Die Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt klagt derzeit im Auftrag verschiedener Rechteinhaber bei fast allen Amtsgerichte in Deutschland um Schadenersatz und Anwaltskosten für angebliche Urherberrechtsverletzungen (meist noch aus Abmahnungen aus dem Jahre 2009 und 2010) wegen Filesharing geltend zu machen.
In einem von uns vertretenen Fall haben wir beantragt Prozesskostensicherheit nach § 110, 112 ZPO zu stellen, da sich die Klägerin, die Firma Foresight Unlimited LLC ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat. Das Amtsgericht Regensburg hat daraufhin der Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt aufgegeben eine Prozesskostensicherheit in Höhe von 764,16 € zu leisten.
Da die Klägerin jedoch nicht die von uns beantragte und vom Gericht aufgegebene Prozesskostensicherheit hinterlegt hat, wurde die Klage mit Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 30.01.2015 - AZ 3 C 1764/14 als für zurückgenommen erklärt.
Gerade bei EU-ausländischen Klägerin ist dies eine weitere Möglichkeit ein Klageverfahren für den Beklagten günstig zu erledigen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass andere Abmahnkanzleien in anderen Verfahren durchaus bereits entsprechende Prozesskostensicherheit hinterlegt haben, so dass auch weitere Punkte einer erfolgreichen Verteidigung, wie z.B. Verjährung, alternativer Geschehensablauf, Aktivlegitimation, Ordnungsmäßigkeit der Ermittlungen, etc gegen eine Klage auf Schadenersatz und Anwaltskosten aus Abmahnungen wegen Filesharing dringend geprüft und in einer Klageerwiderung entsprechend ausgeführt werden müssen.
Wir vertreten derzeit eine Vielzahl von Fällen - auch im Klageverfahren - von Abgemahnten wegen Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie
erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter
info@e-anwalt.de.
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Donnerstag, 28. Mai 2015
Mittwoch, 27. Mai 2015
Klage Baumgarten Brandt - AG Regensburg weist Klage wegen verspäteten Vortrag der Klägerin ab
In einer von uns vertetenen Klage eines Abmahnten hat das Amtsgericht Regensburg mit Urteil vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 eine Klage der Rechtsanwälte Baumgarten Brandt wegen Urheberrechtsverletzung im Wege der Nutzung von Internettauschbörsen wegen verspäteten Vorbringens der Klägerin abgewiesen.
Die Kanzlei BaumgartenBrandt, welche derzeit in hunderten von Gerichtsverfahren durch ganz Deutschland klagt, hat, wie auch in vielen anderen Fällen, von unserem Mandanten Schadenersatz in Höhe von mindestens 400.- €, sowie Anwaltskosten für die Abmahnung aus dem Jahre 2010 (angebliche Rechtsverletzung 2009) in Höhe von 555,60 € gefordert und nach Mahnbescheid aus Ende 2013 im Jahre 2014 gerichtlich eingeklagt.
Zum ersten Verhandlungstermin im Dezember 2014 vor dem Amtsgericht Regensburg ist jedoch keine Vertreter der Klägerin erschienen, so dass Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen ist und die Klage abgewiesen wurde.
Nachdem auch die Einspruchsfrist abgelaufen war wähnte sich der Mandant nunmehr im Glauben, dass damit die leidige Angelegenheit, welche sich nunmehr seit über 5 Jahren hinzog, endlich ein glückliches Ende hat. Leider weit gefehlt.
Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt haben Widereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt, da ein Kanzleiangestellter die Notierung der Einspruchsfrist versäumt habe. Die Widereinsetzung ist von Amtsgericht Regensburg dann auch bewilligt worden, so dass es zu einen neuen Hauptverhandlungstermin kam.
