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Mittwoch, 17. März 2010

Kinderpornographie - gezieltes Aufrufen/Betrachten strafbar

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.2010 (AZ 2 - 27/09) im Revisionsverfahren entscheiden, dass das gezielte Aufrufen und Betrachten von kinderpornografischen Dateien (Bilder, Filme) strafbar sein kann. Nicht erfasst von § 184 b Abs. 4 StGB werden Zeichnungen, Zeichentrickfilme oder wörtliche Darstellungen, da diese regelmäßig nicht mit einem tatsächlichen Missbrauch eines Kindes verbunden sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf "Realpornographie" und damit auf Foto- und Filmaufnahmen beschränkt.

Die mit dem Aufruf zum Betrachten kurzfristig in den Arbeitsspeicher geladenen Dateien (ebenso wie deren automatisch gespeicherte Version im Internet-Cache auf der Festplatte des Computers) sind Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB.
Mit dem Aufrufen der Dateien aus dem Internet, dem damit verbundenen Herunterladen in den Arbeitsspeicher zum Betrachten der Bilder sowie dem - zumal regelmäßig unter gezielter Vergrößerung erfolgten - Betrachten der Bilder auf dem Bildschirm hat ein Internetnutzer es im Sinne des § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB unternommen, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen.
Eine Auslegung des Begriffes "Besitz", die bereits das gezielte Suchen und Herunterladen kinderpornographischer Dateien in den flüchtigen Arbeitsspeicher zum Zweck des bloßen Betrachtens erfasst, überschreitet laut dem Urteil nicht die Grenzen des Wortsinns und verstößt damit auch nicht gegen den im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).
Mit dem bewussten und gewollten Herunterladen der aufgerufenen Datei in den Arbeitsspeicher zwecks Betrachtens auf dem Bildschirm schafft der Computernutzer ein hohes Maß an Datenherrschaft. Der Nutzer entscheidet eigenverantwortlich, wie lange er eine Seite betrachtet, ob er einzelne Darstellungen vergrößert und vor allem, ob er die aufgerufenen Informationen durch deren Speicherung oder Ausdrucken dauerhafter gestaltet und ob er die Information durch Versendung an Dritte weitergibt.

Das Urteil findet sich z.B. bei jurpc WebDoc 54/2010

Urteil BGH - 2. Abmahnung ohne Kostenpflicht

Nach dem vom BGH verkündetem Urteil vom 21.01.2010 (”Kräutertee” – I ZR 47/09) kann ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen. (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).

Ob Aufwendungen erforderlich seien, richte sich nach den Verhältnissen des Gläubigers. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte Wettbewerbsvereine müssten in der Lage sein, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen. Neben der Erstattung der Kosten dieser Abmahnung, die dem Kläger vom Landgericht zugesprochen worden seien, sei für die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung kein Raum, so OLG Hamburg WRP 2009, 1569. Diese Urteil wurde durch den BGH bestätigt. Es entspreche nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechtsverstoß hingewiesen zu werden.

Das Urteil findet sich z.B. bei jurpc

Abmahnung Kornmeier - Superstar

Nach den die Kanzlei Kornmeier wegen Abmahnungen für DigiProtect mehrfach in der Kritik stand, mahnt die Kanzlei derzeit verstärkt für die Firma Superstar Entertainment GmbH & Co KG ab. Bezüglich der geltend gemachten Kosten ist Kornmeier jedoch vergleichsbereit.

Waldorf wegen Filesharing sehr aktiv!

Die Kanzlei Waldorf scheint derzeit äußerst aktiv bei der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing zu sein. Seit einigen Tagen melden sich vermehrt Mandanten bei uns, welche von der Kanzlei Waldorf Abmahnungen wegen angeblichem Filesharing erhalten haben.
Abgemahnt werden meist Werke an denen Sony Music oder Constantin Film die Urheberrechte innehält. Als Anwaltskosten werden von der Gegenseite meist 506,00 € zuzügl. eines Schadensersatzes geltend gemacht.

