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Dienstag, 23. Dezember 2014

Klage wegen Urheberrechtsverletzung - Filesharing

Kurz vor Jahreswechsel kommt leider oftmals unangenehme Post vom Gericht in Fällen, die man schon längst vergessen hatte. So erreichen uns gerade zum Jahresende viele Anfragen von Abgemahnten zu Mahnbescheiden (z.B. vom Amtsgericht Coburg) wegen Urheberrrechtsverletzungen bei Tauschbörsen. Die Abmahnungen liegen oft Jahre zurück. Warum bis zum Ende der Verjährungsfrist gewartet wird um die Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen, nachdem über Jahre keine, oder nur geringe Aktivitäten der abmahnenden Kanzleien erfolgt sind bleibt ein Rätsel.

Ein Mahnbescheid vor Jahreswechsel hemmt die Verjährung, d.h. die Forderung ist bei einem Mahnbescheid, welcher bis zum 31. Dezember bei Gericht eingeht noch nicht verjährt.
Nach unserer Ansicht (und wohl auch der der meisten Gerichte) verjähren Schadenersatzansprüche und Anwaltskosten aus Filesharingabmahnungen zum Ende des 3. Jahren nach Kenntnis des Anschlussinhabers, d.h. Ende des Jahres + 3 Jahre.

Wird dem Mahnbescheid nicht widersprochen, so kann der Antragssteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen und die (nach unserer Ansicht oftmals überhöhte) Forderung über einen Gerichtsvollzieher beitreiben lassen.

Derzeit liegen uns auch mehrer Klagen (z.B. vor dem Amtsgericht Nürnberg) aus Mahnverfahren vom letzten Jahr vor. So klagt z.B. die Firma Focus Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aus Ettingen über die Rechtsanwaltskanzlei CSR - Christoph Schmietenknop, Ettlingen (gleiche Adresse) Ansprüche aus angeblichen Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing aus den Jahren 2010 ein.

Bei den Klagen muss genau geprüft werden, ob die Forderungen nicht eventuell schon verjährt sind. Außerden werden in den uns vorliegenden Fällen meist noch sehr hohe Anwaltkosten und Schadenersatzansprüche (vor allem bei Pornofilmen) gefordert, die nach neuerer Rechtsprechung und Änderung des Urhebergesetzes nicht mehr von den Gerichten angenommen werden.

Wir raten daher zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Fragen der Verjährung.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2.000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Die Kosten bei gerichtlichen Verfahren sind im Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (RVG) geregelt und daher in der Regel bei allen Anwälten gleich hoch. Daher macht es Sinn sich an einen Anwalt zu wenden, der sich ausdrücklich mit dieser Spezialmaterie beschäftigt.

Freitag, 12. Dezember 2014

Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay

Immer wieder liegen uns Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bei eBay vor. So mahnt z.B. schon seit längerem Frau Kristin Liepelt aus Markt Schwaben als eBay Händlerin andere eBay Nutzer, welche unberechtigterweise ihre Produktbilder bei eigenen eBay Auktionen verwenden über die Rechtsanwälte Schlömer und Sperl aus Hamburg kostenpflichtig ab

Auch die Rechtsanwaltskanzlei Hamecher Thalmann Robertz aus Grevenbroich mahnt eBay Nutzer ab, welche fremde Fotos bei eigenen Auktionen verwenden.

Gefordert wird in allen Fällen eine Unterlassungserklärung, Übernahme von Anwaltskosten und - je nach Abmahnung und Kanzlei - ein Schadenersatz pro Bild von bis zu 300.- €.

Nochmals sei klargestellt, dass es sich bei diesen Abmahnungen nicht um einen Betrug handelt - jeder der fremde Bilder verwendet, ohne hierzu berechtigt zu sein, verstößt gegen die Rechte des Urhebers und kann sich schadenersatzpflichtig machen.
Jedes Bild (und sei es noch so banal) ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht einfach von jedermann verwendet werden.
Zur Vermeidung weiterer Verstöße kann der Urheber eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern, d.h. der Abgemahnte verpflichtet sich zu einem Schadenersatz, sollte er erneut diesen Verstoß begehen.

Gerade bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung können jedoch viele Fehler gemacht werden, welche (oft auch erst nach Jahren) sehr teuer werden können.So sind uns mehrere Fälle bekannt, in denen Abgemahnte (aus Versehen, oder schlichtweg weil sie die Folgen nicht bedacht haben) einen erneuten Verstoß begangen haben, obwohl sie eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Problematisch hierbei war, dass diese Unterlassungserklärung mir einer festen Vertragsstrage (z.B. für jeden Verstop 5.000.- €) versehen war und diese nunmehr - teilweise mehrfach - geltend gemacht wird, so dass schnell eine Vertragsstrafe von 20.000.- € entstehen kann.

Ob und in welcher Höhe ein Schadenersatz bei einer erstmaligen Urheberrechtsverletzung fällig ist, ist hingegen eine Wertung des Einzelfalls. Bei Verwendung von fremden Bildern im Rahmen einer privaten eBay Auktion sind jedoch Schadenersatzforderungen von mehreren hundert Euro deutlich überzogen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir die Abmahnschreiben dingend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann!

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Donnerstag, 4. Dezember 2014

Abmahnungen gegen Apotheken wegen Impressum - RA Christoph Becker

Die Welle der Abmahnungen wegen fehender / fehlerhafter Pflichtangaben auf Webseiten geht weiter. Nach IT-Dienstleistungsfirmen, die massenhaft abgemahnt worden sind werden aktuell Apotheken wegen angeblich falschen Impressumsangaben zu hunderten abgemahnt.

Aktuell mahnt Rechtsanwalt Christoph Becker aus Leipzig im Namen der Brücken-Apotheke, Inhaber Hartmut Wagner, Schwäbisch Hall wegen angeblicher Wettbewerbsverletzungen (UWG) ab. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, ihr Impressum auf den Webseiten ihrer Apotheke entspricht nicht den gestzlichen Anforderungen an eine Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG. So sollen, z.B. die Angaben zur Berufsordnung, Angabe der Kammer, etc fehlen.
Weiterhin sollen Angaben zur Berufshaftpflicht nach DL-InfoV fehlen - ob Abgaben zur Berufshaftpflicht überhaupt von Apotheken als Pflichtangaben auf einer Webseite gefordert sind darf bezweifelt werden - hier greift nach meiner Ansicht Art. 2 II lit. f EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG).

Seitens der abmahnenden Apotheke wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert sowie Übernahme der Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 7.001.- bis 8.000.- somit 612,80 €, welche wir (auch wenn die Abmahnung berechtigt wäre) für zu hoch angesetzt halten.

In den uns vorliegenden Fällen scheint schon ein Wettbewerbsverhältnis sehr fraglich - vor allem, wenn kein regionaler enger Bezug besteht und kein Online-Shop betrieben wird.


Richtig ist, dass nach § 5 TMG eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) leicht erkennbar (z.B. Link bezeichnet mit Impressum) unmittelbar ereichbar (maximal 2 Klicks) und ständig verfügbar (von allen Webseiten erreichbar und jederzeit) auf den Webseiten (und sozialen Medien) abgebracht werden muss.

Apotheken haben, wie andere Berufsgruppen über das normalerweise übliche Impressum auch weitere Pflichtangaben zu machen, so z.B. Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich,  Angaben zu Ihrer Berufsbezeichnung und dem Land, in dem sie verliehen wurde, die Anschrift der Apothekerkammer, Aufsichtkammer und die berufsrechtlichen Regelungen sowie eines Links darauf. Weiterhin müssen die Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden - nicht die Steuernummer) angegeben werden.


Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen wir  Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Richtig, Recht, Leipzig - Rechtsanwalt Christoph Becker  dringend ernst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren.  Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Update: 08.11.2014: Offensichtlich sind zeitnah mehrere hundert bis tausend Abmahnungen ausgesprochen worden - der Verdacht eines Rechtsmißbrauchs erhärtet sich daher.
Wie in einer Meldung des Wort & Bild Verlags berichtet wird, sind alle in den von Hartmut Wagner e.K., Inhaber Brücken-Apotheke, ausgesprochenen Abmahnungen enthaltenen Fristen von seinem Rechtsanwalt Becker, Leipzig ausgesetzt worden. Weitere Gespräche zur Lösung der Situation laufen unter Einbindung der Verbände und anderer großer Beteiligter - wie dem Wort & Bild Verlag - an.
Wir empfehlen dennoch umgehend ein nach § 5 TMG ordnungsgemäßes Impressum auf allen Webseiten vorzuhalten, da ein Verstoß gegen die Anbieterkennzeichnungspflicht auch eine Ordnungswidrigleit darstellen kann, welche mit Bußgeld bis 50.000.- € geahndet werden kann (auch wenn uns kein derartiges Bußgeld bekannt ist - aber so lautet der Gesetzestext). Unabhängig davon drohen auch weitere Abmahnungen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen aller Art schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unserer Webseite e-anwalt.de.

Mittwoch, 9. Juli 2014

Vorsicht vor gefälschten Abmahnungen per e-Mail - RA Dr. Rübenach, CGM, u.a.

