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Mittwoch, 27. März 2013

Abmahnung Bindhardt & Lenz - Musikdownloads

Die Rechtsanwälte Bindhardt & Lenz, Virginia Straße 24, 35510 Butzbach versenden derzeit im Auftrag verschiedener Musikrechteinhaber Abmahnungen wegen Filesharings (Torrent, Peer-to-Peer, Up/Download in Musik-Tauschbörsen).
Die Anwaltskanzlei Bindhardt und Lenz hat zudem offenbar Tätigkeiten der ehemaligen Kanzlei Bindhardt Rixen Fiedler Zerbe aus Filesharing-Fällen übernommen, da sich Bindhardt Rixen Fiedler Zerbe vor kurzem getrennt haben. Inhaltlich hat sich jedoch an der Abmahntätigkeit nichts geändert.

Die Abmahnungen sollte durch einen spezialisierten Anwalt überprüft werden, insbesondere bezüglich des geforderten Schadensatzes, sowie der geforderten Unterlassunsgerklärung, da Sie sich durch die Unterlassungserklärung vertraglich binden. Über die Höhe eines geltend gemachten Schadensersatzes kann man durchaus streiten - hier ist nach unserer Erfahrung nahezu immer ein Vergleich möglich.

Wir helfen seit Jahren bundesweit allein in den letzte 12 Monaten in mehreren hundert Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel fallen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen bei uns Kosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit zwischen 140.- bis 220.- € je nach Art des Falles an. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Mittwoch, 20. März 2013

Abmahnung Bode & Partner - Order Online USA Inc

Die Rechtsanwälte Bode und Partner, GbR aus Hamburg mahnen nach Meldungen verschiedener Kollegen derzeit anscheinend im großen Stil angebliche Wettbewerbsverstöße in Online-Shops ab. Uns liegt derzeit ebenfalls eine Abmahnung gegen einen Shopbetreiber vor in dem diesem vorgeworfen wird gegen die Informationspflichten nach § 312g II BGB iVm Art 246 § 1 Abs 1 Nr 4 EGBGB sowie gegen die "Button-Lösung" - § 312g BGB verstoßen zu haben. Die Abmahnungen erfolgen im Namen der Firma Order Online USA, Inc. 109 E 17th St 25, WY 82001 Cheynnne, USA. Die „Order Online USA Inc." soll unter anderem Online-Shops unter den Domains www.usaproductshops.com,  www.restpostenverzeichnis.info, www.shopnavigation.com und www.tv24store.com betreiben.

In der mir vorliegenden Abmahnung der Anwaltskanzlei Bode & Partner wird behauptet, dass ein Wettbewerbsverhältnis bestehen würde- dies scheint mir auf den ersten Blick jedoch sehr fraglich. Bezüglich des Vorwurfs den Bestell-Button fehlerhaft beschriftet zu haben (“Button-Gesetz”) dürfte jedenfalls der Streitwert von 20.000 € deutlich überzogen sein.

Erstaunlich ist zudem, dass nicht wie bei Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eine Kostennote beiliegt sondern lediglich ein pauschaler Schadenersatz von 770.- € gefordert wird.

Angeblich hat eine spezialisierte Ermittlungsfirma diese Rechtsverstöße protokolliert. Die vorliegende Art und Weise der Abmahnung erinnert mich an die Abmahnungen einer Firma aus Regenstauf wegen fehlendem Impressum bei Facebook, welche erst vor Kurzen in den Medien starke Beachtung gefunden haben. Leider ist das Landgericht Regensburg, Kammer für Handelssachen in der ersten Instanz in den beiden von mir in Untervollmacht vertretene Fällen der Facebook-Abmahnungen nicht von einer Mißbräuchlichkeit der Abmahnung wegen gezielten automatischen Aufsuchen von Rechtsverletzungen entsprechend eingegangen und hat massenhaften Abmahnungen wegen angeblichen Wettbewerbsverhältnissen nicht generell für unzulässig erklärt. Massenhafte Abmahnungen einer angeblich erst seit kurzen eingetragenen Firma können jedoch nach wie vor meiner Ansicht nach rechtsmißbräuchlich sein - im Falle der Facebook-Massen-Abmahnungen wird das Berufungsgericht erst noch entscheiden.

