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Dienstag, 18. Dezember 2012

Abmahnung Koch Media - Sleeping Dogs - RKA

Die Rechtsanwälte Reichelt Klute Aßmann (.rka) aus Hamburg mahnen derzeit im Auftrag der Firma Koch Media GmbH, vertreten durch die Gerschäftsführer Dr. Klemens Kundratiz und Stefen Kaspelari aus Planegg unter anderem wegen Verbreitung des Computerspiels "Sleeping Dogs" durch Up/Donwload in sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme, P2P Netzwerke).

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 900.- €.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von .rka dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Reichelt Klute Aßmann nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Uns sind Gerichtsverfahren bekannt, in denen .rka die Unterlassungserklärung eingeklagt hat.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen dem hier geschilderten Fall zwischen 170. und 220.- € inkl. USt. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Siehe auch unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen von .rka wegen Urheberrechtsverletzung im Blog

Mittwoch, 21. November 2012

Abmahnung WeSaveYourCopyrights - reFX Audio Software

Die bislang hauptsächlich für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken bekannte Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main geht derzeit wegen Verbreitung der Computersoftware Nexus² der Firma reFX Audio Software aus Canada in Tauschbörsen gegen Nutzer vor (Dateibezeichnung z.B. air-nexus2.iso). In der sehr umfangreichen Abmahnung wird den Betroffenen eine Urheberrechtsverletzung durch Down/Upload der Software in Filesharingnetzwerken vorgeworfen.

Die Software ist laut WeSaveYourCopyrights für die professionelle Anwendung in Tonstudios konzipiert und nur als sog. Plugin innerhalb einer Tonstudio-Software-Umgebung lauffähig. WeSaveYourCopyrights geht daher davon aus, dass eine gewerbliche Nutzung vorliegen würde und setzt daher den Schadenersatz sehr hoch an. Die einfache Nutzungslizenz der Software kostet im Handel 249.- €. Der Erwerb der Vollizenz mit Erweiterungen liegt bei ca. 2.300.- €.

WeSaveYourCopyrights fordert neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen pauschalen Schadenersatz von 3.000.- €. Als Streitwert setzt die Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights einen Betrag zwischen 50.000.- € bis 100.000.- € an.

Der von der Gegenseite angesetzte Gegenstandswert sowie der Schadenersatz ist unserer Meinung nach deutlich überhöht und die geforderte Unterlassungserklärung ist zu weit gehend und könnte zudem ein Schuldeingeständnis sowie ein Schuldversprechen darstellen.


Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von WeSaveYourCopyrights dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung von WeSaveYourCopyrights nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen dem hier geschilderten Fall zwischen 250.- und 400.- € inkl. USt. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Siehe auch unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen von WeSaveYourCopyrights wegen Urheberrechtsverletzung im Blog

Donnerstag, 15. November 2012

Eltern haften (nicht immer) für ihre Kinder - Urteil BGH

Der Bundesgerichtshof hat heute mit Urteil vom 15.11.2012 - AZ I ZR 74/12 - Morpheus
(Vorinstanzen LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10, OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11) entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Wie die Pressestelle des BGH in ihrer Pressemitteilung ausführt, genügen Eltern nach Ansicht des BGH ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes minderjähriges Kindes bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. "Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Das Gericht begründete die auch aus unserer Sicht sehr erfreuliche und richtige Entscheidung damit, dass elterlichen Maßnahmen "lebensnah, realistisch und vom Erziehungsgedanken herzuleiten" seien. Es sei selbstverständlich, dass Kinder in diesem Alter über einen Zugang zum Internet verfügen und man ihnen nicht von vornherein mit Misstrauen begegnen dürfe und unterstellt, dass sie Rechtsverletzungen begehen. "Wenn kein Anlass zum Misstrauen besteht, gebietet ihnen die Rechtsordnung nichts anderes", so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Die Eltern eines Minderjährigen waren in den Vorinstanzen vor dem LG Köln und OLG Köln wegen Verletzung von Urheberrechten zur Zahlung von 3.000 Euro Schadenersatz für 15 Musiktitel sowie Abmahnkosten in Höhe von 2380 Euro verurteilt worden.

Keine Stellung hat der BGH zur Frage genommen, wie viel Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich gefordert werden darf.

Das Bundesjustizministerium plant jedoch angeblich den Streitwert von Urheberrechtsverletzungen zu deckeln und damit auch die Höhe der derzeit oftmals viel zu überhöhten Anwaltskosten für Serienabmahnungen zu begrenzen. Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger begrüßt nach Angaben des Münchner Merkurs die Entscheidung des BGH. Der Münchner Merkur zitiert die Bundesjustizministerin in seiner Freitagsausgabe mit den Worten: "Eltern haften nicht unbegrenzt für ihre Kinder - das gilt an Baustellen und auch im Internet. Die Entscheidung unterstreicht: Man muss nicht alles überwachen, was man überwachen kann."

siehe auch Pressemitteilung des BGH

Abmahnung Sasse & Partner - Bootleg - David Gilmour, Pink Floyd, Genesis, u.a.

Die Rechtsanwälte Sasse & Partner, Hamburg mahnen im Auftrag verschiedener Rechteinhaber wegen Verbreitung / Verkauf urheberrechliche geschützter Werke und Verkauf von unlizenzierten DVDs/CDs im Internet ab. Laut Schreiben der Rechtsanwälte Sasse und Partner handelt es sich bei den DVDs um sog. Bootlegs. Der Bildtonträger sei in der angebotenen Form niemals offiziell veröffentlicht und insbesondere von den Musikern oder einem Lizenznehmer offiziell hergestellt und in den Verkehr gebracht worden.

Mit Bootleg werden nicht autorisierte Tonaufzeichnungen und Mitschnitte bezeichnet, die zumeist bei Konzerten entstanden sind, und deren Verbreitung über illegal hergestellte Tonträger geschieht. Häufig spricht man auch synonym von Schwarzpressung.
Bootlegs waren schon immer in der Musikszene schwer umstritten. David Gilmour sagt laut Wikipedia auf der DVD David Gilmour in Concert, bevor die Band zum ersten Mal live das Stück Smile spielt bezüglich der Bootlegszene“… so please turn on your tape machines now”.
Bei einem der größten Razzien zur Bekämpfung von Bootlegs in Deutschland wurden Anfang der 1990er-Jahre bei Hausdurchsuchungen ca. 100.000 Tonträger sichergestellt und vernichtet. 1997 wurden in den Vereinigten Staaten dreizehn führende Mitglieder der Bootleggerszene verhaftet, bei denen 800.000 Bootleg CDs sichergestellt und anschließend vernichtet wurden. Die Mitglieder der Szene wurden zu insgesamt 230 Jahren Gefängnis verurteilt.

Nach den uns vorliegenden Informationen mahnt die Anwaltskanzlei Sasse & Partner z.B. im Auftrag der Firma Pink Floyd Music Ltd, sowie Iron Maiden Music Holdings Ltd. und Musikwerke der Gruppe Mötley Crüe sowie Genesis (Gelring Ltd.) unter anderem wegen Verbreitung folgender Bootlegs ab:

  • David Gilmour Music Ltd - "David Gilmour - London 1994"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Live in Pompeji 1971/72"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Rarities through the years"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Music for Architectural Students"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Live Anthology"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Libest pacement Monitor"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Light The Fuse"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Pink Floyd  - Echoes: The best of Pink Floyd" 
  • Pink Floyd Music Ltd - "Shine On Live"
  • Mötley Crüe - "On With the Show – Frenso Boston 1986"
  • Mötley Crüe - "Too Young to Fall in Love / Japan"
  • Mötley Crüe - "Off the Record"
  • Mötley Crüe - "Live Wire"
  • Gelring Ltd. - "Genesis – Live in Poland"
  • Gelring Ltd - "Genesis - Live in Montreal"
  • Gelring Ltd - "The Great Lost Live Album"
Bei eBay Auktionen wird diese in der Regel von Sasse vorzeitig beendet, d.h. eBay entfernt die Auktion wegen Verstoß gegen das Urheberrecht vor Ablauf der Auktion - zu einem Verkauf der Tonträger kommt es daher oftmals nicht.

Sasse & Partner fordert in der Abmahnung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über die Anzahl und Herkunft der CDs/DVDs sowie Übersendung des Tonträgers und Auskunft über Gewinn aus Verkäufen. Weiterhin macht Sasse Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000.- €, d.h. 651,80 € für die Abmahnung geltend.

Es ist schon fraglich, ob ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt und somit Schadenersatzansprüche bestehen. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab und muss individuell geprüft werden. Wird gezielt und bewußt damit geworben, dass es sich bei den verkauften Tonträgern um Bootlegs handelt ist das Urteil des AG Hamburg vom 30.04.2010 - Az 308 S 12/09 zu berücksichtigen, dass ausführt, dass durch die Angabe „Bootleg“ im Angebotstext nach dem Verständnis des durchschnittlichen eBay-Nutzers aktiv darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen nicht-autorisierten Livemitschnitt handelte. Eine Begrenzung der Anwaltskosten für die Abmahnung auf 100.- € nach § 97a wäre dann nach Ansicht des LG Hamburg nicht gegeben.

Nach unserer Ansicht entsteht andernfalls allenfalls ein Schadenersatzanspruch von 100.- € für die Abmahnung - so auch AG Hamburg - Urteil vom 14.07.2009 - Az 36a C 149/09.

Der von der Gegenseite angesetzte Gegenstandswert ist daher unserer Meinung nach deutlich überhöht und die geforderte Unterlassungserklärung ist zu weit gehend und könnte zudem ein Schuldeingeständnis darstellen.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen diese dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich einem Wettbewerbsrecht sowie der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Wichtig ist zu wissen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung auch eingeklagt werden kann und dann ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Daher ist eine rasche Reaktion innerhalb der gesetzten Fristen notwendig.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen von Abmahnungen wegen Verbreitung von Bootlegs zwischen 140.- und 180.- € inkl. USt. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

ähnliche Beiträge: Abmahnung Sasse und Partner - The Walking Dead

Dienstag, 30. Oktober 2012

Abmahnung wegen fehlendem Impressum auf Facebook

Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19. August 2011 - Az. 2 HK O 54/11 entschieden, dass Nutzer von geschäftsmäßigen Facebookaccounts Pflichtangaben nach § 5 TMG (Impressum) leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen müssen.
Nutzer von "Social Media" wie Facebook müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn der Facebookaccout zu Marketingzwecken benutzt wird und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07). Ein Verstoß dagegen kann von Mitbewerbern kostenpflicht abgemahnt werden, da eine Wettbwerbsverletzung vorliegen kann. Das LG Aschaffenburg hatte im Urteil auch klar gestellt, dass die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen und daher auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

Derzeit mehren sich die Abmahnungen wegen nicht vorhandenem, oder fehlerhaftem Impressum (Anbieterkennzeichnung) auf Facebookseiten.

Aktuell liegt uns z.B. eine Abmahnung der Anwaltskanzlei MW - Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim im Auftrag der Firma Awares GmbH, Flein, gegen einen Mandanten vor. In einem relativ knapp gehaltenen Abmahnschreiben (dafür umso ausführlicheren Hinweisen zur Unterlassungserklärung), welches per Einwurfeinschreiben und e-Mail versandt wird, wird ein fehlendes Impressum auf den Facebookseiten unseres Mandanten gerügt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 651,80 € (1,3 Geschäftsgebühr aus einen Streitwert von 10.000.-) gefordert.
Nicht nur das von der Gegenseite angesetzte Gegenstandswert unserer Meinung nach deutlich überhöht ist  ist auch die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gehend.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen diese dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich einem Wettbewerbsrecht sowie der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Wichtig ist zu wissen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung auch eingeklagt werden kann und dann ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.Daher ist eine rasche Reaktion innerhalb der gesetzten Fristen notwendig.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Selbstverständlich überprüfen wir auch Ihre Webauftritte und Facebookseiten auf rechtliche Fallstricke, um Sie vor möglichen Abmahnungen zu schützen.

Donnerstag, 18. Oktober 2012

Erhöhung der Umsatzsteuer auf Silbermünzen

Nach wochenlangen Gerüchten ist nunmehr klar, dass die Bundesregierung die Mehrwertsteuer von derzeit 7 % auf 19 % für Silbermünzen erhöhen will. Dies ist im Jahressteuergesetz 2013 festgelegt. Das Jahressteuergesetz 2013 wurde jedoch vom Bundesrat abgelehnt und geht nun in den Vermittlungsausschuss. Geplant ist eine Sitzung des Vermittlungsausschusses am 12.12.12.

Die Süddeutsche Zeitung führt in Ihren Artikel vom 18.10.12 aus: "Neben den Anlagemünzen sind auch Sammlermünzen von der geplanten Umstellung betroffen. Bislang kommt hier die ermäßigte Mehrwertsteuer zur Geltung, wenn der Verkaufswert das Zweieinhalbfache des Materialwertes ausmacht. Dieses Privileg soll ebenfalls fallen. Numismatische Silber- und Goldmünzen gleichermaßen würden dann mit dem vollen Satz von 19 Prozent besteuert, wenn ihr Sammlerwert den Materialwert um mehr als 80 Prozent übersteigt."

Hintergrund der Steuererhöhung ist ein Vetragsverletzungsverfahren, dass die EU gegen Deutschland betreibt, da der ermäßigte USt-Satz nicht mit den EU-Vorgaben zu vereinbaren ist. Hier ist der ermäßigte Steuersatz nur für die Einfuhr nicht für den Handel vorgesehen.

Die Erhöhung der Umsatzsteuer von 7 % auf 19 % kommt nach bisherigen Plänen jedoch vermutlich erst zum 01.01.2014 - ganz sicher ist dies jedoch noch nicht.

Donnerstag, 11. Oktober 2012

Fristlose Kündigung nach Äußerungen auf Facebook - LAG Hamm

Negative und vor allem beleidigende Äußerungen über einen Arbeitgeber auf Facebook können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10.20.12 - AZ 3 Sa 644/12 entschieden.

Auf seiner Facebook-Seite hatte der damals 26 jährige Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet und weiter ausgeführt, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen" müsse. Die Äußerungen seinen als Beleidung zu werten und nicht mehr vor Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt entschied das LAG Hamm.

Immer häufiger kommt es zu Verfahren wegen Äußerungen auf Facebook. Nutzer sollten sich vor schnellen Postings erst einmal klar sein, dass ihre Äußerungen u.U. öffentlich weltweit und dauerhaft abgerufen werden können (und auch nachverfolgt werden können).

Es ist leider immer wieder erschreckend, dass manche User der Ansicht sind, im Internet gelten die rechtlichen Regelungen nicht und sie können alles ohne Konsequenzen verbreiten. Seien Sie sehr vorsichtig, was Sie ins Internet stellen - verbreiten Sie nichts, was Sie nicht auch in der Tageszeitung an nächsten Tag lesen wollen - oder wollen Sie dort Ihre eventuelle negativen Ansichten zu Ihren Nachbarn oder Bilder Ihrer letzten Trinktour sehen? Einmal veröffentlichte Beiträge und Fotos sind nur sehr schwer bis überhaupt nicht wieder aus dem Internet zu löschen.

Leistungsschutzrecht - Petition gescheitert

Die Online-Petition 35009, welche den Bundestag auffordern soll, das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Internet abzulehnen und die geplante Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes um die Paragraphen §§ 87e -h gemäß Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen ist gescheitert.

Nur knapp über 21.000 Unterstützer haben die Petition unterzeichnet - notwendig gewesen wären 50.000 Unterschriften.

Montag, 8. Oktober 2012

Abmahnung Waldorf - Shades of Grey

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München mahnen derzeit im Auftrag der Verlagsgruppe Random House GmbH unter anderem wegen illegaler Verbreitung das Hörbuchs "Shades of Grey - Geheimes Verlangen" von E L James in sog. Internettauschbörsen (Filesharingnetzwerken - P2P-Netzwerke) ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in den uns vorliegenden Fällen ein pauschaler Schadenersatz von 300.- € für Random House sowie 506.- € Anwaltskosten für die Abmahnung. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann. Wir halten insbesondere die geltend gemachten Anwaltskosten für das standartisierte Scheiben von Waldorf Frommer für deutlich überhöht. Die Kanzlei Waldorf Frommer versendet geschätzt mindestens 30.000 Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Filesharingnetzwerken pro Jahr (andere Schätzungen sprechen von 90.000 Fällen pro Jahr). Es handelt sich damit eindeutig um ein automatisiertes Massenverfahren, welches nach unserer Ansicht auch eine 1,0 Gebühr aus 10.000.- € nicht rechtfertigt. Dies sieht jedoch das Amtsgericht München leider derzeit noch nicht so - Waldorf Frommer klagt derzeit in über 1600 Fällen den geltend gemachte Schadenersatz vor Gericht ein. Das geheime Verlangen nach dem Hörbuch kann somit sehr teuer werden!

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von Waldorf Frommer dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben von Waldorf Frommer nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 220,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Noch ein Hinweis: unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe.

Dienstag, 2. Oktober 2012

Privates Filesharing in Portugal straffrei

Die Staatsanwaltschaft in Lissabon, sieht nach einem Bericht auf heise online keine Handhabe, strafrechtlich gegen Nutzer von Filesharingtauschbörsen beim privaten Filesharing von Musikwerken und Filmen vorzugehen. Heise berichtet, dass die Ermittler einen Antrag der nationalen Anti-Piraterie-Vereinigung Acapor zurückgewiesen haben, Verfahren gegen 2000 Tauschbörsennutzer einzuleiten. Vielmehr hat die portugische Staatsanwaltschaft rein privates Filesharing als rechtmäßig erklärt.

"Selbst wenn die Tauschbörsennutzer in Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) Dateien hoch- und runterlüden, sei dieses Verhalten als legal anzusehen, heißt es im Bescheid der Strafverfolgungsbehörde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Kopiervorgang andauere, wenn ein Download beendet werde. Das Recht auf Informationsfreiheit, Bildung und Kultur im Internet dürfe nicht ungebührlich eingeschränkt werden, solange mögliche Copyright-Verstöße klar im nicht-gewerblichen Bereich blieben. Davon geht die portugiesische Staatsanwaltschaft bei einzelnen Songs und Filmen im Gegensatz zur deutschen Rechtsprechung aus, was auch ein zivilrechtliches Vorgehen von Rechteinhabern gegen Filesharing-Aktivitäten in Portugal erschweren dürfte." (Quelle Heise online)

Weiterhin wird in dem Beschluss der Staatsanwaltschaft vollkommen zurecht bemerkt, dass die IP-Adressen kein ausreichendes Mittel zur Identifizierung des tatsächlichen Nutzers darstellen. Lediglich der Anschlussinhaber werde durch die IP-Adresse identifiziert - dieser muss jedoch nicht automatisch der Downloader sein.

Im Unterschied z.B. zum deutschen Urheberrecht fordert das portugiesische Urheberrecht jedoch auch  nicht, dass Privatkopien von Originalen oder einer legalen Quelle erstellt werden müssen (siehe § 53 UrhG). Heise berichtet weiter, dass der Europäische Gerichtshof derzeit prüft ob nach EU-Recht ein privater Download aus einer rechtswidrigen Vorlage generell illegal ist.

GEZ-Gebühr für internetfähige PCs ist rechtmäßig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute 02.10.2012 mit Urteil AZ 1 BvR 199/11 entschieden, dass die Rundfunkgebühr (GEZ) für internetfähige PCs rechtmäßig ist. Zuvor hatte bereits das Bundesverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Gebührenpflicht bestätigt. (BVerwG 6 C 21.09).

Computer mit Verbindung zum Internet und damit auch der Möglichkeit z.B. Webradio zu empfangen sind "neuartige Rundfunkempfangsgeräte", für die die öffentlich-rechtlichen Sender Gebühren erheben dürfe entschied das BVerfG. Die Rundfunkgebühren werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben und sind weder unverhältnismäßig noch unangemessen. Geklagte hatte ein Anwalt, der seinen internetfähigen Computer in der Kanzlei nutzt.

Ab 2013 gilt ohnehin eine Neuregelung, bei der jeder Haushalt und Betrieb, unabhängig davon ob er überhaupt Radio, Fernsehen oder Internet-PC besitzt, eine Gebühr in Höhe von 17,98 € zahlen muss. Auch gegen diese Neuregelung sind bereits Klagen anhängig (siehe auch Tagesspiegel - GEZ Rebell).

Montag, 1. Oktober 2012

Abmahnung Schroeder - Gavin Bell


Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel mahnt derzeit im Auftrag von Herrn Gavin Bell, York YO24, 4NQ, Großbritannien wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten an dem Pornofilm mit dem sehr sonderbaren Namen "meow34jjwhole2" durch Verbreitung im Internet in Tauschbörsen ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 750.- €. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und die geforderten Erklärungen zu weit gehend sind.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von Lutz Schroeder dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen des Rechtsanwalts Schroeder um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nach unseren Erkennntissen nicht um einen Betrug handelt (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel zwischen 140,- € und 210,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Mittwoch, 26. September 2012

Augen auf beim Online-Kauf

Der Winter naht - neue Winterreifen sollten her - da wird auch gerne online übers Internet nach günstigen Preisen gesucht und die z.B. Winterreifen bei Online-Shops bestellt.

Hier gilt jedoch, wie bei allen Bestellungen über das Internet sich nicht nur vom günstigen Preis blenden zu lassen, sondern auch den Verkäufer genau zu überprüfen, so dass sie auch sicher gehen können, dass die Ware bei Ihnen auch ankommt. Immer wieder haben wir das Problem, dass Mandanten bei Onlineshops einkaufen und per Vorkasse bezahlen, dann jedoch keine Ware geliefert wird.

Seit einiger Zeit ist hier z.B. der Webshop reifenonline-shop.com negativ aufgefallen. Kunden, welche die bestellte Ware per Vorkasse bezahlt haben wurden nicht beliefert. Nach den uns vorliegenden Informationen sitzt der Anbieter des Shops in den USA; Adresse unbekannt.

Wie kann ich sicherstellen, dass ein Web-Shop auch tatsächlich die bezahlte Ware liefert und nicht auf Betrug ausgelegt ist?

Wichtig ist zuerst einmal ein Blick ins Impressum des Shops - hier steht, wer Anbieter ist (oder sich als solcher ausgibt). Im Fall reifenonline-shop.com wäre dies ein Anbieter Schmidt Patrik David, Putzkauer Str. 79/2/1, De-01877 Schmolln - Putzkau (gemeint ist vermutlich Schölln-Putzkau). Eine Suche z.B. bei 11880.com ergab jedoch unter dieser Adresse keinen Eintrag - bereits etwas merkwürdig für einen größeren Händler.
Ist kein Impressum vorhanden oder in der Anbieterkennzeichnung kein ausgeschriebener Name eines Inhabers oder Geschäftsführers, oder lediglich ein Postfach angegeben, ist dies zumindest ein Warnzeichen - auf jeden Fall entspricht das Impressum dann nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Bei reifenonline-shop.com fällt zudem weiter auf, dass auf der Webseite des Shops eine Telefonnummer aus München (Vorwahl 089) angegeben wurde. Sofern Sie sichergehen wollen, dass ein Shopanbieter auch tatsächlich unter der angegebenen Nummer und Adresse existent ist würde es sich daher im Zweifel empfehlen einfach mal dort anzurufen - im Fall von reifenonline-shop.com werde Sie wenig Erfolg haben - es besteht unter der angegebenen Telefonnummer kein Anschluss.

Händler sind weiterhin nach § 5 TMG verpflichtet ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, sofern sie eine haben (was bei großen Shops die Regel ist). Eine Überprüfung der UStIDNr. auf Gültigkeit kann z.B. online über die Webseite der Europäische Kommission erfolgen. Die Überprüfung der auf der Webseite von reifenonline-shop.com angegebenen Nummer ergibt, dass die dort abgegebene UStIDNr. ungültig ist, d.h. schlicht erfunden ist.

Eine weiter Überprüfungsmöglichkeit bietet z.B. auch die Domain des Shopbetreibers selbst. So kann beim jeweils zuständigen Network Information Center (NIC) z.B. denic.de für die Domain .de oder nic.com für die Endung .com angefragt werden, wer Inhaber der Domain ist. Eine Überprüfung bei nic.com hat z.B. im Falle von reifenonline-shop.com ergeben, dass der Registrar der Domain keine Daten zum Inhaber der Domain veröffentlicht. Auch dies sollte ein Warnzeichen sein.

reifeonline-shop.com ist daher nach unseren Erkenntnissen lediglich auf Betrug aus. Wie hier geschildert, kann jeder Benutzer in der Regel selbst mit einfachen Recherchen Fakeshops erkennen.

Sofern Sie Zweifel bei einer Online-Bestellung an der Seriosität Ihres Geschäftspartners haben, sollten Sie auf jeden Fall die oben genannten Punkte überprüfen. Weiterhin empfiehlt es sich auch die Firma auf negative Bewertungen im Internet zu googeln, wobei hier auch zu beachten ist, dass oftmals auch bei seriösen Firmen negative Einträge vorhanden sein können, da Kunden oftmals auch unberechtigte Kritik im Internet verbreiten. Bei größeren Zweifeln dann lieber ein paar Euro mehr zahlen und bei einem Ihnen besser gelegenen Händler bestellen, als dem Vorkassegeld nachzuweinen und sich über eine Abzocke ärgern. Viele Händler bieten auch Zahlung gegen Rechnung, Paypal oder Nachnahme oder Lastschrift an. Bei dieser Bezahlweise ist ihre Zahlung abgesichert - eine Überweisung von Ihnen selbst können Sie nicht mehr widerrufen. Sichere und seriöse Webshops wickeln die Zahlungen in der Regel auch über eine gesicherte Internetverbindung (erkennbar am https in der Adresszeile des Browsers) ab.

Sollten Sie Opfer eines Onlinebetrugs geworden sein, so wird es auch für einen Rechtsanwalt schwer, bis unmöglich, das von Ihnen bereits bezahlte Geld wieder zurück zu bekommen. Es empfiehlt sich jedoch in derartigen Fällen eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Auch wenn Sie ihr Geld dadurch nicht wieder erhalten werden, so hilft dies im Kampf gegen Onlinebetrüger.

Vor allem wenn Waren deutlich billiger als bei der Konkurenz oder anderen Webshops angeboten werden ist Vorsicht angesagt - Geiz kann schnell teuer werden - lieber einige Euros mehr bezahlen und sicher seine Ware erhalten als wochenlang zu zittern, ob nach den per Vorkasse überwiesen Euros auch die bestellte Ware - in ordnungsgemäßer Qualität - versandt wird.

Mittwoch, 19. September 2012

Bundesbankchef Weidmann läßt sich nicht den Mund verbieten

Eine Rede, dies verdient hat weiter publik gemacht zu werden, auch wenn sich mein Blog hauptsächlich um IT dreht.

In einer erfrischenden Offenheit und Klarheit, die man bei unseren Ministern und der Bundeskanzlerin sowie Herrn Draghi leider gegenüber der Öffentlichkeit vermisst äußert sich der Bundesbankchef Dr. Jens Weidmann zum Thema Geld und Inflation und plädiert für eine Unabhängigkeit der Zentralbanken von der Politik:

Auszüge aus der Rede des Präsidenten der Deutschen Bundesbank Dr. Jens Weidmann anlässlich des 18. Kolloquiums des Instituts für bankhistorische Forschung (IBF): Papiergeld – Staatsfinanzierung – Inflation. Traf Goethe ein Kernproblem der Geldpolitik?

"Mit „Papiergeld – Staatsfinanzierung – Inflation. Traf Goethe ein Kernproblem der Geldpolitik?“ ist die heutige Veranstaltung überschrieben. Diese im Titel gestellte Frage könnte ich nun schlicht mit Ja beantworten." (...)
Jenes Geld (..) welches wir in Form von Banknoten und Münzen bei uns tragen, hat mit Warengeld nichts mehr zu tun. Die Rückbindung an Goldbestände gibt es nicht mehr, seit im Jahr 1971 die Goldbindung des US-Dollar aufgehoben wurde.
In Kurzform: Heutiges Geld ist durch keinerlei Sachwerte mehr gedeckt. Banknoten sind bedrucktes Papier. (..)
Zwar kann sich der Staat im Faust II in einem ersten Schritt seiner Schulden entledigen, während die private Konsumnachfrage stark steigt und einen Aufschwung befeuert. Im weiteren Verlauf artet das Treiben jedoch in Inflation aus und das Geldwesen wird infolge der rapiden Geldentwertung zerstört.
Es ist beeindruckend, dass und wie Goethe den potenziell gefährlichen Zusammenhang von Papiergeldschöpfung, Staatsfinanzierung und Inflation – und somit ein Kernproblem ungedeckter Währungsordnungen – in Faust II beleuchtet. (..)
Denn wenn Notenbanken potenziell unbegrenzt Geld quasi aus dem Nichts schaffen können, wie kann dann sichergestellt werden, dass Geld ausreichend knapp und somit werthaltig bleibt? Ist bei der Möglichkeit, Geld mehr oder weniger frei zu schaffen, die Versuchung nicht sehr groß, dieses Instrument zu missbrauchen und sich kurzfristig zusätzliche Spielräume zu schaffen, auch wenn damit langfristiger Schaden sehr wahrscheinlich ist?
Ja, diese Versuchung besteht sehr wohl, und viele sind ihr in der Geschichte des Geldwesens bereits erlegen. Schaut man in der Historie zurück, so wurden staatliche Notenbanken früher oft gerade deshalb geschaffen, um den Regenten möglichst freien Zugriff auf scheinbar unbegrenzte Finanzmittel zu geben.
Durch den staatlichen Zugriff auf die Notenbank in Verbindung mit großem staatlichem Finanzbedarf wurde die Geldmenge jedoch häufig zu stark ausgeweitet, das Ergebnis war Geldentwertung durch Inflation.
Im Licht dieser Erfahrung wurden Zentralbanken in den vergangenen Jahrzehnten gerade deshalb als unabhängige Institutionen geschaffen und auf das Sichern des Geldwertes verpflichtet, um explizit die staatliche Vereinnahmung der Geldpolitik zu verhindern.
Die Unabhängigkeit der Notenbanken ist ein außergewöhnliches Privileg – ein Selbstzweck ist sie jedoch nicht. Vielmehr dient sie im Kern dazu, glaubwürdig sicherzustellen, dass sich die Geldpolitik ungehindert darauf konzentrieren kann, den Geldwert stabil zu halten.
Geldpolitische Unabhängigkeit und ein gut funktionierender, auf Geldwertstabilität ausgerichteter Kompass der geldpolitischen Entscheidungsträger sind notwendige – wenn auch nicht hinreichende – Voraussetzungen dafür, die Kaufkraft des Geldes und damit das Vertrauen der Menschen zu bewahren.
Für das Vertrauen ist aber wichtig, dass sich Notenbanker, die ein öffentliches Gut verwalten – stabiles Geld – auch öffentlich rechtfertigen."(..)
(Quelle: Deutsche Bundesbank | Zentrale | Kommunikation, Wilhelm-Epstein-Straße 14, 60431 Frankfurt am Main).

Vielen Dank Herr Weidmann für Ihre klaren Worte - wie Sie selbst treffend bemerkt haben ist der beste Schutz gegen die Versuchungen der Politik sich durch Gelddrucken ihrer Schulden (vermeintlich) zu erledigen eine aufgeklärte und stabilitätsorientierte Gesellschaft.