Herr Kollege Dr. Rübenach hat mich heute darauf hingewiesen, dass derzeit e-Mails im Umlauf sind, in denen eine unbekannte Person vorgibt, Rechtsanwalt Dr. Rübenach aus Regensburg würde eine Abmahnung per e-Mail aussprechen.
Diese e-Mails enthalten einen Anhang, der höchtwahrscheinlich mit einem Virus/Trojaner verseucht ist! Es wird dringend davor gewarnt, den Anhang zu öffnen. Rechtsanwalt Dr. Rübenach aus Regensburg hat mit diesen e-Mails nicht zu tun.

RA Rübenach hat auf seiner Homepage veröffentlicht:
"ACHTUNG:
Im Augenblick scheinen im Internet "Abmahnungen" zu kursieren, die sich auf mich bzw. auf meinen Namen beziehen. Ich stelle klar, daß ich mit diesen "Abmahnungen" überhaupt nichts zu tun habe. Ich stelle dringend anheim, diesbezüglich keinerlei Zahlung zu leisten, weder an mich noch an Dritte, und auch keinesfalls den dort beigefügten Dateianhang zu öffnen, der offensichtlich Viren enthält.
Regensburg, den 8. Juli 2014
RA Dr. Rübenach"


Schon mehrfach haben Betrüger und Schadmailverbreiter im Internet bekannte Anwälte als angebliche Absender von e-Mails angegeben und die Angst der Nutzer vor Abmahnungen ausgenutzt.

Update: 16.07.2014: auch von der Kanzlei CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schubertstr. 14, 60325 Frankfurt am Main sowie von den Rechtsanwälten Werdermann und von Rüden scheinen derzeit gefälschte Abmahn e-Mails mit gefährlichen Anhang im Netz zu kursieren.

Beispiel einer Fake-e-Mail angeblich vom CGM:
"Guten Tag,
Dies ist eine Abmahnung wegen Ihres Verstoßes gegen §19a UrhG am 06.07.2014. Das Musikalbum ‘Yes! - Jason Mraz ’ wurde von Ihrer IP 8.33.208.65 gegen 2:43:10 heruntergeladen. Dies verstößt gegen § 19a UrhG und muss zum verantwortlichen Amtsgericht gemeldet werden. Nur die schnellstmögliche Zahlung eins Bußgeldes von 159.58 Euro kann dies verhindern. Wir erwarten den Zahlungseingang innerhalb der nächsten 48 Stunden. Details finden Sie im angehängten Dokument
Hochachtungsvoll, Philipp Marquort "


Den Anhang auf keinen Fall öffnen !! - die e-Mail löschen.

Die Rechtsanwälte Werdermann und von Rüden schreiben auf Ihrer Internetseite:

"Wir versenden keine Abmahn-Mails
Wegen vermehrter Nachfragen erklären wir: Unsere Kanzlei versendet keine Abmahnungen per E-Mail insbesondere nicht wegen des Vorwurfs des Filesharings. Hierbei handelt es sich um schädliche Software. Der Name unserer Kanzlei wird hier zu schädlichen Zwecken missbraucht.
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, bitten wir Sie darum, diese umgehend zu löschen.
Für weitere Informationen lesen Sie unsere Stellungnahme
Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte"



Richtig ist, dass eine Abmahnung auch per e-Mail erfolgen kann. Uns sind einzelnen Fälle bekannt, in denen Rechtsanwälte e-Mail Abmahnungen versenden. In aller Regel erfolgt dies jedoch (wie beim Fax) nur zur schnelleren Kenntnisnahme - die Abmahnung wird in aller Regel auch noch per Post versandt. Bei Zweifeln raten wir nicht vorschnell Anhänge von e-Mails zu öffnen und schon beim geringsten Zweifel an der Echtheit des Absenders die e-Mail genau zu prüfen (Headerinfos - Absendeadresse, Telefonnummer, etc). Im Zweifel empfiehlt es sich beim Absender anzurufen. Anwälte sind (wie auch andere geschäftsmäßig Tätige) verpflichtet die kompletten Adressdaten und Telefon/Faxnummer in der e-Mail klar und eindeutig anzugeben. Fehlen diese Angaben und ist der e-Mail zugleich ein Anhang beigefügt, ist dies schon ein Hinweis, dass die e-Mail u.U. Schadsoftware enthalten kann.

Update 23.07.14: uns erreichen weitere gefälschte Spam "Abmahnmails" mit gefährlichen Anhängen so u.u. auch im Namen der Brodauf Rechtsanwälte, Winterstein Rechtsanwälte, Rasch, Lihl und RA Barnim Cnotka - RAin Alexandra Schreiner, Urmann und Collegen (U+C) - auch hier handelt es sich nach unserer Ansicht um Betrug - die Mails stammen nich von den angegebenen Anwälten.

