Seiten

Donnerstag, 11. November 2010

Umzug kein Grund für DSL-Kündigung - Urteil BGH

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-Leitungen verlegt sind. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.11.10 - AZ III ZR 57/10 entschieden., dass ein Umzug kein wichtiger Kündigungsgrund für den Vertrag ist (§ 626 I, § 314 I Satz 2 BGB).
Ein solcher Grund bestehe grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet werde, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen seien und der Interessensphäre des Kündigenden entstamme, erklärten die Bundesrichter. Ein Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Daher stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.

Der Kunde muss daher nach dem Urteil des BGH den Zwei-Jahres-Vertrag weiter bezahlen, auch wenn es im neuen Ort keinen DSL-Anschluss gibt.

Urteil BGH vom 11. November 2010 – III ZR 57/10
AG Montabaur - Urteil vom 2. Oktober 2009 - 15 C 443/08
LG Koblenz - Urteil vom 3. März 2010 – 12 S 216/09

Dienstag, 9. November 2010

Einwählen in unverschlüsseltes WLAN nicht strafbar - Urteil LG Wuppertal

Das LG Wuppertal hat mit Beschluss vom 19.10.2010 - AZ 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
zur Strafbarkeit des Einwählens in WLAN-Netzwerke entschieden, dass das Einwählen in unverschlüsselt betriebene Funknetzwerke (WLAN) nicht strafbar ist.

Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.

Weiterhin liegt auch nicht der Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG vor.

Auch eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, liegt nicht vor, da die Daten gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert waren.

Das Einwählen in das fremde, unverschlüsselt betriebene Netzwerk begründet auch keine Strafbarkeit wegen Abfangens von Daten nach § 202b StGB.

Aus dem Einwählen in das Netzwerk in der Absicht, einen fremden Internetanschluss zu nutzen, ergibt sich auch keine Strafbarkeit wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB.

Ebenso ist keine Leistungserschleichung nach § 265a StGB ist durch dieses Verhalten gegeben.

Freitag, 5. November 2010

Change is the constant - Cronon Regensburg wird Vautron AG

Das Geschäft der Cronon AG Niederlassung Regensburg (früher ABC Telemedia AG) wurden mit Wirkung zum 1. November 2010 durch Verkauf auf die Vautron Rechenzentrum AG übertragen. Beim Verkauf ist der komplette Mitarbeiterstamm mit Führungsebene und die gesamte technische Infrastruktur in den angestammten Geschäftsräumen an die Vautron Rechenzentrum AG übergegangen. Alle Kundenverträge sollen ab dem 1. November 2010 mit der Vautron Rechenzentrum AG fortgeführt werden.

Donnerstag, 4. November 2010

Urteil LG Hamburg - 15.- € für Song angemessen

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil von 8. Oktober 2010, Aktenzeichen 308 O 710/09 in einem Filesharingprozeß entschieden. dass der wegen Urheberrechtsverletzungen Beklagte einen Schadensersatz in Höhe von  € 15,-- pro Musiktitel an die klagenden Musikverlage zu zahlen habe. Eingeklagt waren je 300.- € für jeden Musiktitel. Bei den Aufnahmen handelte es sich um die Musikaufnahme „Engel“ der Künstlergruppe „Rammstein“ und die Aufnahme „Dreh‘ dich nicht um“ des Künstlers „Westernhagen“. 

Das Landgericht Hamburg ist mit diesem wegweisenden Urteil damit deutlich unter der Forderung der Kläger geblieben.
Bei der Höhe des Schadensersatzes müsse darauf abgestellt werden, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten. Da es jedoch keinen unmittelbar anwendbaren Tarif für die zu bewertenden Nutzungen gebe, müsse die angemessene Lizenz geschätzt werden. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass es sich bei den Titeln zwar um solche bekannter Künstler handelte, dass die Aufnahmen jedoch bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzten Nachfrage angenommen werden könne.  Da außerdem von einem kurzen Zeitraum auszugehen sei, in dem die Titel zum Herunterladen bereit standen, hat das Gericht geschätzt, dass es allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein könne. Unter Orientierung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) sowie an dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem BITKOM und der GEMA hat das Gericht die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel geschätzt.

Momentan werden jedoch häufig aktuelle Werke abgemahnt. Setzt man daher den nach LG Hamburg angesetzten fiktiven Lizenzbetrag in Relation zu aktuellen abgemahnten Titeln, dann dürfte ein Schadensersatzbetrag von ca. 50.- € bis 100.-  € als angemessen anzunehmen sein. Die oftmals in den Abmahnungen geltend gemachten Schadensersatzforderungen von mehreren hundert bis tausend Euro sind nach diesem Urteil jedenfalls unangemessen.