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Dienstag, 9. November 2010

Einwählen in unverschlüsseltes WLAN nicht strafbar - Urteil LG Wuppertal

Das LG Wuppertal hat mit Beschluss vom 19.10.2010 - AZ 25 Qs 10 Js 1977/08-177/10
zur Strafbarkeit des Einwählens in WLAN-Netzwerke entschieden, dass das Einwählen in unverschlüsselt betriebene Funknetzwerke (WLAN) nicht strafbar ist.

Das Einwählen in ein unverschlüsselt betriebene Funknetzwerk erfüllt nicht den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §§ 89 S. 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG.

Weiterhin liegt auch nicht der Tatbestand des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten, §§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG vor.

Auch eine Strafbarkeit wegen eines Ausspähens von Daten gemäß § 202a StGB, liegt nicht vor, da die Daten gerade nicht gegen einen unberechtigten Zugang gesondert gesichert waren.

Das Einwählen in das fremde, unverschlüsselt betriebene Netzwerk begründet auch keine Strafbarkeit wegen Abfangens von Daten nach § 202b StGB.

Aus dem Einwählen in das Netzwerk in der Absicht, einen fremden Internetanschluss zu nutzen, ergibt sich auch keine Strafbarkeit wegen eines versuchten Computerbetruges gemäß §§ 263a, Abs. 1, Abs. 2, 263 Abs. 2, 22 StGB.

Ebenso ist keine Leistungserschleichung nach § 265a StGB ist durch dieses Verhalten gegeben.

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