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Donnerstag, 16. Februar 2012

Klage Waldorf Frommer - AG München

Die für Abmahnungen bekannte Anwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München verfolgt derzeit offensichtlich mehrere Fälle von Urheberrechtsverletzungen aus Tauschbörsen mit Klagen vor allem vor dem Amtsgericht München.

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer versendet nach Schätzungen des Verein gegen den Abmahnwahn e.V. über 90.000 Abmahnungen pro Jahr wegen Verletzung von Urheberrechten vor allem durch illegalen Upload/Download in sog. Internettauschbörsen (Filesharing). Derzeit sind laut Pressemitteilung des AG München über 1400 Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen aus Tauschbörsen anhängig, weitere sind angekündigt. Darüber hinaus versenden die Rechtsanwälte Waldorf Frommer auch gerichtliche Mahnbescheide zur Vorbereitung einer möglichen Klage.

Erstaunlich ist, dass das Amtsgericht München mit Pressemitteilung vom 16. November 2011 vor Teilnahme an Internettauschbörsen warnt und sich auch über mögliche Schadensersatzforderungen festlegt.

Das Gericht führt in der Pressemitteilung aus, dass dem Urheber gegen dem Verletzer Schadensersatzansprüche zustehen können. Dies ist auch richtig. Urheberrechtsverletzungen sind keine Bagatelldelikte - jeder Künstler hat das Recht auf angemessene Vergütung für sein Werk. Hier stellt sich jedoch die Frage, welche Vergütung bei Tauschbörsenbenutzung und den daraus resultierenden Urheberrechtsverletzungen angemessen ist. In der Regel ist die Verletzungshandlung, d.h. das Verbreiten der urheberrechtlich geschützten Dateien nur von sehr kurzer Dauer (bei Musikstücken wenige Minuten). Da zudem der Upload in aller Regel deutlich geringer ist als der Download wird das Werk auch nur an sehr wenige andere Tauschbörsennutzer weiter verbreitet. Ein Schadensersatz von mehreren hundert Euro für ein Musikwerk ist daher nach unserer Ansicht nach deutlich überhöht. Dies auch in Anbetracht, dass derartige Musikstücke legal für ca. 1.- € legal erworben werden können. Der Künstler selbt erhält hierbei lediglich wenige Cent als Vergütung. Auch aus den GEMA Tarifen würde sich lediglich ein sehr geringer Schadensersatz herleiten lassen. Zudem werden auch die anderen Nutzer der Tauschbörse (z.B. welche von Abgemahnten das Werk heruntergeladen haben) ebenfalls kostenpflichtig abgemahnt, so dass ein – aus diesem Grund zumindest theoretisch möglich erscheinende – vielfache Geltendmachung desselben Schadens möglich ist, ohne dass eine Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger erfolgt.Gleiches gilt für Hörbücher, ebooks oder Filme.

Hauptstreitpunkt und oftmals teuerer als der eigentliche Schadensersatz sind die Anwaltskosten für die erfolgte (Massen)Abmahnung. Das Gericht weist - unserer Ansicht nach vollkommen unzutreffend - darauf hin, dass im Regelfall von einem  Streitwert 10.000.- Euro auszugehen ist und § 97 Absatz 2 des Urhebergesetzes nichts nütze, da er bei Tauschbörsen nicht anwendbar sei (das Gericht meint hier vermutlich den § 97a II UrhG). Bei Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen sei nicht von einer unerheblichen Rechtsverletzung auszugehen, da bei den Tauschbörsen die Konsequenzen des illegalen ins Netzstellen von Werken nicht abzuschätzen sind und man insbesondere die Anzahl der Abrufe nicht vorhersagen kann.
Hier stellt sich doch die Frage, warum der Gesetzgeber bei Urheberrechtsverletzungen bei Bildern im Privatbereich die 100.- € Regelung gelten lassen will. Sofern man somit ein urheberrechtlich geschütztes Bild auf einer Homepage - oder ebay (auch über längere Zeit) verbreitet, stehen dem abmahnenden Anwalt lediglich 100,- € als Honorar zu. Der Schadensersatz in diesen Fällen bemisst sich in der Regel nach der Tabelle des MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing) und liegt oftmals deutlich unter dem Schadensersatz für ein - wie oben ausgeführt - kurzes - Einstellen eines Musikwerks. Zudem handelt es sich ganz ohne Zweifel bei den Abmahnungen wegen Musik- oder Filmdownloads um Serienbriefe, bei denen lediglich der Inhaber des Anschlusses, die IP-Adresse und der konkrete Tatvorwurf ausgetauscht und zu tausenden verschickt wird. Eine komplizierte anwaltliche Tätigkeit, welche eine 1,3 Gebühr aus 10.000.- € Streitwert (in 90.000 Fällen = 58,5 Millionen Euro! nur als Anwaltshonorar) ist meiner Meinung nach nicht zu erkennen. (sofern man den 97a II UrhG anwenden würde wären es immerhin noch 9 Mio Euro Anwaltshonorar - was bei 45 Anwälten, welche auf der Webseite von Waldorf Frommer aufgeführt sind 200.000.- € pro Anwalt / Jahr wären). Um es klar zustellen - ich neide den Kollegen in keinster Weise ihr sauer verdientes Anwaltshonorar (das ich ehrlich gesagt auch ganz gerne hätte) - jedoch kann es nicht Rechtens sein, dass Tauschbörsennutzer (und unschuldige Opfer, deren WLAN nicht verschlüsselt war, oder Eltern deren Kinder trotz zigfacher Belehrung dennoch Tauschbörsen verwendet haben) zu überzogenen Kosten verpflichtet werden. Zudem scheint es sehr fraglich, dass die Anwaltskosten als Schaden überhaupt angefallen wären, da die Rechteinhaber sicherlich kein Honorarrisiko von mehreren Millionen Euro pro Jahr eingehen würden. Es ist sehr zweifelhaft, dass zwischen dem Rechteinhaber und der abmahnenden Anwaltskanzlei eine nach §§ 4, 4a RVG, 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO zulässige Vereinbarung besteht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Abmahnkanzleien auf Grundlage einer Erfolgsvereinbarung tätig werden, mit prozentualen Abschlägen von erfolgten „Schadenersatzzahlungen“ oder Vergleichen.

Das AG München führt weiter in Fettschrift auf der Pressemitteilung aus: "Unabhängig davon, dass die Künstler ein Recht darauf haben, für ihre Leistung bezahlt zu werden, kann das vermeintliche Schnäppchen also ganz schön teuer werden. Geiz ist somit nicht immer geil."
Richtig ist, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet unterbleiben sollen und nachverfolgt werden können. Richtig ist auch, dass für Urheberrechtsverletzungen ein - angemessener - Schadenersatz zu zahlen ist. Filesharing kann sehr teuer werden - wie teuer das liegt jedoch auch an den Gerichten, welche unserer Meinung nach § 97a II UrhG falsch, oder nicht anwenden und damit den Anwälten, welche mit Massenabmahnungen ihr Hauptgeschäft betreiben hohe Honorare sichern. Bei den eigentlichen Künstlern wird von beigetriebenen Schadensersatz jedenfalls nur ein sehr geringer Teil verbleiben.

Das AG München scheint sich jedenfalls bereits festgelegt zu haben. Bleibt zu hoffen, dass endlich eine - wie schon lange geforderte gesetzliche Klarstellung oder Begrenzung des Schadensersatzes - zumindest der Anwaltskosten - erfolgt oder eine höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Ich wage zu bezweifeln, dass der BGH § 97a bei Filesharingfällen für nicht anwendbar hält. Aus der Entscheidung Sommer unseres Lebens - Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 –  sowie der Pressemitteilung des BGH ist jedenfalls nichts Gegenteiliges zu entnehmen, auch wenn immer wieder Abmahnkanzleien (und offensichtlich auch das AG München) anderes behaupten. (Pressemitteilung BGH: "Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an").

Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung oder bereits Klage / Mahnbescheid wegen Urheberrchtsverletzung erhalten haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 1200 Fällen von Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing schnell und unkompliziert. Eine erste Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Von selbstgestrickten Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie verwendet werden können.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.


siehe auch: öffentlicher Brief für ein digitales Urheberrecht an das Bundesministerium der Justiz

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