Siehe auch verwandte Artikel: 


Dienstag, 8. Juli 2014

Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung - Wettbewerbsverstoß

Wie (zu Recht) zu erwarten war, werden nunmehr verstärkt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Umsetzung des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtline (ab 13.07.2014) bei Shopbetreibern ausgesprochen.

Seit 13.07.2014 haben sich für Onlineshopbetreiber ganz erhebliche Änderungen bei Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ergeben. So wurde u.a. das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung vollständig neu gefasst.

Vor allem für Onlinehändler und Shopbetreiber ergeben sich durch diese Gesetzesänderung des BGB und EGBGB erhebliche Umstellungen Ihrer Rechtstexte. So wurde europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeführt und das Widerrufsrecht sowie due Widerrufsbelehrung vollständig neu gefasst.

Bei Shopbetreibern, welche nach wie vor eine veraltetet  Widerrufsbelehrungen (d.h. mit einem Text vor 13.07.2014) verwenden, besteht erhebliche Gefahr einer kostenintensiven Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Auch die bisher verwendeten AGB sollten dringend überprüft werden - hier besteht die Gefahr, dass ebenfalls veraltete Definitionen verwendet werden. So wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie u.a. der Begriff des Verbrauchers nach § 13 BGB erweitert und lautet nunmehr: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können". Hierduch wurden die Fälle des Kaufes von sog. Dual-Use Waren abgedeckt. Viele AGB verwenden jedoch noch die alte Definition eines Verbrauchers.

Uns liegen bereits einige Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrung vor.

So mahnte Rechtsanwalt Christoph Dittrich, Bensheim schon am 13.06.2014 (d.h. an gleichen Tag an dem die Gesetzesänderung in Karfat trat) für die Firma Werfo Ltd., Am Ferienpark 1, 94253 Bischofsmais wegen angeblicher Wettbewerbsverletzung ab. Diese Abmahnung erscheint mir jedoch aus verschiedenen Gründen rechtsmißbräuchlich. Zum einen handelt es sich vermutlich um Serienabmahnungen, da von mehreren Kollegen der gleiche Sachverhalt im Internet geschildert wird. Zum anderen läuft die Frist zu Zahlung der (auffallend sehr moderaten) Anwaltskosten von 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000.- € noch vor Abgabe der Frist zur geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung aus. Auch ein Wettbewerbsverhältnis scheint äußerst zweifelhaft. Im Schreiben des RA Dittrich heißt es lapidar: "Meine Mandantin vertreibt im Wege des Fernabsatzes Weren- und Dienstleistungen, unter Anderem über auch über das Internet" (Frage: Welche? Was? Wo?).
Zudem stellt sich die Frage, ob die Firma Wefo Ltd. tatsächlich überhaupt noch existent ist, da nach Recherchen im Internet laut Companies House die Werfo Ltd. Dissolved , d.h aufgelöst ist. Einer meiner Mandanten hat sich zudem den Spaß erlaubt und unter der angegebenen Firmenadresse (Am Ferienpark 1, 94253 Bischofsmais) recherchiert - bei dem Gelände handelt es sich um einen Ferienpark einer alten Hotelanlage - hier werden nur Zimmer/Appartments vermietet - die Werfo Ltd. ist nicht bekannt. Die Abmahnung erscheint mir daher mehr als zweifelhaft. Ich würde in diesem Fall weder zur Zahlung noch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung raten. Was jedoch in jedem Fall erfolgen sollte ist dringend eine rechtliche Überprüfung und entsprechende Änderung der Webseite (Widerrufsbelehrung, AGB, Informationspflichten, Datenschutz, etc), so dass weitere Abmahnungen (welche u.U. berechtigt wären) vermieden werden können.

Etwas anders als der oben geschilderte Fall liegt die Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Hendrik Schoon, Geschwister Scholl-Straße 6, 16833 Fehrbellin. Von RA Schoon liegt uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag von Herrn Bernd Habermehl - Betreiber des Webshops shop.3d.cubeworld.com (3D Cubeworld) vor. Wie auch mehrere Kollegen im Internet berichten, werden Grauvure und Shopbetreiber wegen veralteter Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt. Gefordert wird neben einer strafbewehrten (und u.U. zu weit gehenden) Unterlassungserklärung Anwaltskosten aus einem (meines Erachtens zu hohen) Gegenstandswert von 5.000.- € (413,90 €). Auch hier finden sich jeodch aufgrund der anscheinend vielfachen gleichzeitigen und gleichlautenden Abmahnungen Stimmen, welche von einem Rechtsmißbrauch der Abmahnung ausgehen. Die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist äußerst knapp bemessen!

