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Samstag, 25. August 2012

US Zentralbank will Internet auf systemkritische Äußerungen überwachen

Die US-Zentralbank FED will nach einer Nachricht von MMNews das gesamte Internet nach Themen und Autoren, welche sich mit dem Thema „Fed“ und insbesondere kritischen Äußerungen zur FED beschäftigen überwachen. (Oh jetzt hab ich aber Angst, da ich den Begriff FED und kritisch verwende - der Blog wird vermutlich bald offline gehen ;-))

Wie MMNews berichtet will die Zentralbank insbesondere kritische Blogs unter die Lupe nehmen. "Auch „soziale Netzwerke“ sollen ausspioniert werden. Überall, wo das Wort „Fed“ vorkommt, landet sofort eine Kopie bei den Überwachern der US-Zentralbank. Betroffen davon sind Milliarden von Konversationen zum Beispiel bei Facebook und Twitter. Die Fed will sich damit angeblich einen Überblick verschaffen, wie die Stimmung im Volk ist in Hinblick auf bestimmte Maßnahmen, welche die die Zentralbank unternimmt. Deshalb soll das Internet mithilfe einer raffinierten Technik ausgehorcht werden. Ziel sei es Krisensituationen vorherzusehen und zu managen“.

Meine Reaktion: FED, FEDer, noch viel FEDer, am FEDedsten.
George Orwell ist leider schon lange überholt.

Noch eines kleines Video für/über die FED (Video über YouTube - Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das LG Hamburg entschieden, dass man.. - ach - immer diese alten Internetmärchen - wer es immer noch nicht verstanden hat sollte mal das Urteil lesen)

Quelle: MMNews

675.000.- $ Strafe für Filesharing von 30 Musikwerken

Filesharing kann auch in Deutschland sehr teuer werden - den Vogel schießen aber wieder wie üblich die Amerikaner ab.

Ein US-Gericht hat im Rechtsstreit Sony Music Warner Brothers Records, Atlantic Recording Corporation, Arista Records LLC, and UMG Recordings, gegen zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alten Joel Tenenbaum wegen Urheberrechtsverstößen im Peer-to-Peer Netzwerk eine Strafe in Höhe von 675.000 US-Dollar (ca. 538.000 Euro) bestätigt.
Der Filesharer wurde bereits vor drei Jahren vom Erstgericht für schuldig befunden, 30 Musikwerke illegal über die Tauschbörse Kazaa heruntergeladen und verbreitet zu haben. Tenenbaums Antrag auf ein neues Verfahren wurde nicht stattgegeben. Nach Meinung des US-Bundesgerichts in Massachusetts hatten die Geschworenen der Erstinstanz die Tat und den Schaden für die Kläger angemessen berücksichtigt.
Die Höhe des Schadenersatzes sei angesichts der Beweislage nicht übertrieben und liege eher am unteren Ende der möglichen Geldstrafe von 750 bis 150.000 US-Dollar pro Song, welche das Gericht nach dem Copyright Act bemessen hat. Dort heißt es: "The Copyright Act permits recovery of either actual damages and profits, or statutory damages. 17 U.S.C. § 504(a). The statute establishes an award range of $750 to $30,000 for each act of nonwillful infringement, and a range of $750 to $150,000 for each act of willful infringement."
Angeblich habe Tenenbaum eine Vergleich vor Urteilsverkündung nicht weiter verfolgt.

Focus online berichte, dass ein US-Bundesgericht in Minnesota im Juni 2012 eine 34-jährige Frau für das Herunterladen von 24 Songs zu 1,92 Millionen verurteilt hatte.

So schnell kann im Land der unbegrenzten Schadenersatzansprüche vom (halben) Millionär zur Tellerwäscher werden.

Dienstag, 21. August 2012

U+C droht mit Veröffentlichung der Namen von Abgemahnten

Die für Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen vornehmlich im Bereich von Pornofilmen bekannte Regensburger Kanzlei U+C (U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) droht mit einer Veröffentlichung der Namen der Abmahnten. (vorest gestoppt - siehe Update unten)

Auf den Webseiten der Rechtsanwälte U+C hieß es: "Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06."

Laut Ankündigung der Kanzlei U+C sollte die Namen von Gegnern ab dem 01.09.2012 auf den Webseiten der Kanzlei genannt werden. Dieser Schritt ist wirklich einmalig für eine Abmahnkanzlei. Bereits im vergangen Jahr hat U+C großes Aufsehen erregt, in dem die Kanzlei Forderungen aus Abmahnungen im großen Stil an das Inkassobüro DebCon verkauft hat, welche nunmehr versucht die angeblichen Forderungen beizutreiben.

