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Donnerstag, 12. April 2012

Abmahnung U+C - MFA + Filmdistribution e.K.

Die für (hauptsächlich wegen Urheberrechtsabmahnung bei Pornofilmen) bekannte Regensburger Anwaltskanzlei U+C Rechtsanwälte mahnt derzeit im Auftrag der Firma MFA + Filmdistribution e.K., ebenfalls aus Regensburg u.a. wegen Verbreitung des Filmwerkes "Ronal der Barbar" in Tauschbörsen (Filesharingnetzwerken) ab. MFA+ Filmdistribution wurde 1981 von Christian Meinke als „endfilm“ gegründet und verleiht seitdem internationale Filme an Kinos.

Gefordert wird von der Anwaltskanzlei U+C aus der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 650,00 €. Als Gegenstandswert setzt U+C für die Urheberrechtsverletzung des Films, der am 22.12.11 Kinostart hatte, einen Betrag von 25.000.- € an. Die Fristen sind wie üblich sehr kurz gehalten.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von U+C dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der der Abmahnung beiligenden Unterlassungserklärung von U+C raten wir ab, da diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1000 Fällen von Abmahnungen wegen Fileharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Mittwoch, 11. April 2012

Urteil im Fall Kino.to - LG Leipzig

Der Chef-Programmierer des Filmportals kino.to ist heute (Mittwoch, 11.04.12) vor dem Landgericht Leipzig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Haft verurteilt worden. Die Strafkammer des LG Leipzig befand ihn der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in mehr als 1,1 Millionen Fällen für schuldig.
Der 29 Jahre alte Programmierer aus Hamburg hatte eingeräumt, die Website von kino.to von Anfang an programmiert zu haben. Dieses Geständnis legten die Richter zu seinen Gunsten aus und blieben damit unter der Forderung der Staatsanwaltschaft von vier Jahre und zwei Monate Gefängnis. Die Verteidigung hatte lediglich ein "angemessenes Strafmaß" gefordert.

Bei kino.to handelte es sich um ein sog. Streamingangebot, das bedeutet, dass Nutzer anders als beim Filesharing die Filme und TV-Serien nicht dauerhaft auf ihre eigenen Computer heruntergeladen haben, sondern online betrachten konnten. Ob derartige Streamingangebote auch für Nutzer strafrechtlich problematisch sind ist derzeit noch schwer umstritten. Nutzern von kino.to wird jedoch vermutlich keine Anklage drohen, da IP-Adressen in der Regel maximal 1 Woche gespeichert werden und daher eine Nachverfolgung nicht mehr möglich sein dürfte.

Ein Streamingportalbetreiber wie kino.to macht durch sein Angebot die urheberrechtlich geschützten Werke über sein Portal Nutzern nach § 19 a UrhG öffentlich zugänglich. Dieses Recht steht jedoch nur dem Urheber zu (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG). Diese Werke werden dann bei Nutzer im sog. Cache gespeichert und somit lokal auf dem Rechner vervielfältigt. Das Recht Vervielfältigungen von Werken herzustellen, hat jedoch nach § 16 Abs. 1 UrhG nur der Urheber oder Lizenznehmer. Somit würde auch jeder Nutzer eines solchen Portals das Urheberrecht verletzten.
Jedoch gilt nach § 53 UrhG das Recht zur Privatkopie, d.h eine Privatperson darf urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten Gebrauch vervielfältigen, d.h. kopieren. Dies gilt jedoch nicht, wenn als Vorlage eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird. Stellt sich die Frage, ob der Nutzer wusste, dass kino.to und seine Nachfolger illegal sind (ab heute besteht zumindest der Verdacht, da der Programmieren - noch nicht rechtskräftig - verurteilt worden ist).
Somit wäre auch eine Nutzung derartiger Streamingportale rechtswidrig und könnte mir Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden.
Es gibt jedoch noch den § 44a UrhG, der vorübergehende Vervielfältigungen eines Werkes (wie in der Zwischenspeicherung im Cache) als zulässig erklärt. Somit wäre dann, das Streamen wieder legal.
Da es jedoch noch keine Rechtsprechung zu derartigen Fällen gibt, ist das Nutzen von Streamingportalen derzeit eine rechtliche Grauzone.
Amtsrichter Mathias Winderlich vom AG Leipzig hat angeblich in einer Urteilsbegründung in einem Urteil gegen ein Mitglied von kino.to ausgeführt, dass nach seiner Ansicht auch all jene Nutzer sich strafbar machen, die illegale Streams im Internet nutzen. Es finde dabei eine rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Material statt. Mit dem Begriff 'vervielfältigen' habe der Gesetzgeber 'herunterladen' gemeint, erläuterte Richter Winderlich angeblich im Verlauf der Urteilsbegründung - so berichte zumindest eine Pressemitteilung der GVU - Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen e.V. - vom 22. Dezember 2011. Wie das mit § 44a UrhG in Einklang zu bringen sei wurde jedoch anscheindend nicht ausgeführt. Zudem verwundert diese Aussage, da es im konkreten Fall vor dem AG Leipzig um einen Serverbeschaffer von kino.to ging und nicht um einen Nutzer des Streamingportals.

Sofern eine Kopie des Streams dauerhaft auf dem PC des Nutzers gespeichert ist dann jedenfalls eine illegale Kopie vorliegen, welche zivilrechtlich (Abmahnung - Schadenersatz) und/oder strafrechtlich nachverfolgt werden könnte (Einschränkung: soweit man an die Daten des Nutzers, z.B. über dessen IP-Adresse kommt).