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Mittwoch, 26. September 2012

Augen auf beim Online-Kauf

Der Winter naht - neue Winterreifen sollten her - da wird auch gerne online übers Internet nach günstigen Preisen gesucht und die z.B. Winterreifen bei Online-Shops bestellt.

Hier gilt jedoch, wie bei allen Bestellungen über das Internet sich nicht nur vom günstigen Preis blenden zu lassen, sondern auch den Verkäufer genau zu überprüfen, so dass sie auch sicher gehen können, dass die Ware bei Ihnen auch ankommt. Immer wieder haben wir das Problem, dass Mandanten bei Onlineshops einkaufen und per Vorkasse bezahlen, dann jedoch keine Ware geliefert wird.

Seit einiger Zeit ist hier z.B. der Webshop reifenonline-shop.com negativ aufgefallen. Kunden, welche die bestellte Ware per Vorkasse bezahlt haben wurden nicht beliefert. Nach den uns vorliegenden Informationen sitzt der Anbieter des Shops in den USA; Adresse unbekannt.

Wie kann ich sicherstellen, dass ein Web-Shop auch tatsächlich die bezahlte Ware liefert und nicht auf Betrug ausgelegt ist?

Wichtig ist zuerst einmal ein Blick ins Impressum des Shops - hier steht, wer Anbieter ist (oder sich als solcher ausgibt). Im Fall reifenonline-shop.com wäre dies ein Anbieter Schmidt Patrik David, Putzkauer Str. 79/2/1, De-01877 Schmolln - Putzkau (gemeint ist vermutlich Schölln-Putzkau). Eine Suche z.B. bei 11880.com ergab jedoch unter dieser Adresse keinen Eintrag - bereits etwas merkwürdig für einen größeren Händler.
Ist kein Impressum vorhanden oder in der Anbieterkennzeichnung kein ausgeschriebener Name eines Inhabers oder Geschäftsführers, oder lediglich ein Postfach angegeben, ist dies zumindest ein Warnzeichen - auf jeden Fall entspricht das Impressum dann nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Bei reifenonline-shop.com fällt zudem weiter auf, dass auf der Webseite des Shops eine Telefonnummer aus München (Vorwahl 089) angegeben wurde. Sofern Sie sichergehen wollen, dass ein Shopanbieter auch tatsächlich unter der angegebenen Nummer und Adresse existent ist würde es sich daher im Zweifel empfehlen einfach mal dort anzurufen - im Fall von reifenonline-shop.com werde Sie wenig Erfolg haben - es besteht unter der angegebenen Telefonnummer kein Anschluss.

Händler sind weiterhin nach § 5 TMG verpflichtet ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, sofern sie eine haben (was bei großen Shops die Regel ist). Eine Überprüfung der UStIDNr. auf Gültigkeit kann z.B. online über die Webseite der Europäische Kommission erfolgen. Die Überprüfung der auf der Webseite von reifenonline-shop.com angegebenen Nummer ergibt, dass die dort abgegebene UStIDNr. ungültig ist, d.h. schlicht erfunden ist.

Eine weiter Überprüfungsmöglichkeit bietet z.B. auch die Domain des Shopbetreibers selbst. So kann beim jeweils zuständigen Network Information Center (NIC) z.B. denic.de für die Domain .de oder nic.com für die Endung .com angefragt werden, wer Inhaber der Domain ist. Eine Überprüfung bei nic.com hat z.B. im Falle von reifenonline-shop.com ergeben, dass der Registrar der Domain keine Daten zum Inhaber der Domain veröffentlicht. Auch dies sollte ein Warnzeichen sein.

reifeonline-shop.com ist daher nach unseren Erkenntnissen lediglich auf Betrug aus. Wie hier geschildert, kann jeder Benutzer in der Regel selbst mit einfachen Recherchen Fakeshops erkennen.

