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Mittwoch, 27. Mai 2015

Klage Baumgarten Brandt - AG Regensburg weist Klage wegen verspäteten Vortrag der Klägerin ab

In einer von uns vertetenen Klage eines Abmahnten hat das Amtsgericht Regensburg mit Urteil  vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 eine Klage der Rechtsanwälte Baumgarten Brandt wegen  Urheberrechtsverletzung im Wege der Nutzung von Internettauschbörsen wegen verspäteten Vorbringens der Klägerin abgewiesen.

Die Kanzlei BaumgartenBrandt, welche derzeit in hunderten von Gerichtsverfahren durch ganz Deutschland klagt, hat, wie auch in vielen anderen Fällen, von unserem Mandanten Schadenersatz in Höhe von mindestens 400.- €, sowie Anwaltskosten für die Abmahnung aus dem Jahre 2010 (angebliche Rechtsverletzung 2009) in Höhe von 555,60 € gefordert und nach Mahnbescheid aus Ende 2013 im Jahre 2014 gerichtlich eingeklagt.

Zum ersten Verhandlungstermin im Dezember 2014 vor dem Amtsgericht Regensburg ist jedoch keine Vertreter der Klägerin erschienen, so dass Versäumnisurteil gegen die Klägerin ergangen ist und die Klage abgewiesen wurde.

Nachdem auch die Einspruchsfrist abgelaufen war wähnte sich der Mandant nunmehr im Glauben, dass damit die leidige Angelegenheit, welche sich nunmehr seit über 5 Jahren hinzog, endlich ein glückliches Ende hat. Leider weit gefehlt.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt haben Widereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt, da ein Kanzleiangestellter die Notierung der Einspruchsfrist versäumt habe. Die Widereinsetzung ist von Amtsgericht Regensburg dann auch bewilligt worden, so dass es zu einen neuen Hauptverhandlungstermin kam.

Einen Tag vor dem erneuten Gerichtstermin ist der Gegenseite offensichtlich erst aufgefallen, dass sie bisher nicht betritten hat, dass schon vor Monaten vorgetragen war, dass auch die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Anschlussinhabers selbständig Zugriff auf den Internetanschluss des Beklagten nehmen konnten. Der Beklagte,welcher die Rechtsverletzung bestritten hat, hat somit auch einen alternativen Geschehensablauf nachgewiesen, welcher von der Klägerin nicht bestritten wurde. Ein Bestreiten der Klägerin erst einen Tag vor der Hauptverhandlung war dann auch dem Gericht zu kurzfristig. Da der Rechtsstreit durch eine Zulassung des verspäteten Vorbringens der Klägerin durch eine erforderliche Beweisaufnahme der angebotenen Zeugen verzögert werden würde, wurde das Versäumnisurteil des AG Regensburg gegen die Klägerin aufrechterhalten und die Klage insgesamt abgewiesen.

Leider will BaumgartenBrandt die Angelegenheit gegen meinen Mandanten immer noch nicht auf sich beruhen lassen und hat gegen das Urteil des AG Regensburg Berufung zum Landgericht Nürnberg eingereicht. Der Fall wird sich daher noch weiter hinziehen.

Uns ist vor allem nicht verständlich, warum manche Kanzleien die Fristen bis zum letzten Tag unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel ausnutzen müssen, wenn ein Sachverhalt - zumindest nach Ansicht der Abmahnanwälte - seit Jahren eindeutig geklärt ist und (wie sie selbst oft schreiben) unzweifelhaft feststeht. Offensichtlich will man jedoch den Druck auf die Abgemahnten so lange wie möglich aufrecht erhalten und hofft auf eine Zahlung der geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Viele der Klagen stehen jedoch auf tönernen Füßen. So konnten wir auch in vielen Fällen eine Klageabweisung erreichen, oder zumindest den Schadenersatz und die gegnerischen Anwaltskosten auf ein vernünftiges Maß vergleichen.

Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über 2000 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg vom 04.03.2015 - AZ 3 C 1894/14 können Sie hier als PDF nachlesen.

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