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Dienstag, 30. November 2010

14 Millionen .de Domains

Laut Pressemitteilung der Firma Strato AG wurde die 14-millionste ".de" Domains www.corangeli-glas-design.de registriert. Die ".de"-Domain ist nach der chinesischen ".cn"-Domain die wichtigste Länder-Domain im Internet.

Quelle: Pressemitteilung Strato

Donnerstag, 25. November 2010

Abmahnung Fuhrmann Wallenfels

Die bislang für Abmahnungen wegen Filesharing noch nicht so bekannte Kanzlei Fuhrmann Wallenfels aus Frankfurt mahnt derzeit im Auftrag der Firma Baseprotect UG wegen Verbereitung von Musikwerken und Spielen ab. Auch die Kanzlei Kornmeier & Partner vertritt die Firma Baseprotect UG und versendet in deren Auftrag ensprechende Abmahnschreiben.
Sehr verwunderlich ist es, dass es in letzter Zeit immer mehr Verwertungsfirmen gibt, die wie z.B. Digiprotect mit Abmahungen wegen Filesharing Nutzer verfolgen und angebliche Schadensersatzansprüche geltend machen wollen. Es stellt sich hier doch die Frage warum die eigedlichen Rechteinhaber nicht direkt gegen die Rechtsverletzungen im Internet vorgehen.

Abmahnung Hanway Brown Limited - Filesharing

Die Kanzlei Baumgarten Brandt mahnt derzeit im Auftrag der Firma Hanway Brown Ltd. den Film "Harry Brown" wegen Verbreitung im Internet über Tauschbörsen ab.
Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und 1.000.- € pauschaler Schadensersatz. In anderen Foren und Blogs wird berichtet, dass ein pauschaler Schadensersatz von 850.- € gefordert wird. Beides halten wir für deutlich überzogen.
Wir empfehlen dennoch dringend eine Unterlassungserklärung, da andernfalls deutlich höhere Kosten auf Sie zukommen könnten. Die den Schreiben der Kanzlei beiligende Unterlassungserklärung sollte jedoch von einem spezialisierten Anwalt überprüft werden, da diese eine Vertragsstrafe von 5.100.- € enthält und zudem ein Schuldanerkenntnis und Schuldversprechen darstellt.

Wir empfehlen DRINGEND keine Musik/Filme/Software oder anderes urheberrechtlich geschützte Material über sog. Tauschbörsen (Filesharingsysteme - P2P) aus dem Netz zu laden, bzw. auf diese Art und Weise im Internet zu verbreiten. Derzeit werden Nutzer von Tauschbörsen regelrecht mit Abmahnungen überrollt. Zudem ist eine derartige Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke auch eine Straftat nach §§ 106 ff UrhG!

Dienstag, 23. November 2010

Strafbarkeit einer SIM Karten Entsperrung

Das Amtsgericht Nürtingen hat mit Urteil vom 20.09.10 AZ: 13 Ls 171 Js 13423/08 entschieden, dass das unbefugte Entfernen (Löschen) eines sog. SIM-Lock, wodurch ein Mobiltelefon an ein bestimmtes Mobilfunknetz, an einen bestimmten Provider oder an eine bestimmte Mobilfunkkarte gebunden werden soll, als Datenveränderung mit Fälschung beweiserheblicher Daten strafbar ist.

Nein, Mann! - wieder eine Abmahnung von Kornmeier

Die Kanzlei Kornmeier und Partner mahnt im Auftrag der Herren Niels Reinhard und Tim Hoffmann - WePlay Music and Management, Köln Werke der Künstlergruppe Laserkraft 3D (z.B. das Werk Nein, Mann!) ab. Gefordert wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie pauschaler Schadensersatz in Höhe von 450,00 €.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir dringend sich mit einem fachkundigen Anwalt in Verbindung zu setzen - Nichtreagieren oder eine falsche Reaktion kann sehr teure Konsequenzen nach sich ziehen. Wie immer unser Rat: erkundigen Sie sich vor Beauftragung eines Anwalts, ob dieser bereits ähnliche Fälle bearbeitet und wie hoch die Kosten des eigenen Anwalts sind.

Donnerstag, 18. November 2010

Willkommen bei Facebook - neuer Clip von Alexander Lehmann

Wieder mal ein genialer Clip meines Lieblingskünstlers Alexander Lehmann. "Willkommen bei Facebook - Wir wollen Dich doch nur kennenlernen" (Link über YouTube). 
Soviel zum Thema Datenschutz.

Auch die anderen Clips wie z.B. Cleanternet oder Buugle (nominiert für den Viral Video Award 2010) von Alexander Lehmann sind absolut sehenswert!

6 Abmahnungen in 2 Tagen von einer Kanzlei

Die Massenabmahnungen nehmen derzeit ein ungeahntes Ausmaß an. Einer unserer Mandanten hat innerhalb von 2 Tage von einer Kanzlei sechs verschiedene Abmahnungen von 5 verschiedenen Rechteinhabern erhalten. Alle abgemahnten Titel sind unserem Mandanten vollkommen unbekannt. Darüber hinaus war unser Mandant nachweislich zu einem der genannten Zeitpunkt der angeblichen Rechtsverletzung nachweislich nicht zu Hause. (andere bekannte Abmahnkanzleien haben bei unserem Mandanten noch nie Rechtsverletzungen bemängelt). Hier stellt sich dann doch die Frage in wie weit die angeblich so zweifelsfrei ermittelten IP-Daten richtig sind. Bemerkenswert ist zudem, dass die angeblichen Urheberrechtsverletzungen teilweise mehr als 1 Jahr zurück liegen sollen und es daher in aller Regel dem Abgemahnten durch den Zeitablauf immer schwieriger wird, einen Entlastungsbeweis anzutreten.

Wir empfehlen, wie auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen, bei Abmahnungen wegen Filesharing dringend den Rat eines fachkundigen Anwalts einzuholen. Wie immer unser Rat: erkundigen Sie sich vor Beauftragung eines Anwalts, ob dieser bereits ähnliche Fälle bearbeitet und wie hoch die Kosten des eigenen Anwalts sind.

Schlag den Raab - Schlag von Kornmeier

Die Anwaltskanzlei Kornmeier & Partner mahnt im Auftrag der Firma bitComposer Games GmbH des Computerspiel "Schlag den Raab" ab. Gefordert wird neben der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Zahlung von 600.- €.

Wir empfehlen, wie auch in anderen ähnlich gelagerten Fällen, die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung um weitere höhere Kosten zu vermeiden und einen fachkundigen Anwalts einzuschalten. Wie immer unser Rat: erkundigen Sie sich vor Beauftragung eines Anwalts, ob dieser bereits ähnliche Fälle bearbeitet und wie hoch die Kosten des eigenen Anwalts sind.

Donnerstag, 11. November 2010

Umzug kein Grund für DSL-Kündigung - Urteil BGH

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-Leitungen verlegt sind. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.10 - AZ III ZR 57/10 entschieden., dass ein Umzug kein wichtiger Kündigungsgrund für den Vertrag ist (§ 626 I, § 314 I Satz 2 BGB).
Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstamme, erklärten die Bundesrichter. Ein Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Daher stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

Der Kunde muss daher nach dem Urteil des BGH den Zwei-Jahres-Vertrag weiter bezahlen, auch wenn es im neuen Ort keinen DSL-Anschluss gibt.

Urteil BGH vom 11. November 2010 – III ZR 57/10
AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08
LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09

Dienstag, 9. November 2010

Einwählen in unverschlüsseltes WLAN nicht strafbar - Urteil LG Wuppertal

Das LG Wuppertal hat mit Beschluss vom 19.10.2010 - AZ 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
zur Strafbarkeit des Einwählens in WLAN-Netzwerke entschieden, dass das Einwählen in unverschlüsselt betriebene Funknetzwerke (WLAN) nicht strafbar ist.

Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.

Weiterhin liegt auch nicht der Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG vor.

Auch eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, liegt nicht vor, da die Daten gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert waren.

Das Einwählen in das fremde, unverschlüsselt betriebene Netzwerk begründet auch keine Strafbarkeit wegen Abfangens von Daten nach § 202b StGB.

Aus dem Einwählen in das Netzwerk in der Absicht, einen fremden Internetanschluss zu nutzen, ergibt sich auch keine Strafbarkeit wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB.

Ebenso ist keine Leistungserschleichung nach § 265a StGB ist durch dieses Verhalten gegeben.

Freitag, 5. November 2010

Change is the constant - Cronon Regensburg wird Vautron AG

Das Geschäft der Cronon AG Niederlassung Regensburg (früher ABC Telemedia AG) wurden mit Wirkung zum 1. November 2010 durch Verkauf auf die Vautron Rechenzentrum AG übertragen. Beim Verkauf ist der komplette Mitarbeiterstamm mit Führungsebene und die gesamte technische Infrastruktur in den angestammten Geschäftsräumen an die Vautron Rechenzentrum AG übergegangen. Alle Kundenverträge sollen ab dem 1. November 2010 mit der Vautron Rechenzentrum AG fortgeführt werden.

Donnerstag, 4. November 2010

Urteil LG Hamburg - 15.- € für Song angemessen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil von 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09 in einem Filesharingprozeß entschieden. dass der wegen Urheberrechtsverletzungen Beklagte einen Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen habe. Eingeklagt waren je 300.- € für jeden Musiktitel. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. 

Das Landgericht Hamburg ist mit diesem wegweisenden Urteil damit deutlich unter der Forderung der Kläger geblieben.
Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es jedoch keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Momentan werden jedoch häufig aktuelle Werke abgemahnt. Setzt man daher den nach LG Hamburg angesetzten fiktiven Lizenzbetrag in Relation zu aktuellen abgemahnten Titeln, dann dürfte ein Schadensersatzbetrag von ca. 50.- € bis 100.-  € als angemessen anzunehmen sein. Die oftmals in den Abmahnungen geltend gemachten Schadensersatzforderungen von mehreren hundert bis tausend Euro sind nach diesem Urteil jedenfalls unangemessen.