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Mittwoch, 9. Juli 2014

Vorsicht vor gefälschten Abmahnungen per e-Mail - RA Dr. Rübenach, CGM, u.a.

Herr Kollege Dr. Rübenach hat mich heute darauf hingewiesen, dass derzeit e-Mails im Umlauf sind, in denen eine unbekannte Person vorgibt, Rechtsanwalt Dr. Rübenach aus Regensburg würde eine Abmahnung per e-Mail aussprechen.
Diese e-Mails enthalten einen Anhang, der höchtwahrscheinlich mit einem Virus/Trojaner verseucht ist! Es wird dringend davor gewarnt, den Anhang zu öffnen. Rechtsanwalt Dr. Rübenach aus Regensburg hat mit diesen e-Mails nicht zu tun.

RA Rübenach hat auf seiner Homepage veröffentlicht:
"ACHTUNG:
Im Augenblick scheinen im Internet "Abmahnungen" zu kursieren, die sich auf mich bzw. auf meinen Namen beziehen. Ich stelle klar, daß ich mit diesen "Abmahnungen" überhaupt nichts zu tun habe. Ich stelle dringend anheim, diesbezüglich keinerlei Zahlung zu leisten, weder an mich noch an Dritte, und auch keinesfalls den dort beigefügten Dateianhang zu öffnen, der offensichtlich Viren enthält.
Regensburg, den 8. Juli 2014
RA Dr. Rübenach"


Schon mehrfach haben Betrüger und Schadmailverbreiter im Internet bekannte Anwälte als angebliche Absender von e-Mails angegeben und die Angst der Nutzer vor Abmahnungen ausgenutzt.

Update: 16.07.2014: auch von der Kanzlei CGM Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Schubertstr. 14, 60325 Frankfurt am Main sowie von den Rechtsanwälten Werdermann und von Rüden scheinen derzeit gefälschte Abmahn e-Mails mit gefährlichen Anhang im Netz zu kursieren.

Beispiel einer Fake-e-Mail angeblich vom CGM:
"Guten Tag,
Dies ist eine Abmahnung wegen Ihres Verstoßes gegen §19a UrhG am 06.07.2014. Das Musikalbum ‘Yes! - Jason Mraz ’ wurde von Ihrer IP 8.33.208.65 gegen 2:43:10 heruntergeladen. Dies verstößt gegen § 19a UrhG und muss zum verantwortlichen Amtsgericht gemeldet werden. Nur die schnellstmögliche Zahlung eins Bußgeldes von 159.58 Euro kann dies verhindern. Wir erwarten den Zahlungseingang innerhalb der nächsten 48 Stunden. Details finden Sie im angehängten Dokument
Hochachtungsvoll, Philipp Marquort "


Den Anhang auf keinen Fall öffnen !! - die e-Mail löschen.

Die Rechtsanwälte Werdermann und von Rüden schreiben auf Ihrer Internetseite:

"Wir versenden keine Abmahn-Mails
Wegen vermehrter Nachfragen erklären wir: Unsere Kanzlei versendet keine Abmahnungen per E-Mail insbesondere nicht wegen des Vorwurfs des Filesharings. Hierbei handelt es sich um schädliche Software. Der Name unserer Kanzlei wird hier zu schädlichen Zwecken missbraucht.
Sollten Sie eine solche E-Mail erhalten haben, bitten wir Sie darum, diese umgehend zu löschen.
Für weitere Informationen lesen Sie unsere Stellungnahme
Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte"



Richtig ist, dass eine Abmahnung auch per e-Mail erfolgen kann. Uns sind einzelnen Fälle bekannt, in denen Rechtsanwälte e-Mail Abmahnungen versenden. In aller Regel erfolgt dies jedoch (wie beim Fax) nur zur schnelleren Kenntnisnahme - die Abmahnung wird in aller Regel auch noch per Post versandt. Bei Zweifeln raten wir nicht vorschnell Anhänge von e-Mails zu öffnen und schon beim geringsten Zweifel an der Echtheit des Absenders die e-Mail genau zu prüfen (Headerinfos - Absendeadresse, Telefonnummer, etc). Im Zweifel empfiehlt es sich beim Absender anzurufen. Anwälte sind (wie auch andere geschäftsmäßig Tätige) verpflichtet die kompletten Adressdaten und Telefon/Faxnummer in der e-Mail klar und eindeutig anzugeben. Fehlen diese Angaben und ist der e-Mail zugleich ein Anhang beigefügt, ist dies schon ein Hinweis, dass die e-Mail u.U. Schadsoftware enthalten kann.

Update 23.07.14: uns erreichen weitere gefälschte Spam "Abmahnmails" mit gefährlichen Anhängen so u.u. auch im Namen der Brodauf Rechtsanwälte, Winterstein Rechtsanwälte, Rasch, Lihl und RA Barnim Cnotka - RAin Alexandra Schreiner, Urmann und Collegen (U+C) - auch hier handelt es sich nach unserer Ansicht um Betrug - die Mails stammen nich von den angegebenen Anwälten.

Siehe auch verwandte Artikel: 


Dienstag, 8. Juli 2014

Abmahnung wegen veralteter Widerrufsbelehrung - Wettbewerbsverstoß

Wie (zu Recht) zu erwarten war, werden nunmehr verstärkt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlerhafter Umsetzung des Gesetzes zur Verbraucherrechterichtline (ab 13.07.2014) bei Shopbetreibern ausgesprochen.

Seit 13.07.2014 haben sich für Onlineshopbetreiber ganz erhebliche Änderungen bei Informationspflichten gegenüber Verbrauchern ergeben. So wurde u.a. das Widerrufsrecht und die Widerrufsbelehrung vollständig neu gefasst.

Vor allem für Onlinehändler und Shopbetreiber ergeben sich durch diese Gesetzesänderung des BGB und EGBGB erhebliche Umstellungen Ihrer Rechtstexte. So wurde europaweit ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen eingeführt und das Widerrufsrecht sowie due Widerrufsbelehrung vollständig neu gefasst.

Bei Shopbetreibern, welche nach wie vor eine veraltetet  Widerrufsbelehrungen (d.h. mit einem Text vor 13.07.2014) verwenden, besteht erhebliche Gefahr einer kostenintensiven Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.
Auch die bisher verwendeten AGB sollten dringend überprüft werden - hier besteht die Gefahr, dass ebenfalls veraltete Definitionen verwendet werden. So wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie u.a. der Begriff des Verbrauchers nach § 13 BGB erweitert und lautet nunmehr: "Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können". Hierduch wurden die Fälle des Kaufes von sog. Dual-Use Waren abgedeckt. Viele AGB verwenden jedoch noch die alte Definition eines Verbrauchers.

Uns liegen bereits einige Abmahnungen wegen veralteter Widerrufsbelehrung vor.

So mahnte Rechtsanwalt Christoph Dittrich, Bensheim schon am 13.06.2014 (d.h. an gleichen Tag an dem die Gesetzesänderung in Karfat trat) für die Firma Werfo Ltd., Am Ferienpark 1, 94253 Bischofsmais wegen angeblicher Wettbewerbsverletzung ab. Diese Abmahnung erscheint mir jedoch aus verschiedenen Gründen rechtsmißbräuchlich. Zum einen handelt es sich vermutlich um Serienabmahnungen, da von mehreren Kollegen der gleiche Sachverhalt im Internet geschildert wird. Zum anderen läuft die Frist zu Zahlung der (auffallend sehr moderaten) Anwaltskosten von 1,0 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.000.- € noch vor Abgabe der Frist zur geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung aus. Auch ein Wettbewerbsverhältnis scheint äußerst zweifelhaft. Im Schreiben des RA Dittrich heißt es lapidar: "Meine Mandantin vertreibt im Wege des Fernabsatzes Weren- und Dienstleistungen, unter Anderem über auch über das Internet" (Frage: Welche? Was? Wo?).
Zudem stellt sich die Frage, ob die Firma Wefo Ltd. tatsächlich überhaupt noch existent ist, da nach Recherchen im Internet laut Companies House die Werfo Ltd. Dissolved , d.h aufgelöst ist. Einer meiner Mandanten hat sich zudem den Spaß erlaubt und unter der angegebenen Firmenadresse (Am Ferienpark 1, 94253 Bischofsmais) recherchiert - bei dem Gelände handelt es sich um einen Ferienpark einer alten Hotelanlage - hier werden nur Zimmer/Appartments vermietet - die Werfo Ltd. ist nicht bekannt. Die Abmahnung erscheint mir daher mehr als zweifelhaft. Ich würde in diesem Fall weder zur Zahlung noch zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung raten. Was jedoch in jedem Fall erfolgen sollte ist dringend eine rechtliche Überprüfung und entsprechende Änderung der Webseite (Widerrufsbelehrung, AGB, Informationspflichten, Datenschutz, etc), so dass weitere Abmahnungen (welche u.U. berechtigt wären) vermieden werden können.

Etwas anders als der oben geschilderte Fall liegt die Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Hendrik Schoon, Geschwister Scholl-Straße 6, 16833 Fehrbellin. Von RA Schoon liegt uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung im Auftrag von Herrn Bernd Habermehl - Betreiber des Webshops shop.3d.cubeworld.com (3D Cubeworld) vor. Wie auch mehrere Kollegen im Internet berichten, werden Grauvure und Shopbetreiber wegen veralteter Widerrufsbelehrung kostenpflichtig abgemahnt. Gefordert wird neben einer strafbewehrten (und u.U. zu weit gehenden) Unterlassungserklärung Anwaltskosten aus einem (meines Erachtens zu hohen) Gegenstandswert von 5.000.- € (413,90 €). Auch hier finden sich jeodch aufgrund der anscheinend vielfachen gleichzeitigen und gleichlautenden Abmahnungen Stimmen, welche von einem Rechtsmißbrauch der Abmahnung ausgehen. Die Frist zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist äußerst knapp bemessen!

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen wir  Abmahnschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schoon dringend ernst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Schoon nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe des geforderen Anwaltshonorars für die Abmahnung kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Abmahnungen aller Art schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unserer Webseite e-anwalt.de.

Donnerstag, 3. Juli 2014

Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft - Dallas Bayers Club - Don Jon Nevada

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH aus Hamburg ist derzeit wieder sehr aktiv bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsen (P2P Netzwerke, Filesharing, Torrent, Vuze) vor allem für amerikanische Firmen.

Derzeit liegen uns u.a. im Namen folgender US Firmen kostenpflichtige Abmahnungen der Kanzlei FAREDS wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vor:

  • Don Jon Nevada, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Nicolas Chartier, 662 N. Crescent Heights Blvd, Los Angeles, Californien, USA - z.B. für das Werk "Don Jon"
  • Dallas Buyers Club, LLC, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Joe D. Newcomb, 2170 Buckthorne Place Suite 400, The Woddlands, Texas, 77380 USA - z.B. für das Werk "Dallas Buyer´s Club"

FAREDS erklärt in seinen Schreiben, dass der neu eingeführte § 97a UrhG, der die Anwaltskosten für Massenabmahnungen auf 1.000.- € Gegenstandswert beschränkt vorliegend nicht gelten soll, da die besonderen Umstände des Einzelfalls (welche jedoch nicht näher erläutert werden und mir auch nicht ersichtlich sind) eine Beschränkung des Gegenstandswerts unbillig machen sollen.

"Unbillig" wird es für den Abgemahnten jedoch leider nicht - in den nahezu gleichlauten Schreiben wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein sehr pauschal gehaltener Schadenersatz (inkl. Anwaltskosten) von 1.200.- € gefordert. Ein Muster eine geforderten Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung nicht bei - dies birgt ein weiteres Risiko für den Anschlussinhaber, wenn er (wie ich leider öfters in meiner Kanzlei feststellen musste) eine falsche, ungenaue oder nicht strafbewehrte, oder zu wenig weit gehende Unterlassungserklärung abgibt. Hier droht dann weiterhin eine Klage auf Unterlassung, welche sehr schnell mehrere tausend Euro kosten kann.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir  Abmahnschreiben der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschft mbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei FAREDS nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Erstellung der geforderten Unterlassungserklärung.
Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann!

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in ca. 2000 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

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