Der von U+C herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch einen vollständig anders gelagerten Fall - so wurde durch das BVerfG die öffentliche Zugänglichmachung einer Gegnerliste von gewerblich handelnden Unternehmen durch eine Anwaltssozietät für zulässig erklärt. Ob auch die Veröffentlichung von Namen privater Personen, welche angeblich Urheberrechtsverletzungen begangen haben, d.h. die Liste von angeblichen Personen, welche angeblich Pornofilme aus dem Netz geladen haben sollen zulässig ist darf schwer bezweifelt werden. Dies könnte einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Zudem kann auch schon die Ankündigung derartiger Aktionen den Straftatbestand einer Nötigung und Erpressung darstellen.
Nach unserer Ansicht ist eine Veröffentlichung der Namen der Abgemahnten rechtswidrig und kann auch zivilrechtlich einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen. Bereits die Ankündigung einer derartigen Veröffentlichung kann einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen.

Bei der Liste ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Abgemahnten nur um die Adresse des Anschlussinhabers handelt über den die angebliche Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Dies bedeutet nicht, dass der Abgemahnte auch der tatsächliche Konsument/Downloader der Pornofilme sein muss. Sofern z.B. sein WLAN nicht richtig verschlüsselt war, kann jeder im Umkreis von mehreren hundert Metern um den Anschlussinhaber die Rechtsverletzung durch Download des Pornofilms über Tauschbörsen begangen haben. Dies wird jedoch den meisten Lesern der "Veröffentlichungsliste" nicht bekannt sein, so dass auch Unbeteiligte an den Pranger gestellt werden und als Pornokonsument und Urheberrechtsverletzer öffentlich bloßgestellt werden.

Ziel und Zweck der Aktion von U+C soll offensichtlich sein, weiteren Druck auf die Abgemahnten auszuüben um sie zur Zahlung des Schadenersatzes und der Anwaltskosten für die angebliche Urheberrechtsverletzung über Tauschbörsen zu bewegen. U+C hat nach Informationen von Insider-Kreisen, die dies dem Wochenblatt versicherten, angeblich Daten von 150.000 Abgemahnten.

Wie das Wochenblatt weiter berichtet, hat das Hacker-Kollektiv Anonymous auf Facebook angekündigt, aktiv zu werden, sobald eine Liste von angemahnten Urheberrechts-Verletzern online geht. Auf Facebook wurde gestern von Anonymous folgendes gepostet: Eine Regensburger Anwaltskanzlei kündigt an, demnächst eine sogenannte Gegnerliste im Web zu veröffentlichen. Die könnte zum Pranger werden. Denn zu den "Gegnern" der Kanzlei zählen Zigtausende Filesharer und Konsumenten illegal aus dem Netz geladener Pornos. - Sobald die Liste von Urmann und Collegen online ist kümmern wir uns darum! xD". Dies dürfte für die Server von U+C eine Herausforderung werden.

Update:laut Mittelbayerische Zeitung  prüft das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht derzeit den Fall. Der Deutsche Anwaltverein werte die geplante Veröffentlichung als „Grenzüberschreitung“.

Update: gegen den "Porno-Pranger" der Kanzlei U+C hat das Landgericht Essen zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung erlassen (LG Essen 4 O 263/12). U+C darf den Namen einer Abgemahnten nicht veröffentlichen - siehe auch anwalt-blog.com
Auch das Amtgericht Regensburg hat nach einen Bericht von regensburg-digital zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung gegen U+C erlassen. Ebenso soll nach dem Bericht von regensburg-digital die Bayerische Landesaufsicht für Datenschutz eine Veröffentlichung vorläufig untersagt haben.

Update:  wie die Kanzlei Urmann und Kollegen auf Ihrer Homepage zwischenzeitlich veröffentlicht hat, wird die Liste der Gegener vorerst nicht veröffentlicht werden. Auf der Homepge von U+C heißt es dazu wörtlich:
"Der Kanzlei U+C Rechtsanwälte wurde durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste vorerst untersagt. U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt . Das Landesamt hat seine Informationen und Schlußfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.
U+C Rechtsanwälte wird sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Wir werden daher den rechtsstaatlichen Weg einhalten und gegen diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. Bis zum Abschluß des Verfahrens werden wir keine Gegnerliste veröffentlichen."


Update: aktuell mahnt U+C im Namen der Firma Malibu Media LLC, 31356 Broad Beach Road, Malibu, CA 90265, Californien, USA ab - siehe hierzu auch unseren Beitrag zu Abmahnungen von U+C

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben so empfehlen wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt zur Klärung und Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn Ihre urheberrechtlich geschützten Werke von Dritten unberechtigt übernommen worden sind.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

weitere Quellen: Wochenblatt Regensburg - regensburg-digital.de




Dienstag, 14. August 2012

Abmahnung Urheberrecht - RAe Fink Henkel und Partner - Golfakakademie

Die Rechtsanwälte Fink, Henkel und Partner, Köln mahnen im Auftrag der Firma Golfakademie GmbH & Co KG, Ising wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Artikelbeschreibungen auf Webseiten anderen Shopbetreiber ab.

Vorliegend werden Artikelbeschreibungen / Produktbeschreibungen, welche laut den abmahnenden Anwälten im ausschließlichen Nutzungsrecht der Firma Golfakademie stehen und auf anderen Webseiten teils wortgleich übernommen sind, kostenpflichtig abgemahnt.

Abgemahnt werden u.a folgende Artikelbeschreibungen der Firma Golfakademie
  • Adidas Powerband Golfschuhe
  • Adidas Adipure Z Golfschuhe
  • Bridgestone e5 Golfbälle
  • Bridgestone e5 Distance Golfbälle  
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche, zivilrechtliche Aufforderung ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen (hier z.B. die urheberrechtlich geschützten Texte in Zukunft nicht mehr zu verbreiten). Der Abmahnung ist in der Regel eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich der Abgemahnte verpflichtet, das Verhalten künftig unter Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Durch die Abmahnung soll ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden. Nach § 97 a UrhG soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz, oft nur wenige Tage gehalten, daher ist rasches, aber überlegtes Handeln gefordert. Nichthandeln ist auf jeden Fall die schlechteste und u.U. auch teuerste Lösung, da in diesem Fall sofort vor Gericht die Unterlassung eingeklagt werden kann, und Anwalt- und Gerichtskosten von mehreren tausend Euro drohen können.
Meist wird weiterhin mit der Abmahnung auch ein Schadenersatz gefordert, welcher sich nach der Art und Dauer der Nutzung und des Werks bemisst (sog. fiktive Lizenzgebühr) zuzüglich der Rechtsanwaltskosten der Abmahnung sowie Auskunft über die Art und Dauer der Nutzung und Herkunft des Werkes gefordert.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind. Kopieren Sie daher keine fremden Texte und Bilder auf Ihre Homepage oder Ihren Shop. In der Regel sind längere, komplizierte Texte sowie alle Fotos urheberrechtlich geschützt. Sofern Sie daher keine (schriftliche) Einwilligung zur Verwendung fremder Texte und Bilder haben kann das schnelle und einfache Kopieren fremder Werke sehr schnell sehr teuer werden. Gerade durch neue Suchtechniken und spezielle Programme können inzwischen Texte und Bilder, welche auf fremden Webseiten übernommen worden sind, sehr einfach aufgefunden werden.

Um es klarzustellen: wir sind nicht für eine vollständige Freigabe von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet. Viele Urheber von Werken, gerade Graphikdesigner müssen von ihren Arbeiten auch leben können. Jede unberechtigte Kopie schmälert diesen Gewinn. Werden Texten oder Bildern von Webseiten, mit deren Erstellung sich der Verfasser oftmals sehr lange beschäftigt hat, von Dritten durch einfaches Kopieren übernommen, erspart sich der Raubkopierer diesen Aufwand und nutzt damit (bis zur Abmahnung) kostenfrei die Leistungen eines Dritten. Wir vertreten daher nicht nur Personen, Firmen, oder auch Gemeinden welche durch unbedarfte Übernahme von urheberrechtlich geschützten Werken kostenpflichtig abgemahnt worden sind, sondern nehmen selbst aktiv für unsere Mandanten ihre Rechte aus einer Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von geschützten Werken auf anderen Webseiten wahr.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben so empfehlen wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt zur Klärung und Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn Ihre urheberrechtlich geschützten Werke von Dritten unberechtigt übernommen worden sind.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!



Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller - INO GmbH, LFP Video Group, DBM Videovertrieb

Die Partnerschaftsgesellschaft der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter und Beller aus Augsburg mahnt derzeit verstärkt im Auftrag der Firma INO Handels &  Vertriebs GmbH, Otto-Hahn-Straße 15, 42369 Wuppertal wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechts durch Verbreitung von (Porno-)Filmen über Tauschbörsen im Internet ab.

Aktuell werden u.a. folgende Pronofilme kostenpflichtig abgemahnt:
  • Meine perverse Ex-Freundin - Porno Privat
  • 4 Stunden - Extremes Casting - Ohne Gnade - Noch lacht sie
  • Hausfrauen Report - über 40 Jahre alt
  • Inzest 38
  • Pissende - Amateure - Pissparade 
  • Private Ficktreffen
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Schadenersatz von 850.- € je abgemahnten Film.

Weiterhin mahnt die Rechtsanwaltsgesellschaft u.a. auch wegen Urheberrechtsverletzung an Filmwerken der Firma DBM Videovertrieb GmbH aus Wesel durch Up/Download der Werke in Tauschbörsen (Torrent, Peer-2-Peer Netzwerken, Internttauschbörsen) ab (z.B. "Model Session").

Die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller mahnen weiterhin auch im Auftrag der Firma LFP Video Group, LLC, 8484 Wilshire Blvd, Beverly Hills, CA 90211 Californien u.a.wegen Verbreitung des Werkes "Sasha Grey and friends" sowie "Barley Legal POV" und anderer Werke ab. (siehe hierzu auch unseren Beitrag im Blog)

Im Auftrag der Firma BB Video GmbH, Witzlebenstraße 14, 45472 Mühlheim wird u.a wegen Verbreitung des Pornofilms "Extreme Schlampen" in Filesharingnetzen kostenpflichtig abgemahnt.

Zu Abmahnungen der Kanzlei z.B. im Auftrag der Firma M.I.C.M. Mircom Ltd., Zypern, siehe auch unsere weiteren Beiträge im Blog.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und die geforderten Erklärungen zu weit gehend sind.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Abmahnungen wegen Fileharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes in der Regel zwischen 150,- € und 220,- € inkl. USt - die genaue Höhe teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Mandatserteilung mit.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Mittwoch, 8. August 2012

e-anwalt goes Facebook

Unser neuer Facebook Account ist seit einigen Tagen online. Sie finden uns jetzt auch unter www.facebook.de/IT.Rechtsanwalt.

Vielen Dank nochmals an unsere Graphik- und Webdesignfirma Logo-Cut Werbetechnik für die rasche und professionelle Umsetzung der Arbeiten.

Montag, 6. August 2012

Abmahnung Kornmeier - BigCityBeats

Die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner aus Frankfurt mahnen derzeit im Auftrag der Firma BigCityBeat GmbH, Frankfurt am Main, u.a. wegen Verbreitung des Musiktitels "Infinity 2012" des Künstlers Guru Josh - enthalten z.B. auf dem Sampler "The Dome Summer 2012" über sog. Tauschbörsen (Filesharing - Peer-toPeer) ab.
Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 450.- €.

Da es sich bei dem Werk um einen Teil eines Albums handelt drohen auch weitere Abmahnungen anderer Kanzleien, da jeder Rechteinhaber seine Urheberrechte selbst gelten machen kann. So mahnt derzeit auch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH betreffen u.a die Titel
  • Michael Mind Project feat. Dan – Feeling so Blue
  • DJ Antoine feat. The Beat Shakers – Ma Chérie
  • Gusttavo Lima – Balada (Tche tcherer tche tche)
  • Michel Teló – Ai Se Eu Te Pego
sowie die Rechtsanwaltsgesellschaft Fareds u.a. wegen des Titels " Michael Mind Project feat. Dante Thomas" - Rechteinhaber "Track by Track Records UG" ab (alle enthalten auf "The Dome Summer 2012").
Es drohen daher bei einem Download von Samplern über Tauschbörsen weitere Abmahnung. Dies hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Abmahnte auf das Schreiben einer Kanzlei entsprechend reagiert. Da die IP-Adressen (welche beim Filesharing sichtbar sind) beim Provider maximal eine Woche gespeichert sein dürfen, sind bei einem Aufspüren von illegalen Filesharing die entsprechenden Auskunftsansprüche bereits am Laufen. Siehe zur der Problematik der Mehrfachabmahnungen vor allem bei Chartcontainern auch - öffentlicher Brief für ein digitales Urheberrecht an das Justizministerium [PDF Download] den wir als Mitunterstützer unterzeichnet haben.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben von Kornmeier und Partner, FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft und Rechtsanwalt Daniel Sebastian dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann und zu weit gehend ist.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Abmahnungen wegen Fileharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes in der Regel zwischen 150,- € und 220,- € inkl. USt - die genaue Höhe teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Mandatserteilung mit.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.