Der 1. Senat des Bundesgerichtshof hat am 11.06.2015 mit 3 Urteilen (Aktenzeichen I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14) Urteile des OLG Köln bestätigt, in denen Anschlussinhaber von Internetanschlüssen zu Schadenersatz und Zahlung der Anwaltskosten ein Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing verurteilt worden sind.
In einem Fall hat ein seinerzeit 14-jähriges Kind sowohl bei einer polizeilichen Vernhmung als auch im Zivilverfahren zugestanden, dass sie die streitgegenständlichen Musikstücke über Internettauschbörsen getauscht hatte.
Der BGH hat in den jetzt ergangenen Urteil I ZR 7/14 vom 11.06.2015 nochmals wie bereits mit Urteil BGH vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - Morpheus klargestellt, dass Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch genügen, indem sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus).
Der BGH hat jedoch im vorliegenden Fall weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder lediglich allgemeine Regeln zu einem "ordentlichen Verhalten" aufgestellt haben, für eine ordnungsgemäße Belehrung nicht ausreicht. Der Vater als Anschlussinhaber haftet daher für den durch die Verletzungshandlung seiner damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der BGH in seinem Urteil klargestellt.
Was uns (und vermutlich auch viele anderen Kollegen) sehr verwundert hat, ist, dass der BGH einen Schadenersatz in Höhe von 200.- € pro Musiktitel für angemessen erachtet hat. Dies ergibt bei eine Filesharing einer Musik-CD auf der 15 Titel enthalten sind und welche im Handel ca. 15.- € kostet einen Schadenersatz in Höhe von 3.000.- €! Hierzu kommen noch die Kosten der Abmahnung welche sich ebenfalls schnell auf mehrer tausend Euro belaufen können. Der BGH hat in laut seiner Pressemitteilung in den Urteilen ausgeführt: "Bei der Bemessung des Schadensersatzes in Form der Lizenzanalogie ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei von einem Betrag von 200 € für jeden der insgesamt 15 in die Schadensberechnung einbezogenen Musiktitel ausgegangen. Das Berufungsgericht hat schließlich mit Recht auch einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten angenommen und dessen Höhe auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechnet. "
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2.000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie
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Donnerstag, 11. Juni 2015
Mittwoch, 27. Mai 2015
Sekundäre Beweislast - AG Regensburg weist Klage auf Schadenersatz wegen Filesharing ab
Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 09.04.2014 - AZ 3 C 442/14 in einer von uns vertretenen Klage gegen einen Abgemahnten die Klage auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und Anwaltskosten der Abmahnung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg von den Anwälten der Klägerin nach Hinweis des Gerichts zurück genommen wurde.
Eingeklagt waren 2.500.- € Schadenersatz für ein Musikalbum der Sportfreunde Stiller sowie 1.379,80 € Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €.
Der Beklagte konnte vor Gericht im Rahmen seiner sekundären Beweislast nachweisen, dass sowohl seine Ehefrau, als auch die zum angeblichen Tatzeitpunkt 9-jährige Tochter selbständig auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Die Tochter hatte ab dem 3. Lebensjahr Computererfahrung und durfte ab dem 7. Lebensjahr regelmäßig den Computer - zunächst noch unter Aufsicht - später selbständig benutzen. Die Tochter wurde von ihren Eltern weiterhin über das Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen belehrt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 15.11.2012 - AZ 1 ZR 74/12 (Morpheus) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote vergolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Nach Ansicht des AG Regensburg sprechen auch die angegebenen nächtlichen Uhrzeiten der angeblichen Urherberrechtsverletzung nicht gegen ein mögliches Handeln des Kindes. Die Nachtzeit verhindert regelmäßig eine direkte Einflußnahme der aufsichtspflichtigen Eltern. Auch Tatzeiten zum Nachmittag werden durch einen Schulbesuch nicht unmöglich. Eine Störerhaftung hat das AG Regensburg abgeleht.
Das Urteil des AG Regensburg vom 09.04.2014 (rechtskräftig) - AZ 3 C 442/14 können Sie hier als PDF nachlesen.
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Eingeklagt waren 2.500.- € Schadenersatz für ein Musikalbum der Sportfreunde Stiller sowie 1.379,80 € Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €.
Der Beklagte konnte vor Gericht im Rahmen seiner sekundären Beweislast nachweisen, dass sowohl seine Ehefrau, als auch die zum angeblichen Tatzeitpunkt 9-jährige Tochter selbständig auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Die Tochter hatte ab dem 3. Lebensjahr Computererfahrung und durfte ab dem 7. Lebensjahr regelmäßig den Computer - zunächst noch unter Aufsicht - später selbständig benutzen. Die Tochter wurde von ihren Eltern weiterhin über das Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen belehrt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 15.11.2012 - AZ 1 ZR 74/12 (Morpheus) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote vergolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
Nach Ansicht des AG Regensburg sprechen auch die angegebenen nächtlichen Uhrzeiten der angeblichen Urherberrechtsverletzung nicht gegen ein mögliches Handeln des Kindes. Die Nachtzeit verhindert regelmäßig eine direkte Einflußnahme der aufsichtspflichtigen Eltern. Auch Tatzeiten zum Nachmittag werden durch einen Schulbesuch nicht unmöglich. Eine Störerhaftung hat das AG Regensburg abgeleht.
Das Urteil des AG Regensburg vom 09.04.2014 (rechtskräftig) - AZ 3 C 442/14 können Sie hier als PDF nachlesen.
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Dienstag, 1. Dezember 2009
Arbeitsweise der ProMedia GmbH
Hier ein (zwar etwas älterer, aber sicherlich noch aktueller) Artikel aus der c´t zur Arbeitsweise der proMedia GmbH, Geschäftsführer Rechtsanwalt Clemens Rasch.
http://www.heise.de/ct/artikel/Hausbesuch-bei-den-Piratenjaegern-der-Musikindustrie-302586.html.
Die Hamburger proMedia GmbH verfolgt im Auftrag der Musikindustrie Urheberrechtsverletzungen im Internet.
proMedia stellt auf seinen Webseiten auch ein Tool zur Verfügung (http://www.antipiracy.de/media/setup.msi ), mit dem z.B. ahnungslosen Eltern, die sich um das Surfverhalten Ihrer Kinder Gedanken machen Computer nach P2P-Programmen und im Zusammenhang damit freigegebene Dateien durchsuchen können. Laut Aussage von proMedia mir gegenüber werden durch das Programm keine Daten an Dritte (z.B. an proMedia) übertragen.
http://www.heise.de/ct/artikel/Hausbesuch-bei-den-Piratenjaegern-der-Musikindustrie-302586.html.
Die Hamburger proMedia GmbH verfolgt im Auftrag der Musikindustrie Urheberrechtsverletzungen im Internet.
proMedia stellt auf seinen Webseiten auch ein Tool zur Verfügung (http://www.antipiracy.de/media/setup.msi ), mit dem z.B. ahnungslosen Eltern, die sich um das Surfverhalten Ihrer Kinder Gedanken machen Computer nach P2P-Programmen und im Zusammenhang damit freigegebene Dateien durchsuchen können. Laut Aussage von proMedia mir gegenüber werden durch das Programm keine Daten an Dritte (z.B. an proMedia) übertragen.
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