltskanzlei erfolgt sein.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch weitere Abmahnungen der Kanzlei oder des Rechteinhabers fehlerhaft sein müssen. Die entscheidung des OLG Köln betraf einen Einzefall.

Urteil BGH zur Speicherung von IP-Adressen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.01.2011 - Speicherung dynamischer IP-Adressen - Aktenzeichen III ZR 146/10 zur Speicherung von IP-Adressen bei Internetfaltrates entschieden. Bisher speichert die Telekom diese Daten bis zu 7 Tage zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung sowie zum Erkennen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen oder Fehlern an ihren Telekommunikationsanlagen.
Der BGH bringt in diesem Urteil zum Ausdruck, dass eine Speicherung dynamischen IP-Adressen notwendig sein kann, um unter anderem der Versendung von Spam-Mails und Denial-of-Service-Attacken entgegen zu wirken.

"Die anlasslose, jedoch auf sieben Tage begrenzte Speicherung der jeweils genutzten IP-Adressen wahrt - ihre technische Erforderlichkeit für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG vorausgesetzt - die Verhältnismäßigkeit. Die bloße Speicherung der IP-Adressen stellt noch keinen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Nutzer dar (vgl. BVerfGE 121, 1, 20; vgl. ferner BVerfG NJW 2010, 833 Rn. 254). Dies gilt umso mehr, als von maßgebender Bedeutung für das Gewicht des Grundrechtseingriffs ist, welche Persönlichkeitsrelevanz die Informationen aufweisen, die von der informationsbezogenen Maßnahme erfasst werden (BVerfGE 120, 378, 402). Die Identität des jeweiligen Nutzers ist aus der IP-Nummer selbst nicht erkennbar und wird erst durch die Zusammenführung mit weiteren Angaben ermittelbar. Diese findet jedoch - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand - für die Zwecke des § 100 Abs. 1 TKG nur bei dem konkreten Verdacht einer Störung oder eines Fehlers an den Telekommunikationsanlagen statt. Überdies ist die Speicherung auf einen sehr kurzen Zeitraum begrenzt. (..) Insgesamt ist der mit der streitgegenständlichen Speicherung verbundene Eingriff in die Rechte der Nutzer vergleichsweise gering und überwiegt die legitimen, teilweise ebenfalls grundrechtlich abgesicherten Interessen der Beklagten und ihrer Kunden sowie die öffentlichen Interessen an der Funktionstüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Telekommunikationsinfrastruktur nicht. "