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Mittwoch, 6. April 2022

Abmahnungen AdSimple - Datenschutzerklärung ohne Angabe der Quelle und des Urhebers

Aktuell mehren sich die Abmahnungen der Firma AdSimple GmbH, Fabriksgasse 20, 2230 Gänserndorf (Österreich). Derzeit liegt uns auch eine e-Mail der AdSimple Geschäftsleitung vor, in dem einem Webseitenbetreiber vorgeworfen wird, die Datenschutzerklärung von AdSimple unrechtmäßig zu verwenden. Es fehle an einer Verlinkung zu AdSimple sowie ein Urheberrechtsnachweis. Dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

Die Firma AdSimple GmbH bietet auf der Website www.adsimple.de/datenschutz-generator/ einen Datenschutzgenerator an.

Wenn sich Nutzer über diesen Datenschutz Generator eine Datenschutzerklärung generieren, können Sie entweder eine entgeltliche Lizenz, die in zwei Varianten angeboten wird (Single- oder Lifetime-Lizenz – 499.- €) kaufen, oder den Generator kostenlos verwenden. 

Wird die kostenlose Variante gewählt, so muss der Nutzer dafür einen Quellverweis samt Verlinkung auf das Angebot von AdSimple angeben. So führt AdSimple auf ihrer Webseite aus: „Danach können Sie den generierten HTML-Text samt Quellangabe und Links in die Datenschutzerklärung auf Ihrer Website oder der Ihrer Kunden kopieren. Die verlinkte Quellangabe und enthaltenen Links sind die Bedingung für eine kostenlose Nutzung.“

Vor allem kleinere Webagenturen nutzen oftmals des Service von kostenlosen Webgeneratoren, da Sie nicht über die Erfahrung und das Wissen (sowie auch die rechtlichen Möglichkeiten) verfügen, rechtskonforme Datenschutzerklärungen und Anbieterkennzeichnungen (Impressum) zu erstellen. Leider wird dann oftmals „vergessen“ die Quelle und den Urheber anzugeben.

Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt ist strittig.

Von einer Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich erst dann gesprochen werden, wenn der zu Grunde liegende Text die notwendige Schöpfungshöhe erreicht. Ist diese gerade bei Rechtstexten, so auch bei AGB oftmals umstritten. Wäre dies der Fall, so wäre keine Rechtsverletzung gegeben, d.h es würden weder Unterlassungs- noch Schadenersatz- oder Kostenerstattungsansprüche bestehen. 

Die Datenschutzerklärungen von AdSimple sind jedoch in der Regel sehr lange und enthalten, je nach Auswahl der verwendeten Bestandteile, eine Vielzahl an Formulierungen, sodass grundsätzlich von einer Schöpfungshöhe ausgegangen werden kann. Nach unseren Informationen ist dies jedoch bisher noch nicht gerichtlich entschieden worden. Hier sei jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle eines Unterliegens vor Gericht deutlich höhere Kosten entstehen können, als in der Abmahnung gefordert.

Haben Sie eine Abmahnung der AdSimple GmbH erhalten können Sie uns gern die Abmahnung zur kostenfreien Ersteinschätzung zukommen lassen. Wir melden uns dann umgehen bei Ihnen und besprechen das weitere Vorgehen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Verstoß gegen das Urheberrecht empfehlen wir in jedem Fall Abmahnschreiben erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zeitnah zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung und Prüfung und Korrektur der beanstandeten Webseiten.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt sein sollte.

Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de .

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Generell raten wir vom Einsatz der im Internet befindlichen Datenschutzgeneratoren ab, da diese keine Überprüfung der tatsächlichen Webseite vornehmen. Zudem dürften viele Nutzer bei der Auswahl der Texte und Einstellungen überfordert sein. Keinesfalls ist es sinnvoll alles bei diesen Generatoren auszuwählen, so nach dem Motto "lieber zu viel als zu wenig". 

Wenn Sie keine Cookies oder Plugins etc verwenden, so dürfen Sie diese auch nicht in Ihrer Datenschutzerklärung aufführen. Die DSGVO schreibt unmissverständlich vor, dass Nutzer (in einer Datenschutzerklärung) in "präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache" informiert werden müssen.

Eine 20-seitige Datenschutzerklärung mit Passagen, die nichts mit der Realität der Webseite zu tun hat dürfte nach genauso falsch und wettbewerbswidrig sein, wie die 7-zeilige Datenschutzerklärung - so LG Würzburg (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-22735?hl=true ).

Wenn Sie eine für Ihre Webseite oder Onlineshop angepasste individuelle Datenschutzerklärung brauchen, so wenden Sie sich an jemanden, der sich damit auskennt. Wir haben in den letzten Jahren mehrere hundert Webseiten und Onlineshops aus ganz Deutschland überprüft und individuelle Datenschutzerklärungen erstellt. Seit vielen Jahren arbeiten für verschiedene Webdesignfirmen in ganz Deutschland und prüfen deren Kundenwebseiten und Online-Shops.

 

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