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Mittwoch, 8. Januar 2014

Urteil BGH zur Haftung für volljährige Familienangehörige bei Urheberrechtsverletzungen - Filesharing - I ZR 169/12 - BearShare

Das neue Jahr fängt für Abgemahnte in Filesharingfällen gut an. Ab heute gilt (in Filesharingsverfahren): Eltern haften nicht (immer) für ihre Kinder!

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2014 - AZ I ZR 169/12 (BearShare) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.

Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist laut BGH zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Internetanschluss zur rechtswidrigen Teilnahme an Tauschbörsen missbraucht wird, haftet der Anschlussinhaber auch dann nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines volljährigen Kindes auf Unterlassung, wenn er das volljährige Kind nicht, oder nicht hinreichend über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen belehrt haben sollte.

Bereits mit Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12 - Morpheus hat der BGH entschieden, dass  Eltern für das illegale Filesharing eines 13-jährigen Kindes grundsätzlich nicht haften, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. 

Fazit: minderjährige Kinder sind über ein Verbot zur Nutzung von Tauschbörsen zu belehren, anderfalls haftet der Anschlussinhaber als Störer. Bei  erwachsenen Kindern ist dies für eine möglich Haftung des Anschlussinhabers eines Internetanschlusses nicht notwendig.
Nicht geklärt ist bislang, ob und in weit minderjährige Kinder selbst haften und dann für die Kosten der Abmahnung und Schadenersatz der Urheberrechtsverletzung aufkommen müssen.
Bei Erwachsenen Downloadern ist dies jedenfalls der Fall.
Zumindest ist nunmehr geklärt, dass der Anschlussinhaber nicht generell für Urheberrechtsverstöße seiner Kinder (und Familienangehörige) haftet.

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