Sofern Sie Zweifel bei einer Online-Bestellung an der Seriosität Ihres Geschäftspartners haben, sollten Sie auf jeden Fall die oben genannten Punkte überprüfen. Weiterhin empfiehlt es sich auch die Firma auf negative Bewertungen im Internet zu googeln, wobei hier auch zu beachten ist, dass oftmals auch bei seriösen Firmen negative Einträge vorhanden sein können, da Kunden oftmals auch unberechtigte Kritik im Internet verbreiten. Bei größeren Zweifeln dann lieber ein paar Euro mehr zahlen und bei einem Ihnen besser gelegenen Händler bestellen, als dem Vorkassegeld nachzuweinen und sich über eine Abzocke ärgern. Viele Händler bieten auch Zahlung gegen Rechnung, Paypal oder Nachnahme oder Lastschrift an. Bei dieser Bezahlweise ist ihre Zahlung abgesichert - eine Überweisung von Ihnen selbst können Sie nicht mehr widerrufen. Sichere und seriöse Webshops wickeln die Zahlungen in der Regel auch über eine gesicherte Internetverbindung (erkennbar am https in der Adresszeile des Browsers) ab.

Sollten Sie Opfer eines Onlinebetrugs geworden sein, so wird es auch für einen Rechtsanwalt schwer, bis unmöglich, das von Ihnen bereits bezahlte Geld wieder zurück zu bekommen. Es empfiehlt sich jedoch in derartigen Fällen eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Auch wenn Sie ihr Geld dadurch nicht wieder erhalten werden, so hilft dies im Kampf gegen Onlinebetrüger.

Vor allem wenn Waren deutlich billiger als bei der Konkurenz oder anderen Webshops angeboten werden ist Vorsicht angesagt - Geiz kann schnell teuer werden - lieber einige Euros mehr bezahlen und sicher seine Ware erhalten als wochenlang zu zittern, ob nach den per Vorkasse überwiesen Euros auch die bestellte Ware - in ordnungsgemäßer Qualität - versandt wird.

Mittwoch, 19. September 2012

Bundesbankchef Weidmann läßt sich nicht den Mund verbieten

Eine Rede, dies verdient hat weiter publik gemacht zu werden, auch wenn sich mein Blog hauptsächlich um IT dreht.

In einer erfrischenden Offenheit und Klarheit, die man bei unseren Ministern und der Bundeskanzlerin sowie Herrn Draghi leider gegenüber der Öffentlichkeit vermisst äußert sich der Bundesbankchef Dr. Jens Weidmann zum Thema Geld und Inflation und plädiert für eine Unabhängigkeit der Zentralbanken von der Politik:

Auszüge aus der Rede des Präsidenten der Deutschen Bundesbank Dr. Jens Weidmann anlässlich des 18. Kolloquiums des Instituts für bankhistorische Forschung (IBF): Papiergeld – Staatsfinanzierung – Inflation. Traf Goethe ein Kernproblem der Geldpolitik?

"Mit „Papiergeld – Staatsfinanzierung – Inflation. Traf Goethe ein Kernproblem der Geldpolitik?“ ist die heutige Veranstaltung überschrieben. Diese im Titel gestellte Frage könnte ich nun schlicht mit Ja beantworten." (...)
Jenes Geld (..) welches wir in Form von Banknoten und Münzen bei uns tragen, hat mit Warengeld nichts mehr zu tun. Die Rückbindung an Goldbestände gibt es nicht mehr, seit im Jahr 1971 die Goldbindung des US-Dollar aufgehoben wurde.
In Kurzform: Heutiges Geld ist durch keinerlei Sachwerte mehr gedeckt. Banknoten sind bedrucktes Papier. (..)
Zwar kann sich der Staat im Faust II in einem ersten Schritt seiner Schulden entledigen, während die private Konsumnachfrage stark steigt und einen Aufschwung befeuert. Im weiteren Verlauf artet das Treiben jedoch in Inflation aus und das Geldwesen wird infolge der rapiden Geldentwertung zerstört.
Es ist beeindruckend, dass und wie Goethe den potenziell gefährlichen Zusammenhang von Papiergeldschöpfung, Staatsfinanzierung und Inflation – und somit ein Kernproblem ungedeckter Währungsordnungen – in Faust II beleuchtet. (..)
Denn wenn Notenbanken potenziell unbegrenzt Geld quasi aus dem Nichts schaffen können, wie kann dann sichergestellt werden, dass Geld ausreichend knapp und somit werthaltig bleibt? Ist bei der Möglichkeit, Geld mehr oder weniger frei zu schaffen, die Versuchung nicht sehr groß, dieses Instrument zu missbrauchen und sich kurzfristig zusätzliche Spielräume zu schaffen, auch wenn damit langfristiger Schaden sehr wahrscheinlich ist?
Ja, diese Versuchung besteht sehr wohl, und viele sind ihr in der Geschichte des Geldwesens bereits erlegen. Schaut man in der Historie zurück, so wurden staatliche Notenbanken früher oft gerade deshalb geschaffen, um den Regenten möglichst freien Zugriff auf scheinbar unbegrenzte Finanzmittel zu geben.
Durch den staatlichen Zugriff auf die Notenbank in Verbindung mit großem staatlichem Finanzbedarf wurde die Geldmenge jedoch häufig zu stark ausgeweitet, das Ergebnis war Geldentwertung durch Inflation.
Im Licht dieser Erfahrung wurden Zentralbanken in den vergangenen Jahrzehnten gerade deshalb als unabhängige Institutionen geschaffen und auf das Sichern des Geldwertes verpflichtet, um explizit die staatliche Vereinnahmung der Geldpolitik zu verhindern.
Die Unabhängigkeit der Notenbanken ist ein außergewöhnliches Privileg – ein Selbstzweck ist sie jedoch nicht. Vielmehr dient sie im Kern dazu, glaubwürdig sicherzustellen, dass sich die Geldpolitik ungehindert darauf konzentrieren kann, den Geldwert stabil zu halten.
Geldpolitische Unabhängigkeit und ein gut funktionierender, auf Geldwertstabilität ausgerichteter Kompass der geldpolitischen Entscheidungsträger sind notwendige – wenn auch nicht hinreichende – Voraussetzungen dafür, die Kaufkraft des Geldes und damit das Vertrauen der Menschen zu bewahren.
Für das Vertrauen ist aber wichtig, dass sich Notenbanker, die ein öffentliches Gut verwalten – stabiles Geld – auch öffentlich rechtfertigen."(..)
(Quelle: Deutsche Bundesbank | Zentrale | Kommunikation, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main).

Vielen Dank Herr Weidmann für Ihre klaren Worte - wie Sie selbst treffend bemerkt haben ist der beste Schutz gegen die Versuchungen der Politik sich durch Gelddrucken ihrer Schulden (vermeintlich) zu erledigen eine aufgeklärte und stabilitätsorientierte Gesellschaft.

Passend dazu hat der Bund des Steuerzahler heute das aktuelle Schwarzbuch der Steuerverschwendungen 2012 veröffentlicht.

Weitere Infos siehe z.B. auch Artikel in der Welt: Jens Weidmann sagt´s mit Goethe

Mittwoch, 12. September 2012

Abmahnung U+C und FAREDS, Malibu Media LLC

Die für (hauptsächlich wegen Urheberrechtsabmahnung bei Pornofilmen) bekannte Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen - U+C Rechtsanwälte mahnt derzeit im Auftrag der Firma
Malibu Media LLC, 31356 Broad Beach Road, Malibu CA 90265, Kalifornien, USA wegen Verletzung von Urheberrechten an Pornofilmen durch Verbreitung der Filme (Up/Download) in Tauschbörsen (Filesharingnetzwerken, Torrent, Peer-to-Peer) ab.

