Seiten

Mittwoch, 14. April 2010

Neue Abmahnkanzlei - Coprotect

Noch eine neue Kanzlei widmet sich den anscheinend sehr lukrativen Geschäft der Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing. Nach Mirko Schiek hat sich heute eine Kanzlei mit der Bezeichnung "Coprotect" mit einer Abmahnung an einen Mandanten von uns gewandt. COPROTECT ist ein Kunstname der Rechtsanwälte Dr. Michael Heidelbach und Dr. Walter Simon aus Stuttgart. Die Dres der Kanzlei mahnen Werke der Firma Kalypso Media GmbH, Worms ab. Als Schadensersatz wird ein Betrag von 450.- € als Vergleich vorgeschlagen. Wir raten davon ab die beigefügte Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung zu unterschreiben (Vetraggsstrafe 5.100.- €; Schuldeingeständnis, Schuldversprechen). Bei einer Abmahnung stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

Abmahnung RA Mirko Schiek - Purzel Video

Die Firma Purzel Video hat eine weiter Kanzlei mit der Abmahnung von angeblichen Urheberrechtsverletzungen über Tauschbörsen beauftragt. Neben den bereits bekannten Kanzleien Schalast & Partner, Kenne & Partner, Kornmeier & Partner, Graf von Westphalen, U+C Rechtsanwälte, Denecke und von Haxthausen sowie Schutt & Waetke mahnt nunmehr auch der bisher noch nicht in Erscheinung getretene Rechtsanwalt Marko Schiek aus Meiningen für Purzel Video ab.
Uns liegen mehrer Abmahnungen des Rechtsanwalts Marko Schiek vor. Hauptsächlich werden pornographische Werke wie "Japan Girls Style" mit Schadensersatzforderungen ab 1.226,60 € (für einen Titel) bis zu mehreren tausend Euro für mehrere Titel abgemahnt. Wir empfehlen in diesem Fall dringend nicht die beigefügte Unterlassungserklärung ohne rechtliche Prüfung zu unterzeichnen, da diese ein Schuldeingeständnis sowie ein Schuldversprechen darstellt. Bei einer Abmahung können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

Mittwoch, 17. März 2010

Kinderpornographie - gezieltes Aufrufen/Betrachten strafbar

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat mit Urteil vom 15.02.2010 (AZ 2 - 27/09) im Revisionsverfahren entscheiden, dass das gezielte Aufrufen und Betrachten von kinderpornografischen Dateien (Bilder, Filme) strafbar sein kann. Nicht erfasst von § 184 b Abs. 4 StGB werden Zeichnungen, Zeichentrickfilme oder wörtliche Darstellungen, da diese regelmäßig nicht mit einem tatsächlichen Missbrauch eines Kindes verbunden sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf "Realpornographie" und damit auf Foto- und Filmaufnahmen beschränkt.

Die mit dem Aufruf zum Betrachten kurzfristig in den Arbeitsspeicher geladenen Dateien (ebenso wie deren automatisch gespeicherte Version im Internet-Cache auf der Festplatte des Computers) sind Schriften im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB.
Mit dem Aufrufen der Dateien aus dem Internet, dem damit verbundenen Herunterladen in den Arbeitsspeicher zum Betrachten der Bilder sowie dem - zumal regelmäßig unter gezielter Vergrößerung erfolgten - Betrachten der Bilder auf dem Bildschirm hat ein Internetnutzer es im Sinne des § 184 b Abs. 4 S. 1 StGB unternommen, sich Besitz an den Dateien zu verschaffen.
Eine Auslegung des Begriffes "Besitz", die bereits das gezielte Suchen und Herunterladen kinderpornographischer Dateien in den flüchtigen Arbeitsspeicher zum Zweck des bloßen Betrachtens erfasst, überschreitet laut dem Urteil nicht die Grenzen des Wortsinns und verstößt damit auch nicht gegen den im Strafrecht geltenden Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB).
Mit dem bewussten und gewollten Herunterladen der aufgerufenen Datei in den Arbeitsspeicher zwecks Betrachtens auf dem Bildschirm schafft der Computernutzer ein hohes Maß an Datenherrschaft. Der Nutzer entscheidet eigenverantwortlich, wie lange er eine Seite betrachtet, ob er einzelne Darstellungen vergrößert und vor allem, ob er die aufgerufenen Informationen durch deren Speicherung oder Ausdrucken dauerhafter gestaltet und ob er die Information durch Versendung an Dritte weitergibt.

Das Urteil findet sich z.B. bei jurpc WebDoc 54/2010

Urteil BGH - 2. Abmahnung ohne Kostenpflicht

Nach dem vom BGH verkündetem Urteil vom 21.01.2010 (”Kräutertee” – I ZR 47/09) kann ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen. (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb).

Ob Aufwendungen erforderlich seien, richte sich nach den Verhältnissen des Gläubigers. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigte Wettbewerbsvereine müssten in der Lage sein, durchschnittlich schwierige Abmahnungen selbst auszusprechen. Neben der Erstattung der Kosten dieser Abmahnung, die dem Kläger vom Landgericht zugesprochen worden seien, sei für die Erstattung der Kosten einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Abmahnung kein Raum, so OLG Hamburg WRP 2009, 1569. Diese Urteil wurde durch den BGH bestätigt. Es entspreche nicht dem Interesse und mutmaßlichen Willen des Schuldners, zweimal auf denselben Rechtsverstoß hingewiesen zu werden.

Das Urteil findet sich z.B. bei jurpc