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen wir  Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schoon dringend ernst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schoon nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe des geforderen Anwaltshonorars für die Abmahnung kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen aller Art schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unserer Webseite e-anwalt.de.

Donnerstag, 3. Juli 2014

Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft - Dallas Bayers Club - Don Jon Nevada

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH aus Hamburg ist derzeit wieder sehr aktiv bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen (P2P Netzwerke, Filesharing, Torrent, Vuze) vor allem für amerikanische Firmen.

Derzeit liegen uns u.a. im Namen folgender US Firmen kostenpflichtige Abmahnungen der Kanzlei FAREDS wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor:

  • Don Jon Nevada, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nicolas Chartier, 662 N. Crescent Heights Blvd, Los Angeles, Californien, USA - z.B. für das Werk "Don Jon"
  • Dallas Buyers Club, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joe D. Newcomb, 2170 Buckthorne Place Suite 400, The Woddlands, Texas, 77380 USA - z.B. für das Werk "Dallas Buyer´s Club"

FAREDS erklärt in seinen Schreiben, dass der neu eingeführte § 97a UrhG, der die Anwaltskosten für Massenabmahnungen auf 1.000.- € Gegenstandswert beschränkt vorliegend nicht gelten soll, da die besonderen Umstände des Einzelfalls (welche jedoch nicht näher erläutert werden und mir auch nicht ersichtlich sind) eine Beschränkung des Gegenstandswerts unbillig machen sollen.

"Unbillig" wird es für den Abgemahnten jedoch leider nicht - in den nahezu gleichlauten Schreiben wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein sehr pauschal gehaltener Schadenersatz (inkl. Anwaltskosten) von 1.200.- € gefordert. Ein Muster eine geforderten Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung nicht bei - dies birgt ein weiteres Risiko für den Anschlussinhaber, wenn er (wie ich leider öfters in meiner Kanzlei feststellen musste) eine falsche, ungenaue oder nicht strafbewehrte, oder zu wenig weit gehende Unterlassungserklärung abgibt. Hier droht dann weiterhin eine Klage auf Unterlassung, welche sehr schnell mehrere tausend Euro kosten kann.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir  Abmahnschreiben der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschft mbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei FAREDS nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann!

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

verwandte Artikel - siehe auch:

Samstag, 24. Mai 2014

Veranstaltung der IHK Regensburg zum Online-Recht


Veranstaltungshinweis:
Alles was (Online)-Recht ist! - Rechtliche Grundlagen und das neues Widerrufsrecht

Termin:   Dienstag, 27. Mai 2014, von 14.30 bis 17.15 Uhr
Ort:         IHK Regensburg für Oberpfalz/Kelheim, D.-Martin-Luther-Str. 12, 93047 Regensburg

Referent: Rechtsanwalt Markus von Hohenhau, Fachanwalt für IT-Recht

Die Veranstaltung ist kostenlos.

Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Impressumspflicht, das Widerrufsrecht des Kunden – als Verkäufer steht man im Online-Handel vor vielfältigen, oft aus dem stationären Verkauf nicht bekannten rechtlichen Herausforderungen. Und die erste Abmahnung kommt bestimmt…

Erfahren Sie in dieser Veranstaltung, was Sie zur rechtlich sicheren Gestaltung Ihres Online-Shops beachten müssen. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie, die ab dem 13. Juni 2014 die bisherigen Regelungen des Fernabsatzrechts ersetzt und die Rechte und Pflichten zwischen Online-Käufer und –Verkäufer zum Teil neu verteilt.

Weitere Informationen finden Sie hier [externer Link IHK Regensburg]

Die Veranstaltungsreihe wird vom eBusiness-Lotsen Ostbayern in Zusammenarbeit mit der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim organisiert. Der eBusiness-Lotse Ostbayern wird getragen von ibi research an der Universität Regensburg und ist Teil der Förderinitiative „eKompetenz-Netzwerk für Unternehmen“, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert wird. Weitere Informationen unter www.mittelstand-digital.de, sowie www.ebusiness-lotse-ostbayern.de.

Sonntag, 18. Mai 2014

Abmahnung Denecke Priess & Partner - STOCK4B

Die Anwaltskanzlei Denecke Priess & Partner aus Berlin mahnen derzeit im Auftrag der Firma STOCK4B GmbH, München, wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch unlizenzierte Verwendung von Bildern auf Webseiten ab.