Auch die Rechtsanwaltgesellschaft FAREDS mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg mahnt derzeit verstärkt im Auftrag der Firma Malibu Media LLC wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung vom Filmen über das Internet durch Tauschbörsen ab.

U.a. werden folgende Titel kostenpflichtig abgemahnt:
  • Dream Come True
  • California Dreams
  • Transcendence
  • Young Passion - X-Art - Dayream Diana
  • Flexible Beauty - X-Art - Mira aka Diana G
  • Getting Down - X-Art - Angelica
  • Foot Fetish 
  • Amazing Grace 
  • And then they where three
  • Late for Work 
  • Fashion Models 
  • The Young and the Restless
(P.S. Firmensitz der Malibu Medien ist übrigens sehr schön gelegen - siehe GoogleMaps)
Gefordert wird von der Anwaltskanzlei U+C aus der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 650,00 €. FAREDS fordert als Schadenersatz einen Betrag von 600.- €. Die Fristen sind wie üblich sehr kurz gehalten.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von der Rechtsanwälte Urmann und Collegen sowie FAREDS dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen von U+C und FAREDS um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und die geforderten Erklärungen zu weit gehend sind.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel für die hier geschilderten Fälle bei uns zwischen 140,- € und 250,00,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Das genaue Honorar teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Beauftragung mit. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe.
Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

zu den Kollegen U+C siehe auch unseren weiteren Artikel zum Pornopranger im Internet (der derzeit von U+C gestoppt ist)


Donnerstag, 6. September 2012

Neue Top Level Domains

Die Internet-Verwaltung ICANN wird voraussichtlich Ende 2013 neue Domainendungen (Web-Adressen  - Top-Level-Domains - TLD) zulassen. Neben den bekannten Endungen wie .de .com ,net könnten in Zukunft auch  Top Level Domains wie .berlin, .reise, .hotel oder .bayern oder auch .app und .volkswagen und .lidl Verwendung im Internet finden.

Für die neuen Top Level Domains sind 1930 Bewerbungen bei der ICANN eingegangen. Für viele davon gibt es mehrere Bewerber- diese würden nun geprüft. Erste Ergebnisse werden für November erwartet.
Googles hat z.B. nicht nur für .google und .youtube Interesse, sondern für insgesamt 101 verschiedene Domains wie z.B. .love, .pet, .inc, .dot, .film. Aus Deutschland sollen 70 Anträge auf neue Domains gekommen sein.

Die ICANN hat die Antragsgebühr für eine neue Domain in Höhe von 185.000.- USD für Firmen und Institutionen sehr hoch angesetzt, um einen Missbrauch zu verhindern. Privatpersonen sind vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Interessenten müssen zudem nachweisen, dass sie auch technisch in der Lage sind, eine Top Level Domain zu verwalten.

Für Second Level Domains unter den neuen Top Level Endungen liegen allein bei united Domains bereits  über 590.000 Vorbestellungen vor.

Bereits im August ist die Top-Level Domain .post freigeschaltet worden und in die Root-Zone eingetragen worden. Die Domainendung zählt jedoch nicht zu den 1930 Bewerbungen für neue TLDs, sondern ist auf eine Einführung aus den Jahren Zeit 2003/2004 zurückzuführen. Damals wurde beschlossen .asia, .cat, .jobs, .mobi, .tel, .travel und .xxx als neue TLDomains zuzulassen. .post wird vom Weltpostverein (Universal Postal Union, UPU) betrieben.
Insgesamt sind derzeit 23 generische Top-Level Domains (gTLDs) und über 250 Länderdomains (ccTLDs) vorhanden.

