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Sonntag, 22. Dezember 2013

Frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr 2014

Wir wünschen allen unseren Mandanten, Kollegen und Lesern unseres Blogs frohe Weihnachten, ein schönes, friedliches Fest und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2014.


In der Zeit von 23.12.2013 bis 07.01.2014 erreichen Sie uns am besten über e-Mail: info@e-anwalt.de

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Anwaltskanzlei v. Hohenhau - Kanzlei für IT-Recht
Rechtsanwalt Markus Baron v. Hohenhau
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Dachauplatz 8
93047 Regensburg

Dienstag, 17. Dezember 2013

Abmahnung wg. Facebook Impressum - RA Hardes - Maximum Production AG

Wie in unserem Artikel über Facebook Abmahnungen wegen fehlendem oder fehlerhaften Impressum bereits berichtet, geht die Abmahnwelle bei gewerblichen Facebookseiten weiter.
Derzeit liegten und Abmahnungen des Rechtsanwalts Martin Hardes aus Hann. Münden im Auftrag der Firma Maximum Production AG, Flawil, Schweiz - Inhaber Gerhard Lothar Schuetze wegen angeblichem Verstoß gegen § 5 TMG (fehlerhaftes, bzw. fehlende Anbieterkennzeichnung) und UWG vor. Gefordert wird in den Abmahnungen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, Übernahme der Anwaltskosten in Höhe von 887,02 € (inkl. USt, welche nicht angefallen und berechnet werden kann) sowie wahlweise Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 2000.- € oder Auskunft über Umsätze und Verkäufe innerhalb der letzten 12 Monate.

Die Abmahnungen weisen schon auf den ersten Blick einige Ungereimtheiten auf, wie die offensichtlich eingescannte Unterschrift und der unserer Meinung nach deutlich überzogene Gegenstandswert der Abmahnung von 10.000,- €. Fraglich ist zudem ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis mit einer Schweizer Firma besteht, welche sich unter http://www.pricetiger.eu/?lang=ch wohl eher an Schweizer Publikum wendet. Für deutsche Besucher gibt es einen eigenen Bereich der laut eigenen Impressum auch nicht von der Maximum Productions AG stammt. Auch die pauschale Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist ungewöhnlich. Erst kürzlich wurde durch das OLG Nürnberg mit Urteil vom 31.12.13 festgestellt, dass  nicht ersichtlich ist, dass durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der Facebookseite nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können. Es handelt sich somit um einen mariginalen Verstoß. Ein Schadensersatzanspruch ist im Gesetz zwar vorgesehen, (§ 9 UWG), jedoch ist regelmäßig ein  Nachweis, dass eine Wettbewerbsverletzung dem Konkurrenten einen finanziellen Schaden bereitet hat, kaum möglich. Allenfalls wenn die unlautere Handlung in der Nachahmung von Produkten besteht, hat der Schadensersatzanspruch praktische Relevanz.

Auch der geltend gemachte Gegenstandswert ist nach unserer Ansicht deutlich überzogen.
Bei mariginalen Verstößen wie einer falschen Belehrung über das Widerrufsrecht oder Fehlern im Impressum ist auch bereits in der Vergangenheit ein deutlich niedrigerer Streitwert von den Gerichten angenommen worden. Zudem gilt seit Oktober mit der Neuregelung des § 51 GKG eine Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000.- €. Dies ist nach unserer Ansicht auch anzunehmen, da, wie die Gerichte bereits mehrfach zu Recht ausgeführt haben, Verbraucher bei einer Kaufentscheidung von Fehlern im Impressum kaum beeinflusst werden können. Ganz im Gegenteil wird ein Verbraucher eher von seiner Kaufentscheidung abgehalten, wenn er auf den Webseiten der Firma kein oder nur ein unvollständiges Impressum vorfindet - der Shopbetreiber verschafft sich nach unserer Meinung daher eher einen Wettbewerbsnachteil als einen Vorsprung durch Rechtsbruch.

Übrigens: ein Impressum hat nach dem (für uns vollständig unverständlichen Urteil) des OLG Düsseldorf vom 13. August 2013 · Az. I-20 U 75/13 - bei Facebook nicht unter "Info" zu stehen. Der Betreiber einer Facebook-Seite kommt seinen Informationspflichten nach § 5 TMG nicht ausreichend nach, wenn er das Impressum lediglich unter dem Button "Info" verlinkt.
Das OLG Düsseldorf führt in seinem Urteil hierzu aus: "Das ist unzureichend, da die Bezeichnung „Info“ dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutlicht, dass hierüber – auch – Anbieterinformationen abgerufen werden können. Zweck der Informationspflichten über Identität, Anschrift, Vertretungsberechtigten und Handelsregistereintragung ist es, dass der Unternehmer den Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt. Die erforderlichen Informationen müssen deshalb unter anderem leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne Weiteres erschließen. [Anmerkung RA v. Hohenhau: Nein! Ein durchschnittlicher User würde auch niemals vermuten, dass unter "Info" eventuelle Informationspflichten veröffentlicht werden!?] Diesen Anforderungen genügen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“, [na klar - ist doch viel logischer als "Info" - Impressum bedeutet ja "hineingedrücktes“ bzw. (vom Gesetzgeber) „aufgedrücktes“] da – so die Begründung – dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichung gelange (BGH NJW 2006, 3633 (3634 f)). Gleiches gilt nicht für die Bezeichnung „Info“. Ihr entsprechender Informationsgehalt bleibt deutlich hinter dem des Begriffs „Kontakt“ zurück. „Kontakt“ vermittelt dem Nutzer, dass über den so bezeichneten Link Informationen erlangt werden können, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann. Die Informationen „wie mit wem“ enthalten in der Regel die Angaben zur Identität, Anschrift, evtl. Vertretungsberechtigung und evtl. Handelsregistereintragung. Anders verhält es sich mit „Info“ als Abkürzung für „Informationen“. Die Palette der auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren Informationen ist groß. 

Tipp zum (hoffentlich rechtssicheren Impressum / Anbieterkennzeichnung auf Facebook): wir empfehlen derzeit (bis wieder mal ein Gericht eine sonderbare Entscheidung trifft) bei gewerblichen Facebookseiten in den Kurzinformationen der Facebookseite einen direkten Link zu einem Impressum auf die eigene Webseite zu setzen und im Impressum der Webseite explizit anzugeben, dass dieses Impressum auch für den Facebook Auftritt (und andere soziale Medien) gilt.

Wie auch in anderen Abmahnfällen empfehlen wir jedoch das Anwaltsschreiben der Rechtsanwalts Hardes dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir bearbeiten in den letzten Jahren deutschlandweit über 1.500 Fällen von Abmahnungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

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Abmahnung Facebook wegen Impressum - UWG - Urteil OLG Nürnberg 03.12.13 - AZ 3 U 348/13, 3 U 410/13,

Facebook erfreut sich als Werbeplattform bei Firmen großer Beliebtheit. Immer häufiger werden jedoch gewerbliche Facebookseiten wegen fehlender oder fehlerhafter Anbieterkennzeichnung (§ 5 TMG) von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt.

Schlagzeilen hat 2012/2013 die Firma Revolutive Systems GmbH (früher: Binary Services GmbH) aus Regenstauf verursacht. Revolutive Systems GmbH hat innerhalb von wenigen Tagen im August 2012 (08.08.12 bis 16.08.12) deutschlandweit mindestens 199 Abmahnungen gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung gemäß § 5 TMG ausgesprochen. Der Vorwurf beruhte darauf, dass auf den Facebookauftritten der Mitbewerber kein den Vorgaben des § 5 TMG entsprechendes Impressum enthalten war. Insbesondere sollten Angaben zum Geschäftsführer bei juristischen Personen und weitere Handelsregisterdaten fehlte. Soweit diese Angaben nach mehreren Links auf der Homepage des Mitbewerbers aufgerufen werden konnten, entsprach dies nach Ansicht der abmahnenden Firma nicht den Vorgaben des § 5 TMG, wonach die Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten seien.

Wie mehrere Gerichte zwischenzeitlich festgestellt haben muss auch auf geschäftsmäßigen Auftritten in sozialen Medien, wie Facebook ein Impressum (Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG - Allgemeine Informationspflichten) vorhanden sein.

Im Fall Revolutive Systems GmbH hatte die abmahnende Firma eigens ein Suchprogramm entwickelt, und massenhaft systematisch das Internet nach Rechtsverstößen durchsucht. Nach eigenen Angaben hat Revolutive Systems dabei 3,5 Millionen Rechtsverstöße im Internet, davon 30.000 Verstöße bei Facebook festgestellt. Mehrere hundert Mitbewerber wurde dann durch Rechtsanwalt Kallert kostenpflichtig abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Der Gegenstandswert für die Abmahnungen wurde mit 3.000.- € beziffert.

In zwei Verfahren vor dem Landgericht Regensburg, in denen ich als Unterbevollmächtigter die Beklagten vertreten haben, hat das LG Regensburg eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnungen in erster Instanz abgelehnt (LG Regensburg, Urteil vom 31.01.2013 - 1 HK O 1884/12) und die Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von 265,70 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt.
Das Gericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass das Fehlen der Angaben nach § 5 TMG einen Verstoß nach § 4 Ziffer 11 UWG darstellt. Es handelt sich um eine Informationspflicht im Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern und damit um eine Marktverhaltensregelung. Marktverhaltensregeln sind Vorschriften im Sinne von § 4 Ziffer 11 (vgl. Köhler/Bornkamm a. a. O. § 4 Rnr. 11.169 zu § 5 TMG). Dass nach erfolgter bmahnung ein Impressum im Facebookauftritt der Beklagten vorhanden ist, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Diese kann nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Diese hatte die Beklagte jedoch nicht abgegeben. Eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Abmahnung konnte das Landgericht Regensburg nicht feststellen und hat sich mit seiner Meinung dem OLG Frankfurt vom 14.12.2006 U 129/06 angeschlossen, wonach "ein Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern belangen kann, wenn sich eben eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbewerbswidrig verhält." Weiter hat das Landgericht Regensburg ausgeführt, dass zu bedenken ist, "dass Verstöße gegen das UWG nicht von öffentlichen Behörden aufgespürt und verfolgt werden, sondern dass dies den Gewerbetreibenden obliegt. Die Verfolgung steht im Sinne von § 8 Abs. 3 UWG den Mitbewerbern, den rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen und den qualifizierten Einrichtungen im Sinne der Nr. 3 gleichberechtigt zu. Die Abmahntätigkeit der Wettbewerber ist daher systemimmanent." 

Beide Verfahren sind dann in die Berufungsinstanz gegangen, in denen ich erneut die Beklagten als Unterbevollmächtigter vor dem OLG Nürnberg vertreten habe. Das OLG Nürnberg hat der systematischen Massenabmahnung durch die, im Vergleich zur Abmahntätigkeit finanziell schwachen Firma, mit Urteilen vom 03.12.2013 - AZ 3 U 348/13 und 3 U 410/13 einen Riegel vorgeschoben.

Das OLG Nürnberg hat, anders als die Vorinstanz eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Massenabmahnungen angenommen und die Klagen wegen missbräuchlicher gerichtlicher Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs und damit  fehlender Klage- und Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (BGH GRUR 2000, 1089 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgungen; BGH GRUR 2001, 260 - Vielfachabmahner), wobei das Vorliegen eines Missbrauchs jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen ist.
Die "Abmahnwelle" stand nach Ansicht des OLG Nürnberg in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit der abmahnenden Firma - sie hat Abmahnungen in großer Zahl ausgesprochen, obwohl sie finanziell schwach war.
Weiteres Indiz für das rechtsmissbräuchliche Verhalten war, dass bis auf die beiden anhängigen Verfahren keinen Unterlassungsanspruch weiter gerichtlich verfolgt wurden und die Verfolgung in den beiden Verfahren erst in die Wege geleitet wurde, als die angeblichen Verletzer ihrerseits negative Feststellungsklagen erhoben hatten. Auch das massenhaft systematische Durchforsten hat das OLG Nürnberg als ein weiteres Indiz für den Rechtsmissbrauch angesehen.
Als weiteres Indiz kommt hinzu, dass die abmahnende Firma an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. Bei den Verstößen handelt es sich um Formalverstöße. "Dass durch das Unterlassen eines vollständigen Impressums auf der Facebookseite der Abgemahnten der Klägerin nennenswerte Wettbewerbsnachteile entstehen können, ist nicht ersichtlich", führt das OLG Nürnberg in seinen Urteilen aus.

Update 12.06.2014

Die Firma Revolutive Systems GmbH hat beim Amtsgericht Regensburg unter dem Aktenzeichen 4 IN 285/14 selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 30. Mai 2014 die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen des Unternehmens angeordnet. Zuvor war bereits die Website revolutive-systems.com vom Netz genommen worden, berichtet die Mittelbayerische Zeitung unter Berufung auf RA Plute.

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Mittwoch, 11. Dezember 2013

Montag, 9. Dezember 2013