Einen Tag vor dem erneuten Gerichtstermin ist der Gegenseite offensichtlich erst aufgefallen, dass sie bisher nicht betritten hat, dass schon vor Monaten vorgetragen war, dass auch die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Anschlussinhabers selbständig Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten nehmen konnten. Der Beklagte,welcher die Rechtsverletzung bestritten hat, hat somit auch einen alternativen Geschehensablauf nachgewiesen, welcher von der Klägerin nicht bestritten wurde. Ein Bestreiten der Klägerin erst einen Tag vor der Hauptverhandlung war dann auch dem Gericht zu kurzfristig. Da der Rechtsstreit durch eine Zulassung des verspäteten Vorbringens der Klägerin durch eine erforderliche Beweisaufnahme der angebotenen Zeugen verzögert werden würde, wurde das Versäumnisurteil des AG Regensburg gegen die Klägerin aufrechterhalten und die Klage insgesamt abgewiesen.
Leider will BaumgartenBrandt die Angelegenheit gegen meinen Mandanten immer noch nicht auf sich beruhen lassen und hat gegen das Urteil des AG Regensburg Berufung zum Landgericht Nürnberg eingereicht. Der Fall wird sich daher noch weiter hinziehen.
Uns ist vor allem nicht verständlich, warum manche Kanzleien die Fristen bis zum letzten Tag unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel ausnutzen müssen, wenn ein Sachverhalt - zumindest nach Ansicht der Abmahnanwälte - seit Jahren eindeutig geklärt ist und (wie sie selbst oft schreiben) unzweifelhaft feststeht. Offensichtlich will man jedoch den Druck auf die Abgemahnten so lange wie möglich aufrecht erhalten und hofft auf eine Zahlung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Viele der Klagen stehen jedoch auf tönernen Füßen. So konnten wir auch in vielen Fällen eine Klageabweisung erreichen, oder zumindest den Schadenersatz und die gegnerischen Anwaltskosten auf ein vernünftiges Maß vergleichen.
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 2000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 können Sie hier als PDF nachlesen.
Die Kanzlei BaumgartenBrandt, welche derzeit in hunderten von Gerichtsverfahren durch ganz Deutschland klagt, hat, wie auch in vielen anderen Fällen, von unserem Mandanten Schadenersatz in Höhe von mindestens 400.- €, sowie Anwaltskosten für die Abmahnung aus dem Jahre 2010 (angebliche Rechtsverletzung 2009) in Höhe von 555,60 € gefordert und nach Mahnbescheid aus Ende 2013 im Jahre 2014 gerichtlich eingeklagt.
Zum ersten Verhandlungstermin im Dezember 2014 vor dem Amtsgericht Regensburg ist jedoch keine Vertreter der Klägerin erschienen, so dass Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen ist und die Klage abgewiesen wurde.
Nachdem auch die Einspruchsfrist abgelaufen war wähnte sich der Mandant nunmehr im Glauben, dass damit die leidige Angelegenheit, welche sich nunmehr seit über 5 Jahren hinzog, endlich ein glückliches Ende hat. Leider weit gefehlt.
Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt haben Widereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt, da ein Kanzleiangestellter die Notierung der Einspruchsfrist versäumt habe. Die Widereinsetzung ist von Amtsgericht Regensburg dann auch bewilligt worden, so dass es zu einen neuen Hauptverhandlungstermin kam.
Einen Tag vor dem erneuten Gerichtstermin ist der Gegenseite offensichtlich erst aufgefallen, dass sie bisher nicht betritten hat, dass schon vor Monaten vorgetragen war, dass auch die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Anschlussinhabers selbständig Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten nehmen konnten. Der Beklagte,welcher die Rechtsverletzung bestritten hat, hat somit auch einen alternativen Geschehensablauf nachgewiesen, welcher von der Klägerin nicht bestritten wurde. Ein Bestreiten der Klägerin erst einen Tag vor der Hauptverhandlung war dann auch dem Gericht zu kurzfristig. Da der Rechtsstreit durch eine Zulassung des verspäteten Vorbringens der Klägerin durch eine erforderliche Beweisaufnahme der angebotenen Zeugen verzögert werden würde, wurde das Versäumnisurteil des AG Regensburg gegen die Klägerin aufrechterhalten und die Klage insgesamt abgewiesen.
Leider will BaumgartenBrandt die Angelegenheit gegen meinen Mandanten immer noch nicht auf sich beruhen lassen und hat gegen das Urteil des AG Regensburg Berufung zum Landgericht Nürnberg eingereicht. Der Fall wird sich daher noch weiter hinziehen.
Uns ist vor allem nicht verständlich, warum manche Kanzleien die Fristen bis zum letzten Tag unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel ausnutzen müssen, wenn ein Sachverhalt - zumindest nach Ansicht der Abmahnanwälte - seit Jahren eindeutig geklärt ist und (wie sie selbst oft schreiben) unzweifelhaft feststeht. Offensichtlich will man jedoch den Druck auf die Abgemahnten so lange wie möglich aufrecht erhalten und hofft auf eine Zahlung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Viele der Klagen stehen jedoch auf tönernen Füßen. So konnten wir auch in vielen Fällen eine Klageabweisung erreichen, oder zumindest den Schadenersatz und die gegnerischen Anwaltskosten auf ein vernünftiges Maß vergleichen.
Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 2000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 können Sie hier als PDF nachlesen.
Freitag, 22. Mai 2015
Klagen BaumgartenBrandt wegen Schadenersatz aus Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt aus Berlin klagen seit mehreren Monaten in geschätzt mehrere tausend Fällen Forderungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen gerichtlich ein.
Oftmals handelt es sich noch um alte Abmahnungen aus dem Jahre 2009 - hauptsächlich jedoch um Abmahnungen aus 2010. Für Abmahnungen aus 2011 liegen uns noch keine Klagen vor, jedoch ist auch hier in naher Zukunft mit weiteren Klagen zu rechnen.
Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt (und auch andere Abmahnkanzleien) reizen in den Klagefällen die Fristen oftmals bis zum letzten Tag der Verjährung aus.
Generell verjähren (nach unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte) Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing nach 3 Jahren, beginnend Ende des Jahres in dem der Anspruchsteller den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers bekannt gworden ist. Der Abgemahnte ist dann oftmals erstaunt, dass erst nach Jahren der angeblichen Verletzung (und nach gefühlter Verjährung) eine Klage erfolgt. Hierzu ein Beispiel, wie ein Verfahren unter Ausnutzung der Fristen in die Länge gezogen wird:
Die angebliche Verletzung soll am 20.07.2009 stattgefunden haben.
Der Internetprovider teilt am 03.01.2010 mit, dass Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung Herr/Frau X ist.
Eine Abmahnung an Herrn/Frau X erfolgt am 03.03.2010.
Normalerweise würde die Forderung somit (nach unserer Ansicht) zum 31.12.2013 verjähren (Ende 2010+3 Jahre). Weitere Mahnschreiben, welche in der Zeit nach der Abmahnung erfolgen und oftmals sehr unterschiedliche Schadenersatzforderungen aufweisen mit wechselnden Streitwerten verlängern die Verjährung nicht. Die Verjährung wird nur durch gerichtlichen Mahnbescheid oder Klage unterbrochen/gehemmt.
Durch die Abmahnanwälte wurde daher am 30.12.2013 ein Mahnbescheid beantragt, welcher dem Anschlussinhaber am 05.01.2014 zugestellt wurde. Dies reicht aus um die Verjährung zu hemmen, da der Mahnbescheid (sofern richtig beantragt, was in einigen uns vorliegenden Fällen zweifelhaft ist) noch innerhalb der Verjährungsfrist beantragt wurde und dem Anschlussinhaber "demnächst" zugestellt wurde. Die Verjährung der Forderung ist damit um weitere 6 Monate verschoben (=gehemmt).
Der Anschlussinhaber legt innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und hört dann oft nichts mehr weiter von der Gegenseite, geht also davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist.
Wird jedoch innerhalb der Hemmungsfrist von den Abmahnanwälten die weiteren Gerichtskosten für eine Klage einbezahlt, verlängert sich die Frist der Verjährung dann um weitere 6 Monate. Somit sind wir u.U. schon im Jahre 2015 und der Anspruch ist nach wie vor nicht verjährt.
Meist erfolgt dann die Klage kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, so dass dann erst 2015 ein Klageverfahren über eine angebliche Urherberrechtsverletzung aus dem Jahre 2009 durchgeführt wird.
Anzumerken ist weiter, dass einige Abmahnkanzleien (und Inkassofirmen) von einer 10 jährigen Verjährung ausgehen, die unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte nicht gegeben ist.
Wir vertreten seit Jahren über 2000 Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und vertreten (vor allem in Bayern) auch eine Vielzahl von Abgemahnten in Klageverfahren. Selbst wenn es zu einer Klage kommt, sind die Aussichten diese Klage zu gewinnen nicht aussichtslos, auch wenn die Gegenseite dies immer wieder gerne in der Klageschrift so darstellt. Wir haben bereits mehrere Fälle erfolgreich vertreten, in denen die Forderung (zumindest teilweise) verjährt war, in anderen Fällen konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Anschlussinhaber als Störer oder Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. In anderen Fällen haben wir Vergleiche abgeschlossen und den geltend gemachten Schadenersatz teilweise deutlich reduzieren können. Auch wurde in einigen Fällen von den Gerichten der Schadenersatz und die geltend gemachten gegnerischen Anwaltskosten der Abmahnung im Urteil teilweise deutlich reduziert.
Jeder Fall ist jedoch unterschiedlich und weist andere Punkte zu einer erfolgreichen Verteidigung gegen eine Klage auf, so dass ein Vorgehen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss.
Wichtig ist jedoch, dass in Fall einer Klage die gerichtlichen Fristen (zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung) eingehalten werden, da andernfalls ein Urteil gegen den Beklagte ergehen kann. Sollten Sie daher eine Klage erhalten setzen Sie sich bitte umgehend mit einen hierfür erfahrenen Anwalt in Verbindung. Zwar ist eine anwaltliche Vertretung für Klagen vor dem Amtsgericht nicht zwingend erforderlich, jedoch handelt es sich bei Urheberrechtsklagen und Klagen auf Schadenersatz wegen Filesharing um eine Spezialmaterie, die man als Privater oftmals nicht selbst und umfassend beherrscht. Die Zuziehung eines Anwalts kann daher kostengünstiger sein, als wenn man selbst versucht sich gegen die Klage zu verteidigen und diese wegen ungenügendem Vorbringens in der Klageerwiderung oder falscher Reaktion verliert. Die Kosten eines Anwalts richten sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind damit für alle Anwälte gleich (sofern keine darüber hinausgehende höhere Vereinbarung schriftlich mit dem Anwalt getroffen wird).
Sofern Sie eine Klage wegen Schadenersatz / Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung setzen.
Oftmals handelt es sich noch um alte Abmahnungen aus dem Jahre 2009 - hauptsächlich jedoch um Abmahnungen aus 2010. Für Abmahnungen aus 2011 liegen uns noch keine Klagen vor, jedoch ist auch hier in naher Zukunft mit weiteren Klagen zu rechnen.
Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt (und auch andere Abmahnkanzleien) reizen in den Klagefällen die Fristen oftmals bis zum letzten Tag der Verjährung aus.
Generell verjähren (nach unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte) Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing nach 3 Jahren, beginnend Ende des Jahres in dem der Anspruchsteller den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers bekannt gworden ist. Der Abgemahnte ist dann oftmals erstaunt, dass erst nach Jahren der angeblichen Verletzung (und nach gefühlter Verjährung) eine Klage erfolgt. Hierzu ein Beispiel, wie ein Verfahren unter Ausnutzung der Fristen in die Länge gezogen wird:
Die angebliche Verletzung soll am 20.07.2009 stattgefunden haben.
Der Internetprovider teilt am 03.01.2010 mit, dass Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung Herr/Frau X ist.
Eine Abmahnung an Herrn/Frau X erfolgt am 03.03.2010.
