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Mittwoch, 20. November 2013

Abmahnung CAS-Discount GmbH - RAe Klier und Ott - Widerrufsbelehrung

Das ständige Thema Abmahnung Widerrufsbelehrung und/oder Impressum als Wettbewerbsverstoß:

Die Firma CAS-Discount GmbH aus Hartmannsdorf mahnt Internethändler, welche bei Amazon eine veraltete Widerrufsbelehrung bei einem Verkauf von Waren an Verbraucher verwenden, oder keine entsprechende Widerrufsbelehrung haben kostenpflichtig über die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft Klier & Ott GmbH aus Berlin wegen Wettbewerbsverstoß ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Kostenerstattung (Anwaltskosten) für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 10.000.- € ( 745,40 €).

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzungen empfehlen wir das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Klier & Ott dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Über die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten kann man durchaus streiten - wir halten diese in Standardfällen und bei einfachen Verstößen für deutlich überhöht.
Richtig ist, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung  grundsätzlich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Eine fehlenden oder unrichtige Widerrufsbelehrung hat jedoch oftmals kaum spürbare Auswirkungen für die Marktposition des Konkurrenten und soll vor allem dem Verbraucherschutz dienen. Der Streitwert soll nicht dazu dienen, kleinere Mitbewerber durch hohe Abmahnkosten unverhältnismäßig in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu schädigen (so auch OLG Nürnberg Urteil vom 18.7.2008 - Az. 10 W 37/07). Dies gilt vor allem in einfach gelagerten Fälle, die nicht die Ansetzung eines übermäßigen Streitwertes und die damit verbundene hohe Vergütung des Rechtsanwaltes rechtfertigen.

Unterzeichnen Sie daher nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden.

Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 1.500 Fällen von Abmahnungen unterschiedlichster Art wegen Markenrechten und Urheberrechten. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Marke oder Alltagswortschatz - Kornspitz - EuGH C 409/12

Was verstehen Sie unter "Kornspitz"? Ein Gebäck oder eine eingetragene Marke?  
(siehe auch Umfrage - derStandard.at)

Die Taxpayers Association of Europe (TAE) verfolgt einen derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Markenrechtsstreit (Rechtssache C 409/12) mit großer Sorge. Der Rechtsstreit der derzeit noch bei EuGH anhängig ist (Entscheidung vermutlich erst im Mai 2014) schlägt seit längern hauptsächlich in Österreich hohe Wellen, kann jedoch auch für deutsche Markeninhaber, an denen dieses Thema bislang vorbei gegangen ist, erhebliche Auswirkungen auf ihre eingetragenen Markenrechte haben.

„Die wenigsten haben bisher erkannt, welche enormen Auswirkungen dieser Fall für die gesamte europäische Wirtschaft haben könnte. Je nach Ausgang des Verfahrens sind hier die Markenrechte unzähliger europäischer Unternehmen bedroht“, warnt Steuerzahlerpräsident Rolf von Hohenhau. "Noch können Firmen ihre Rechte gegenüber anderen Unternehmen und gegenüber dem Einzelhandel geltend machen“ so von Hohenhau. "Wenn diese Rechte aber in Zukunft nur noch von der Wahrnehmung der Verbraucher abhängen, wird es für die betroffenen Unternehmen schlicht unmöglich, diese Wahrnehmung maßgeblich zu beeinflussen – vor allem für mittelständische Unternehmen drohe hier der Verlust teuer geschützter Markenrechte.“

In dem Rechtsstreit (EuGH C-409/12) hatte der österreichische Backmittel-Hersteller "Pfahnl Backmittel GmbH" beim österreichischen Patentamt die Löschung der für den Konkurrenten "Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH" eingetragenen Wortmarke "Kornspitz" sowohl für Backwaren als auch für die entsprechenden Vorprodukt beantragt.
Pfahnl begründete diese Löschung damit, dass die Bezeichnung "Kornspitz" bei Herstellern, Verbrauchern und Händlern zur allgemeinen Bezeichnung für diese Gebäcks geworden sei. Das Patentamt löschte daraufhin die Marke "Kornspitz", worauf Backaldrin Berufung beim Obersten Patent- und Markensenat in Österreich eingelegt hat, welcher den Markenschutz einstweilen bestätigt hat und den Fall an den EuGH weiterverwiesen hat.
Backaldrin hat den "Kornspitz" im Jahr 1984 erfunden. Heute wird er nach Angaben von Backaldrin rund 4,5 Millionen Mal täglich in 69 Ländern weltweit verzehrt. Vielen Kunden dürfte dabei nicht bekannt sein, dass "Kornspitz" eine eingetragene Marke ist.

Bei dem Musterverfahren vor dem EuGH müssen die Richter vor allem die Frage klären, auf wessen Verständnis von einer Marke es ankommt und damit die Frage klären, ob es sich (bei "Kornspitz") um einen frei verwendbaren Gattungsbegriff handelt, oder ob die Rechte an der betroffenen Marke schützenswert sind. Bisher war es ausreichend, dass Handel und Zwischenhändler sich des Markenbegriff bewusst waren und es nicht auf eine Kenntnis des Endverbrauchers einer Marke ankam.
Entgegen der in den meisten EU-Ländern vorherrschenden Rechtsauffassung des allgemeinen Markenschutzes ist für den zuständigen Generalanwalt jedoch die Wahrnehmung der Endverbraucher für den Erhalt einer Marke maßgebend.

