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Sonntag, 22. Dezember 2013

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2014

Wir wünschen allen unseren Mandanten, Kollegen und Lesern unseres Blogs frohe Weihnachten, ein schönes, friedliches Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014.


In der Zeit von 23.12.2013 bis 07.01.2014 erreichen Sie uns am besten über e-Mail: info@e-anwalt.de

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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht
Rechtsanwalt Markus Baron v. Hohenhau
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Dachauplatz 8
93047 Regensburg

Dienstag, 17. Dezember 2013

Abmahnung wg. Facebook Impressum - RA Hardes - Maximum Production AG

Wie in unserem Artikel über Facebook Abmahnungen wegen fehlendem oder fehlerhaften Impressum bereits berichtet, geht die Abmahnwelle bei gewerblichen Facebookseiten weiter.
Derzeit liegten und Abmahnungen des Rechtsanwalts Martin Hardes aus Hann. Münden im Auftrag der Firma Maximum Production AG, Flawil, Schweiz - Inhaber Gerhard Lothar Schuetze wegen angeblichem Verstoß gegen § 5 TMG (fehlerhaftes, bzw. fehlende Anbieterkennzeichnung) und UWG vor. Gefordert wird in den Abmahnungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 887,02 € (inkl. USt, welche nicht angefallen und berechnet werden kann) sowie wahlweise Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 2000.- € oder Auskunft über Umsätze und Verkäufe innerhalb der letzten 12 Monate.

Die Abmahnungen weisen schon auf den ersten Blick einige Ungereimtheiten auf, wie die offensichtlich eingescannte Unterschrift und der unserer Meinung nach deutlich überzogene Gegenstandswert der Abmahnung von 10.000,- €. Fraglich ist zudem ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis mit einer Schweizer Firma besteht, welche sich unter http://www.pricetiger.eu/?lang=ch wohl eher an Schweizer Publikum wendet. Für deutsche Besucher gibt es einen eigenen Bereich der laut eigenen Impressum auch nicht von der Maximum Productions AG stammt. Auch die pauschale Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist ungewöhnlich. Erst kürzlich wurde durch das OLG Nürnberg mit Urteil vom 31.12.13 festgestellt, dass  nicht ersichtlich ist, dass durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der Facebookseite nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können. Es handelt sich somit um einen mariginalen Verstoß. Ein Schadensersatzanspruch ist im Gesetz zwar vorgesehen, (§ 9 UWG), jedoch ist regelmäßig ein  Nachweis, dass eine Wettbewerbsverletzung dem Konkurrenten einen finanziellen Schaden bereitet hat, kaum möglich. Allenfalls wenn die unlautere Handlung in der Nachahmung von Produkten besteht, hat der Schadensersatzanspruch praktische Relevanz.

Auch der geltend gemachte Gegenstandswert ist nach unserer Ansicht deutlich überzogen.
Bei mariginalen Verstößen wie einer falschen Belehrung über das Widerrufsrecht oder Fehlern im Impressum ist auch bereits in der Vergangenheit ein deutlich niedrigerer Streitwert von den Gerichten angenommen worden. Zudem gilt seit Oktober mit der Neuregelung des § 51 GKG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000.- €. Dies ist nach unserer Ansicht auch anzunehmen, da, wie die Gerichte bereits mehrfach zu Recht ausgeführt haben, Verbraucher bei einer Kaufentscheidung von Fehlern im Impressum kaum beeinflusst werden können. Ganz im Gegenteil wird ein Verbraucher eher von seiner Kaufentscheidung abgehalten, wenn er auf den Webseiten der Firma kein oder nur ein unvollständiges Impressum vorfindet - der Shopbetreiber verschafft sich nach unserer Meinung daher eher einen Wettbewerbsnachteil als einen Vorsprung durch Rechtsbruch.

Übrigens: ein Impressum hat nach dem (für uns vollständig unverständlichen Urteil) des OLG Düsseldorf vom 13. August 2013 · Az. I-20 U 75/13 - bei Facebook nicht unter "Info" zu stehen. Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button "Info" verlinkt.
Das OLG Düsseldorf führt in seinem Urteil hierzu aus: "Das ist unzureichend, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. [Anmerkung RA v. Hohenhau: Nein! Ein durchschnittlicher User würde auch niemals vermuten, dass unter "Info" eventuelle Informationspflichten veröffentlicht werden!?] Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, [na klar - ist doch viel logischer als "Info" - Impressum bedeutet ja "hineingedrücktes“ bzw. (vom Gesetzgeber) „aufgedrücktes“] da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen „wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. 

Tipp zum (hoffentlich rechtssicheren Impressum / Anbieterkennzeichnung auf Facebook): wir empfehlen derzeit (bis wieder mal ein Gericht eine sonderbare Entscheidung trifft) bei gewerblichen Facebookseiten in den Kurzinformationen der Facebookseite einen direkten Link zu einem Impressum auf die eigene Webseite zu setzen und im Impressum der Webseite explizit anzugeben, dass dieses Impressum auch für den Facebook Auftritt (und andere soziale Medien) gilt.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir jedoch das Anwaltsschreiben der Rechtsanwalts Hardes dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir bearbeiten in den letzten Jahren deutschlandweit über 1.500 Fällen von Abmahnungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Ähnliche Artikel in unserem Blog:



Abmahnung Facebook wegen Impressum - UWG - Urteil OLG Nürnberg 03.12.13 - AZ 3 U 348/13, 3 U 410/13,

Facebook erfreut sich als Werbeplattform bei Firmen großer Beliebtheit. Immer häufiger werden jedoch gewerbliche Facebookseiten wegen fehlender oder fehlerhafter Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt.

Schlagzeilen hat 2012/2013 die Firma Revolutive Systems GmbH (früher: Binary Services GmbH) aus Regenstauf verursacht. Revolutive Systems GmbH hat innerhalb von wenigen Tagen im August 2012 (08.08.12 bis 16.08.12) deutschlandweit mindestens 199 Abmahnungen gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen. Der Vorwurf beruhte darauf, dass auf den Facebookauftritten der Mitbewerber kein den Vorgaben des § 5 TMG entsprechendes Impressum enthalten war. Insbesondere sollten Angaben zum Geschäftsführer bei juristischen Personen und weitere Handelsregisterdaten fehlte. Soweit diese Angaben nach mehreren Links auf der Homepage des Mitbewerbers aufgerufen werden konnten, entsprach dies nach Ansicht der abmahnenden Firma nicht den Vorgaben des § 5 TMG, wonach die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten seien.

Wie mehrere Gerichte zwischenzeitlich festgestellt haben muss auch auf geschäftsmäßigen Auftritten in sozialen Medien, wie Facebook ein Impressum (Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG - Allgemeine Informationspflichten) vorhanden sein.

Im Fall Revolutive Systems GmbH hatte die abmahnende Firma eigens ein Suchprogramm entwickelt, und massenhaft systematisch das Internet nach Rechtsverstößen durchsucht. Nach eigenen Angaben hat Revolutive Systems dabei 3,5 Millionen Rechtsverstöße im Internet, davon 30.000 Verstöße bei Facebook festgestellt. Mehrere hundert Mitbewerber wurde dann durch Rechtsanwalt Kallert kostenpflichtig abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Der Gegenstandswert für die Abmahnungen wurde mit 3.000.- € beziffert.

In zwei Verfahren vor dem Landgericht Regensburg, in denen ich als Unterbevollmächtigter die Beklagten vertreten haben, hat das LG Regensburg eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnungen in erster Instanz abgelehnt (LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) und die Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von 265,70 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das Fehlen der Angaben nach § 5 TMG einen Verstoß nach § 4 Ziffer 11 UWG darstellt. Es handelt sich um eine Informationspflicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und damit um eine Marktverhaltensregelung. Marktverhaltensregeln sind Vorschriften im Sinne von § 4 Ziffer 11 (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O. § 4 Rnr. 11.169 zu § 5 TMG). Dass nach erfolgter bmahnung ein Impressum im Facebookauftritt der Beklagten vorhanden ist, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Diese kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Diese hatte die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnung konnte das Landgericht Regensburg nicht feststellen und hat sich mit seiner Meinung dem OLG Frankfurt vom 14.12.2006 U 129/06 angeschlossen, wonach "ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhält." Weiter hat das Landgericht Regensburg ausgeführt, dass zu bedenken ist, "dass Verstöße gegen das UWG nicht von öffentlichen Behörden aufgespürt und verfolgt werden, sondern dass dies den Gewerbetreibenden obliegt. Die Verfolgung steht im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG den Mitbewerbern, den rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und den qualifizierten Einrichtungen im Sinne der Nr. 3 gleichberechtigt zu. Die Abmahntätigkeit der Wettbewerber ist daher systemimmanent." 

Beide Verfahren sind dann in die Berufungsinstanz gegangen, in denen ich erneut die Beklagten als Unterbevollmächtigter vor dem OLG Nürnberg vertreten habe. Das OLG Nürnberg hat der systematischen Massenabmahnung durch die, im Vergleich zur Abmahntätigkeit finanziell schwachen Firma, mit Urteilen vom 03.12.2013 - AZ 3 U 348/13 und 3 U 410/13 einen Riegel vorgeschoben.

Das OLG Nürnberg hat, anders als die Vorinstanz eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Massenabmahnungen angenommen und die Klagen wegen missbräuchlicher gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und damit  fehlender Klage- und Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner), wobei das Vorliegen eines Missbrauchs jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen ist.
Die "Abmahnwelle" stand nach Ansicht des OLG Nürnberg in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der abmahnenden Firma - sie hat Abmahnungen in großer Zahl ausgesprochen, obwohl sie finanziell schwach war.
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten war, dass bis auf die beiden anhängigen Verfahren keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt wurden und die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Auch das massenhaft systematische Durchforsten hat das OLG Nürnberg als ein weiteres Indiz für den Rechtsmissbrauch angesehen.
Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass die abmahnende Firma an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Bei den Verstößen handelt es sich um Formalverstöße. "Dass durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der Facebookseite der Abgemahnten der Klägerin nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können, ist nicht ersichtlich", führt das OLG Nürnberg in seinen Urteilen aus.

Update 12.06.2014

Die Firma Revolutive Systems GmbH hat beim Amtsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen 4 IN 285/14 selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Mai 2014 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Unternehmens angeordnet. Zuvor war bereits die Website revolutive-systems.com vom Netz genommen worden, berichtet die Mittelbayerische Zeitung unter Berufung auf RA Plute.

siehe auch ähnliche Artikel in unserem Blog:

Mittwoch, 11. Dezember 2013

Montag, 9. Dezember 2013

Mittwoch, 20. November 2013

Abmahnung CAS-Discount GmbH - RAe Klier und Ott - Widerrufsbelehrung

Das ständige Thema Abmahnung Widerrufsbelehrung und/oder Impressum als Wettbewerbsverstoß:

Die Firma CAS-Discount GmbH aus Hartmannsdorf mahnt Internethändler, welche bei Amazon eine veraltete Widerrufsbelehrung bei einem Verkauf von Waren an Verbraucher verwenden, oder keine entsprechende Widerrufsbelehrung haben kostenpflichtig über die Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft Klier & Ott GmbH aus Berlin wegen Wettbewerbsverstoß ab.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Kostenerstattung (Anwaltskosten) für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 10.000.- € ( 745,40 €).

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Wettbewerbsverletzungen empfehlen wir das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Klier & Ott dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Über die Höhe der geltend gemachten Anwaltskosten kann man durchaus streiten - wir halten diese in Standardfällen und bei einfachen Verstößen für deutlich überhöht.
Richtig ist, dass eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung  grundsätzlich einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen kann. Eine fehlenden oder unrichtige Widerrufsbelehrung hat jedoch oftmals kaum spürbare Auswirkungen für die Marktposition des Konkurrenten und soll vor allem dem Verbraucherschutz dienen. Der Streitwert soll nicht dazu dienen, kleinere Mitbewerber durch hohe Abmahnkosten unverhältnismäßig in der Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu schädigen (so auch OLG Nürnberg Urteil vom 18.7.2008 - Az. 10 W 37/07). Dies gilt vor allem in einfach gelagerten Fälle, die nicht die Ansetzung eines übermäßigen Streitwertes und die damit verbundene hohe Vergütung des Rechtsanwaltes rechtfertigen.

Unterzeichnen Sie daher nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden.

Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 1.500 Fällen von Abmahnungen unterschiedlichster Art wegen Markenrechten und Urheberrechten. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Marke oder Alltagswortschatz - Kornspitz - EuGH C 409/12

Was verstehen Sie unter "Kornspitz"? Ein Gebäck oder eine eingetragene Marke?  
(siehe auch Umfrage - derStandard.at)

Die Taxpayers Association of Europe (TAE) verfolgt einen derzeit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängigen Markenrechtsstreit (Rechtssache C 409/12) mit großer Sorge. Der Rechtsstreit der derzeit noch bei EuGH anhängig ist (Entscheidung vermutlich erst im Mai 2014) schlägt seit längern hauptsächlich in Österreich hohe Wellen, kann jedoch auch für deutsche Markeninhaber, an denen dieses Thema bislang vorbei gegangen ist, erhebliche Auswirkungen auf ihre eingetragenen Markenrechte haben.

„Die wenigsten haben bisher erkannt, welche enormen Auswirkungen dieser Fall für die gesamte europäische Wirtschaft haben könnte. Je nach Ausgang des Verfahrens sind hier die Markenrechte unzähliger europäischer Unternehmen bedroht“, warnt Steuerzahlerpräsident Rolf von Hohenhau. "Noch können Firmen ihre Rechte gegenüber anderen Unternehmen und gegenüber dem Einzelhandel geltend machen“ so von Hohenhau. "Wenn diese Rechte aber in Zukunft nur noch von der Wahrnehmung der Verbraucher abhängen, wird es für die betroffenen Unternehmen schlicht unmöglich, diese Wahrnehmung maßgeblich zu beeinflussen – vor allem für mittelständische Unternehmen drohe hier der Verlust teuer geschützter Markenrechte.“

In dem Rechtsstreit (EuGH C-409/12) hatte der österreichische Backmittel-Hersteller "Pfahnl Backmittel GmbH" beim österreichischen Patentamt die Löschung der für den Konkurrenten "Backaldrin Österreich The Kornspitz Company GmbH" eingetragenen Wortmarke "Kornspitz" sowohl für Backwaren als auch für die entsprechenden Vorprodukt beantragt.
Pfahnl begründete diese Löschung damit, dass die Bezeichnung "Kornspitz" bei Herstellern, Verbrauchern und Händlern zur allgemeinen Bezeichnung für diese Gebäcks geworden sei. Das Patentamt löschte daraufhin die Marke "Kornspitz", worauf Backaldrin Berufung beim Obersten Patent- und Markensenat in Österreich eingelegt hat, welcher den Markenschutz einstweilen bestätigt hat und den Fall an den EuGH weiterverwiesen hat.
Backaldrin hat den "Kornspitz" im Jahr 1984 erfunden. Heute wird er nach Angaben von Backaldrin rund 4,5 Millionen Mal täglich in 69 Ländern weltweit verzehrt. Vielen Kunden dürfte dabei nicht bekannt sein, dass "Kornspitz" eine eingetragene Marke ist.

Bei dem Musterverfahren vor dem EuGH müssen die Richter vor allem die Frage klären, auf wessen Verständnis von einer Marke es ankommt und damit die Frage klären, ob es sich (bei "Kornspitz") um einen frei verwendbaren Gattungsbegriff handelt, oder ob die Rechte an der betroffenen Marke schützenswert sind. Bisher war es ausreichend, dass Handel und Zwischenhändler sich des Markenbegriff bewusst waren und es nicht auf eine Kenntnis des Endverbrauchers einer Marke ankam.
Entgegen der in den meisten EU-Ländern vorherrschenden Rechtsauffassung des allgemeinen Markenschutzes ist für den zuständigen Generalanwalt jedoch die Wahrnehmung der Endverbraucher für den Erhalt einer Marke maßgebend.

In seinem Schlussantrag hat der zuständige Generalanwalt die Auffassung vertreten, dass der Begriff bereits zu einer gebräuchlichen Warenbezeichnung und damit als Markenname hinfällig geworden sei. Es käme bei der Beurteilung vor allem auf de Sichtweise der Verbraucher an und nicht die der Bäcker und Zwischenhändler, denen den Markenbegriff bekannt ist. Dies würde bedeuten, dass die Marke Kornspitz zu einem Allgemeinbegriff geworden wäre und nicht mehr markenrechtlich geschützt wäre.

"Der Schutz von Marken und Ideen ist die Basis erfolgreichen unternehmerischen Handelns. Rolf von Hohenhau: „Unsere europäischen Unternehmen müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Markenzeichen und damit ihre Ideen und Innovationen rechtlich zuverlässig geschützt sind.“ Die Regelungen müssten klar und nachvollziehbar sein und sollten nicht von „zufälliger Wahrnehmung“ der Endverbraucher abhängen. „Wir hoffen, dass sich die Richter des EuGH der Tragweite, gerade auch für unseren Mittelstand, bewusst sind. Ich kann hier nur an die Richter appellieren, sehr umsichtig zu prüfen, und auch alle Auswirkungen abzuwägen.“ Je nach Ausgang des Verfahrens müssten sonst notfalls die Gesetzgeber für klaren Markenschutz sorgen, erklärt von Hohenhau abschließend." (Quelle Taxpayers Association of Europe (TAE) e. V. - Pressemitteilung)

Es stellt sich nunmehr die Frage ist eine Marke nicht mehr geschützt, wenn der Markenbegriff beim Verbraucher Alltagssprache geworden ist (z.B. Tempo für ein Taschentuch).

  • weitere Infos zum Rechtsstreit auch unter Standart.at - Krieg der Kerne (externer Link)

Freitag, 8. November 2013

Abmahnung RAe Dr. Flotho & Linke - Silvana Geißler wegen Urheberrecht - pixelio

Wie bereits mehrfach berichtet treffen in letzter Zeit immer häufiger Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Bilder, welche aus freien Bilddatenbanken verwendet werden bei uns ein.

Auch die Rechtsanwälte Dr. Flotho & Linke aus Grimma mahnen derzeit anscheinend verstärkt wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung ab. Die Abmahnung erinnert uns stark an Abmahnungen der Kanzlei PixelLaw, welche ebenfalls Urheberrechtsverletzungen aus Bildern von pixelio versenden.
Uns liegt z.B. eine Abmahnung der Kanzlei Dr. Flotho & Linke im Auftrag von Frau Silvana Geißler vor, in dem einem Webseitenbetreiber vorgeworfen wird, er habe Urheberrechte der Fotografin Geißler verletzt. Die Bilder bietet Frau Geißler bei pixelio.de kostenfrei zum Download und Nutzung auf Homepages an.

Gefordert wird neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Schadenersatz von 600.- € sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 6.000.- € (571,44 €). Die Abmahnung ist jedoch durchaus zweifelhaft.

Richtig ist, dass leider viele Nutzer übersehen, dass bei Bildern aus Bilddatenbanken die jeweiligen Lizenzbedingungen genau eingehalten werden müssen. So ist z.B. bei pixelio in den Lizenzvereinbarungen geregelt, dass der Urheber des Bildes sowie die Quelle am Bild bezeichnet sein müssen. Dies hat pixelio aufgrund der häufigen Abmahnungen (für die pixelio nicht verantwortlich ist) auch nochmals in einer eigenen Beispielseite näher erläutert.

Fraglich ist jedoch ob ein Unterlassungsanspruch bei Nichtnennung des Urhebers besteht, oder lediglich ein (geringer) Schadenersatz. Auch die geltend gemachten Anwaltskosten sind sowohl von der Höhe der Berechung als auch dem Grunde nach umstritten. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, warum Fotografen Bilder kostenfrei zum Download anbieten, jedoch dann ganz erhebliche Lizenzgebühren geltend machen, wenn ihr Name nicht genannt wird. Meist wird als Berechnung die sog. MFM-Tabelle herangezogen und der Schadenersatz wegen der Urheberrechtsverletzung nochmals verdoppelt. Dieser 100% Aufschlag ist gerichtlich anerkannt, in den mir vorliegenden Fällen jedoch mehr als fraglich, da es sich bei den Bildern von pixelio grundsätzlich um kostenfreie Bild handelte. Der Fall einer Nichtnennung eines Urhebers (bei generellem Lizenzvertrag) ist nicht mit einer Rechtsverletzung bei der keinerlei Lizenzvertrag besteht (z.B. "klauen" aus anderen Webseiten) gleich zu setzen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Dr. Flotho & Linke dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Dr. Flotho & Linke nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden. 

Zahlen Sie ohne vorherige anwaltliche Prüfung nicht die geltend gemachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren, Schadenersatzanspruch). In nahezu allen ähnlich gelagerten Fällen konnten wir bisher eine deutliche Reduzierung der geltend gemachten Forderung erreichen.


Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:



Dienstag, 15. Oktober 2013

Abmahnung Dornbach Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Alexander Limbach

Die Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, aus Frankfurt-Hahn, mahnt im Auftrag des Herrn Alexander Limbach, Waldenburg (style-photography) wegen Verletzung von Urheberrechten durch Verbreitung von Grafiken des Herrn Limbach im Internet (Einblenden auf einer Homepage) ab. Herr Alexander Limbach hat u.a. Grafiken mit gelben Männchen in verschiedenen Situationen und Positionen erstellt.

Gefordert wird in uns vorliegenden Fällen ein Schadenersatz zwischen 450 und 600.- € nach Lizenzanalogie, welcher sich durch die Nichtnennung des Urhebers auf 900.-  bzw. 1.200.- € verdoppelt . Weiterhin wird die sofortige Entfernung der Grafik aus den beanstandeten Internetseiten, sowie Auskunft über die Art und den Umfang der Nutzung gefordert. Dem Schreiben liegt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bei, welche vom Abgemahnten gefordert wird. Weiterhin werden für die Abmahnung in dem uns vorliegenden Fall Anwaltskosten aus einen Gegenstandswert von 12.200.- € - das entspricht 958,19 € - gefordert (Update April 2014: nunmehr wird lediglich ein Gegenstandswert von 6000.- € angesetzt)

Richtig ist, dass ein Urheber nach § 101a UrhG Schadenersatz, Auskunft sowie eine Unterlassungserklärung gesetzlich fordern kann. Jedes Foto und Grafiken, welche eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen sind automatisch urheberrechtlich geschützte Werke, welche nur mit Einwilligung des Urhebers verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. Daher ist es nicht anzuraten, Bilder oder Grafiken von fremden Homepages oder aus Google ohne entsprechende Lizenz des Urhebers auf seine Webseite einzubauen. Derzeit werden verstärkt Homepages auf Urheberrechtsverletzungen überprüft. Die Anzahl der Abmahnungen wegen unberechtigter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke nimmt ständig zu. Es ist zwischenzeitlich auch sehr leicht möglich das Internet auf Bilder zu druchsuchen, so dass derartige Rechtsverletzungen schnell gefunden werden können. In Anbetracht, dass man über Bildagenturen sehr günstig, für wenigen Euro, bzw. teilweise sogar kostenfrei Lizenzen erwerben kann, ist das "klauen" von Bildern, Fotos und Grafiken der denkbar schlechteste und teuerste Weg.

Vorliegend halten wir jedoch in dem oben geschilderten Fall die geltend gemachten Schadensersatzforderungen für deutlich überzogen. Richtig ist, dass Urheber für ihre Werke, für die sie Zeit und Mühen investiert haben, auch eine angemessene Lizenzgebühr erhalten sollen. Wird jedoch ein Bild oder eine Grafik über Bildagenturen für wenige Euro angeboten, so kann auch nur dieser Betrag (zuzügl des 100% Aufschlags für die unterlassene Urheberrechtsbenennung) im Wege der Lizenzanalogie gefordert werden.

Der Schadensersatzanspruch kann „auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte“ (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Dabei ist laut BGH „rein objektiv darauf abzustellen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, z.B. BGH I ZR 6/06, I ZR 59/88 und I ZR 106/73). Dem Gedanken der Lizenzanalogie „liegt die Überlegung zugrunde, daß der Verletzer grundsätzlich nicht anders stehen soll als ein vertraglicher Lizenznehmer, der eine Lizenzgebühr entrichtet hätte. Angesichts der normativen Zielsetzung dieser Schadensberechnungsmethode ist es unerheblich, ob es bei korrektem Verhalten des Verletzers im konkreten Fall tatsächlich zu einer entsprechenden Lizenzerteilung gekommen wäre; entscheidend ist vielmehr allein, dass der Verletzte die Nutzung nicht ohne Gegenleistung gestattet hätte." (BGH, Urteil vom 23. 6. 2005 - I ZR 263/02 - Catwalk).

Liegen keine Anhaltpunkte vor, welche Lizenzkosten zu entrichten gewesen wären, so werden häufig z.B. die Vergütungstabellen der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) als Orientierungswerte  herangezogen. Jedoch ist stets im Einzelfall zu prüfen, was vereinbart worden wäre - hier ist im Falle einer Klage das Gericht in seiner Beweiswürdigung frei und kann die die Höhe der Vergütung nach § 287 ZPO schätzen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Dornbach GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Dornbach nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.

Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:

Dienstag, 8. Oktober 2013

Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken veröffentlicht - 08. Oktober 2013

Der Bundesrat hat bezüglich des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Vermittlungsausschuss nicht angerufen, so dass das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 08.10.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (Bundesgesetzblatt 2013 - BGBL Teil I Nr. 59) und am 09.10.2013 (einen Tag nach Verkündung) in Kraft tritt (mit Ausnahmen zum Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und Änderungen der BRAO - diese Änderungen treten zum 01.11.2014 in Kraft)

Das neue Gesetz sieht u.a. in Artikel 8 eine Änderung der Urheberrechts vor. So heißt es nunmehr in § 97a UrhG (Hervorhebung durch uns):

(..)
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro, wenn der Abgemahnte
1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeit- punkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“


Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

㤠104a Gerichtsstand
(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(2) § 105 bleibt unberührt.“


Was bedeutet dies für Abmahnungen: sofern Sie eine Privatperson sind und eine Urheberrechtsverletzung (z.B. in Tauschbörsen oder auf Ihrer privaten Homepage) begangen haben sind nach dem neuen Gesetz die Kosten der gegnerischen Rechtsanwälte für die Abmahnung auf einen Gegenstandswert von 1.000.- € gedeckelt (was einen Betrag von 124.- € - eventuell zuzügl Umsatzsteuer, je nach dem ob der Gegner vorsteuerabzugsberechtigt ist - entspricht). Dies ist eine deutliche Reduzierung zur bisherigen Praxis. Bisher wurden in der Regel Gegenstandswerte von 10.000.- € bis 20.000.- € angenommen, was Anwaltskosten von 755,- € bis 984,60 € (zuzügl. USt) entspricht. Einige Kanzleien haben bei Musikalben sogar für jeden Titel einen Gegenstandswert von 10.000.- € geltend gemacht.

Eine weitere deutliche Änderung ist die Abschaffung des sog. "fliegenden Gerichtsstandes" bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen gegen Privatpersonen. Bisher konnten sich die Abmahnkanzleien aussuchen, bei welchem Gericht Sie Klage einreichen wollten - Argument: die Rechtsverletzung hat im Internet stattgefunden und damit wäre jedes Gericht in Deutschland zuständig. Dies hatte zur Folge, dass gerne bei Gerichten geklagt wurde, die  bereits in früheren Entscheidungen positiv für die Abmahnkanzleien entschieden haben. Nunher ist das für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständige Gericht des Wohnorts des Abgemahnten zuständig. Ein Abgemahnter, der z.B. in Regensburg wohnt muss nicht mehr befürchten vor dem AG Hamburg, München, Frankfurt oder Berlin verklagt zu werden und eventuell hohe Reisekosten und Zeitaufwand in Kauf nehmen (was viele Abgemahnte dann doch zu einem Vergleich bewogen hat).

siehe auch: Anti-Abzock Gesetz vom Bundestag verabschiedet

Montag, 23. September 2013

Teures Schnäppchen im Internet - Abmahnung Louis Vuitton - RAe Preu Bohlig & Partner - wegen Markenverletzung

Die Firma Louis Vuitton Malletier S.A., Frankreich lässt seit einiger Zeit durch die Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner aus Hamburg angebliche Markenverletzung durch Einfuhr von Plagiaten (meist Handtaschen oder Brillen) abmahnen.

Käufer welche Waren über das Internet - vor allem im Ausland kaufen, können sich nie ganz sicher sein, dass es sich bei dem vermeintliche Schnäppchen nicht um gefälschte Ware handelt. Oftmals wird auch über das Internet Ware angeboten, welche nicht für den deutschen Markt bestimmt ist. Auf den Bildern im Internet sieht die Ware oft unverdächtig aus. Beim Versand der Ware wird diese jedoch stichprobenartig durch den Zoll überprüft (insbesondere wenn diese aus Fernost kommt) und so sieht sich der Käufer angeblichen Plagiatsvorwürfen ausgesetzt. Ob es sich tatsächlich um Fälschungen oder lediglich um Grauimporte handelt, kann der Käufer meist nicht nachprüfen.

Nach der Grenzbeschlagnahme kommt dann kurze Zeit später eine Abmahnung der Kanzlei Preu Bohlig & Partner mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zustimmung zur Vernichtung der Ware beim Zoll. Weiterhin werden pauschale Kosten in Höhe von 200.- € für das Grenzbeschlagnahmeverfahren geltend gemacht. Pauschal wird dem Verkäufer ein gewerbliches Handeln unterstellt, auch wenn keine weiteren Anhaltpunke hierfür erkennbar sind. Die Frist zur Reaktion ist meist sehr kurz gehalten.

Unterscheiden muss man jedoch, ob der Käufer tatsächlich gewerblich handelt, d.h. die Ware z.B. bei eBay weiterverkauft (definitiv nicht zu empfehlen - kann sehr teuer werden!!!), oder ob es sich um einen rein privaten Kauf handelt. Es ist daher fraglich, ob die geltend gemachten Ansprüche, insbesondere der geforderte Schadenersatz berechtigt ist.
Vorsicht ist bei der beiliegenden Unterlassungserklärung geboten, welche eine feste Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro beinhaltet und als Schuldanerkenntnis angesehen werden könnte. Weiterhin wären Sie bei Abgabe der gefoderten Unterlassungserklärung verpflichtet, den Schadenersatz von 200.- € an die gegnerische Kanzlei zu zahlen.

Wir raten daher die Abmahnung und insbesondere die Unterlassungserklärung anwaltlich überprüfen zu lassen. In jedem Fall sollten Sie nicht selber reagieren, ohne fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Ein vollständiges Ignorieren des Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner können wir nicht empfehlen, da eine sehr teure Klage drohen kann.

Montag, 16. September 2013

Abmahnung Sebastian Deubelli wg Urheberrechtsverstoß - Mauritius Images - blickwinkel

Rechtsanwalt Sebastian Deubelli aus Landshut mahnt derzeit im Auftrag der Firma mauritius images GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hans-Jörg Zwez, Mühlenweg 18, 82481 Mittenwald wegen Verletzung von Urheberrechten an Bildern der mauritius images GmbH ab.

Mauritius Images GmbH, welche nach eigenen Angaben auf eine 90 jährige Firmengeschichte zurückblickt, vertritt laut ihrer Homepage über 700 freie Fotografen und hat einen Bestand von 14 Millionen Bildern.
Nicht ganz so lange ist der Kollege Sebastian Deubelli, der seit 2010 Rechtsanwalt ist, auf dem Markt, kann jedoch auf eine frühere Tätigkeit bei der für (Porno-)Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen bekannten Regensburger Kanzlei U+C (Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH) als Mitarbeiter zurück blicken. Mauritius Images mahnt nach meiner Kenntnis schon seit mehreren Jahren Urheberrechtsverletzungen ihrer Rechte ab - u.a. auch früher durch die Kanzlei Waldorf Frommer.

Weiterhin liegen uns auch Abmahnungen der Kanzlei Deubelli im Auftrag der blickwinkel - Inhaber Dr. Torsten Schröer, 58453 Witten wegen Verletzung des Urheberrechts an Bildern vor. Auch Blickwinkel mahnt seit einiger Zeit angebliche Lizenzverstöße und unberechtigte Nutzungen von Bildern ab. Blickwinkel hat nach eigenen Angaben insgesamt auf ca. 250.000 Bildaufnahmen Zugriff und mahnt sowohl selbst entdeckte Urheberrechtsverletzungen ab, als auch durch verschiedene Rechtsanwälte.

In den Abmahnschreiben der Kanzlei Deubelli wird Internetseitenbetreibern vorgeworfen, ohne Einwilligung urheberrechtlich geschützte Bilder öffentlich zugänglich gemacht zu haben, d.h. unberechtigt auf der Homepage veröffentlicht zu haben. Gefordert wird ein Schadenersatz für die Nutzung der Bilder nach MFM-Tabelle (Bildhonorare - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing). Es wird jedoch nicht weiter erläutert, wie sich der geforderte Betrag zusammen setzen soll - zudem die eigenen Lizenzen der mauritius images GmbH für die Verwendung der Bilder u.U. unterhalb dieser Empfehlungen liegen. Weiterhin macht RA Deubelli für die Abmahnung Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert zwischen 6.000 bis 10.000.- € (745,40 €) geltend. Mit Zahlung einer Pauschale (welche niedriger als die Summe der Schadensersatzbeträge ist, den wir dennoch in den uns vorliegendem Fall für zu Hoch erachten) und Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wäre der Fall endgültig erledigt.

In letzter Zeit häufen sich die Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen von Texten und Bildern. Es sei klargestellt, dass eine Urheberrechtsverletzungen kein Kavalierdelikt sind - insbesondere, wenn Künstler von Ihren Bildern oder Grafiken leben müssen. Richtig ist weiterhin, dass jedes Bild urheberrechtlich geschützt ist und nicht ohne Lizenz/Einwilligung weiter verbreitet werden darf, d.h. einfach aus z.B. Google übernommen und auf der eigenen Webseite eingefügt werden darf. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob bekannt ist, wer Urheber des Bildes ist oder ob ein Urheberrechtsvermerk am Bild angebracht ist - kein Bild darf ohne Einwilligung des Urhebers einfach so veröffentlicht werden - siehe hierzu auch im Urhebergesetz § 2, § 72; sowie §§ 15 ff UrhG. (Sollten sich auf dem Bild auch noch fremde Dritte Personen befinden ist zusätzlich auch das Recht am eigenen Bild zu beachten!)

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben des RA Sebastian Deubelli dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Abmahnungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Kanzlei Deubelli nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Oftmals sind Unterlassungserklärung zu weit gehend. Auch die geforderten Schadenersatzansprüche lassen sich in der Regel reduzieren. Ein Ignorieren der Abmahnung kann ein sehr teures Gerichtsverfahren nach sich ziehen, welches auch den geforderten Schadenersatz deutlich übersteigen kann.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in weit über 1.500 Fällen von Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Es würde ansonsten ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegen, welcher ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern siehe auch:

Freitag, 6. September 2013

Abmahnung Fareds - Thomas Olbrich - The Perfect Fall

Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH aus Hamburg mahnt derzeit im Auftrag des Herrn Thomas Olbrich aus Berlin wegen angeblicher Verbreitung des Werkes "Thomas Olbrich - The Perfect Fall" durch Up/Donwload in sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme, P2P Netzwerke, Torrent) und Urheberrechtsverletzung ab. Herr Olbrich ist laut den Schreiben der Rechtsanwälte FAREDS Songwriter und Produzent. Die Tonaufnahme mit dem Titel "The Perfect Fall" ist im Film "Rubinrot" als Musikstück enthalten. Das bedeutet, dass nicht eine Urheberrechtsverletzung bezüglich einer Verbreitung des Films "Rubinrot" gerügt wird, sondern sich die Abmahnung "nur" auf ein Musikstück, das im Film verwendet wird, bezieht. Bereits in der Vergangenheit haben Songwriter eigene Rechte beim Filesharing von Musikstücken an Filmwerken geltend gemacht. Die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung ist wie üblich sehr kurz bemessen.

Gefordert wird von der Rechtsanwaltskanzlei FAREDS für die Urheberrechtsverletzung neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein pauschaler Schadenersatz von 450.- €.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir das Anwaltsschreiben der Rechtsanwaltskanzlei Fareds  dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei den Schreiben um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei der Abmahnung der Anwaltskanzlei Fareds nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der Anwaltskosten kann man durchaus streiten. So hat erst kürzlich das Amtsgericht Hamburg in einer Verfügung vom  27.07.2013, Az.: 31 a C 108/13, den Streitwert in einem  Filesharingfall auf 1.000.- Euro begrenzt. Auch das neue Gesetz zur Begrenzung der Anwaltskosten bei Filesharingabmahnungen gegen Privatpersonen sieht eine derartige Begrenzung für den ersten Fall einer Abmahnung vor.

Wir raten zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, da diese eingeklagt werden kann und ein sehr teures Gerichtsverfahren mit mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich ziehen kann. Wir helfen seit Jahren bundesweit in ca.1.500 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. In der Regel beträgt unser Honorar für die gesamte außergerichtliche Tätigkeit in Fällen von Abmahnungen wegen Filesharing zwischen 170.- € und 300.- € inkl. USt, je nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an.

Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.