Das Landgericht Aschaffenburg hat mit Urteil vom 19. August 2011 - Az. 2 HK O 54/11 entschieden, dass Nutzer von geschäftsmäßigen Facebookaccounts Pflichtangaben nach § 5 TMG (Impressum) leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen müssen.
Nutzer von "Social Media" wie Facebook müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn der Facebookaccout zu Marketingzwecken benutzt wird und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt (vgl. LG Köln, Urteil vom 28.12.2010, Aktz.: 28 O 402/10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Aktz.: I-20 U 17/07). Ein Verstoß dagegen kann von Mitbewerbern kostenpflicht abgemahnt werden, da eine Wettbwerbsverletzung vorliegen kann. Das LG Aschaffenburg hatte im Urteil auch klar gestellt, dass die Informationspflichten des § 5 TMG dem Verbraucherschutz und
der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen und daher auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.
Derzeit mehren sich die Abmahnungen wegen nicht vorhandenem, oder fehlerhaftem Impressum (Anbieterkennzeichnung) auf Facebookseiten.
Aktuell liegt uns z.B. eine Abmahnung der Anwaltskanzlei MW - Rechtsanwalt Michael Winter aus Kornwestheim im Auftrag der Firma Awares GmbH, Flein, gegen einen Mandanten vor. In einem relativ knapp gehaltenen Abmahnschreiben (dafür umso ausführlicheren Hinweisen zur Unterlassungserklärung), welches per Einwurfeinschreiben und e-Mail versandt wird, wird ein fehlendes Impressum auf den Facebookseiten unseres Mandanten gerügt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 651,80 € (1,3 Geschäftsgebühr aus einen Streitwert von 10.000.-) gefordert.
Nicht nur das von der Gegenseite angesetzte Gegenstandswert unserer Meinung nach deutlich überhöht ist ist auch die geforderte Unterlassungserklärung zu weit gehend.
Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so raten wir Ihnen diese dringend erst zu nehmen
und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren.
Wir
raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich einem Wettbewerbsrecht sowie der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung. Wichtig ist zu wissen, dass nach Ablauf der gesetzten Frist eine Unterlassungserklärung auch eingeklagt werden kann und dann ein sehr teures Gerichtsverfahren mit
mehreren tausend Euro möglicher Kosten nach sich
ziehen kann.Daher ist eine rasche Reaktion innerhalb der gesetzten Fristen notwendig.
Wir empfehlen Ihnen, für den Fall, dass Sie eine Abmahnung erhalten
haben, einen spezialisierten Anwalt zur Klärung der Angelegenheit zu
beauftragen. Wir helfen seit Jahren bundesweit zwischenzeitlich in über
1200 Fällen von Abmahnungen schnell und unkompliziert. Eine erste
Einschätzung zu Kosten und Risiken ihrer Abmahnung ist kostenlos. Sie
erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.
Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen
Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den
einzelnen Kanzleien. Unsere Kosten richten sich nach Art des Falles und Höhe des geforderten Schadenersatzes - nach einer unverbindlichen Prüfung Ihres Falles und nach Einschätzung der Schwierigkeit und Dauer der Angelegenheit teilen wir Ihnen die Höhe unserer Anwaltskosten vorab exakt mit. Erst wenn Sie uns Ihr OK zur Bearbeitung des Falles und dem vereinbarten Honorar geben, fallen für Sie Kosten an. Von selbstgestrickten
Schreiben, Unterlassungserklärungen aus Foren, oder noch schlimmer, gar
keiner Reaktion raten wir dringend ab - keine oder die falsche Reaktion
kann sehr teuer werden! Wir raten weiterhin dazu nicht beim Abmahnanwalt
anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die dann später auch gegen Sie
verwendet werden können.
Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten.
Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie völlig kostenlos und
unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren.
Selbstverständlich überprüfen wir auch Ihre Webauftritte und Facebookseiten auf rechtliche Fallstricke, um Sie vor möglichen Abmahnungen zu schützen.
Dienstag, 30. Oktober 2012
Donnerstag, 18. Oktober 2012
Erhöhung der Umsatzsteuer auf Silbermünzen
Nach wochenlangen Gerüchten ist nunmehr klar, dass die Bundesregierung die Mehrwertsteuer von derzeit 7 % auf 19 % für Silbermünzen erhöhen will. Dies ist im Jahressteuergesetz 2013 festgelegt. Das Jahressteuergesetz 2013 wurde jedoch vom Bundesrat abgelehnt und geht nun in den Vermittlungsausschuss. Geplant ist eine Sitzung des Vermittlungsausschusses am 12.12.12.
Die Süddeutsche Zeitung führt in Ihren Artikel vom 18.10.12 aus: "Neben den Anlagemünzen sind auch Sammlermünzen von der geplanten Umstellung betroffen. Bislang kommt hier die ermäßigte Mehrwertsteuer zur Geltung, wenn der Verkaufswert das Zweieinhalbfache des Materialwertes ausmacht. Dieses Privileg soll ebenfalls fallen. Numismatische Silber- und Goldmünzen gleichermaßen würden dann mit dem vollen Satz von 19 Prozent besteuert, wenn ihr Sammlerwert den Materialwert um mehr als 80 Prozent übersteigt."
