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Mittwoch, 10. Juni 2015

Strafprozess gegen Geschäftsführer der Revolutive Systems und deren Anwalt wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs aus Abmahnungen bei Facebookseiten

Update: Das Landgericht Amberg hat die 3 Angeklagten (2 ehemaligen Geschäftsführern der Firma Revolutive Systems GmbH und deren Rechtsanwalt) vom Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs freigesprochen. Ein Betrug konnte nicht nachgewiesen werden. Insbesondere wurde durch Zeugen nachgewiesen, dass die Firma Revolutive Systems GmbH für den abmahnenden Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen erbracht hat.
Rechtsanwalt K. welcher für die inzwischen insolvente Firma Revolutive Systems GmbH 2012 mehrere hundert Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen wegen fehlendem Impressum auf Facebook ausgesprochen hatte, hatte 22.000.- € an die abmahnende Firma überwiesen, was die Staatsanwaltschaft als Indiz für einen Betrug angesehen hat, dies jedoch im Gerichtsverfahren nicht nachweisen konnte. (siehe auch MZ Artikel vom 17.06.2015). Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die massenhaften Abmahnungen nur dem Zweck dienten gemeinsam Geld mit den Abmahnungen zu verdienen.

___________________ ursprünglicher Beitrag _________________

Wie die Mittelbayerische Zeitung heute berichtet, läuft derzeit ein Strafprozess vor dem Landgericht Amberg gegen die ehemaligen Geschäftsführer der Firma Revolutive Systems GmbH (ehemals Binary Services GmbH) aus Regenstauf sowie deren Rechtsanwalt aus Maxhütte-Haidhof wegen gewerbsmäßigem Bandenbetrugs. Das Landgericht Amberg hat dem Prozess auf 10 Verhandlungstage bis Ende Juli angesetzt. Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, knapp 32000.- Euro von 132 Abgemahnten, welche die Anwaltskosten für die erhaltene Abmahnung bezahlt hattem zu je einem Drittel aufgeteilt zu haben.

Die Abmahnungen der Firma Revolutive Systems hatten 2012/2013 deutschlandweit Aufsehen erregt. Die Firma hatte eine Suchmaschine programmiert, welche Verstöße gegen die Impressumspflicht auf gewerblichen Facebookseiten aufgespürt hat. Über ihren Rechtsanwalt wurden dann im August 2012 innerhalb von wenigen Tagen mehrere hundert Abmahnungen an vermeintliche Konkurrenten verschickt mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von 265,70 (aus einen Gegenstandswert von 3.000.- €). Angeblich bestünde eine Wettbewerbsverletzung, da die Abgemahnten keine nach § 5 TMG notwendige Anbieterkennzeichnung auf ihren Facebookseiten angebracht hatten. Die Firma Revolutive Systems GmbH beschrieb sich selbst als Systemhaus für Software-Entwicklung - die beiden Geschäftsführer hatte zuvor bereits für den Abmahnanwalt Urmann (U+C) aus Regensburg (der seine Zulassung zwischenzeitlich zurück gegeben hat) die Ermittlungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von Pornofilmen durchgeführt und Einkünfte im sechsstelligen Bereich erzielt.
Die Abmahnungen wegen fehlerhaftem Impressum auf Facebookseiten hat Revolutive Systems angeblich deshalb ausgesprochen, da sie einen lukrativen Auftrag an eine Limited verloren hätten, die via Facebook den Eindruck einer GmbH erweckt habe. Daraufhin sei ihnen der Kragen geplatzt und sie wollten diese Wettbewerbsverzerrung beenden und Konkurrenten einen Dämpfer verpassen.

Laut MZ haben 105 Abgemahnte die geltend gemachten Anwaltskosten überwiesen, der größte Teil der Abgemahnten hat sich jedoch im Internet organisiert und keine Zahlungen geleistet.
Das Landgericht Regensburg hat in zwei Verfahren, in denen ich als Unterbevollmächtigter die abgemahnte Firmen vertreten habe, erstinstanzlich entschieden (Az. 1 HK O 1884/12), dass bei den Abmahnungen kein Rechtsmissbrauch gegeben sei. Die Geschäftsführer der Firma Revolutive Systems GmbH hatten im Verfahren eine Bestätigung vorgelegt, in der sie sich persönlich zur Übernahme eventueller Anwaltskosten ihres mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts verpflichten.

Beide Verfahren sind dann in die Berufungsinstanz gegangen, in denen ich erneut die Beklagten als Unterbevollmächtigter vor dem OLG Nürnberg vertreten habe. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat der systematischen Massenabmahnung durch die, im Vergleich zur Abmahntätigkeit finanziell schwache Firma Revolutive Systems GmbH, mit Urteilen vom 03.12.2013 - AZ 3 U 348/13 und 3 U 410/13 einen Riegel vorgeschoben und die Urteile des Landgerichts Regensburg aufgehoben. Das OLG Nürnberg hat, anders als das Landgericht Regensburg eine Rechtsmißbräuchlichkeit der Massenabmahnungen angenommen und die Klagen als unzulässig abgewiesen (siehe hierzu auch unser Artikel Abmahnung Facebook wegen Impressum - UWG - Urteil OLG Nürnberg 03.12.13 - AZ 3 U 348/13, 3 U 410/13.

Die Firma Revolutive Systems GmbH ist zwischenzeitlich insolvent.

Laut MZ sind aus der Abmahntätigkeit Rechtsanwaltsgebühren für die ausgesprochenen Abmahnungen in Höhe von knapp 32.000.- € an den Rechtsanwalt der Firma Revolutive Systems GmbH geflossen. Die Angeklagten haben laut MZ nicht bestritten, dass ca. 22.000.- € vom Anwalt der Abmahnfirma an diese bezahlt worden sind. 

Diese Zahlungen könnten jedoch, so auch der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, darauf hindeuten, dass es - entgegen den in den Gerichtsverfahren vor dem LG Regensburg und OLG Nürnberg vorgebrachten Vortrag des Rechtsanwalts K., dass selbstverständlich sämtlich Anwaltskosten durch die Firma bezahlt werden sollen und sogar eine schriftlich fixierte persönliche Haftung der Geschäftsführer der Abmahnfirma vorgelegt wurde - eine (wie von vielen Kollegen vermutete) Vereinbarung einer Gebührenteilung der eingehenden Gelder gab. Dies wird von den Angeklagten bestritten - das Geld sei für IT-Dienstleistungen bezahlt worden.

2012 wurde eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Regensburg eingereicht, welche diese an die Staatsanwaltschaft Amberg weiter gegeben hat. Kurz vor Weihnachten wurden dann sowohl die Geschäftsräume der Revolutive Systems durchsucht als auch die Kanzlei des Abmahnanwalt - die Telefone werden überwacht.

Gegen den Rechtsanwalt und die Geschäftsführer der Revolutive Systems GmbH gibt es einen Shitstorm im Netz - das Haus des Rechtsanwalts, in dem seine Kanzlei untergebracht ist wird mit einem Pentagram und der Aufschrift „Evil“ verschmiert. 
Richtig ist, dass ein fehlendes Impressum ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach § 5 TMG auf gewerblichen Facebookseiten einen Wettbewerbsverstoß darstellen kann, der auch von einem Konkurrenzen abgemahnt werden kann. Sofern jedoch eine Vereinbarung besteht, dass der abmahnende Rechtsanwalt keine Gebühren von seinem Auftraggeber für die Abmahnung erhalten soll, sondern diese lediglich bei den Gegnern beitreiben soll und diese "Einnahmen" dann geteilt werden sollen, ist strafrechtliche mehr als bedenklich. Ob im konkreten Fall dies der Fall war und dies dann auch nachzuweisen ist, wird sich im Strafverfahren vor dem LG Amberg zeigen. Für den Fall, dass es zu einer Verurteilung kommt, drohen den Angeklagten hohe Haftstrafen sowie den Rechtsanwalt der Entzug seiner Zulassung. Probleme scheint es im Strafprozess jedoch bei der Auswertung / Beweiskraft der sichergestellten Hardware und dessen Inhalte zu geben, da hier, laut Bericht der MZ, nicht forensisch sicher gearbeitet worden sein soll.

Laut Mittelbayerischer Zeitung fanden die Ermittler bei der Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen der Firma Revolutive Systems GmbH unter anderem ungeöffnete, nicht zustellbare Rückläufer der von ihrem Abmahnanwalt versandten Abmahnschreiben, eine professionelle Kouvertiermaschine für Briefversand sowie verschiedenen Schriftverkehr zur Massenabmahnung.

siehe auch weitere Artikel: 





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