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Mittwoch, 20. Januar 2016

Abmahnung Inbus wegen Markenrechtverletzung - Vorsicht vor der Verwendung von "Allgemeinbegriffen" in Internetshops

Sicherlich jeder kennt Innensechskantschrauben oder die dazu passenden Sechskantschlüssel. Den wenigsten dürfte bekannt sein, dass der Begriff "Inbus", den die meisten hierfür quasi allgemein beschreibend für derartige Schlüssel und Schrauben verwenden, markenrechtlich geschützt ist. Der Markenname Inbus steht für „Innensechskantschraube Bauer und Schaurte“, dem Ersthersteller der Schrauben. Nach mehreren Markenrechtumschreibungen liegen die Rechte an den Marken nunmehr bei der Firma INBUS IP GmbH, Breckerfeld.

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Firma INBUS IP  GmbH, welche Inhaberin der deutschen Marken DE 1119802 und DE 477514 sowie die Gemeinschaftsmarke EM 009690876 ist, wegen Verwendung des Markenbegriffes beim Verkauf von Schrauben vor.

Die INBUS IP GmbH macht für die Abmahnung keine Abmahnkosten geltend, sofern eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und der Abgemahnte zukünftig die Bezeichnung „INBUS“ nicht mehr verwendet. Sollte jedoch die gesetzte Frist ablaufen, wird angekündigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe von 5.100.- € für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vor, zahlbar an die Firma Fabelhaft Werkzeuge UG (haftungsbeschränkt).

Auch scheinbar alltägliche Begriffe können markenrechtlichen Schutz genießen. Daher ist bei der Verwendung von Begriffen in Internetshops größte Vorsicht geboten. Vor rechtlichen Fallen ist hier leider niemand sicher - nie ganz auszuschließen ist, dass der im Shop verwendete Begriff oder  Artikelbezeichnung eine geschützte Marke darstellt. Wer prüft schon in der täglichen Praxis sämtliche Begriffe.

Grundsätzlich gilt, dass eine Marke und die Nutzung des Markennamens oder Markenzeichens ausschließlich dem Inhaber der Marke zusteht (§ 14 MarkenG). Wird von einem Dritten im geschäftlichen Verkehr dieser Begriff verwendet, ohne dass es sich tatsächlich um die Marke handelt, kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung, Auskunftsansprüche und Schadenersatz nach sich ziehen. Markenrechtsstreitigkeiten können schnell sehr teuer werden.

Problematisch sehe ich bei der Abmahnung der Firma INBUS IP GmbH die feste Vertragsstrafe von 5.100.- € an. Im Falle eines (hoffentlich nicht vorkommenden) Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung kann dies schnell zu sehr hohen Forderungen führen. Weiterhin ist es extrem wichtig, vor der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr genau zu überprüfen, ob der zu Unrecht verwendete Markenbegriff tatsächlich vollständig (auch bei Google Cache oder bei alten eBay Auktionen) gelöscht ist. Ein Shopanbieter ist nach einem Urteil des BGH (BGH Urteil vom 18.9.2014, I ZR 76/13) auch dazu verpflichtet ist, auf eBay einzuwirken, damit zur Vermeidung von Vertragsstrafenansprüchen rechtsverletztendes Material aus alten und abgelaufenen oder beendeten Angeboten gelöscht wird.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der INBUS IP GmbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden. 

Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke oder Marken nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder und Marken auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden, sowie bei Google Cache, oder eBay etc vollständig gelöscht sind. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!

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