Hintergrund der Steuererhöhung ist ein Vetragsverletzungsverfahren, dass die EU gegen Deutschland betreibt, da der ermäßigte USt-Satz nicht mit den EU-Vorgaben zu vereinbaren ist. Hier ist der ermäßigte Steuersatz nur für die Einfuhr nicht für den Handel vorgesehen.
Die Erhöhung der Umsatzsteuer von 7 % auf 19 % kommt nach bisherigen Plänen jedoch vermutlich erst zum 01.01.2014 - ganz sicher ist dies jedoch noch nicht.
Die Süddeutsche Zeitung führt in Ihren Artikel vom 18.10.12 aus: "Neben den Anlagemünzen sind auch Sammlermünzen von der geplanten Umstellung betroffen. Bislang kommt hier die ermäßigte Mehrwertsteuer zur Geltung, wenn der Verkaufswert das Zweieinhalbfache des Materialwertes ausmacht. Dieses Privileg soll ebenfalls fallen. Numismatische Silber- und Goldmünzen gleichermaßen würden dann mit dem vollen Satz von 19 Prozent besteuert, wenn ihr Sammlerwert den Materialwert um mehr als 80 Prozent übersteigt."
Hintergrund der Steuererhöhung ist ein Vetragsverletzungsverfahren, dass die EU gegen Deutschland betreibt, da der ermäßigte USt-Satz nicht mit den EU-Vorgaben zu vereinbaren ist. Hier ist der ermäßigte Steuersatz nur für die Einfuhr nicht für den Handel vorgesehen.
Die Erhöhung der Umsatzsteuer von 7 % auf 19 % kommt nach bisherigen Plänen jedoch vermutlich erst zum 01.01.2014 - ganz sicher ist dies jedoch noch nicht.
Donnerstag, 11. Oktober 2012
Fristlose Kündigung nach Äußerungen auf Facebook - LAG Hamm
Negative und vor allem beleidigende Äußerungen über einen Arbeitgeber auf Facebook können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen hat das Landesarbeitsgericht Hamm mit Urteil vom 10.20.12 - AZ 3 Sa 644/12 entschieden.
Auf seiner Facebook-Seite hatte der damals 26 jährige Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet und weiter ausgeführt, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen" müsse. Die Äußerungen seinen als Beleidung zu werten und nicht mehr vor Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt entschied das LAG Hamm.
Immer häufiger kommt es zu Verfahren wegen Äußerungen auf Facebook. Nutzer sollten sich vor schnellen Postings erst einmal klar sein, dass ihre Äußerungen u.U. öffentlich weltweit und dauerhaft abgerufen werden können (und auch nachverfolgt werden können).
Es ist leider immer wieder erschreckend, dass manche User der Ansicht sind, im Internet gelten die rechtlichen Regelungen nicht und sie können alles ohne Konsequenzen verbreiten. Seien Sie sehr vorsichtig, was Sie ins Internet stellen - verbreiten Sie nichts, was Sie nicht auch in der Tageszeitung an nächsten Tag lesen wollen - oder wollen Sie dort Ihre eventuelle negativen Ansichten zu Ihren Nachbarn oder Bilder Ihrer letzten Trinktour sehen? Einmal veröffentlichte Beiträge und Fotos sind nur sehr schwer bis überhaupt nicht wieder aus dem Internet zu löschen.
Auf seiner Facebook-Seite hatte der damals 26 jährige Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber als Menschenschinder und Ausbeuter bezeichnet und weiter ausgeführt, dass er "dämliche Scheiße für Mindestlohn minus 20 Prozent erledigen" müsse. Die Äußerungen seinen als Beleidung zu werten und nicht mehr vor Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt entschied das LAG Hamm.
Immer häufiger kommt es zu Verfahren wegen Äußerungen auf Facebook. Nutzer sollten sich vor schnellen Postings erst einmal klar sein, dass ihre Äußerungen u.U. öffentlich weltweit und dauerhaft abgerufen werden können (und auch nachverfolgt werden können).
Es ist leider immer wieder erschreckend, dass manche User der Ansicht sind, im Internet gelten die rechtlichen Regelungen nicht und sie können alles ohne Konsequenzen verbreiten. Seien Sie sehr vorsichtig, was Sie ins Internet stellen - verbreiten Sie nichts, was Sie nicht auch in der Tageszeitung an nächsten Tag lesen wollen - oder wollen Sie dort Ihre eventuelle negativen Ansichten zu Ihren Nachbarn oder Bilder Ihrer letzten Trinktour sehen? Einmal veröffentlichte Beiträge und Fotos sind nur sehr schwer bis überhaupt nicht wieder aus dem Internet zu löschen.
Leistungsschutzrecht - Petition gescheitert
Die Online-Petition 35009, welche den Bundestag auffordern soll, das neue Leistungsschutzrecht für Presseverlage im Internet abzulehnen und die geplante Ergänzung des Urheberrechtsgesetzes um die Paragraphen §§ 87e -h gemäß Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 27.07.2012 ersatzlos zu unterlassen ist gescheitert.
Nur knapp über 21.000 Unterstützer haben die Petition unterzeichnet - notwendig gewesen wären 50.000 Unterschriften.
Nur knapp über 21.000 Unterstützer haben die Petition unterzeichnet - notwendig gewesen wären 50.000 Unterschriften.
Abonnieren
Posts (Atom)