Sofern Sie von einer Abmahnung betroffen sind können Sie sich gerne an uns per Mail oder Telefon wenden.

Dienstag, 2. März 2010

Betrug mit Abmahnschreiben

Die Kanzlei U+C aus Regensburg weist auf Ihren Webseiten darauf hin, dass in Deutschland, Österreich, Schweiz, Belgien und den Niederlanden gefälschte E-Mailschreiben versandt worden mit der Behauptung, diese würden von „kuw Rechtsanwälte, RAe Thomas Urmann und Chris(t)opher Lihl stammen“.

U+C Rechtsanwälte als Nachfolgerin von KUW weist darauf hin, dass diese E-Mailschreiben nicht authentisch sind und nicht von U+C oder KUW stammen.

Grundsätzlich sind Abmahnungen auch per e-Mail möglich, jedoch ist uns bisher kein Fall bekannt geworden, in denen eine der bekannten Abmahnkanzleien Urheberrechtsverstöße per e-Mail abgemahnt hat.

Grundsätzlich empfiehlt es sich - auch wegen der teilweise zu weit gehenden Unterlassungserklärungen - bei einer Abmahnung eine darauf spezialisierte Kanzlei mit der Überprüfung zu beauftragen. Sie können uns Ihre Abmahnung gerne per Fax (0941-56712008) oder e-Mail (info@e-anwalt.de) übersenden mit der Bitte um Überprüfung. Wir setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung und teilen Ihnen einen Kostenvoranschlag für die Angelegenheit mit. Bis zur Annahme des Kostenvoranschlags durch Sie entstehen Ihnen keine Kosten. Er wenn Sie unsere Gebühren (die je nach Fall unterschiedlich sein können) annehmen, entsteht ein kostenpflichtiges Mandant.

BVerfG kippt Vorratsdatenspeicherung

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 02.03.10 bestätigt, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Verfassung (Art 10 I GG) sowie gegen das Telekommunikationsgeheimnis verstößt.
Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt.
Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Die gesammelten Daten sind unverzüglich zu löschen.

Dieses Urteil ist eine schallende Ohrfeige für die Politik. Fast 35.000 Bürger (darunter auch ich) haben sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nach Karlsruhe gewandt. Die Verfassungsbeschwerde war damit die größte in der Geschichte des BVerfG.

Die Beschwerdeführer sahen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig und machten insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen.

Das Karlsruher Urteil schließt eine Speicherung der Daten jedoch nicht generell aus. Die Verfassungsrichter stellten nicht die Zulässigkeit der EU-Richtlinie in Frage, die Grundlage für das Gesetz ist. Bei der Speicherung handele es sich aber "um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt". Darum müsste ein derartiger Eingriff an strengste Bedingungen geknüpft werden. Diese Voraussetzungen erfüllt das vorliegende Gesetz laut dem Urteil nicht.

Montag, 1. März 2010

Abmahnung Diesselhorst, Bente, von Lojewski

Die Kanzlei Diesselhorst, Bente, von Lojewski aus Berlin, bisher im Abmahnwesen eher unbekannt mahnt wegen des Filmes "New Moon" - Biss zur Mittagsstunde ab. Anders als die langlebigen Vamipre hat die Kanzlei offensichtlich nur wenig Zeit und gibt dem Schuldner nur eine kurze Frist zur Reaktion (jedoch bis 18.00 Uhr) so dass rasches jedoch überlegtes Handeln gefragt ist. Als Schadensersatz verlangt die Kanzei 806,00 €. Die Abmahnung wird durch etliche beiligende Urteile garniert um den Druck auf den Schuldner zu erhöhen.
Eine Abgabe der beiligende Unterlassungserklärung können wir nicht empfehlen - es wird ein Vertagsstrafe von mind. 10.000.- € gefordert sowie ein Schuldanerkenntnis. Wir empfehlen allen Empfängern des Schreibens dringend anwaltliche Beratung aufzusuchen.