Normalerweise würde die Forderung somit (nach unserer Ansicht) zum 31.12.2013 verjähren (Ende 2010+3 Jahre). Weitere Mahnschreiben, welche in der Zeit nach der Abmahnung erfolgen und oftmals sehr unterschiedliche Schadenersatzforderungen aufweisen mit wechselnden Streitwerten verlängern die Verjährung nicht. Die Verjährung wird nur durch gerichtlichen Mahnbescheid oder Klage unterbrochen/gehemmt.
Durch die Abmahnanwälte wurde daher am 30.12.2013 ein Mahnbescheid beantragt, welcher dem Anschlussinhaber am 05.01.2014 zugestellt wurde. Dies reicht aus um die Verjährung zu hemmen, da der Mahnbescheid (sofern richtig beantragt, was in einigen uns vorliegenden Fällen zweifelhaft ist) noch innerhalb der Verjährungsfrist beantragt wurde und dem Anschlussinhaber "demnächst" zugestellt wurde. Die Verjährung der Forderung ist damit um weitere 6 Monate verschoben (=gehemmt).
Der Anschlussinhaber legt innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und hört dann oft nichts mehr weiter von der Gegenseite, geht also davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist.
Wird jedoch innerhalb der Hemmungsfrist von den Abmahnanwälten die weiteren Gerichtskosten für eine Klage einbezahlt, verlängert sich die Frist der Verjährung dann um weitere 6 Monate. Somit sind wir u.U. schon im Jahre 2015 und der Anspruch ist nach wie vor nicht verjährt.
Meist erfolgt dann die Klage kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, so dass dann erst 2015 ein Klageverfahren über eine angebliche Urherberrechtsverletzung aus dem Jahre 2009 durchgeführt wird.
Anzumerken ist weiter, dass einige Abmahnkanzleien (und Inkassofirmen) von einer 10 jährigen Verjährung ausgehen, die unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte nicht gegeben ist.
Wir vertreten seit Jahren über 2000 Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und vertreten (vor allem in Bayern) auch eine Vielzahl von Abgemahnten in Klageverfahren. Selbst wenn es zu einer Klage kommt, sind die Aussichten diese Klage zu gewinnen nicht aussichtslos, auch wenn die Gegenseite dies immer wieder gerne in der Klageschrift so darstellt. Wir haben bereits mehrere Fälle erfolgreich vertreten, in denen die Forderung (zumindest teilweise) verjährt war, in anderen Fällen konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Anschlussinhaber als Störer oder Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. In anderen Fällen haben wir Vergleiche abgeschlossen und den geltend gemachten Schadenersatz teilweise deutlich reduzieren können. Auch wurde in einigen Fällen von den Gerichten der Schadenersatz und die geltend gemachten gegnerischen Anwaltskosten der Abmahnung im Urteil teilweise deutlich reduziert.
Jeder Fall ist jedoch unterschiedlich und weist andere Punkte zu einer erfolgreichen Verteidigung gegen eine Klage auf, so dass ein Vorgehen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss.
Wichtig ist jedoch, dass in Fall einer Klage die gerichtlichen Fristen (zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung) eingehalten werden, da andernfalls ein Urteil gegen den Beklagte ergehen kann. Sollten Sie daher eine Klage erhalten setzen Sie sich bitte umgehend mit einen hierfür erfahrenen Anwalt in Verbindung. Zwar ist eine anwaltliche Vertretung für Klagen vor dem Amtsgericht nicht zwingend erforderlich, jedoch handelt es sich bei Urheberrechtsklagen und Klagen auf Schadenersatz wegen Filesharing um eine Spezialmaterie, die man als Privater oftmals nicht selbst und umfassend beherrscht. Die Zuziehung eines Anwalts kann daher kostengünstiger sein, als wenn man selbst versucht sich gegen die Klage zu verteidigen und diese wegen ungenügendem Vorbringens in der Klageerwiderung oder falscher Reaktion verliert. Die Kosten eines Anwalts richten sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind damit für alle Anwälte gleich (sofern keine darüber hinausgehende höhere Vereinbarung schriftlich mit dem Anwalt getroffen wird).
Sofern Sie eine Klage wegen Schadenersatz / Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung setzen.
Donnerstag, 25. November 2010
Abmahnung Hanway Brown Limited - Filesharing
Die Kanzlei Baumgarten Brandt mahnt derzeit im Auftrag der Firma Hanway Brown Ltd. den Film "Harry Brown" wegen Verbreitung im Internet über Tauschbörsen ab.
Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 1.000.- € pauschaler Schadensersatz. In anderen Foren und Blogs wird berichtet, dass ein pauschaler Schadensersatz von 850.- € gefordert wird. Beides halten wir für deutlich überzogen.
Wir empfehlen dennoch dringend eine Unterlassungserklärung, da andernfalls deutlich höhere Kosten auf Sie zukommen könnten. Die den Schreiben der Kanzlei beiligende Unterlassungserklärung sollte jedoch von einem spezialisierten Anwalt überprüft werden, da diese eine Vertragsstrafe von 5.100.- € enthält und zudem ein Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen darstellt.
Wir empfehlen DRINGEND keine Musik/Filme/Software oder anderes urheberrechtlich geschützte Material über sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme - P2P) aus dem Netz zu laden, bzw. auf diese Art und Weise im Internet zu verbreiten. Derzeit werden Nutzer von Tauschbörsen regelrecht mit Abmahnungen überrollt. Zudem ist eine derartige Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke auch eine Straftat nach §§ 106 ff UrhG!
Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 1.000.- € pauschaler Schadensersatz. In anderen Foren und Blogs wird berichtet, dass ein pauschaler Schadensersatz von 850.- € gefordert wird. Beides halten wir für deutlich überzogen.
Wir empfehlen dennoch dringend eine Unterlassungserklärung, da andernfalls deutlich höhere Kosten auf Sie zukommen könnten. Die den Schreiben der Kanzlei beiligende Unterlassungserklärung sollte jedoch von einem spezialisierten Anwalt überprüft werden, da diese eine Vertragsstrafe von 5.100.- € enthält und zudem ein Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen darstellt.
Wir empfehlen DRINGEND keine Musik/Filme/Software oder anderes urheberrechtlich geschützte Material über sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme - P2P) aus dem Netz zu laden, bzw. auf diese Art und Weise im Internet zu verbreiten. Derzeit werden Nutzer von Tauschbörsen regelrecht mit Abmahnungen überrollt. Zudem ist eine derartige Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke auch eine Straftat nach §§ 106 ff UrhG!
Mittwoch, 2. Juni 2010
Los Banditos - Abmahnung BaumgartenBrandt
Die Rechtsanwälte Baumgarten und Brandt schießen wieder scharf - neuesten Abmahnungen betreffen die Firma Los Banditos Film GmbH (Shoot the Duke). Der Abgemahnte erhält mit einer Schadensersatzforderung von 850,00 € und einer Vertragsstrafe von 5.100,00 Euro einen Warnschuss fürs Filesharing im Internet.
Wir empfehlen nicht selbst zurück zu schießen und auch nicht einfach nur in Deckung zu gehen, sprich nichts tun (der nächste Schuss könnte für Ihren Geldbeutel das Ende bedeuten oder zumindet ein großes Loch reißen). Suchen Sie sich einen erfahrenen Schützen, sprich Anwalt, der die Angelegenheit für Sie unblutig beendet.
Wichtig! Fragen Sie zuvor was ihr Anwalt an Gebühren für seine Schießkünste fordert (nicht dass Sie vom eigenen Anwalt mit einer unerwarteten Kostennote von hinten durchs Knie erschossen werden)
Wir empfehlen nicht selbst zurück zu schießen und auch nicht einfach nur in Deckung zu gehen, sprich nichts tun (der nächste Schuss könnte für Ihren Geldbeutel das Ende bedeuten oder zumindet ein großes Loch reißen). Suchen Sie sich einen erfahrenen Schützen, sprich Anwalt, der die Angelegenheit für Sie unblutig beendet.
Wichtig! Fragen Sie zuvor was ihr Anwalt an Gebühren für seine Schießkünste fordert (nicht dass Sie vom eigenen Anwalt mit einer unerwarteten Kostennote von hinten durchs Knie erschossen werden)
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