Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt aus Berlin klagen seit mehreren Monaten in geschätzt mehrere tausend Fällen Forderungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Nutzung von Tauschbörsen gerichtlich ein.
Oftmals handelt es sich noch um alte Abmahnungen aus dem Jahre 2009 - hauptsächlich jedoch um Abmahnungen aus 2010. Für Abmahnungen aus 2011 liegen uns noch keine Klagen vor, jedoch ist auch hier in naher Zukunft mit weiteren Klagen zu rechnen.
Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt (und auch andere Abmahnkanzleien) reizen in den Klagefällen die Fristen oftmals bis zum letzten Tag der Verjährung aus.
Generell verjähren (nach unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte) Forderungen aus Urheberrechtsverletzungen bei Filesharing nach 3 Jahren, beginnend Ende des Jahres in dem der Anspruchsteller den Namen und die Adresse des Anschlussinhabers bekannt gworden ist. Der Abgemahnte ist dann oftmals erstaunt, dass erst nach Jahren der angeblichen Verletzung (und nach gefühlter Verjährung) eine Klage erfolgt. Hierzu ein Beispiel, wie ein Verfahren unter Ausnutzung der Fristen in die Länge gezogen wird:
Die angebliche Verletzung soll am 20.07.2009 stattgefunden haben.
Der Internetprovider teilt am 03.01.2010 mit, dass Anschlussinhaber zum Zeitpunkt der angeblichen Verletzung Herr/Frau X ist.
Eine Abmahnung an Herrn/Frau X erfolgt am 03.03.2010.
Normalerweise würde die Forderung somit (nach unserer Ansicht) zum 31.12.2013 verjähren (Ende 2010+3 Jahre). Weitere Mahnschreiben, welche in der Zeit nach der Abmahnung erfolgen und oftmals sehr unterschiedliche Schadenersatzforderungen aufweisen mit wechselnden Streitwerten verlängern die Verjährung nicht. Die Verjährung wird nur durch gerichtlichen Mahnbescheid oder Klage unterbrochen/gehemmt.
Durch die Abmahnanwälte wurde daher am 30.12.2013 ein Mahnbescheid beantragt, welcher dem Anschlussinhaber am 05.01.2014 zugestellt wurde. Dies reicht aus um die Verjährung zu hemmen, da der Mahnbescheid (sofern richtig beantragt, was in einigen uns vorliegenden Fällen zweifelhaft ist) noch innerhalb der Verjährungsfrist beantragt wurde und dem Anschlussinhaber "demnächst" zugestellt wurde. Die Verjährung der Forderung ist damit um weitere 6 Monate verschoben (=gehemmt).
Der Anschlussinhaber legt innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein und hört dann oft nichts mehr weiter von der Gegenseite, geht also davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist.
Wird jedoch innerhalb der Hemmungsfrist von den Abmahnanwälten die weiteren Gerichtskosten für eine Klage einbezahlt, verlängert sich die Frist der Verjährung dann um weitere 6 Monate. Somit sind wir u.U. schon im Jahre 2015 und der Anspruch ist nach wie vor nicht verjährt.
Meist erfolgt dann die Klage kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist, so dass dann erst 2015 ein Klageverfahren über eine angebliche Urherberrechtsverletzung aus dem Jahre 2009 durchgeführt wird.
Anzumerken ist weiter, dass einige Abmahnkanzleien (und Inkassofirmen) von einer 10 jährigen Verjährung ausgehen, die unserer Ansicht und auch nach Ansicht der meisten Gerichte nicht gegeben ist.
Wir vertreten seit Jahren über 2000 Fälle von Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing und vertreten (vor allem in Bayern) auch eine Vielzahl von Abgemahnten in Klageverfahren. Selbst wenn es zu einer Klage kommt, sind die Aussichten diese Klage zu gewinnen nicht aussichtslos, auch wenn die Gegenseite dies immer wieder gerne in der Klageschrift so darstellt. Wir haben bereits mehrere Fälle erfolgreich vertreten, in denen die Forderung (zumindest teilweise) verjährt war, in anderen Fällen konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Anschlussinhaber als Störer oder Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. In anderen Fällen haben wir Vergleiche abgeschlossen und den geltend gemachten Schadenersatz teilweise deutlich reduzieren können. Auch wurde in einigen Fällen von den Gerichten der Schadenersatz und die geltend gemachten gegnerischen Anwaltskosten der Abmahnung im Urteil teilweise deutlich reduziert.
Jeder Fall ist jedoch unterschiedlich und weist andere Punkte zu einer erfolgreichen Verteidigung gegen eine Klage auf, so dass ein Vorgehen jeweils im Einzelfall genau geprüft werden muss.
Wichtig ist jedoch, dass in Fall einer Klage die gerichtlichen Fristen (zur Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung) eingehalten werden, da andernfalls ein Urteil gegen den Beklagte ergehen kann. Sollten Sie daher eine Klage erhalten setzen Sie sich bitte umgehend mit einen hierfür erfahrenen Anwalt in Verbindung. Zwar ist eine anwaltliche Vertretung für Klagen vor dem Amtsgericht nicht zwingend erforderlich, jedoch handelt es sich bei Urheberrechtsklagen und Klagen auf Schadenersatz wegen Filesharing um eine Spezialmaterie, die man als Privater oftmals nicht selbst und umfassend beherrscht. Die Zuziehung eines Anwalts kann daher kostengünstiger sein, als wenn man selbst versucht sich gegen die Klage zu verteidigen und diese wegen ungenügendem Vorbringens in der Klageerwiderung oder falscher Reaktion verliert. Die Kosten eines Anwalts richten sich nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind damit für alle Anwälte gleich (sofern keine darüber hinausgehende höhere Vereinbarung schriftlich mit dem Anwalt getroffen wird).
Sofern Sie eine Klage wegen Schadenersatz / Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie sich gerne unverbindlich mit uns in Verbindung setzen.
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