Passend dazu hat der Bund des Steuerzahler heute das aktuelle Schwarzbuch der Steuerverschwendungen 2012 veröffentlicht.

Weitere Infos siehe z.B. auch Artikel in der Welt: Jens Weidmann sagt´s mit Goethe

Mittwoch, 12. September 2012

Abmahnung U+C und FAREDS, Malibu Media LLC

Die für (hauptsächlich wegen Urheberrechtsabmahnung bei Pornofilmen) bekannte Regensburger Anwaltskanzlei Urmann + Collegen - U+C Rechtsanwälte mahnt derzeit im Auftrag der Firma
Malibu Media LLC, 31356 Broad Beach Road, Malibu CA 90265, Kalifornien, USA wegen Verletzung von Urheberrechten an Pornofilmen durch Verbreitung der Filme (Up/Download) in Tauschbörsen (Filesharingnetzwerken, Torrent, Peer-to-Peer) ab.

Auch die Rechtsanwaltgesellschaft FAREDS mbH, Jungfernstieg 40, 20354 Hamburg mahnt derzeit verstärkt im Auftrag der Firma Malibu Media LLC wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung vom Filmen über das Internet durch Tauschbörsen ab.

U.a. werden folgende Titel kostenpflichtig abgemahnt:
  • Dream Come True
  • California Dreams
  • Transcendence
  • Young Passion - X-Art - Dayream Diana
  • Flexible Beauty - X-Art - Mira aka Diana G
  • Getting Down - X-Art - Angelica
  • Foot Fetish 
  • Amazing Grace 
  • And then they where three
  • Late for Work 
  • Fashion Models 
  • The Young and the Restless
(P.S. Firmensitz der Malibu Medien ist übrigens sehr schön gelegen - siehe GoogleMaps)
Gefordert wird von der Anwaltskanzlei U+C aus der angeblich begangenen Urheberrechtsverletzung neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 650,00 €. FAREDS fordert als Schadenersatz einen Betrag von 600.- €. Die Fristen sind wie üblich sehr kurz gehalten.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von der Rechtsanwälte Urmann und Collegen sowie FAREDS dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen von U+C und FAREDS um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und die geforderten Erklärungen zu weit gehend sind.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1200 Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich in der Regel für die hier geschilderten Fälle bei uns zwischen 140,- € und 250,00,- € inkl. USt je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Das genaue Honorar teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Beauftragung mit. Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe.
Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

zu den Kollegen U+C siehe auch unseren weiteren Artikel zum Pornopranger im Internet (der derzeit von U+C gestoppt ist)


Donnerstag, 6. September 2012

Neue Top Level Domains

Die Internet-Verwaltung ICANN wird voraussichtlich Ende 2013 neue Domainendungen (Web-Adressen  - Top-Level-Domains - TLD) zulassen. Neben den bekannten Endungen wie .de .com ,net könnten in Zukunft auch  Top Level Domains wie .berlin, .reise, .hotel oder .bayern oder auch .app und .volkswagen und .lidl Verwendung im Internet finden.

Für die neuen Top Level Domains sind 1930 Bewerbungen bei der ICANN eingegangen. Für viele davon gibt es mehrere Bewerber- diese würden nun geprüft. Erste Ergebnisse werden für November erwartet.
Googles hat z.B. nicht nur für .google und .youtube Interesse, sondern für insgesamt 101 verschiedene Domains wie z.B. .love, .pet, .inc, .dot, .film. Aus Deutschland sollen 70 Anträge auf neue Domains gekommen sein.

Die ICANN hat die Antragsgebühr für eine neue Domain in Höhe von 185.000.- USD für Firmen und Institutionen sehr hoch angesetzt, um einen Missbrauch zu verhindern. Privatpersonen sind vom Bewerbungsverfahren ausgeschlossen. Interessenten müssen zudem nachweisen, dass sie auch technisch in der Lage sind, eine Top Level Domain zu verwalten.

Für Second Level Domains unter den neuen Top Level Endungen liegen allein bei united Domains bereits  über 590.000 Vorbestellungen vor.

Bereits im August ist die Top-Level Domain .post freigeschaltet worden und in die Root-Zone eingetragen worden. Die Domainendung zählt jedoch nicht zu den 1930 Bewerbungen für neue TLDs, sondern ist auf eine Einführung aus den Jahren Zeit 2003/2004 zurückzuführen. Damals wurde beschlossen .asia, .cat, .jobs, .mobi, .tel, .travel und .xxx als neue TLDomains zuzulassen. .post wird vom Weltpostverein (Universal Postal Union, UPU) betrieben.
Insgesamt sind derzeit 23 generische Top-Level Domains (gTLDs) und über 250 Länderdomains (ccTLDs) vorhanden.

Weitere Infos:

Montag, 3. September 2012

Abmahnung pixelLAW - Fotos aus pixelio.de

Die Anwaltskanzlei pixel.LAW Rechtsanwälte - (Rechtsanwälte Andreas Weingärtner, Sascha Kugler und Daniel Hoch) früher Kugler, Weingärtner & Partner - KWP aus Berlin mahnen wegen Verletzung von Urheberrechten an Bildern von Mitgliedern der "kostenfreien" Plattform pixelio.de ab.

Uns liegen mehrere Abmahnungen von pixelLAW im Auftrag von Frau Gabi Schmidt, sowie von Herrn Peter Kirchhoff und Benjamin Thorn vor. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, aufgrund unterlasssener Nennung des Namens des Urhebers, sowie Unterlassung der Nennung der Bilderplattform z.B. Pixelio.de gegen die Lizenzbedingungen verstoßen zu haben. Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Übernahme der Anwaltskosten sowie ein Schadenersatz berechnet nach der Tabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MfM-Tabelle) oder aufgrund angeblicher Verkaufspreise.
Frau Gabi Schmidt lässt Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern aus pixelio auch über Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt kostenpflichtig abmahnen.
Auch Herr Peter Kichhoff läßt seine Abmahnungen durch verschiedene Rechtsanwaltskanzleien versenden.

Bei pixelio.de handelt es sich um eine Bilddatenbank, bei der Mitglieder eigene Bilder einstellen und/oder Bilder herunterladen und im Rahmen der Nutzungsbedingungen sowie der zugewiesenen Nutzungslizenz  kostenlos verwenden können. Pixelio ist dabei lediglich Diensteanbieter nach § 12 TMG, d.h stellt nur die Plattform als solches zur Verfügung und räumt somit keine Nutzungsrechte oder Lizenzen an den von den Urhebern in die Datenbank eingestellten Bilder ein. Die Nutzungsrechte an den Bildern werden direkt vom Urheber der Bilder an den Nutzer aufgrund einer Lizenzvereinbarung übertragen.

Leider wird bei der Verwendung der Fotos im Internet oftmals übersehen, dass zwar die Verwendung der Bilder kostenfrei ist, jedoch dennoch die Lizenzbedingungen genau einzuhalten sind, in denen meist gefordert ist, dass der Urheber des Bildes und die Quelle genannt werden müssen. Das bedeutet, dass der Nutzer das Bild kostenfrei verwenden kann, jedoch am Bild den Urheber und die Quelle angeben muss - erfolgt dies nicht, kann eine sehr teure kostenpflichtige Abmahnung erfolgen. Nach unseren Recherchen mahnen die Rechteinhaber, Frau Gabi Bauer und Herr Peter Kirchhoff schon seit längerem Webseitenbetreiber ab, welche ihren Namen und die Quelle nicht beim verwendeten Bild angeben.
Man könnte jetzt unterstellen, dass Mitglieder Bilder bei Pixelio kostenfrei einstellen und dann recherchieren (lassen) ob auch ihr Name und die Quelle angegeben worden ist - ist dies nicht der Fall erhält der Urheber des Bildes über den geforderten Schadenersatz in der Regel ein vielfaches der Gebühren, die er in einer kostenpflichtigen Bildplattform (z.B. fotolia.de) für eine Lizenz erhalten würde - dort werden - je nach Bild - oftmals nur wenige Euro Lizenzkosten gefordert und bezahlt.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind - insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Es erschließt sich jedoch nicht, warum Bilder kostenfrei im Internet verbreitet werden und dann bei Nichtnennung des Namens gemäß den Lizenzbedingungen des Urhebers teuer kostenpflichtig abgemahnt werden. Von einer kostenfreien Verwendung der Werke kann ein Urheber nicht leben. Richtig ist jedoch, dass die meisten Fotoportale in ihren Nutzungsbedingungen vereinbaren, dass der Urheber und die Quelle genannte werden muss. Auf eine Nennung des Urhebers hat der Künster auch nach § 13 UrhG einen Anspruch.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen diese dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

siehe auch hnliche Blogartikel:


Samstag, 25. August 2012

US Zentralbank will Internet auf systemkritische Äußerungen überwachen

Die US-Zentralbank FED will nach einer Nachricht von MMNews das gesamte Internet nach Themen und Autoren, welche sich mit dem Thema „Fed“ und insbesondere kritischen Äußerungen zur FED beschäftigen überwachen. (Oh jetzt hab ich aber Angst, da ich den Begriff FED und kritisch verwende - der Blog wird vermutlich bald offline gehen ;-))

Wie MMNews berichtet will die Zentralbank insbesondere kritische Blogs unter die Lupe nehmen. "Auch „soziale Netzwerke“ sollen ausspioniert werden. Überall, wo das Wort „Fed“ vorkommt, landet sofort eine Kopie bei den Überwachern der US-Zentralbank. Betroffen davon sind Milliarden von Konversationen zum Beispiel bei Facebook und Twitter. Die Fed will sich damit angeblich einen Überblick verschaffen, wie die Stimmung im Volk ist in Hinblick auf bestimmte Maßnahmen, welche die die Zentralbank unternimmt. Deshalb soll das Internet mithilfe einer raffinierten Technik ausgehorcht werden. Ziel sei es Krisensituationen vorherzusehen und zu managen“.

Meine Reaktion: FED, FEDer, noch viel FEDer, am FEDedsten.
George Orwell ist leider schon lange überholt.

Noch eines kleines Video für/über die FED (Video über YouTube - Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das LG Hamburg entschieden, dass man.. - ach - immer diese alten Internetmärchen - wer es immer noch nicht verstanden hat sollte mal das Urteil lesen)

Quelle: MMNews

675.000.- $ Strafe für Filesharing von 30 Musikwerken

Filesharing kann auch in Deutschland sehr teuer werden - den Vogel schießen aber wieder wie üblich die Amerikaner ab.

Ein US-Gericht hat im Rechtsstreit Sony Music Warner Brothers Records, Atlantic Recording Corporation, Arista Records LLC, and UMG Recordings, gegen zum Tatzeitpunkt 16 Jahre alten Joel Tenenbaum wegen Urheberrechtsverstößen im Peer-to-Peer Netzwerk eine Strafe in Höhe von 675.000 US-Dollar (ca. 538.000 Euro) bestätigt.
Der Filesharer wurde bereits vor drei Jahren vom Erstgericht für schuldig befunden, 30 Musikwerke illegal über die Tauschbörse Kazaa heruntergeladen und verbreitet zu haben. Tenenbaums Antrag auf ein neues Verfahren wurde nicht stattgegeben. Nach Meinung des US-Bundesgerichts in Massachusetts hatten die Geschworenen der Erstinstanz die Tat und den Schaden für die Kläger angemessen berücksichtigt.
Die Höhe des Schadenersatzes sei angesichts der Beweislage nicht übertrieben und liege eher am unteren Ende der möglichen Geldstrafe von 750 bis 150.000 US-Dollar pro Song, welche das Gericht nach dem Copyright Act bemessen hat. Dort heißt es: "The Copyright Act permits recovery of either actual damages and profits, or statutory damages. 17 U.S.C. § 504(a). The statute establishes an award range of $750 to $30,000 for each act of nonwillful infringement, and a range of $750 to $150,000 for each act of willful infringement."
Angeblich habe Tenenbaum eine Vergleich vor Urteilsverkündung nicht weiter verfolgt.

Focus online berichte, dass ein US-Bundesgericht in Minnesota im Juni 2012 eine 34-jährige Frau für das Herunterladen von 24 Songs zu 1,92 Millionen verurteilt hatte.

So schnell kann im Land der unbegrenzten Schadenersatzansprüche vom (halben) Millionär zur Tellerwäscher werden.

Dienstag, 21. August 2012

U+C droht mit Veröffentlichung der Namen von Abgemahnten

Die für Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen vornehmlich im Bereich von Pornofilmen bekannte Regensburger Kanzlei U+C (U+C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) droht mit einer Veröffentlichung der Namen der Abmahnten. (vorest gestoppt - siehe Update unten)

Auf den Webseiten der Rechtsanwälte U+C hieß es: "Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit.
Die Veröffentlichung erfolgt gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 - 1 BvR 1625/06."

Laut Ankündigung der Kanzlei U+C sollte die Namen von Gegnern ab dem 01.09.2012 auf den Webseiten der Kanzlei genannt werden. Dieser Schritt ist wirklich einmalig für eine Abmahnkanzlei. Bereits im vergangen Jahr hat U+C großes Aufsehen erregt, in dem die Kanzlei Forderungen aus Abmahnungen im großen Stil an das Inkassobüro DebCon verkauft hat, welche nunmehr versucht die angeblichen Forderungen beizutreiben.

Der von U+C herangezogene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts betrifft jedoch einen vollständig anders gelagerten Fall - so wurde durch das BVerfG die öffentliche Zugänglichmachung einer Gegnerliste von gewerblich handelnden Unternehmen durch eine Anwaltssozietät für zulässig erklärt. Ob auch die Veröffentlichung von Namen privater Personen, welche angeblich Urheberrechtsverletzungen begangen haben, d.h. die Liste von angeblichen Personen, welche angeblich Pornofilme aus dem Netz geladen haben sollen zulässig ist darf schwer bezweifelt werden. Dies könnte einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. Zudem kann auch schon die Ankündigung derartiger Aktionen den Straftatbestand einer Nötigung und Erpressung darstellen.
Nach unserer Ansicht ist eine Veröffentlichung der Namen der Abgemahnten rechtswidrig und kann auch zivilrechtlich einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen. Bereits die Ankündigung einer derartigen Veröffentlichung kann einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch begründen.

Bei der Liste ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Abgemahnten nur um die Adresse des Anschlussinhabers handelt über den die angebliche Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Dies bedeutet nicht, dass der Abgemahnte auch der tatsächliche Konsument/Downloader der Pornofilme sein muss. Sofern z.B. sein WLAN nicht richtig verschlüsselt war, kann jeder im Umkreis von mehreren hundert Metern um den Anschlussinhaber die Rechtsverletzung durch Download des Pornofilms über Tauschbörsen begangen haben. Dies wird jedoch den meisten Lesern der "Veröffentlichungsliste" nicht bekannt sein, so dass auch Unbeteiligte an den Pranger gestellt werden und als Pornokonsument und Urheberrechtsverletzer öffentlich bloßgestellt werden.

Ziel und Zweck der Aktion von U+C soll offensichtlich sein, weiteren Druck auf die Abgemahnten auszuüben um sie zur Zahlung des Schadenersatzes und der Anwaltskosten für die angebliche Urheberrechtsverletzung über Tauschbörsen zu bewegen. U+C hat nach Informationen von Insider-Kreisen, die dies dem Wochenblatt versicherten, angeblich Daten von 150.000 Abgemahnten.

Wie das Wochenblatt weiter berichtet, hat das Hacker-Kollektiv Anonymous auf Facebook angekündigt, aktiv zu werden, sobald eine Liste von angemahnten Urheberrechts-Verletzern online geht. Auf Facebook wurde gestern von Anonymous folgendes gepostet: Eine Regensburger Anwaltskanzlei kündigt an, demnächst eine sogenannte Gegnerliste im Web zu veröffentlichen. Die könnte zum Pranger werden. Denn zu den "Gegnern" der Kanzlei zählen Zigtausende Filesharer und Konsumenten illegal aus dem Netz geladener Pornos. - Sobald die Liste von Urmann und Collegen online ist kümmern wir uns darum! xD". Dies dürfte für die Server von U+C eine Herausforderung werden.

Update:laut Mittelbayerische Zeitung  prüft das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht derzeit den Fall. Der Deutsche Anwaltverein werte die geplante Veröffentlichung als „Grenzüberschreitung“.

Update: gegen den "Porno-Pranger" der Kanzlei U+C hat das Landgericht Essen zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung erlassen (LG Essen 4 O 263/12). U+C darf den Namen einer Abgemahnten nicht veröffentlichen - siehe auch anwalt-blog.com
Auch das Amtgericht Regensburg hat nach einen Bericht von regensburg-digital zwischenzeitlich eine einstweilige Verfügung gegen U+C erlassen. Ebenso soll nach dem Bericht von regensburg-digital die Bayerische Landesaufsicht für Datenschutz eine Veröffentlichung vorläufig untersagt haben.

Update:  wie die Kanzlei Urmann und Kollegen auf Ihrer Homepage zwischenzeitlich veröffentlicht hat, wird die Liste der Gegener vorerst nicht veröffentlicht werden. Auf der Homepge von U+C heißt es dazu wörtlich:
"Der Kanzlei U+C Rechtsanwälte wurde durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste vorerst untersagt. U+C wurde keinerlei rechtliches Gehör in dem Verfahren gewährt . Das Landesamt hat seine Informationen und Schlußfolgerungen offensichtlich alleinig aus der Presse entnommen. Die Ausführungen der Anordnung teilen wir nicht und halten sie für tatsächlich und rechtlich falsch.
U+C Rechtsanwälte wird sich diesem Druck nicht beugen und keine derartige Beschneidung von Grundrechten hinnehmen. Wir werden daher den rechtsstaatlichen Weg einhalten und gegen diese Anordnung mit einer Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht antworten. Bis zum Abschluß des Verfahrens werden wir keine Gegnerliste veröffentlichen."


Update: aktuell mahnt U+C im Namen der Firma Malibu Media LLC, 31356 Broad Beach Road, Malibu, CA 90265, Californien, USA ab - siehe hierzu auch unseren Beitrag zu Abmahnungen von U+C

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben so empfehlen wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt zur Klärung und Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn Ihre urheberrechtlich geschützten Werke von Dritten unberechtigt übernommen worden sind.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

weitere Quellen: Wochenblatt Regensburg - regensburg-digital.de




Dienstag, 14. August 2012

Abmahnung Urheberrecht - RAe Fink Henkel und Partner - Golfakakademie

Die Rechtsanwälte Fink, Henkel und Partner, Köln mahnen im Auftrag der Firma Golfakademie GmbH & Co KG, Ising wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Artikelbeschreibungen auf Webseiten anderen Shopbetreiber ab.

Vorliegend werden Artikelbeschreibungen / Produktbeschreibungen, welche laut den abmahnenden Anwälten im ausschließlichen Nutzungsrecht der Firma Golfakademie stehen und auf anderen Webseiten teils wortgleich übernommen sind, kostenpflichtig abgemahnt.

Abgemahnt werden u.a folgende Artikelbeschreibungen der Firma Golfakademie
  • Adidas Powerband Golfschuhe
  • Adidas Adipure Z Golfschuhe
  • Bridgestone e5 Golfbälle
  • Bridgestone e5 Distance Golfbälle  
Eine Abmahnung ist eine außergerichtliche, zivilrechtliche Aufforderung ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen (hier z.B. die urheberrechtlich geschützten Texte in Zukunft nicht mehr zu verbreiten). Der Abmahnung ist in der Regel eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, mit der sich der Abgemahnte verpflichtet, das Verhalten künftig unter Androhung einer Vertragsstrafe zu unterlassen. Durch die Abmahnung soll ein teures und langwieriges Gerichtsverfahren vermieden werden. Nach § 97 a UrhG soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz, oft nur wenige Tage gehalten, daher ist rasches, aber überlegtes Handeln gefordert. Nichthandeln ist auf jeden Fall die schlechteste und u.U. auch teuerste Lösung, da in diesem Fall sofort vor Gericht die Unterlassung eingeklagt werden kann, und Anwalt- und Gerichtskosten von mehreren tausend Euro drohen können.
Meist wird weiterhin mit der Abmahnung auch ein Schadenersatz gefordert, welcher sich nach der Art und Dauer der Nutzung und des Werks bemisst (sog. fiktive Lizenzgebühr) zuzüglich der Rechtsanwaltskosten der Abmahnung sowie Auskunft über die Art und Dauer der Nutzung und Herkunft des Werkes gefordert.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind. Kopieren Sie daher keine fremden Texte und Bilder auf Ihre Homepage oder Ihren Shop. In der Regel sind längere, komplizierte Texte sowie alle Fotos urheberrechtlich geschützt. Sofern Sie daher keine (schriftliche) Einwilligung zur Verwendung fremder Texte und Bilder haben kann das schnelle und einfache Kopieren fremder Werke sehr schnell sehr teuer werden. Gerade durch neue Suchtechniken und spezielle Programme können inzwischen Texte und Bilder, welche auf fremden Webseiten übernommen worden sind, sehr einfach aufgefunden werden.

Um es klarzustellen: wir sind nicht für eine vollständige Freigabe von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet. Viele Urheber von Werken, gerade Graphikdesigner müssen von ihren Arbeiten auch leben können. Jede unberechtigte Kopie schmälert diesen Gewinn. Werden Texten oder Bildern von Webseiten, mit deren Erstellung sich der Verfasser oftmals sehr lange beschäftigt hat, von Dritten durch einfaches Kopieren übernommen, erspart sich der Raubkopierer diesen Aufwand und nutzt damit (bis zur Abmahnung) kostenfrei die Leistungen eines Dritten. Wir vertreten daher nicht nur Personen, Firmen, oder auch Gemeinden welche durch unbedarfte Übernahme von urheberrechtlich geschützten Werken kostenpflichtig abgemahnt worden sind, sondern nehmen selbst aktiv für unsere Mandanten ihre Rechte aus einer Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von geschützten Werken auf anderen Webseiten wahr.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung erhalten haben so empfehlen wir Ihnen einen spezialisierten Anwalt zur Klärung und Überprüfung der Angelegenheit zu beauftragen. Gleiches gilt, wenn Ihre urheberrechtlich geschützten Werke von Dritten unberechtigt übernommen worden sind.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!



Abmahnung Negele Zimmel Greuter Beller - INO GmbH, LFP Video Group, DBM Videovertrieb

Die Partnerschaftsgesellschaft der Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter und Beller aus Augsburg mahnt derzeit verstärkt im Auftrag der Firma INO Handels &  Vertriebs GmbH, Otto-Hahn-Straße 15, 42369 Wuppertal wegen angeblicher Verletzung des Urheberrechts durch Verbreitung von (Porno-)Filmen über Tauschbörsen im Internet ab.

Aktuell werden u.a. folgende Pronofilme kostenpflichtig abgemahnt:
  • Meine perverse Ex-Freundin - Porno Privat
  • 4 Stunden - Extremes Casting - Ohne Gnade - Noch lacht sie
  • Hausfrauen Report - über 40 Jahre alt
  • Inzest 38
  • Pissende - Amateure - Pissparade 
  • Private Ficktreffen
Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie ein pauschaler Schadenersatz von 850.- € je abgemahnten Film.

Weiterhin mahnt die Rechtsanwaltsgesellschaft u.a. auch wegen Urheberrechtsverletzung an Filmwerken der Firma DBM Videovertrieb GmbH aus Wesel durch Up/Download der Werke in Tauschbörsen (Torrent, Peer-2-Peer Netzwerken, Internttauschbörsen) ab (z.B. "Model Session").

Die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller mahnen weiterhin auch im Auftrag der Firma LFP Video Group, LLC, 8484 Wilshire Blvd, Beverly Hills, CA 90211 Californien u.a.wegen Verbreitung des Werkes "Sasha Grey and friends" sowie "Barley Legal POV" und anderer Werke ab. (siehe hierzu auch unseren Beitrag im Blog)

Im Auftrag der Firma BB Video GmbH, Witzlebenstraße 14, 45472 Mühlheim wird u.a wegen Verbreitung des Pornofilms "Extreme Schlampen" in Filesharingnetzen kostenpflichtig abgemahnt.

Zu Abmahnungen der Kanzlei z.B. im Auftrag der Firma M.I.C.M. Mircom Ltd., Zypern, siehe auch unsere weiteren Beiträge im Blog.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben der Kanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der dem Schreiben der Abmahnkanzlei als Anlage beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da dies ein Schuldeingeständnis darstellen kann und die geforderten Erklärungen zu weit gehend sind.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Abmahnungen wegen Fileharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes in der Regel zwischen 150,- € und 220,- € inkl. USt - die genaue Höhe teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Mandatserteilung mit.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Mittwoch, 8. August 2012

e-anwalt goes Facebook

Unser neuer Facebook Account ist seit einigen Tagen online. Sie finden uns jetzt auch unter www.facebook.de/IT.Rechtsanwalt.

Vielen Dank nochmals an unsere Graphik- und Webdesignfirma Logo-Cut Werbetechnik für die rasche und professionelle Umsetzung der Arbeiten.

Montag, 6. August 2012

Abmahnung Kornmeier - BigCityBeats

Die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner aus Frankfurt mahnen derzeit im Auftrag der Firma BigCityBeat GmbH, Frankfurt am Main, u.a. wegen Verbreitung des Musiktitels "Infinity 2012" des Künstlers Guru Josh - enthalten z.B. auf dem Sampler "The Dome Summer 2012" über sog. Tauschbörsen (Filesharing - Peer-toPeer) ab.
Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von 450.- €.

Da es sich bei dem Werk um einen Teil eines Albums handelt drohen auch weitere Abmahnungen anderer Kanzleien, da jeder Rechteinhaber seine Urheberrechte selbst gelten machen kann. So mahnt derzeit auch Rechtsanwalt Daniel Sebastian im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH betreffen u.a die Titel
  • Michael Mind Project feat. Dan – Feeling so Blue
  • DJ Antoine feat. The Beat Shakers – Ma Chérie
  • Gusttavo Lima – Balada (Tche tcherer tche tche)
  • Michel Teló – Ai Se Eu Te Pego
sowie die Rechtsanwaltsgesellschaft Fareds u.a. wegen des Titels " Michael Mind Project feat. Dante Thomas" - Rechteinhaber "Track by Track Records UG" ab (alle enthalten auf "The Dome Summer 2012").
Es drohen daher bei einem Download von Samplern über Tauschbörsen weitere Abmahnung. Dies hat jedoch nichts damit zu tun, dass der Abmahnte auf das Schreiben einer Kanzlei entsprechend reagiert. Da die IP-Adressen (welche beim Filesharing sichtbar sind) beim Provider maximal eine Woche gespeichert sein dürfen, sind bei einem Aufspüren von illegalen Filesharing die entsprechenden Auskunftsansprüche bereits am Laufen. Siehe zur der Problematik der Mehrfachabmahnungen vor allem bei Chartcontainern auch - öffentlicher Brief für ein digitales Urheberrecht an das Justizministerium [PDF Download] den wir als Mitunterstützer unterzeichnet haben.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir Abmahnschreiben von Kornmeier und Partner, FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft und Rechtsanwalt Daniel Sebastian dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben nicht um einen Betrug handelt. (über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten - ein Betrugsversuch liegt jedoch nicht vor). Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen kann. Von einem voreiligen Unterschreiben der der Abmahnung beiliegenden Unterlassungserklärung raten wir ab, da diese ein Schuldeingeständnis darstellen kann und zu weit gehend ist.

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung wegen Verletzung von Urheberrechten erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.200 Fällen von Abmahnungen wegen Fileharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Unsere Kosten für die gesamte außergerichtliche Vertretung bei Abmahnungen wegen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing belaufen sich je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes in der Regel zwischen 150,- € und 220,- € inkl. USt - die genaue Höhe teilen wir Ihnen selbstverständlich vor Mandatserteilung mit.
Unter Umständen erhalten Sie bei einem niedrigen Einkommen auch Beratungshilfe. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden!

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.





Sonntag, 29. Juli 2012

227.025.- € Kosten für illegale Facebookparty

Wie die Bild am Sonntag bericht, soll ein 20 -jähriger 227.025.- € Kosten für den Einsatz der Polizei sowie Schadenersatz für eine illegale Facebookparty zahlen.

Der Lehrling hatte über Facebook wiederholt öffentlich zu seiner "Projet-X-Party" ins Standbad von Konstanz eingeladen. Obwohl die Polizei wegen zu erwartender Tumulte die Veranstaltung verboten hatte, waren ca. 150 Gäste zum Partyort gekommen, welche dort bereits von einem Großaufgebot der Polizei erwartet wurden. Bei der "Veranstaltung" ist es angeblich zu erheblichen Sachbeschädigungen, Körperverletzungen und Übergiffen auf die Polizeibeamten gekommen.

Der Lehrling laut Bild: "Ich war mal als Gast auf anderen illegalen Facebook-Partys und dachte immer: Da geht noch mehr. Das kannst du noch besser machen. Wenn ich jetzt diese Beträge sehe, wird mir schlecht." Offensichtlich ist es auch bereits zu einer Durchsuchung beim "Veranstalter" der Facebook-Party gekommen.

Laut Bild waren 83 Beamte im Einsatz (191.025 Euro Kosten). Hierzu kommen die Kosten für einen Helikopter (5.000 Euro), sowie Schadenersatz (10.000 Euro) und Bußgeld (5.000 Euro). Weiterhin fordert angeblich ein Kioskbesitzer Schadenersatz in Höhe von 16.000 Euro.

Immer wieder ist in in den letzten Jahren zu Störungen und Tumulten bei öffentlichen Party über Facebook gekommen. Jeder sollte sich daher sehr gut überlegen, ob er zu Veranstaltungen öffentlich über Facebook einlädt. Die Situation und die zu erwartenden Kosten können sehr schnell aus dem Ruder laufen. Das Innenministerium von Baden Württemberg will, wie oben geschildert anscheinend nunmehr hart durchgreifen und die Kosten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß der Gebührenordnung des Landes einfordern.

siehe auch Bild - illegale Facebookpartys

Donnerstag, 26. Juli 2012

Filesharing - Kabel D drosselt Bandbreite

Kabel Deutschland drosselt laut einer Mitteilung von heise online die Bandbreite für Filesharing und One-Click-Hoster. Ab einem täglichen Durchsatz von 10 Gigabyte an einem Anschluss kann gemäß den seit Mai 2012 gültigen AGBs für den Rest des Tages die Bandbreite von 100 kBit/s für den Downstream reduziert werden.

Der Pressesprecher von Kabel Deutschland bestätigte gegenüber heise online, dass die Sperre derzeit allgemein angewendet wird. "Aktuell wird erst ab Erreichen eines Gesamtdatenvolumens von 60 GByte pro Tag die Bandbreite für Filesharing für den Rest des Tages reduziert". Das betreffe aber nur einen sehr kleinen Teil der Kunden, erklärt Gassen, laut heise online. 80 Prozent des Download-Volumens werde von nur 15 Prozent der Nutzer verbraucht, beim Upstream seien es sogar nur 5 Prozent der Nutzer, die 80 Prozent des Transfervolumens erzeugten.  Streaming-Dienste, wie Maxdome, seien von den Einschränkungen nicht betroffen.

Hingegen setzt die Musikindustrie weiter auf Webspreen, Warnhinweise und Filter - siehe auch interner Bericht der IFPI (International Federation of the Phonographic Industry) unter Torrentfreak

Quelle: heise online