In seinem Schlussantrag hat der zuständige Generalanwalt die Auffassung vertreten, dass der Begriff bereits zu einer gebräuchlichen Warenbezeichnung und damit als Markenname hinfällig geworden sei. Es käme bei der Beurteilung vor allem auf de Sichtweise der Verbraucher an und nicht die der Bäcker und Zwischenhändler, denen den Markenbegriff bekannt ist. Dies würde bedeuten, dass die Marke Kornspitz zu einem Allgemeinbegriff geworden wäre und nicht mehr markenrechtlich geschützt wäre.

"Der Schutz von Marken und Ideen ist die Basis erfolgreichen unternehmerischen Handelns. Rolf von Hohenhau: „Unsere europäischen Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Markenzeichen und damit ihre Ideen und Innovationen rechtlich zuverlässig geschützt sind.“ Die Regelungen müssten klar und nachvollziehbar sein und sollten nicht von „zufälliger Wahrnehmung“ der Endverbraucher abhängen. „Wir hoffen, dass sich die Richter des EuGH der Tragweite, gerade auch für unseren Mittelstand, bewusst sind. Ich kann hier nur an die Richter appellieren, sehr umsichtig zu prüfen, und auch alle Auswirkungen abzuwägen.“ Je nach Ausgang des Verfahrens müssten sonst notfalls die Gesetzgeber für klaren Markenschutz sorgen, erklärt von Hohenhau abschließend." (Quelle Taxpayers Association of Europe (TAE) e. V. - Pressemitteilung)

Es stellt sich nunmehr die Frage ist eine Marke nicht mehr geschützt, wenn der Markenbegriff beim Verbraucher Alltagssprache geworden ist (z.B. Tempo für ein Taschentuch).

  • weitere Infos zum Rechtsstreit auch unter Standart.at - Krieg der Kerne (externer Link)

Freitag, 8. November 2013

Abmahnung RAe Dr. Flotho & Linke - Silvana Geißler wegen Urheberrecht - pixelio

Wie bereits mehrfach berichtet treffen in letzter Zeit immer häufiger Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Bilder, welche aus freien Bilddatenbanken verwendet werden bei uns ein.

Auch die Rechtsanwälte Dr. Flotho & Linke aus Grimma mahnen derzeit anscheinend verstärkt wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ab. Die Abmahnung erinnert uns stark an Abmahnungen der Kanzlei PixelLaw, welche ebenfalls Urheberrechtsverletzungen aus Bildern von pixelio versenden.
Uns liegt z.B. eine Abmahnung der Kanzlei Dr. Flotho & Linke im Auftrag von Frau Silvana Geißler vor, in dem einem Webseitenbetreiber vorgeworfen wird, er habe Urheberrechte der Fotografin Geißler verletzt. Die Bilder bietet Frau Geißler bei pixelio.de kostenfrei zum Download und Nutzung auf Homepages an.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Schadenersatz von 600.- € sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.000.- € (571,44 €). Die Abmahnung ist jedoch durchaus zweifelhaft.

Richtig ist, dass leider viele Nutzer übersehen, dass bei Bildern aus Bilddatenbanken die jeweiligen Lizenzbedingungen genau eingehalten werden müssen. So ist z.B. bei pixelio in den Lizenzvereinbarungen geregelt, dass der Urheber des Bildes sowie die Quelle am Bild bezeichnet sein müssen. Dies hat pixelio aufgrund der häufigen Abmahnungen (für die pixelio nicht verantwortlich ist) auch nochmals in einer eigenen Beispielseite näher erläutert.

Fraglich ist jedoch ob ein Unterlassungsanspruch bei Nichtnennung des Urhebers besteht, oder lediglich ein (geringer) Schadenersatz. Auch die geltend gemachten Anwaltskosten sind sowohl von der Höhe der Berechung als auch dem Grunde nach umstritten. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, warum Fotografen Bilder kostenfrei zum Download anbieten, jedoch dann ganz erhebliche Lizenzgebühren geltend machen, wenn ihr Name nicht genannt wird. Meist wird als Berechnung die sog. MFM-Tabelle herangezogen und der Schadenersatz wegen der Urheberrechtsverletzung nochmals verdoppelt. Dieser 100% Aufschlag ist gerichtlich anerkannt, in den mir vorliegenden Fällen jedoch mehr als fraglich, da es sich bei den Bildern von pixelio grundsätzlich um kostenfreie Bild handelte. Der Fall einer Nichtnennung eines Urhebers (bei generellem Lizenzvertrag) ist nicht mit einer Rechtsverletzung bei der keinerlei Lizenzvertrag besteht (z.B. "klauen" aus anderen Webseiten) gleich zu setzen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Dr. Flotho & Linke dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Dr. Flotho & Linke nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden. 

Zahlen Sie ohne vorherige anwaltliche Prüfung nicht die geltend gemachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Schadenersatzanspruch). In nahezu allen ähnlich gelagerten Fällen konnten wir bisher eine deutliche Reduzierung der geltend gemachten Forderung erreichen.


Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch: