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Montag, 7. Februar 2022

Abmahngefahr bei Einsatz von Google-Fonts

Achtung! Abmahngefahr bei Einsatz von US-Tools auf Webseiten. Die dynamische Einbindung von Google Fonts auf Webseiten verstößt gegen die DSGVO.

Nach einem aktuellen Urteil des LG München (Urteil vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) drohen Webseitenbetreibern, welche auf Ihren Seiten US-Dienste wie Google Fonts, Abobe Fonts oder andere Dienste (Maps, gstatic, ReCaptcha, etc) dynamisch einbinden Abmahnungen auf Unterlassung und Schadenersatz. Grund ist die unzulässige Weitergabe von IP-Adressen in die USA, was seit dem Urteil des EuGH 311/18 (Scherms II) nach EU-DSGVO aufgrund des nicht abgemessenen Schutzniveaus der USA nicht mehr gestattet ist.

Zum Urteil des Landgerichts München und den Auswirkungen siehe hierzu auch weiter auf unserem Artikel unter https://www.e-data-protection.de/urteil_lg_muechen_schadenersatz_google_fonts.htm  

Wir empfehlen dringend allen Webseitenbetreiber Inhalte wie Schriftarten, Skripte oder Bilder selbst zu hosten und, sofern US-Dienste dynamisch eingesetzt werden, vorab eine eindeutige Einwilligung des Users zur Weitergabe der IP-Adresse einholen. Die Nutzung von US-Diensten (wie ReCaptacha) ist so weit wie möglich einzuschränken; datenschutzkonforme EU-Alternativen sind zu bevorzugen.


 

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