Weitere Infos:

Montag, 3. September 2012

Abmahnung pixelLAW - Fotos aus pixelio.de

Die Anwaltskanzlei pixel.LAW Rechtsanwälte - (Rechtsanwälte Andreas Weingärtner, Sascha Kugler und Daniel Hoch) früher Kugler, Weingärtner & Partner - KWP aus Berlin mahnen wegen Verletzung von Urheberrechten an Bildern von Mitgliedern der "kostenfreien" Plattform pixelio.de ab.

Uns liegen mehrere Abmahnungen von pixelLAW im Auftrag von Frau Gabi Schmidt, sowie von Herrn Peter Kirchhoff und Benjamin Thorn vor. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, aufgrund unterlasssener Nennung des Namens des Urhebers, sowie Unterlassung der Nennung der Bilderplattform z.B. Pixelio.de gegen die Lizenzbedingungen verstoßen zu haben. Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Übernahme der Anwaltskosten sowie ein Schadenersatz berechnet nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MfM-Tabelle) oder aufgrund angeblicher Verkaufspreise.
Frau Gabi Schmidt lässt Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern aus pixelio auch über Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt kostenpflichtig abmahnen.
Auch Herr Peter Kichhoff läßt seine Abmahnungen durch verschiedene Rechtsanwaltskanzleien versenden.

Bei pixelio.de handelt es sich um eine Bilddatenbank, bei der Mitglieder eigene Bilder einstellen und/oder Bilder herunterladen und im Rahmen der Nutzungsbedingungen sowie der zugewiesenen Nutzungslizenz  kostenlos verwenden können. Pixelio ist dabei lediglich Diensteanbieter nach § 12 TMG, d.h stellt nur die Plattform als solches zur Verfügung und räumt somit keine Nutzungsrechte oder Lizenzen an den von den Urhebern in die Datenbank eingestellten Bilder ein. Die Nutzungsrechte an den Bildern werden direkt vom Urheber der Bilder an den Nutzer aufgrund einer Lizenzvereinbarung übertragen.

Leider wird bei der Verwendung der Fotos im Internet oftmals übersehen, dass zwar die Verwendung der Bilder kostenfrei ist, jedoch dennoch die Lizenzbedingungen genau einzuhalten sind, in denen meist gefordert ist, dass der Urheber des Bildes und die Quelle genannt werden müssen. Das bedeutet, dass der Nutzer das Bild kostenfrei verwenden kann, jedoch am Bild den Urheber und die Quelle angeben muss - erfolgt dies nicht, kann eine sehr teure kostenpflichtige Abmahnung erfolgen. Nach unseren Recherchen mahnen die Rechteinhaber, Frau Gabi Bauer und Herr Peter Kirchhoff schon seit längerem Webseitenbetreiber ab, welche ihren Namen und die Quelle nicht beim verwendeten Bild angeben.
Man könnte jetzt unterstellen, dass Mitglieder Bilder bei Pixelio kostenfrei einstellen und dann recherchieren (lassen) ob auch ihr Name und die Quelle angegeben worden ist - ist dies nicht der Fall erhält der Urheber des Bildes über den geforderten Schadenersatz in der Regel ein vielfaches der Gebühren, die er in einer kostenpflichtigen Bildplattform (z.B. fotolia.de) für eine Lizenz erhalten würde - dort werden - je nach Bild - oftmals nur wenige Euro Lizenzkosten gefordert und bezahlt.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind - insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Es erschließt sich jedoch nicht, warum Bilder kostenfrei im Internet verbreitet werden und dann bei Nichtnennung des Namens gemäß den Lizenzbedingungen des Urhebers teuer kostenpflichtig abgemahnt werden. Von einer kostenfreien Verwendung der Werke kann ein Urheber nicht leben. Richtig ist jedoch, dass die meisten Fotoportale in ihren Nutzungsbedingungen vereinbaren, dass der Urheber und die Quelle genannte werden muss. Auf eine Nennung des Urhebers hat der Künster auch nach § 13 UrhG einen Anspruch.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen diese dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

siehe auch hnliche Blogartikel: