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Mittwoch, 15. Januar 2014

Vorsicht vor gefälschten Telekom e-Mails !

Heute wäre ich fast auf eine (im Vergleich zu anderen Spam-Mails oder virenverseuchten e-Mails) perfekte Fakemail einer angeblichen Rechnung der Telekom hereingefallen. Die e-Mail sieht aus wie eine Original-Mail der Telekom aus. Anders als die bekannten Betrugsmails hat diese auch keine Rechtschreibfehler oder andere sofort auffallenden Merkmale.

Betreff: Ihre Telekom Mobilfunk RechnungOnline für Geschäftskunden Nr5983613188396...


Guten Tag, 

mit dieser E-Mail erhalten Sie Ihre aktuelle Rechnung. Die Gesamtsumme im Monat Januar 2014 beträgt: 321.63 Euro. Wir bitten Sie, die Rechnung zu begleichen. Details zur Ihre Rechnung können Sie hier ansehen:

Download Mitteilung, Rechnungsrückstände 655823490248342115 Telekom Deutschland GmbH vom 15.01.2014 (verlinkt auf eine URL http://gelöscht.logolotto.com/telekom/).


Diese E-Mail wurde automatisch erzeugt. Bitte antworten Sie nicht dieser Absenderadresse.

Informationen über die Umstellung auf den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum SEPA finden Sie hier.

Speziell für Sie: Möchten Sie zukünftig Informationen über neue Produkte und Tarife erhalten, melden Sie sich zu unserem kostenlosen Informationsservice an.  


Mit freundlichen Grüßen 
(eingescannte Unterschrift von Ralf Hoßbach)
Ralf Hoßbach
Leiter Kundenservice 


Es werden die Originalbilder aus der Telekomwebseite in die e-Mail eingeblendet und auch im Text der Mail (ganz seriös) auf Änderung beim SEPA Verfahren (mit Link auf die Telekomseite) sowie auf Produkte und Tarife der Telekom verlinkt.

Den Link zur Rechnung selbst habe ich nicht ausprobiert (könnte virenverseucht sein).
Da die e-Mail leicht anders als meine Onlinerechnungen der Telekom der Vergangenheit aussieht habe ich sie dann erst näher betrachtet - und siehe da - der Betrag meiner angeblichen "Rechnung" sei 321,63 €  (was nicht sein kann).
Ein Blick auf den Absender hat dann Klarheit gebracht: e-Mail soll stammen von:
Telekom [tomas.razny@rtstrans.cz].
http://rtstrans.cz/ ist die Webseite eines tschechischen Transportunternehmens.
Verdächtig ist auch, dass die e-Mail mit Wichtigkeit "Hoch" gesendet wurde.

Daher Augen auf vor dem Anklicken von Links in e-Mails. Immer genau prüfen ob die e-Mail auch vom richtigen Absender stammt - man holt sich sonst schneller Viren und Trojaner als man klicken kann!

siehe auch externer Artikel: Neue Welle gefälschter Online-Rechnungen von Telekom über botfrei

Montag, 13. Januar 2014

Abmahnung Daniel Sebastian - DigiRights - Bittorent

Wie bereits mehrfach berichtet mahnt Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Internettauschbörsen (Filesharing, Bittorent) ab. Auch nach Änderung des UrhG - das der Gesetzgeber zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs im Oktober letztes Jahr geändert hat, werden nach wie vor sehr hohe Schadenersatzkosten und Anwaltskosten geltend gemacht.

Derzeit liegen uns mehrere Abmahnungen des Rechtsanwalt Daniel Sebastian u.a. zu folgenden Titeln vor:
(Mega House Top 100 Spring 2013 - Abmahnung im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH, Darmstadt)
  • Hardwell - Apollo
  • Bingoplayers & Far East Movement – Get up (Rattle)
  • Kurd Maverick & Jermaine Dupri – Hell Ya
  • W&W vs Ummet Ozcan – The Code
  • Gold 1 & Nicky Minaj – Rainbow
  • Bingoplayers – Out of My Mind
  • Daddy´s Groove – Stellar
  • Sidney Samson & Will I Am – Better Than Yesterday
  • Sander Van Doorn – Joy Energizer
  • R3hab – A Night In
  • Hardwll & Showtek – How We Do
  • Starkillers & Amba Sheppard – Let The Love
  • Afrojack – Lionheart
(German Top 100 Single Charts - Abmahnung im Auftrag der Firma DigiRights Administration GmbH, Darmstadt)
  • Bingo Players feat Far East Movement – Get Up (Rattle)
  • DJ Antoine – Bella Vita
  • DJ Antoine Vs. Mad Mark – Sky Is The Limit
  • Triggerfinger – I follow rivers
  • Major Lazer – Get Free
  • Mike Candys feat Jenson Vaughan – Bring back the love
  • A State of Trance Yearmix 2013
  • Featurecast – Got That Fire (Oh La Ha)
  • RZA – Ode To Django (The D Is Silent) - im Auftrag von Robert Diggs
Gefordert werden von der Rechtsanwalt Daniel Sebastian für die Urheberrechtsverletzung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz der bis zu 3.200 € (je nach Anzahl der abgemahnten Titel) betragen kann.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Sebastian dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Sebastian nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit in ca.1.500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

siehe auch ähnliche Artikel:

Mittwoch, 8. Januar 2014

Urteil BGH zur Haftung für volljährige Familienangehörige bei Urheberrechtsverletzungen - Filesharing - I ZR 169/12 - BearShare

Das neue Jahr fängt für Abgemahnte in Filesharingfällen gut an. Ab heute gilt (in Filesharingsverfahren): Eltern haften nicht (immer) für ihre Kinder!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 - AZ I ZR 169/12 (BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist laut BGH zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht wird, haftet der Anschlussinhaber auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines volljährigen Kindes auf Unterlassung, wenn er das volljährige Kind nicht, oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Bereits mit Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus hat der BGH entschieden, dass  Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. 

Fazit: minderjährige Kinder sind über ein Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen zu belehren, anderfalls haftet der Anschlussinhaber als Störer. Bei  erwachsenen Kindern ist dies für eine möglich Haftung des Anschlussinhabers eines Internetanschlusses nicht notwendig.
Nicht geklärt ist bislang, ob und in weit minderjährige Kinder selbst haften und dann für die Kosten der Abmahnung und Schadenersatz der Urheberrechtsverletzung aufkommen müssen.
Bei Erwachsenen Downloadern ist dies jedenfalls der Fall.
Zumindest ist nunmehr geklärt, dass der Anschlussinhaber nicht generell für Urheberrechtsverstöße seiner Kinder (und Familienangehörige) haftet.

siehe auch: