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Mittwoch, 27. Mai 2015

Sekundäre Beweislast - AG Regensburg weist Klage auf Schadenersatz wegen Filesharing ab

Das Amtsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 09.04.2014 - AZ 3 C 442/14 in einer von uns vertretenen Klage gegen einen Abgemahnten die Klage auf Schadenersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing und Anwaltskosten der Abmahnung abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg von den Anwälten der Klägerin nach Hinweis des Gerichts zurück genommen wurde.

Eingeklagt waren 2.500.- € Schadenersatz für ein Musikalbum der Sportfreunde Stiller sowie 1.379,80 € Anwaltskosten für die Abmahnung aus einem Gegenstandswert von 50.000.- €.

Der Beklagte konnte vor Gericht im Rahmen seiner sekundären Beweislast nachweisen, dass sowohl seine Ehefrau, als auch die zum angeblichen Tatzeitpunkt 9-jährige Tochter selbständig auf seinen Internetanschluss zugreifen konnten. Die Tochter hatte ab dem 3. Lebensjahr Computererfahrung und durfte ab dem 7. Lebensjahr regelmäßig den Computer - zunächst noch unter Aufsicht - später selbständig benutzen. Die Tochter wurde von ihren Eltern weiterhin über das Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen belehrt. Nach der Rechtsprechung des BGH vom 15.11.2012 - AZ 1 ZR 74/12 (Morpheus) genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, dass ihre grundlegenden Gebote und Verbote vergolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.

Nach Ansicht des AG Regensburg sprechen auch die angegebenen nächtlichen Uhrzeiten der angeblichen Urherberrechtsverletzung nicht gegen ein mögliches Handeln des Kindes. Die Nachtzeit verhindert regelmäßig eine direkte Einflußnahme der aufsichtspflichtigen Eltern. Auch Tatzeiten zum Nachmittag werden durch einen Schulbesuch nicht unmöglich. Eine Störerhaftung hat das AG Regensburg abgeleht.

Das Urteil des AG Regensburg vom 09.04.2014 (rechtskräftig) - AZ 3 C 442/14 können Sie hier als PDF nachlesen.

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