Auch für die Bildagentuten Copyright Services International aus Kalifornien / USA, Caro Fotoagentur GmbH, Berlin und W.E.N.N. Ltd., London sollen Abmahnungen durch die Kanzlei Denecke ausgesprochen worden sein.

In der uns vorliegenden Abmahnung wird als Grundlage der Berechnung eines Lizenzschadens für die unberechtigte Nutzung des Bildes die Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Tabelle) herangezogen. Dagegen ist zunächst generell (Einzelfälle sind zu prüfen) nichts einzuwenden.

Erstaunlich ist jedoch bei der uns vorliegenden Abmahnung der Rechtsanwälte Denecke Priess und Partner, dass zu dem so errechneten Wert eine weitere Lizenzgebühr für das (unbekannte) Fotomodel von 45.- € hinzugerechnet wird. Die Summe wird dann weiter um den Faktor 2,5 erhöht (eine Grundlage ist uns hierfür nicht ersichtlich). Weiterhin wird dann eine 100% Erhöhung der Lizenz wegen fehlender Quellenangabe geltend gemacht. Weiter gibt Denecke Priess & Partner in der Abmahnung an, dass ein weiterer 100% Aufschlag für die unterlassene Urheberrechtsnennung geltend gemacht werden kann.
Im Endergebniss soll mit dieser Berechnung der Lizenzschaden - ausgehend von einer Lizenzgebühr nach MFM-Tabelle von 150.- € - auf 975.- € erhöht werden! Darüber hinaus werden dann auch noch Kosten für Internetrecherche in Höhe von 85.- und selbstverständlich Anwaltskosten aus der Gesamtssumme geltend gemacht.
Den geltend gemachten Schadenersatz halten wir für deutlich überzogen.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Nochmals sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind, insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht ohne Lizenz/Einwilligung weiter verbreitet werden darf, d.h. einfach aus z.B. Google übernommen und auf der eigenen Webseite eingefügt werden. Kein Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers einfach so veröffentlicht werden - siehe hierzu auch im Urhebergesetz § 2, § 72; sowie §§ 15 ff UrhG. (Sollten sich auf dem Bild auch noch fremde Dritte Personen befinden ist zusätzlich auch das Recht am eigenen Bild zu beachten!)

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des Rechtsanwälte Denecke Priess und Partner dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Denecke nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern siehe auch:



Mittwoch, 12. Februar 2014

Abmahnung carvus law - RA Thomas Link - Silwa Filmvertrieb GmbH - Videorama

Seit einiger Zeit mahnt die Anwaltskanzlei carvus law (Rechtsanwalt Thomas Link und Rechtsanwalt Jörg Mauthe) aus Köln im Auftrag der Firma Silwa Filmvertrieb GmbH (Videorama) wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten ab.
Den Abgemahnten wird eine rechtswidrige Verbreitung von Pornofilmen über Internettauschbörsen (Torrent) vorgeworfen. Um offensichtlich nicht mit den bedenklichen und rechtlich sehr umstrittenen Abmahnungen der Kanzlei U+C aus Regensburg verwechselt zu werden, welche auch in den Medien sehr stark beachtet werden, hat carvus law auf dem Abmahnschreiben gleich als erstes einen Hinweis angebracht: "Es handelt sich um keine Abmahnung bezüglich Streaming"! Abgemahnt wird u.a. der Pornofilm "Mutti Report - Zu Gast in meiner Nachbarin".

Carvus Law fordert in den uns vorliegenden Schreiben neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 2.800.- € sowie Ermittlungskosten und einen Schadenersatz von 1.800.- €. Als Vergleichzahlung wird ein pauschaler Schadenersatz von 1.250.- € angeboten. Nach unserer Einschätzung geht die geforderte Unterlassungserklärung, in der u.a. eine Vertragsstrafe von 5.100.- € gefordert wird, deutlich über den abgemahnten Rechtsverstoß hinaus. Es stellt sich zudem die Frage, ob die uns vorliegenden Abmahnungen der Kanzlei Carvus Law nach § 97a UrhG (neu) rechtlich wirksam sind und somit überhaupt die geforderten Anwaltskosten gefordert werden können. Im Hinblick auf die jüngsten Entscheidungen zum Schadenersatz bei Abmahnungen wegen Down/Upload von Pornofilmen (so AG Hamburg Urteil vom 20.12.2013, Az. 3a C 134/13 halten wir den geltend gemachte Schadenersatz für deutlich überhöht.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben Rechtsanwaltskanzlei Carvus Law dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Carvus Law nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Von einer Abgabe der dem Schreiben von Carvus Law beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ohne Prüfung durch einen Rechtsanwalt ab.
Wir helfen seit Jahren bundesweit in über 1500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wer eine Abmahnungen erhält wird sich meist fragen, ob es sich lohnt einen Rechtsanwalt einzuschalten oder dies die Angelegenheit am Ende noch teurer macht. Hierzu können wir sagen, dass wir bisher in fast allen Fällen durch Reduzierung oder vollständige Verweigerung der Zahlung die Kosten unserer Mandanten trotz unseres Honorars reduzieren konnten, d.h es sich in aller Regel daher auch wirtschaftlich lohnt, einen eigenen Anwalt zu beauftragen. Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer pauschalen Anwaltskosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Ihrem Fall vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Sonntag, 2. Februar 2014

Vorsicht bei der Verwendung von Original-Produktabbildungen - Abmahnung Tupperware

Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen, dürfen Fotos von Dritten nicht ohne Einwilligung des Urhebers des Bildes im Internet veröffentlicht werden. Jegliches Foto ist urheberrechtlich geschützt.

Oftmals werden jedoch bei eBay Verkäufe oder Werbeseiten Originalproduktbilder der Hersteller der Waren ohne vorherige Einwilligung verwendet. Es droht dann eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung, d.h. einer Erklärung, diese Bilder in Zukunft nicht mehr in Internet zu veröffentlichen, andernfalls eine Strafe fällig wird. Weiterhin werden meist Rechtsanwaltgebühren für die Abmahnung sowie Schadenersatz für die unberechtigte Nutzung der Fotografien gefordert. Bei den Anwaltskosten kommt es darauf an, ob es sich um eine private, nicht gewerbliche Nutzung (z.B. bei einer privaten eBay Auktion) oder um eine gewerbliche Nutzung (Händlerwebseite oder gewerblicher eBay Verkäufer) handelt. Es drohen allein für den Hinweis, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und für die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegnerische Anwaltskosten zwischen 124.- € (nach § 97a UrhG) und mehreren hundert Euro. Der Schadenersatz für die unberechtigte Nutzung richtet sich zum einen nach der Art des Bildes, der Verwendung, der Größe und Dauer der Nutzung und kann sich schnell auf mehrere tausend Euro summieren.

Immer mehr Firmen gehen derzeit gegen die unberechtigte Nutzung ihrer Produktfotos vor. So liegt uns aktuell Abmahnungen der Kanzlei Hoffmann - Christine Hoffmann aus Friedrichsdorf im Auftrag der Firma Tupperware Deutschland GmbH vor. Gefordert wird in der Abmahnung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Anwaltskosten von 124.- € für das Schreiben sowie ein Schadenersatz von 80.- € (Anmerkung: es handelt sich um einen privaten eBay Verkauf).

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Hoffmann dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit in über 2.000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Mittwoch, 15. Januar 2014

Vorsicht vor gefälschten Telekom e-Mails !

Heute wäre ich fast auf eine (im Vergleich zu anderen Spam-Mails oder virenverseuchten e-Mails) perfekte Fakemail einer angeblichen Rechnung der Telekom hereingefallen. Die e-Mail sieht aus wie eine Original-Mail der Telekom aus. Anders als die bekannten Betrugsmails hat diese auch keine Rechtschreibfehler oder andere sofort auffallenden Merkmale.

Betreff: Ihre Telekom Mobilfunk RechnungOnline für Geschäftskunden Nr5983613188396...


Guten Tag, 

mit dieser E-Mail erhalten Sie Ihre aktuelle Rechnung. Die Gesamtsumme im Monat Januar 2014 beträgt: 321.63 Euro. Wir bitten Sie, die Rechnung zu begleichen. Details zur Ihre Rechnung können Sie hier ansehen:

Download Mitteilung, Rechnungsrückstände 655823490248342115 Telekom Deutschland GmbH vom 15.01.2014 (verlinkt auf eine URL http://gelöscht.logolotto.com/telekom/).


Diese E-Mail wurde automatisch erzeugt. Bitte antworten Sie nicht dieser Absenderadresse.

Informationen über die Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA finden Sie hier.

Speziell für Sie: Möchten Sie zukünftig Informationen über neue Produkte und Tarife erhalten, melden Sie sich zu unserem kostenlosen Informationsservice an.  


Mit freundlichen Grüßen 
(eingescannte Unterschrift von Ralf Hoßbach)
Ralf Hoßbach
Leiter Kundenservice 


Es werden die Originalbilder aus der Telekomwebseite in die e-Mail eingeblendet und auch im Text der Mail (ganz seriös) auf Änderung beim SEPA Verfahren (mit Link auf die Telekomseite) sowie auf Produkte und Tarife der Telekom verlinkt.

Den Link zur Rechnung selbst habe ich nicht ausprobiert (könnte virenverseucht sein).
Da die e-Mail leicht anders als meine Onlinerechnungen der Telekom der Vergangenheit aussieht habe ich sie dann erst näher betrachtet - und siehe da - der Betrag meiner angeblichen "Rechnung" sei 321,63 €  (was nicht sein kann).
Ein Blick auf den Absender hat dann Klarheit gebracht: e-Mail soll stammen von:
Telekom [tomas.razny@rtstrans.cz].
http://rtstrans.cz/ ist die Webseite eines tschechischen Transportunternehmens.
Verdächtig ist auch, dass die e-Mail mit Wichtigkeit "Hoch" gesendet wurde.

Daher Augen auf vor dem Anklicken von Links in e-Mails. Immer genau prüfen ob die e-Mail auch vom richtigen Absender stammt - man holt sich sonst schneller Viren und Trojaner als man klicken kann!

siehe auch externer Artikel: Neue Welle gefälschter Online-Rechnungen von Telekom über botfrei

Montag, 13. Januar 2014

Abmahnung Daniel Sebastian - DigiRights - Bittorent

Wie bereits mehrfach berichtet mahnt Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Internettauschbörsen (Filesharing, Bittorent) ab. Auch nach Änderung des UrhG - das der Gesetzgeber zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs im Oktober letztes Jahr geändert hat, werden nach wie vor sehr hohe Schadenersatzkosten und Anwaltskosten geltend gemacht.

Derzeit liegen uns mehrere Abmahnungen des Rechtsanwalt Daniel Sebastian u.a. zu folgenden Titeln vor:
(Mega House Top 100 Spring 2013 - Abmahnung im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH, Darmstadt)
  • Hardwell - Apollo
  • Bingoplayers & Far East Movement – Get up (Rattle)
  • Kurd Maverick & Jermaine Dupri – Hell Ya
  • W&W vs Ummet Ozcan – The Code
  • Gold 1 & Nicky Minaj – Rainbow
  • Bingoplayers – Out of My Mind
  • Daddy´s Groove – Stellar
  • Sidney Samson & Will I Am – Better Than Yesterday
  • Sander Van Doorn – Joy Energizer
  • R3hab – A Night In
  • Hardwll & Showtek – How We Do
  • Starkillers & Amba Sheppard – Let The Love
  • Afrojack – Lionheart
(German Top 100 Single Charts - Abmahnung im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH, Darmstadt)
  • Bingo Players feat Far East Movement – Get Up (Rattle)
  • DJ Antoine – Bella Vita
  • DJ Antoine Vs. Mad Mark – Sky Is The Limit
  • Triggerfinger – I follow rivers
  • Major Lazer – Get Free
  • Mike Candys feat Jenson Vaughan – Bring back the love
  • A State of Trance Yearmix 2013
  • Featurecast – Got That Fire (Oh La Ha)
  • RZA – Ode To Django (The D Is Silent) - im Auftrag von Robert Diggs
Gefordert werden von der Rechtsanwalt Daniel Sebastian für die Urheberrechtsverletzung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz der bis zu 3.200 € (je nach Anzahl der abgemahnten Titel) betragen kann.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Sebastian dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Sebastian nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit in ca.1.500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
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siehe auch ähnliche Artikel:

Mittwoch, 8. Januar 2014

Urteil BGH zur Haftung für volljährige Familienangehörige bei Urheberrechtsverletzungen - Filesharing - I ZR 169/12 - BearShare

Das neue Jahr fängt für Abgemahnte in Filesharingfällen gut an. Ab heute gilt (in Filesharingsverfahren): Eltern haften nicht (immer) für ihre Kinder!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 - AZ I ZR 169/12 (BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist laut BGH zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht wird, haftet der Anschlussinhaber auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines volljährigen Kindes auf Unterlassung, wenn er das volljährige Kind nicht, oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Bereits mit Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus hat der BGH entschieden, dass  Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. 

Fazit: minderjährige Kinder sind über ein Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen zu belehren, anderfalls haftet der Anschlussinhaber als Störer. Bei  erwachsenen Kindern ist dies für eine möglich Haftung des Anschlussinhabers eines Internetanschlusses nicht notwendig.
Nicht geklärt ist bislang, ob und in weit minderjährige Kinder selbst haften und dann für die Kosten der Abmahnung und Schadenersatz der Urheberrechtsverletzung aufkommen müssen.
Bei Erwachsenen Downloadern ist dies jedenfalls der Fall.
Zumindest ist nunmehr geklärt, dass der Anschlussinhaber nicht generell für Urheberrechtsverstöße seiner Kinder (und Familienangehörige) haftet.

siehe auch: