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Mittwoch, 21. November 2012

Abmahnung WeSaveYourCopyrights - reFX Audio Software

Die bislang hauptsächlich für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Musikstücken bekannte Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Frankfurt am Main geht derzeit wegen Verbreitung der Computersoftware Nexus² der Firma reFX Audio Software aus Canada in Tauschbörsen gegen Nutzer vor (Dateibezeichnung z.B. air-nexus2.iso). In der sehr umfangreichen Abmahnung wird den Betroffenen eine Urheberrechtsverletzung durch Down/Upload der Software in Filesharingnetzwerken vorgeworfen.

Die Software ist laut WeSaveYourCopyrights für die professionelle Anwendung in Tonstudios konzipiert und nur als sog. Plugin innerhalb einer Tonstudio-Software-Umgebung lauffähig. WeSaveYourCopyrights geht daher davon aus, dass eine gewerbliche Nutzung vorliegen würde und setzt daher den Schadenersatz sehr hoch an. Die einfache Nutzungslizenz der Software kostet im Handel 249.- €. Der Erwerb der Vollizenz mit Erweiterungen liegt bei ca. 2.300.- €.

WeSaveYourCopyrights fordert neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen pauschalen Schadenersatz von 3.000.- €. Als Streitwert setzt die Anwaltskanzlei WeSaveYourCopyrights einen Betrag zwischen 50.000.- € bis 100.000.- € an.

Der von der Gegenseite angesetzte Gegenstandswert sowie der Schadenersatz ist unserer Meinung nach deutlich überhöht und die geforderte Unterlassungserklärung ist zu weit gehend und könnte zudem ein Schuldeingeständnis sowie ein Schuldversprechen darstellen.


Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben von WeSaveYourCopyrights dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung von WeSaveYourCopyrights nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten und hier ist auch ein Verhandlungsspielraum gegeben.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen dem hier geschilderten Fall zwischen 250.- und 400.- € inkl. USt. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Siehe auch unsere weiteren Beiträge zu Abmahnungen von WeSaveYourCopyrights wegen Urheberrechtsverletzung im Blog

Donnerstag, 15. November 2012

Eltern haften (nicht immer) für ihre Kinder - Urteil BGH

Der Bundesgerichtshof hat heute mit Urteil vom 15.11.2012 - AZ I ZR 74/12 - Morpheus
(Vorinstanzen LG Köln - Urteil vom 30. März 2011 - 28 O 716/10, OLG Köln - Urteil vom 23. März 2012 - 6 U 67/11) entschieden, dass Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt.

Wie die Pressestelle des BGH in ihrer Pressemitteilung ausführt, genügen Eltern nach Ansicht des BGH ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes minderjähriges Kindes bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. "Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben."

Das Gericht begründete die auch aus unserer Sicht sehr erfreuliche und richtige Entscheidung damit, dass elterlichen Maßnahmen "lebensnah, realistisch und vom Erziehungsgedanken herzuleiten" seien. Es sei selbstverständlich, dass Kinder in diesem Alter über einen Zugang zum Internet verfügen und man ihnen nicht von vornherein mit Misstrauen begegnen dürfe und unterstellt, dass sie Rechtsverletzungen begehen. "Wenn kein Anlass zum Misstrauen besteht, gebietet ihnen die Rechtsordnung nichts anderes", so der BGH in seiner Urteilsbegründung.

Die Eltern eines Minderjährigen waren in den Vorinstanzen vor dem LG Köln und OLG Köln wegen Verletzung von Urheberrechten zur Zahlung von 3.000 Euro Schadenersatz für 15 Musiktitel sowie Abmahnkosten in Höhe von 2380 Euro verurteilt worden.

Keine Stellung hat der BGH zur Frage genommen, wie viel Schadenersatz für Urheberrechtsverletzungen grundsätzlich gefordert werden darf.

Das Bundesjustizministerium plant jedoch angeblich den Streitwert von Urheberrechtsverletzungen zu deckeln und damit auch die Höhe der derzeit oftmals viel zu überhöhten Anwaltskosten für Serienabmahnungen zu begrenzen. Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger begrüßt nach Angaben des Münchner Merkurs die Entscheidung des BGH. Der Münchner Merkur zitiert die Bundesjustizministerin in seiner Freitagsausgabe mit den Worten: "Eltern haften nicht unbegrenzt für ihre Kinder - das gilt an Baustellen und auch im Internet. Die Entscheidung unterstreicht: Man muss nicht alles überwachen, was man überwachen kann."

siehe auch Pressemitteilung des BGH

Abmahnung Sasse & Partner - Bootleg - David Gilmour, Pink Floyd, Genesis, u.a.

Die Rechtsanwälte Sasse & Partner, Hamburg mahnen im Auftrag verschiedener Rechteinhaber wegen Verbreitung / Verkauf urheberrechliche geschützter Werke und Verkauf von unlizenzierten DVDs/CDs im Internet ab. Laut Schreiben der Rechtsanwälte Sasse und Partner handelt es sich bei den DVDs um sog. Bootlegs. Der Bildtonträger sei in der angebotenen Form niemals offiziell veröffentlicht und insbesondere von den Musikern oder einem Lizenznehmer offiziell hergestellt und in den Verkehr gebracht worden.

Mit Bootleg werden nicht autorisierte Tonaufzeichnungen und Mitschnitte bezeichnet, die zumeist bei Konzerten entstanden sind, und deren Verbreitung über illegal hergestellte Tonträger geschieht. Häufig spricht man auch synonym von Schwarzpressung.
Bootlegs waren schon immer in der Musikszene schwer umstritten. David Gilmour sagt laut Wikipedia auf der DVD David Gilmour in Concert, bevor die Band zum ersten Mal live das Stück Smile spielt bezüglich der Bootlegszene“… so please turn on your tape machines now”.
Bei einem der größten Razzien zur Bekämpfung von Bootlegs in Deutschland wurden Anfang der 1990er-Jahre bei Hausdurchsuchungen ca. 100.000 Tonträger sichergestellt und vernichtet. 1997 wurden in den Vereinigten Staaten dreizehn führende Mitglieder der Bootleggerszene verhaftet, bei denen 800.000 Bootleg CDs sichergestellt und anschließend vernichtet wurden. Die Mitglieder der Szene wurden zu insgesamt 230 Jahren Gefängnis verurteilt.

Nach den uns vorliegenden Informationen mahnt die Anwaltskanzlei Sasse & Partner z.B. im Auftrag der Firma Pink Floyd Music Ltd, sowie Iron Maiden Music Holdings Ltd. und Musikwerke der Gruppe Mötley Crüe sowie Genesis (Gelring Ltd.) unter anderem wegen Verbreitung folgender Bootlegs ab:

  • David Gilmour Music Ltd - "David Gilmour - London 1994"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Live in Pompeji 1971/72"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Rarities through the years"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Music for Architectural Students"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Live Anthology"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Libest pacement Monitor"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Light The Fuse"
  • Pink Floyd Music Ltd - "Pink Floyd  - Echoes: The best of Pink Floyd" 
  • Pink Floyd Music Ltd - "Shine On Live"
  • Mötley Crüe - "On With the Show – Frenso Boston 1986"
  • Mötley Crüe - "Too Young to Fall in Love / Japan"
  • Mötley Crüe - "Off the Record"
  • Mötley Crüe - "Live Wire"
  • Gelring Ltd. - "Genesis – Live in Poland"
  • Gelring Ltd - "Genesis - Live in Montreal"
  • Gelring Ltd - "The Great Lost Live Album"
Bei eBay Auktionen wird diese in der Regel von Sasse vorzeitig beendet, d.h. eBay entfernt die Auktion wegen Verstoß gegen das Urheberrecht vor Ablauf der Auktion - zu einem Verkauf der Tonträger kommt es daher oftmals nicht.

Sasse & Partner fordert in der Abmahnung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskunft über die Anzahl und Herkunft der CDs/DVDs sowie Übersendung des Tonträgers und Auskunft über Gewinn aus Verkäufen. Weiterhin macht Sasse Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert von 10.000.- €, d.h. 651,80 € für die Abmahnung geltend.

Es ist schon fraglich, ob ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt und somit Schadenersatzansprüche bestehen. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab und muss individuell geprüft werden. Wird gezielt und bewußt damit geworben, dass es sich bei den verkauften Tonträgern um Bootlegs handelt ist das Urteil des AG Hamburg vom 30.04.2010 - Az 308 S 12/09 zu berücksichtigen, dass ausführt, dass durch die Angabe „Bootleg“ im Angebotstext nach dem Verständnis des durchschnittlichen eBay-Nutzers aktiv darauf hingewiesen wurde, dass es sich um einen nicht-autorisierten Livemitschnitt handelte. Eine Begrenzung der Anwaltskosten für die Abmahnung auf 100.- € nach § 97a wäre dann nach Ansicht des LG Hamburg nicht gegeben.

Nach unserer Ansicht entsteht andernfalls allenfalls ein Schadenersatzanspruch von 100.- € für die Abmahnung - so auch AG Hamburg - Urteil vom 14.07.2009 - Az 36a C 149/09.

Der von der Gegenseite angesetzte Gegenstandswert ist daher unserer Meinung nach deutlich überhöht und die geforderte Unterlassungserklärung ist zu weit gehend und könnte zudem ein Schuldeingeständnis darstellen.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen diese dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich einem Wettbewerbsrecht sowie der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Wichtig ist zu wissen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung auch eingeklagt werden kann und dann ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Daher ist eine rasche Reaktion innerhalb der gesetzten Fristen notwendig.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen von Abmahnungen wegen Verbreitung von Bootlegs zwischen 140.- und 180.- € inkl. USt. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

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