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Donnerstag, 17. November 2016

ABOFALLE - Medienwelt Ltd

Wie auch auf verschiedenen anderen Webseiten im Internet berichtet wird, wirbt die Firma Medienwelt Ltd, aus London (Postanschrift in Deutschland angeblich Georg-Schwarz-Straße 20, 04177 Leipzig) im Auftrag der Firma Medien Total GmbH und in Zusammenarbeit mit der ebenfalls im Internet bekannten Firma PVZ Pressevertriebszentrale GmbH & Co KG aus Stockelsdorf im Wege eine "Telefonmarketing" für Zeitschriftenabos.

Eine Mandantin von uns berichtet, dass sie an einem Gewinnspiel teilgenommen habe und einige Tage später einen Anruf erhalten habe, sie hätte 1.000.- € gewonnen. Sie müsse aber zur Abholung des Gewinns ein Zeitschriftenabo abschließen. Auf Nachfrage, weshalb den ein Abo notwendig sei um einen Gewinn abzuholen wurde ihr mitgeteilt, dass es sich um eine Art Sponsoring handle und zudem eine weitere Ziehung erfolgen würde.

Wem das jetzt etwas sonderbar vorkommt, ist durchaus auf der richtige Fährte.
Selbstverständlich hat sie keine 1.000.- € gewonnen, sondern wurde durch den geschickten Telefonverkäufer beschwatzt Ihre Kontodaten mitzuteilen. Angeblich sei damit ein Vertrag mit ihr zustande gekommen.

Nach unserer Meinung ist ein derartiges Vorgehen Abzocke und der Vertrag ist wegen Täuschung und Irreführung anfechtbar. Unter Umständen (so in dem unserer Kanzlei vorliegenden Fall) ist die Widerrufsbelehrung unrichtig, mit der Folge, dass die Widerrrufsfrist noch nicht zum Laufen begonnen hat und daher auch ein Widerruf des Vertrags (nach Ablauf von 14 Tagen) möglich sein dürfte.

Erwarten Sie jedoch nicht, dass außer Rechnungen und Mahnungen auf Ihre Schreiben reagiert wird. Sofern Sie rechtlich unsicher sind empfiehlt es sich einen Anwalt zu beauftragen - dieser kostet zwar auch wieder Geld jedoch sicherlich weniger als Ihr ungewolltes "Abo" - zudem können Sie dann hoffentlich wieder ruhiger schlafen.

Was ist Urheberecht - einfach erklärt?!

Zufällig bin ich heute beim surfen mal wieder über die Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) gestolpert. Sehr positiv finde ich, dass man sich dort einige Artikel auch in Gebärdensprache ansehen kann. Da jedoch die deutsche Sprache manchmal durchaus kompliziert ist, gibt es auf den Seiten des BMJV auch eine Einstellung für "einfache Sprache".

Das musste ich selbstverständlich gleich ausprobieren. Da ich derzeit verstärkt Datenschutzbestimmungen erstelle, war ich gespannt, wie das BMJV ihre Datenschutzbestimmungen in "einfacher Sprache" darstellt - leider Fehlanzeige - geht offensichtlich nicht einfacher zu erklären. Jedoch ist sehr löblich, dass der Datenschutzerklärung eine einfachere (gekürzte) Zusammenfassung vorangestellt wird.

Daraufhin wollte ich wissen, was das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz denn zum Thema Urheberrecht in "leichter Sprache" in seinem Wörterbuch veröffentlicht. Dort findet man dann diese Beschreibung, welche mich doch aufgrund Ihrer begrenzten Richtigkeit / Vollständigkeit etwas entsetzt hat:

"Urheber-Recht
Das bedeutet zum Beispiel:
Wenn eine Person ein Foto macht,
dann gehört das Foto dieser Person.
Diese Person ist dann die Urheberin oder der Urheber vom Foto.
Wenn jemand anderes das Foto benutzen möchte,
muss er den Namen der Urheberin oder vom Urheber dazuschreiben.
Das nennt man Urheber-Recht."


Aha! Jetzt ist ja alles klar und einfach. Wenn jemand ein anderes Foto benutzen möchte, muss er nur den Namen des Urhebers dazuschreiben!
Nun ja - solchen Unsinn sollte auch das BMJV nicht verbreiten - auch wenn es in einfacher Sprache gehalten ist. Eine Vereinfachung von rechtlichen Aussagen kann (wie man oben sieht), ganz schnell dazu führen, dass wichtige Passagen weggelassen werden.
Leider nimmt des Bewusstsein für Urheberrechte (vor allem im Internet) durch einfaches "copy and paste" immer mehr ab. Fotos, Grafiken, Texte, ja ganze Webseiten werden - selbstverständlich ohne Einwilligung des Urhebers - kopiert und verbreitet.

Es reicht eben gerade nicht aus, nur den Namen des Urhebers (oder der Urheberin) dazuzuschreiben um fremde Fotos benutzen zu dürfen.
Um es in "einfacher Sprache" auszudrücken:

"Fotos, die einem anderen gehören, darf ich nicht benutzen.
Ich muss den Urheber vorher fragen.
Wenn ich fremde Fotos benutze, ohne zu fragen, kann das viel Geld kosten.
Dieses Geld muss ich zahlen."

(den § 53 UrhG - Privatnutzung - lassen wir hier mal aus Vereinfachungsgründen weg).

Urheberrecht ist eben nicht nur die Anerkennung der Urheberschaft nach § 13 UrhG, sondern zuerst das Recht des Urhebers, selbst zu bestimmen, ob, wie und durch wen sein Werk (einfache Sprache: "Foto") veröffentlicht, verwertet oder wiedergegeben wird. Das Urheberrecht soll einen Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes schützen und als Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes dienen.

Einfache Sprache:

"Ein Urheber will oft mit seinem Foto Geld verdienen.
Wenn ich nichts zahle, verdient der Urheber kein Geld.
Dann bekommen seine Kinder keine Weihnachtsgeschenke.
Die Kinder sind traurig.
Der Urheber muss zu einem Anwalt gehen."

Ich denke das mit der "leichten Sprache" bei rechtlichen Texten ist keine so gute Idee.

Die unsinnige "Vereinfachung" der deutschen Sprache wird zudem durch eine gendersensible Ausdrucksweise in vielen Fällen unnötig aufgebläht und die Lesbarkeit konterkariert. Der § 7 UrhG definiert nur den "Urheber" - das können Frauen oder auch Männer (oder drittgeschlechtliche oder Neutrois, Agender, Transgender oder Genderfluide - jedenfalls Homo sapiens) sein.

Merken Sie sich am besten (ganz einfach) folgendes:
  • Alle Fotos und Filme sind urheberrechtlich geschützt (das muss auch nicht am Werk in Form eines Copyrightvermerks stehen, oder der Urheber genannt werden). Ebenso geschützt sind aufwändige Grafiken, Texte, Tabellen, Karten, etc. 
  • Keine fremden Werke einfach kopieren und ohne Einwilligung des Urhebers verwenden (Ausnahme § 53 UrhG - Recht auf Privatkopie - nicht auf Weiterverbreitung im Internet!).
Unsere Kanzlei vertritt seit Jahren über 2000 Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Sollten Sie gegen das Urheberrecht verstoßen haben und eine Abmahnung erhalten haben, so unterstützen wir Sie gerne um die Angelegenheit rasch und möglichst kostengünstig zu lösen.

Sollten Ihre Rechte aus Urhebergesetz durch Dritte verletzt werden, so helfen wir Ihnen kompetent Ihre Rechte als Urheber durchzusetzen. Wir vertreten deutschlandweit Grafikdesigner, Webagenturen, und freischaffende Künstler.

Urheberrecht ist nicht ganz so einfach wie es im Wörterbuch des BMJV dargestellt wird. Deshalb ist der Schutz des geistigen Eigentums auch eines der Fachgebiete eines Fachanwalts für IT-Recht.
Am besten lassen Sie sich kompetent beraten.

Mittwoch, 6. Juli 2016

Abmahnung wegen fehlendem Hinweis auf OS-Plattform zur außergerichtlichen Streitschlichtung

Die Welle der Abmahnungen wegen (marginaler) angeblicher Wettbewerbsverstöße geht weiter. Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Kanzlei Patra aus Dortmund vor, in der Rechtsanwalt Patra im Namen seiner Mandantin, der Firma Heinz Hirsch GmbH, wegen fehlendem Hinweis auf die Online Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zur außergerichtlichen Streitbelegung und damit Verstoß gegen das UWG abmahnt.

Richtig ist, dass Online-Händler ab dem 09.01.2016 eine neue Informationspflicht erfüllen müssen, welche Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013 zwingend vorsieht.

Die EU-Verordnung sieht unter anderem vor, dass Online-Händler zwingend ab dem 09.01.2016 auf die neue OS-Schlichtungsplattform der EU „leicht zugänglich“ verlinken müssen. Weiterhin muss in die e-Mail Adresse des Unternehmens für Verbraucherbeschwerden angegeben werden.

Betroffen ist jeder Unternehmer betroffen, der in der Europäischen Union niedergelassen ist und online (auch) mit Verbrauchern, die in der EU ihren Wohnsitz haben, Kauf- oder Dienstleistungsverträge abschließt, unabhängig davon, ob der Verkäufer überhaupt eine solche alternative Streitschlichtung bzw. Streitbeilegung anbieten möchte, oder ob ein Handel grenzüberschreitend erfolgt. Die Pflicht gilt sowohl für Internetshops als auch bei Handel über Marktplätze wie eBay oder Amazon. Wir empfehlen den Hinweis aus die OS-Plattform mindestens im Impressum und in den AGB anzugeben - besser ist es noch im Bestellvorgang selbst oder beim jeweiligen Artikel.


Das LG Bochum (09.02.2016 - I-14 O 21/16) hat kurz nach Inkrafttreten der Informationspflicht bereits die erste einstweilige Verfügung erlassen (welche auch bestätigt wurde) und einen Verstoß gegeben UWG angenommen.


Bei der mir voliegenden Abmahnung der Kanzlei Patra, ist jedoch auf jeden Fall die Unterlassungserklärung anzupassen, da diese mach meiner Meinung zu weit geht. Auch die geltend gemachten Anwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000.- € (745,40 € für die Abmahnung) halte ich für deutlich überhöht, auch wenn das LG Bochum diesen Streitwert angenommen hat. Bei einem fehlenden Hinweis auf die OS-Plattform handelt es sich meiner Meinung nach um allenfalls um einen geringfügigen Verstoß, welcher nicht geeignet ist das Marktverhalten oder eine Verbraucherentscheidung spürbar zu beeinflussen.


Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht empfehlen wir das Abmahnschreiben der Kanzlei Patra dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt sein sollte. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden. 

Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Punkte geändert würden, d.h. z.B. bei einem eBay Shop bei allen Artikeln auf die OS-Plattform verwiesen wird. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen! 

Montag, 9. Mai 2016

Schadenersatz wegen Verwendung fremder Produktbilder in privater eBay Auktion - Urteil AG Regensburg

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 10.12.2015 - AZ 3 C 817/15 im Fall eines Schadenersatzes wegen Verwendung von 3 Lichtbildern im Rahmen einer privaten eBay Aktion entschieden, dass es eine Entschädigung in Höhe von 92.- € pro Bild auch unter Berücksichtigung eines Verletzerzuschlags für ausreichend erachtet.

Das Urteil ist zwischenzeitlich rechtskräftig, da die hiergegen eingelegte Berufung zum LG Nürnberg nach eindeutigen Hinweisen des LG Nürnberg im Termin von der Gegenseite zurück genommen wurde.

Zum Sachverhalt:

Unser Mandant wurde 2014 wegen der Verwendung von 3 Produktfotos auf einer privaten eBay Aktion (keine eigenen Bewertungen als Verkäufer vorhanden) von den Rechtsanwälten Schlömer & Sperl aus Hamburg im Auftrag ihrer Mandantin kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Schadenersatzes von 300.- € pro Bild (insgesamt 900.- €) sowie Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 1.900.- € aufgefordert.

Es wurde eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, sowie ein Schadenersatz inkl. Anwaltskosten von 450.- € bezahlt.
Dies war der Urheberin der Bilder jedoch zu wenig, worauf Mahnbescheid beantragt wurde.
Nach Widerspruch wurde die Angelegenheit streitig vor dem AG Regensburg verhandelt.
Die Klage wurde abgewiesen, da das Gericht die Zahlung von 450.- € für ausreichend erachtet hat. Hiergegen hat die Urheberin durch ihre Anwälte Berufung vor dem Landgericht Nürnberg eingelegt.
Im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung hat das Gericht jedoch klar zu erkennen gegeben, dass es das Urteil des Amtsgerichts Regensburg für richtig halten würde und den bezahlten Betrag für ausreichend halten würde. Nach entsprechenden Hinweisen hat die Gegenseite dann die Berufung zurück genommen, so dass das Urteil seit 04.05.2016 rechtskräftig ist.

Es ist jedoch anzumerken, dass die Meinung des AG Regensburg und LG Nürnberg zur Schadensersatzhöhe durchaus in anderen OLG Bezirken anders (eventuell höherer Schadenersatz) gesehen werden kann. Auch ist genau zu prüfen, ob es sich um einen reinen privatverkauf handelt und wie die Bilder gefertigt und verwendet worden sind. Jeder Fall ist daher genau zu prüfen.

Siehe hierzu auch unserern Artikel "Abmahnung wegen Verwendung fremder Bilder auf eBay".
Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 10.12.2015 - AZ 3 C 817/15 können Sie hier abrufen.

Mittwoch, 6. April 2016

Vorsicht vor gefäschten Mahnungen Telekom - Rechtsanwalt Fabian Seidel

Wir haben bereits mehrfach vor gefälschten Mahnungen per e-Mail (z.B. angebliche Telekom e-Mails) gewarnt.

Aktuell sind erneut Mahnungen, welche angeblich von der Deutschen Telekom versandt werden und in denen offene Rechnungen angemahnt werden im Umlauf. Unterzeichnet sind diese mit "Rechtsanwalt Fabian Seidel" (Rechtsanwalt DirectPay GmbH).

Diese e-Mail stammen nicht von meinem Kollegen und Kooperationspartner Herrn Rechtsanwalt Fabian Seidel aus Regensburg und sind Spam, bzw. enthalten u.U. gefährliche Anhänge.

Es wird dringend angeraten e-Mails genau zu überprüfen und insbesondere Anhänge nicht ungeprüft zu öffnen. Diese können Viren oder Trojaner enthalten.
Aktuell befällt der sog. Locky Virus tausende von Computern. Der Virus verschlüsselt die gesamte Festplatte, so dass diese erst gegen Zahlung eines "Lösegelds" wieder entschlüsselt werden kann. Locky wird als e-Mail-Anhang verschickt - gerne als getarnte Rechnung, Mahnung oder Paketinformation – zuletzt sogar in einer Mail mit dem Betreff "Offizielle Warnung vor Computervirus Locky" im Namen des Bundeskriminalamtes.

Wer den E-Mail-Anhang (z.B. Rechnung.pdf) anklickt aktiviert ein Programm, das den Virus ausführt. Öffnen Sie daher niemals ungeprüft unbekannte Dateianhänge. Wer den e-Mail-Anhang anklickt, öffnet und aktiviert in Wirklichkeit ein Programm, das den Virus ausführt.
Klicken Sie niemals auf Links in e-Mails, welche Sie unaufgefordert bekommen (beliebt PayPal e-Mails oder e-Mail von Banken bezüglich Aktualisierung ihres Onlinekontos). In der Regel können Sie erkennen, auf welche Seite der Link verweist, wenn Sie mit der Maus über den Link fahren (nicht anklicken!). Hier erkennt man meist, dass der Link nicht auf den Anbieter selbst sondern auf eine andere Seite, welche nur ähnlich klingt verweist. Wenn Sie diese Seiten aufrufen, können Sie sich mit Schadsoftware infizieren!

Achten Sie auf Schreibfehler und andere Merkwürdigkeiten in der e-Mail. So ist in den gefälschten Telekom e-Mails des angeblichen Kollegen Seidel keine korrekte Anrede bei Namen vorhanden (Sehr geehrte(r) XXX) und der Text enthält Schreibfehler (Um weitete Mahnkosten...; detaillierte Forderungsausstellung).

Löschen Sie derartige Spam-Mails und machen Sie keine Anhänge auf!

Schreiben von Anwälten, die Sie nicht kennen und mit denen Sie nicht in Kontakt stehen kommen in der Regel nicht (oder wenn dann nur vorab zur schnelleren Übermittlung) per e-Mail sondern in aller Regel per Post. Gleiches gilt für wichtige Post von Banken oder Behörden.

siehe auch unser Beitrag: Vorsicht vor gefäschten Telekom e-Mails
Vorsicht vor gefälschten Abmahnungen per e-Mail - RA Dr. Rübenach, CGM, u.a. 

Mittwoch, 30. März 2016

Zahlungsaufforderung TMA Management - Fachverband der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland

Eine angebliche Firma TMA Management (laut Briefkopf Parkstraße 24, 80339 München) versucht seit einiger Zeit angeblich offene Beitragsforderungen für Glückspiele beizutreiben.
Laut dem Schreiben hätten alle im "Fachverband der Lotterie und Glücksspielanbieter Deutschland" vertretenen Mitglieder in Verzug befindliche Beitragszahlungen an TMA Management abgetreten.

Das Schreiben erinnert stark an die Inkassoschreiben der "Kanzlei Petersen und Partner" bzw. "Kanzlei Justorat" - siehe auch unser Beitrag unter http://fachanwalt-it.blogspot.de/2015/07/inkassoforderung-kanzlei-petersen.html.

Auch das Schreiben der TMA Management ist sehr dubios und es fallen schon auf den ersten Blick Ungereimtheiten auf. So ist die Inkassofirma offensichtlich nicht in der Lage ihren Firmennamen im Zahlschein richtig anzugeben - dort soll Empfänger eine TMA Manadgment sein. Das Geld soll auf ein Konto in Bulgarien überwiesen werden (IBAN BG..). Auch mit der Rechtschreibung im Mahnschreiben hapert es deutlich.

Ruf man die im Schreiben angegebene Telefonnummer an (089-45818921), so geht niemand ans Telefon - jedoch meldet sich nach einiger Zeit ein Anrufbeantworter mit englischer Ansage, der um eine Nachricht auf Band bittet.

Zudem fehlt jeglich ordentliche Firmierung und Pflichtangaben zur "Firma" TMA Management. Weiter fällt auf, dass als e-Mail Adresse lediglich eine gmail Adresse (tmsollutiongroup@gmail.com) angegeben ist, was für ein international agierendes Inkassounternehmen doch sehr merkwürdig ist. Haben die keine eigene Homepage? oder eigene Mailserver?


Nun dies scheint wohl auch damit zusammen zu hängen, dass es nach unseren Recherchen auch keinen Fachverband der Lotterie und Glückspielanbieter Deutschland gibt, somit auch keinen, der die "Inkassodienstleistungen" beauftragt hat. Da verwunderte es auch nicht, dass meine Mandantin auch zu keinem Zeitpunkt einen Lotterievertrag abgeschlossen hat.
Gibt man die "vertreten" Firmen EuroWinAG, EuroJackpott49, EuroMillionen49 oder EuroWin24 bei Google ein, so kommen als erstes Warnhinweise auch von Verbraucherzentralen zu diesen Betreibern.

Nach unserer Ansicht handelt es sich bei dem Schreiben um einen Betrug, der immer wieder schon seit Jahren - teils unter anderen Namen wie "Kanzlei Justorat" betrieben wird.
Über eine Registrierung als zugelassene Rechtsdienstleistungsfirma brauchen wir wohl nicht weiter spekulieren - diese ist nicht gegeben.

In dem uns vorliegenden Fall wird eine Forderung von 748,50 € zuzügl 22.- € Mahnkosten und 29,11 € Inkassokosten geltend gemacht. Mit Zahlung von 319,00 € wäre die Angelegenheit erledigt - ein passender Überweisungsschein liegt dem Schreiben gleich bei.

Wer zahlt wird sein Geld vermutlich nie wieder sehen - die Zahlungen sollen nämlich auf ein Konto der FIRST INVESTMENT BANK AD in SOFIA, Bulgaria (FINVBGSF) gehen.


Generell sollte man Zahlungsaufforderungen nicht ungeprüft in den Papierkorb legen. Forderungen durch eingetragene Inkasso-Unternehmen sollte man ernst nehmen und nicht ignorieren, da andernfalls eine Klage drohen kann. Vorliegend gehen wir jedoch von einer Abzocke und Betrug aus und raten daher keiner Zahlung an TMA Management zu leisten. Rufen Sie auch nicht bei der im Inkassoschreiben angegebenen Telefonnummer an (vermutlich meldet sich auch niemand, wie bei unseren Testanrufen). Ignorieren Sie das Schreiben oder schalten Sie einen Anwalt ein, der die Angelegenheit überprüft und Ihnen weitere mögliche lästige Drohbriefe vom Hals hält.

siehe auch unser Beitrag unter Inkassoforderung "Kanzlei" Petersen & Parter - Eurolotto International Ltd 

Mittwoch, 2. März 2016

Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet

Neuer Artikel zum Thema: 
Cybermobbing und negative Bewertungen im Internet - wie reagiere ich richtig und welche Möglichkeiten gibt es, gegen schlechte Bewertungen vorzugehen?


in Das Deutsche Tierärzteblatt der Bundestierärztekammer Berlin - Ausgabe 03/16

Welcher Arzt oder Tierarzt ist der richtige für mich? Immer mehr Menschen ziehen das Internet zu Rate und machen ihre Entscheidung, einen bestimmten Arzt oder Tierarzt aufzusuchen, von dem Eindruck abhängig, den sie auf Internetportalen gewinnen. Doch niemand überprüft die Richtigkeit der Bewertungen und so können sie ungerechtfertigt auch zum Nachteil der Bewerteten führen. Welche Möglichkeiten es gibt, auf Bewertungen zu reagieren oder sogar dagegen vorzugehen, wird in diesem Artikel kurz erläutert.

Siehe hierzu auch unser aktualisierten Beitrag im Web aufgrund des Urteils des BGH vom 01.03.2016 zu Pflichten des Betreibers eines Arztbewertungsportals.

Ob und wie ein Bewertungsportal nachweisen muss, dass z.B. der Patient tatsächlich beim bewerteten Arzt war und seine Benotung deswegen hingenommen werden muss, hat der BGH mit Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 näher konkretisiert.

Ein Portalbetreiber haftet für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung nur dann, wenn er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Deren Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei darf einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert. Im vom BGH verhandelten Fall hat dieser für den Portalbetreiber die Pflicht gesehen, dass der Bewertungsportalbetreiber die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden zu übersenden hat und ihn dazu anhalten muss, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus muss der Portalbetreiber in diesem Fall den Bewertenden auffordern, ihm den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung der Portalbetreiber ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen ist, muss dieser an den Betroffenen der Bewertung  weiterleiten (BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 1.3.2016 - VI ZR 34/15).




Donnerstag, 18. Februar 2016

15. @kit-Kongress - 5. Forum "Kommunikation und Recht" in Berlin

Wie auch im letzten Jahr freue ich mich, einer der Unterstützer des alljährlich stattfindenden @kit Kongresses des Bayreuther Arbeitskreises für Informationstechnologierecht - Neue Medien - Recht e.V. (AKIT) sein zu dürfen.

Der 15. @kit-Kongress unter dem Motto "Internet und Recht und Freiheit" findet zusammen mit dem 5. Forum "Kommunikation & Recht" am 14.-15. April in den Räumlichkeiten der Hauptstadtrepräsentanz der Telefonica Germany statt.

Bereits am 13.04.2016 wird ein "Get-together" der Konferenzteilnehmer auf Einladung von Google Germany GmbH in den Räumen von Google in Berlin stattfinden.

Bisher sind bereits 85 Teilnehmer gemeldet (Stand 17.02.2016). Die Plätze werden daher schon knapp.

Wie immer werden sehr hochkarätige Referenten, wie z.B. Frau Leutheusser-Schnarrenberger, Frau Renate Künast, Herr Peter Henzler, Herr Dr. Wolfgang Bär, Herr Prof. Niko Härting, Ulrich Weinbrenner u.a. zu aktuellen und spannenden Themen, wie Datenschutzgrundverordnung, Save-Harbor, IT-Sicherheitsgesetz, Vorratsdatenspeicherung, Reform des Urhebervertragsrechts, Netzneutralität u.a. Themen referieren.

Das genaue Programm und die Referenten finden Sie als PDF auf den Seiten des @kit unter http://ak-it-recht.de/wp-content/uploads/akit_Flyer_15_Kongress_2016_AS.pdf.

Anmeldungen:
Deutscher Fachverlag GmbH, Mainzer Landstraße 251, 60326 Frankfurt am Main, Telefon: 069/7595-1151, E-Mail: Torsten.Kutschke@dfv.de.

Teilnahmegebühr:
@kit-Mitglieder ((Promotions-)Studenten und Referendare)   34,- €
(Promotions-)Studenten und Referendare (Nachweis)            39,- €
@kit-Mitglieder und Abonnenten der
K&R, InTeR, RAWund WRP; Behördenvertreter                     299,- €
Teilnahmegebühr, regulär                                                   499,- €




Mittwoch, 20. Januar 2016

Aldi Überwachungskamera kann von Dritten unbemerkt über das Internet angezapft werden.

Wie mehrere Medien, so z.B. heise online oder seniorbook.de berichten, haben einige von Aldi verkaufte IP-Überwachungskameras eine massive Sicherheitslücke und sind fast ungeschützt über das Internet von außen für unbefugte Dritte erreichbar. Anstatt somit Ihr Haus oder Grundstück vor Dritten zu schützen, können Spanner und Ganoven über das Internet sehen, was bei Ihnen zu Hause vorgeht!

Laut heise sind die Modelle IPC-10 AC, IPC-100 AC und IPC-20 C von der Sicherheitslücke betroffen.

Wie heise weiter berichtet lässt sich über den Fernzugriff nicht nur die gesamte Kamera-Konfiguration auslesen, sondern auch das Passwort für das WLAN, mit dem die Kamera verbunden ist. Auch Logins für externe Mail- und FTP-Server sollen die Geräte preisgeben, sofern der Nutzer die Mail-Benachrichtigung konfiguriert hat.

Siehe hierzu auch Artikel unter heise.de

Abmahnung Inbus wegen Markenrechtverletzung - Vorsicht vor der Verwendung von "Allgemeinbegriffen" in Internetshops

Sicherlich jeder kennt Innensechskantschrauben oder die dazu passenden Sechskantschlüssel. Den wenigsten dürfte bekannt sein, dass der Begriff "Inbus", den die meisten hierfür quasi allgemein beschreibend für derartige Schlüssel und Schrauben verwenden, markenrechtlich geschützt ist. Der Markenname Inbus steht für „Innensechskantschraube Bauer und Schaurte“, dem Ersthersteller der Schrauben. Nach mehreren Markenrechtumschreibungen liegen die Rechte an den Marken nunmehr bei der Firma INBUS IP GmbH, Breckerfeld.

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Firma INBUS IP  GmbH, welche Inhaberin der deutschen Marken DE 1119802 und DE 477514 sowie die Gemeinschaftsmarke EM 009690876 ist, wegen Verwendung des Markenbegriffes beim Verkauf von Schrauben vor.

Die INBUS IP GmbH macht für die Abmahnung keine Abmahnkosten geltend, sofern eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und der Abgemahnte zukünftig die Bezeichnung „INBUS“ nicht mehr verwendet. Sollte jedoch die gesetzte Frist ablaufen, wird angekündigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe von 5.100.- € für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vor, zahlbar an die Firma Fabelhaft Werkzeuge UG (haftungsbeschränkt).

Auch scheinbar alltägliche Begriffe können markenrechtlichen Schutz genießen. Daher ist bei der Verwendung von Begriffen in Internetshops größte Vorsicht geboten. Vor rechtlichen Fallen ist hier leider niemand sicher - nie ganz auszuschließen ist, dass der im Shop verwendete Begriff oder  Artikelbezeichnung eine geschützte Marke darstellt. Wer prüft schon in der täglichen Praxis sämtliche Begriffe.

Grundsätzlich gilt, dass eine Marke und die Nutzung des Markennamens oder Markenzeichens ausschließlich dem Inhaber der Marke zusteht (§ 14 MarkenG). Wird von einem Dritten im geschäftlichen Verkehr dieser Begriff verwendet, ohne dass es sich tatsächlich um die Marke handelt, kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung, Auskunftsansprüche und Schadenersatz nach sich ziehen. Markenrechtsstreitigkeiten können schnell sehr teuer werden.

Problematisch sehe ich bei der Abmahnung der Firma INBUS IP GmbH die feste Vertragsstrafe von 5.100.- € an. Im Falle eines (hoffentlich nicht vorkommenden) Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung kann dies schnell zu sehr hohen Forderungen führen. Weiterhin ist es extrem wichtig, vor der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr genau zu überprüfen, ob der zu Unrecht verwendete Markenbegriff tatsächlich vollständig (auch bei Google Cache oder bei alten eBay Auktionen) gelöscht ist. Ein Shopanbieter ist nach einem Urteil des BGH (BGH Urteil vom 18.9.2014, I ZR 76/13) auch dazu verpflichtet ist, auf eBay einzuwirken, damit zur Vermeidung von Vertragsstrafenansprüchen rechtsverletztendes Material aus alten und abgelaufenen oder beendeten Angeboten gelöscht wird.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der INBUS IP GmbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden. 

Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke oder Marken nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder und Marken auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden, sowie bei Google Cache, oder eBay etc vollständig gelöscht sind. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!