Wir empfehlen dennoch, wie auch in anderen Abmahnfällen auch, das Anwaltsschreiben der Rechtsanwälte Bode und Partner erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren.
Die dem Schreiben beiliegende Unterlassungserklärung (mit etwas sonderbar anmutender Nummerierung) ist nach unserer Ansicht nach jedoch deutlich zu weit gehend und sollte unbedingt modifiziert werden. Wir können daher nicht dazu raten die Unterlassungserklärung ohne nähere Prüfung zu unterschreiben.

Update: 21.03.2013 - es liegt uns mehrere Verdachtmomente vor, dass die KanzleiBode & Partner in mehreren hundert Fällen gleichzeitg angemahnt hat und die Aktion schon seit längerem geplant war. Auch wurden angeblich mehrere Shopbetreiber gleich mehrfach mit den gleichen Schreiben abgemahnt. Die Indizien für eine rechtsmißbräuchliche Abmahnung nehmen daher deutlich zu. Es muss bezweifelt werden, dass die angeblich erst seit 2013 gegründete Firma Oder Online USA überhaupt tätig ist und ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Zudem darf schwer bezweifelt werden, dass die Order Online die Kosten der Abmahnung selbst übernehmen kann und dass zwischen Order Online USA und der Kanzlei Bode & Partner eine nach §§ 4, 4a RVG, 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO zulässige Vereinbarung besteht. Ein Freistellungsanspruch wäre u.U. nicht gegeben, da dieser notwendig voraussetzt, dass ein Zahlungsanspruch überhaupt entstanden ist, von dem eine Freistellung erfolgen kann. Ein Freistellungsanspruch besteht nicht, wenn es eine Gebührenabsprache gibt, wonach dem Abmahnenden zusichert wird, dass für die außerge-richtliche Vertretung unter keinen Umständen den Abmahnenden Kosten anfallen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.


Abmahnung RA Tobias Selig - AEGIS Multimedia Service GmbH

Rechtsanwalt Tobias Selig (Schwanenwall 8,-10, 44135 Dortmund) mahnt derzeit sehr häufig und mit kurzen Fristen im Auftrag der Firma AEGIS Multimedia Service GmbH (ebenfalls Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund) wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Tauschbörsen (Peer-to-Peer, Filesharing, P2P, Torrent) ab.
Abgemahnt wird u.a. der russische Kinofilm "Double" (russisch: Дублер) aus dem Jahre 2013.
Gefordert wird neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 980.- €.

Weitere angemahnte Werke sind u.a.
  • С новым годом, МАМЫ - Frohes Neues, Mütter 
  • значо́к тот - Abzeichen - Der Karloson! 
  • Что творят мужчины - Was Männer anstellen

Wir empfehlen, wie auch in anderen Abmahnfällen, das Anwaltsschreiben des Rechtsanwalts Tobias Selig dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Aufgrund mehrere uns vorliegender Fälle von gerichtlichen Verfahren des RA Selig, raten wir dringend dazu einen fachkundigen Anwalt nach Erhalt der Abmahnung einzuschalten.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann.
Uns liegen zwischenzeitlich  mehrer einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln und Landgerichts Bielefeld vor, in denen RA Selig die Unterlassungserklärung gerichtlich eingeklagt hat. Die Abgemahnten hatte leider auf den Rat ihrer "Freunde" vertraut und das Abmahnschreiben vollständig ignoriert, worauf Rechtsanwalt Selig eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragt hat. Die Gerichte erlassen dann eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, dass der Antragsgegner gerichtlich verpflichtet wird, das Werk nicht weiter zu verbreiten. Sollte gegen diese Verfügung verstoßen werden droht eine Vertragsstrafe von bis zu 250.000.- €. Allein die Kosten dieses gerichtlichen Verfügungsverfahrens (welche nach einen Streitwert zwischen 10.000.- € und 20.000.- € berechnet werden) können den ursprünglich geforderten Schadenersatz von 980.- € deutlich übersteigen, d.h. dem Abgemahnten drohen Kosten zwischen 950 und 1.300.- € nur für die Unterlassung.. Ein Schadenersatz für die Urheberrechtsverletzung ist darin noch nicht berücksichtigt, so dass weitere Kosten drohen.
Die im Abmahnschreiben gesetzten Fristen sind sehr kurz bemessen. Uns liegen mehrere Fälle vor, in denen Rechtsanwalt Selig die Abmahnungen sehr konsequent nachverfolgt und kurz nach Ablauf der Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung beantragt. Daher sind die von RA Selig in der Abmahnung gesetzten Fristen unbedingt einzuhalten - ein Ignorieren des Abmahnschreibens kann sehr teuer werden!

Die dem Schreiben der Rechtsanwaltkanzlei Tobias Selig beiliegende Unterlassungserklärung der Abmahnung ist nach unserer Ansicht nach jedoch zu weit gehend und sollte daher modifiziert werden. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnschreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung des Rechtsanwalts Tobias Selig nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Bisher konnte in allen von uns vertretenen derartigen Fällen eine deutliche Reduzierung des Schadenersatzes und Ratenzahlung erreicht werden.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel fallen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen bei uns Kosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit zwischen 140.- bis 250.- € je nach Art des Falles an. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an

Sollten Sie die obigen Ratschläge leider erst zu spät gelesen haben, d.h. nicht entsprechend auf die Abmahnung reagiert haben und bereits eine einstweilige Verfügung des Gerichts erhalten haben, ist ebenfalls dringend notwendig, dass Sie entsprechend darauf reagieren. Für die gerichtliche einstweilige Verfügung  sind zwar bereits Kosten angefallen, die auf jeden Fall von Ihnen bezahlt werden müssen (und die wir in aller Regel auch nicht mehr rückgängig machen können) jedoch gilt es dann zu vermeiden, dass noch weitere deutlich höhere Kosten entstehen. Zudem ist auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung der Schadenersatz (gefordert normalerweise 980.- €) noch nicht erledigt, so dass eine weitere Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten und Schadenersatz drohen kann.
Wird nicht auf die einstweilige Verfügung reagiert, kann zudem eine Aufforderung zur Abgabe eines Abschlussschreiben durch RA Selig erfolgen, was weitere unnötige und hohe Kosten verursachen kann. D.h. auch wenn das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist und nun bereits hohe Kosten entstanden sind, so muss auch jetzt noch vermieden werden, dass unnötig noch weitere hohe Kosten entstehen. Eine falsche Reaktion kann mehrere tausende Euro Kosten verursachen, welche von der Gegenseite auch durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden können!

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.



Dienstag, 19. März 2013

Neue Abmahnkanzlei Jeff Martin - Amselfilm Productions

Mit den noch relativ jungen Kollegen Rechtsanwalt Jeff Martin aus Kaiserslautern ist ein weiterer Anwalt in das offensichtlich lukrative Geschäft mit Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtverletzung durch Up/Download von Filmen eingestiegen. Dies verwundert uns etwas da laut seinem Briefkopf und der Homepage seine Tätigkeitsschwerpunkt im Strafrecht, Steuerrecht und Arbeitsrecht liegen.

Rechtsanwalt Jeff Martin mahnt derzeit im Auftrag der Firma Amselfilm Productions GmbH & Co KG, Meinekestraße 27, 10719 Berlin eine Urheberrechtsverletzung an dem russischen Film "Tri bogatyrja na dalnih beregah" (Link zu einem Angebot bei ebay: russisch: Три богатыря на дальних берегах) durch angeblichen illegalen Upload des Werkes in Internettauschbörsen ab. Bei dem Filmwerk handelt es sich um einen russischen Cartoon für Kinder aus dem Jahre 2012. Auch das Werk Ja Toge Hochu "Ja tozhe hochu" wird von RA Jeff Martin kostenpflichtig abgemahnt.

Was auffällt, ist dass laut Webseite der Firma Amselfilm die deutsch-russische Filmkoproduktion entgegen dem Schreiben des Kollegen Martin jedoch in der Oranienburger Straße 50, 10117 Berlin Ihren Sitz hat. Auch ist auf der Webseite der Amselfilm GmbH & Co KG entgegen den Pflichtangaben laut § 5 TMG kein Vertreteungsberechtigter angegeben.
Auf den Webseiten der Firma Amselfilm ist das abgemahnte Werk weder auf den Seiten unter Projekte noch im DVD-Shop aufgeführt. Dies soll jedoch nicht zwingend bedeuten, dass die Firma nicht doch auch Rechte am abgemahnten Werk hat.

Gefordert wird im Anwaltsschreiben (Stand März 2013) neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von 950.- €, bzw. 750.- €.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben des Rechtsanwalt Jeff Martin und die Abmahnung dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Die beiliegende Unterlassungserklärung der Abmahnung ist nach unserer Ansicht nach zu weit gehend - insbesondere sollte die Vertragsstrafe (5.100.- €) angepasst werden.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel fallen bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen bei uns Kosten für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit zwischen 140.- bis 220.- € je nach Art des Falles an. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.

Donnerstag, 14. März 2013

Gesetzesentwurf zur Begrenzung von Abmahnkosten

Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Nach wie vor werden jedes Jahr über 100.000 Abmahnungen wegen Verletzungen von Urheberrechten durch Up/Download in sog. Tauschbörsen (Filesharingnetzwerken, P2P, Torren) versandt. Oftmals werden Schadenersatzansprüche von mehreren tausend Euro für eine Datei geltend gemacht - uns liegen z.B. mehrere Abmahnungen vor in denen bis zu 4.800.- € Schadenersatz für eine Datei gefordert werden. Sehr teuer kann es auch werden, wenn sog. Sampler, d.h. Dateien auf denen mehrere Musikstücke zu einer Datei zusammen gefasst sind über Tauschbörsen aus dem Netz geladen werden. Bleibt sind hier insbesondere Dateien wie German Top 100, Bravo Hits oder The Dome.

Da auf einer Datei bis zu 100 aktuelle Musikstücke enthalten sein können drohen daher auch mehrfach Abmahnungen verschiedener Kanzleien. Bereits vor Jahren haben wir zusammen mit anderen Kollegen und dem Verein gegen den Abmahnwahn und gulli.com einen öffentlicher Brief an das Bundesjustizministerium gesandt und um gesetzliche Regelung des Abmahnwahns ersucht. Der Gesetzgeber hatte zwar mit § 97a UrhG einer Deckelung der Abmahnkosten für die erste Abmahnung erlassen, jedoch wird diese Regelung von den meisten Gerichten aufgrund der sehr schwammigen und auslegungsfähigen Rechtsbegriffe nicht für Filesharingabmahnungen angewandt. Eine Entscheidung des BGH, der meiner Meinung (oder besser Hoffnung) nach zu einer Anwendung auch in Filesharingfällen kommen würde ist hierzu leider noch nicht ergangen.

Um die Abmahnindustrie - derzeit sind mehr als 60 Anwaltskanzleien nahezu ausschließlich mit Abmahnungen wegen Filesharing im großen Stil beschäftigt - einzudämmen, hat das Bundeskabinett am 13.03.2013 einen Gesetzentwurf (Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken) gebilligt, nach dem Abmahnanwälte in Zukunft lediglich noch Anwaltskosten aus einem Streitwert von 1.000.- € (bisher bis zu 30.000.- € und 10.000.- € je Musikstück) fordern dürfen. Somit wären nicht mehr, wie aktuell z.B. auch das Amtsgericht München in einer Vielzahl von Klagen der Anwaltskanzlei Waldorf Frommer annimmt Anwaltkosten von über 500.- € fällig sondern allenfalls 155,30 € pro Abmahnung.

Das Bundesjustizministerium führt hierzu aus "Es soll .. anwaltlichen Geschäftsmodellen Einhalt geboten werden, bei denen die massenhafte Abmahnung von Internetnutzern wegen Urheberrechtsverstößen zur Gewinnoptimierung betrieben wird und vorwiegend dazu dient, gegen den Rechtsverletzer einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Es ist den Rechtsinhabern und der Legitimität der Durchsetzung ihrer Rechte abträglich, wenn durch solche Geschäftsmodelle das grundsätzlich auch in anderen Bereichen bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung in Misskredit gebracht wird, weil der eigentliche Abmahnzweck, nämlich die Beseitigung und die Unterlassung der Verletzungshandlung, in den Hintergrund rückt."
Der Bundestag wird voraussichtlich im April über den Entwurf entscheiden.

Fraglich bleibt jedoch, ob die Gerichte die Begrenzung auch anwenden oder wie im Falle des § 97a UrhG erneut aufgrund auslegungsfähiger Rechtsbegriffe weiter höhere Anwaltskosten verlangt werden können.

Weiter soll im Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspaktiken der sog. „fliegenden Gerichtsstand“ entschärft werden, das heißt, dass sich Kläger künftig nicht mehr das Gericht mit den für ihnen günstigsten Rechtsprechung aussuchen können.

Siehe hierzu auch  

Abmahnungen Wolfgang Sperzel & Uli Stein Cartoons - gar nicht witzig!

Rechtsanwalt Bernd Gucia aus Hannover mahnt im Auftrag der Firma Catprint GmbH (Cartoons von Uli Stein) sowie im Namen von Herrn Wolfgang Sperzel (u.a. Auto-Cartoon für Autobild) wegen Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ab.

Gefordert wird in der Regel neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Auskunft über die Art der Verbreitung der Bilder und Dauer der Verwendung. Sofern eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist der Verletzter auch zur Auskunft verpflichtet - der Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden. Je nach Art der Verwendung und Dauer der Nutzung wird dann ein entsprechender Schadenersatz geltend gemacht, welcher auch schnell mehrere tausend Euro betragen kann.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben und die Abmahnung dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren.
Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Die beiliegende Unterlassungserklärung der Abmahnung des Rechtsanwalts Gucia  ist nach unserer Ansicht nach zu weit gehend - insbesondere sollte die Vertragsstrafe (5.001.- €) angepasst werden.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

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Dienstag, 12. März 2013

Der gläserne Internetnutzer

Derzeit sind mehr als 25 Millionen Internetnutzer auf dem sozialen Netzwerk Facebook - sowie auf weiteren sozialen Netzwerken aktiv. Jeden Tag veröffentlichen Nutzer teils sehr private Beiträge - oftmals ohne sich wirklich sicher sein zu können, wer diese liest.

Anfang der 80er Jahre bestanden noch so erhebliche Widerstände gegen die für den 20. Mai 1981 geplante Volkszählung, dass diese aufgrund Klagen von Bürgern verschoben werden musste. Heute werden ohne Bedenken jeden Tag weit mehr persönliche Daten freiwillig veröffentlicht. Nie haben Unternehmen wie Facebook oder Google mehr Daten gesammelt als heute. Wissen Sie was mit diesen gigantischen Datenmengen passiert?

Gerade die Zusammenführung all dieser Daten, Links auf die Sie geklickt haben oder die sie geliked haben lässt nach einer aktuellen Studie auch auf Eigenschaften der Person schließen. Mit Hilfe von Algorithmen vervollständigten sie dabei das Profil eines Menschen und ziehen Rückschlüsse auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung und politische Einstellung. Wer weiß was noch alles mit Ihren Daten errechnet wird - oder für welche Zwecke diese (vielleicht ein mal in der Zukunft) verwendet werden. George Orwells 1984 liegt nun fast 30 Jahre zurück - und ist doch schon bei weitem von der Realität übertroffen worden.

Private Daten sind heute längst ein kostbares Wirtschaftsgut - gehen Sie sorgsam mit Ihre persönlichen Daten um. Posten Sie nichts, was Sie nicht auch morgen in der Zeitung über sich lesen möchten. Und nicht vergessen: was einmal veröffentlicht worden ist und im Netz ist, steht dort meist für immer!

Weiterführende Infos und Links zum weiterlesen: