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Mittwoch, 20. Januar 2016

Aldi Überwachungskamera kann von Dritten unbemerkt über das Internet angezapft werden.

Wie mehrere Medien, so z.B. heise online oder seniorbook.de berichten, haben einige von Aldi verkaufte IP-Überwachungskameras eine massive Sicherheitslücke und sind fast ungeschützt über das Internet von außen für unbefugte Dritte erreichbar. Anstatt somit Ihr Haus oder Grundstück vor Dritten zu schützen, können Spanner und Ganoven über das Internet sehen, was bei Ihnen zu Hause vorgeht!

Laut heise sind die Modelle IPC-10 AC, IPC-100 AC und IPC-20 C von der Sicherheitslücke betroffen.

Wie heise weiter berichtet lässt sich über den Fernzugriff nicht nur die gesamte Kamera-Konfiguration auslesen, sondern auch das Passwort für das WLAN, mit dem die Kamera verbunden ist. Auch Logins für externe Mail- und FTP-Server sollen die Geräte preisgeben, sofern der Nutzer die Mail-Benachrichtigung konfiguriert hat.

Siehe hierzu auch Artikel unter heise.de

Abmahnung Inbus wegen Markenrechtverletzung - Vorsicht vor der Verwendung von "Allgemeinbegriffen" in Internetshops

Sicherlich jeder kennt Innensechskantschrauben oder die dazu passenden Sechskantschlüssel. Den wenigsten dürfte bekannt sein, dass der Begriff "Inbus", den die meisten hierfür quasi allgemein beschreibend für derartige Schlüssel und Schrauben verwenden, markenrechtlich geschützt ist. Der Markenname Inbus steht für „Innensechskantschraube Bauer und Schaurte“, dem Ersthersteller der Schrauben. Nach mehreren Markenrechtumschreibungen liegen die Rechte an den Marken nunmehr bei der Firma INBUS IP GmbH, Breckerfeld.

Aktuell liegt uns eine Abmahnung der Firma INBUS IP  GmbH, welche Inhaberin der deutschen Marken DE 1119802 und DE 477514 sowie die Gemeinschaftsmarke EM 009690876 ist, wegen Verwendung des Markenbegriffes beim Verkauf von Schrauben vor.

Die INBUS IP GmbH macht für die Abmahnung keine Abmahnkosten geltend, sofern eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtzeitig übersandt wird und der Abgemahnte zukünftig die Bezeichnung „INBUS“ nicht mehr verwendet. Sollte jedoch die gesetzte Frist ablaufen, wird angekündigt, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sieht eine Vertragsstrafe von 5.100.- € für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vor, zahlbar an die Firma Fabelhaft Werkzeuge UG (haftungsbeschränkt).

Auch scheinbar alltägliche Begriffe können markenrechtlichen Schutz genießen. Daher ist bei der Verwendung von Begriffen in Internetshops größte Vorsicht geboten. Vor rechtlichen Fallen ist hier leider niemand sicher - nie ganz auszuschließen ist, dass der im Shop verwendete Begriff oder  Artikelbezeichnung eine geschützte Marke darstellt. Wer prüft schon in der täglichen Praxis sämtliche Begriffe.

Grundsätzlich gilt, dass eine Marke und die Nutzung des Markennamens oder Markenzeichens ausschließlich dem Inhaber der Marke zusteht (§ 14 MarkenG). Wird von einem Dritten im geschäftlichen Verkehr dieser Begriff verwendet, ohne dass es sich tatsächlich um die Marke handelt, kann dies eine kostenpflichtige Abmahnung, Auskunftsansprüche und Schadenersatz nach sich ziehen. Markenrechtsstreitigkeiten können schnell sehr teuer werden.

Problematisch sehe ich bei der Abmahnung der Firma INBUS IP GmbH die feste Vertragsstrafe von 5.100.- € an. Im Falle eines (hoffentlich nicht vorkommenden) Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung kann dies schnell zu sehr hohen Forderungen führen. Weiterhin ist es extrem wichtig, vor der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr genau zu überprüfen, ob der zu Unrecht verwendete Markenbegriff tatsächlich vollständig (auch bei Google Cache oder bei alten eBay Auktionen) gelöscht ist. Ein Shopanbieter ist nach einem Urteil des BGH (BGH Urteil vom 18.9.2014, I ZR 76/13) auch dazu verpflichtet ist, auf eBay einzuwirken, damit zur Vermeidung von Vertragsstrafenansprüchen rechtsverletztendes Material aus alten und abgelaufenen oder beendeten Angeboten gelöscht wird.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der INBUS IP GmbH dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung der Angelegenheit, insbesondere bezüglich der geforderten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden. 

Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke oder Marken nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder und Marken auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden, sowie bei Google Cache, oder eBay etc vollständig gelöscht sind. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!

Mittwoch, 4. November 2015

Abmahnung Anwaltskanzlei Amonat wegen Urheberrechtsverletzung - Bilder aus pixelio

Wie bereits mehrfach berichtet werden immer wieder sehr teure Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen an Bilder, welche aus freien Bilddatenbanken verwendet werden ausgesprochen.

Derzeit liegt uns z.B. eine Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Amonat aus Düsseldorf vor, welche im Auftrag ihres Mandanten angebliche Urheberrechtsverstöße bei Bildern aus der kostenfreien Datenbank pixelio.de, wegen Verstoß gegen Lizenzbedingungen und fehlendem Bildnachweis abmahnt.

Gefordert wird in dem uns vorliegenden Fall neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ein (im Vergleich zu anderen Fällen noch moderater) Schadenersatz von 200.- € sowie Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.500.- € (413,64 €).

Richtig ist, dass leider viele Nutzer übersehen, dass auch bei Bildern aus kostenfreien Bilddatenbanken die jeweiligen Lizenzbedingungen genau eingehalten werden müssen. So ist z.B. bei pixelio in den Lizenzvereinbarungen geregelt, dass der Urheber des Bildes sowie die Quelle am Bild bezeichnet sein müssen. Dies hat pixelio aufgrund der häufigen Abmahnungen (für die pixelio nicht verantwortlich ist) auch nochmals in einer eigenen Beispielseite näher erläutert.

Fraglich ist jedoch ob ein Unterlassungsanspruch bei Nichtnennung des Urhebers besteht, oder lediglich ein (geringer) Schadenersatz. Zudem stellt sich die berechtigte Frage, warum Fotografen Bilder kostenfrei zum Download anbieten, jedoch dann ganz erhebliche Lizenzgebühren geltend machen, sofern ihr Name nicht genannt wird. Meist wird als Berechnung die sog. MFM-Tabelle herangezogen und der Schadenersatz wegen der Urheberrechtsverletzung nochmals verdoppelt.  Der Fall einer Nichtnennung eines Urhebers (bei generellem Lizenzvertrag) ist jedoch auch nicht mit einer Rechtsverletzung bei der keinerlei Lizenzvertrag besteht (z.B. "klauen" aus anderen Webseiten) gleich zu setzen.

Wie auch bei anderen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung empfehlen wir das Abmahnschreiben der Anwaltskanzlei Amonat dringend erst zu nehmen und unbedingt (aber nicht hektisch und unüberlegt) zu reagieren. Wir erhalten diesbezüglich immer wieder die Frage ob es sich bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen um eine Abzocke oder Betrug handelt - es sei nochmals klargestellt, dass es sich bei den Schreiben der Anwaltskanzlei Amonat nach unserer Ansicht nicht um einen Betrug handelt. Über die Höhe eines Schadensersatzes und der geforderten Anwaltskosten kann man durchaus streiten. Wir raten zur anwaltlichen Überprüfung Angelegenheit insbesondere bezüglich der geltend gemachten Schadenersatz/Anwaltskosten und Überprüfung der geforderten Unterlassungserklärung.

Unterzeichnen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Prüfung die vorformulierte Unterlassungserklärung, auch wenn der Rechtsverstoß dem Grunde nach berechtigt ist. Oftmals ist die der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung nachteilig formuliert und sollte angepasst werden. 

Wir bearbeiten in den letzten Jahren bundesweit zwischenzeitlich über 2.000 Fälle von Urheberrechtsverletzungen. Ihr erster Kontakt mit uns ist für Sie vollständig kostenlos und unverbindlich. Im Notfall können wir innerhalb kürzester Zeit reagieren. Sie erreichen uns telefonisch unter 0941-567 12 005 oder per Mail unter info@e-anwalt.de.

Wichtig! Fragen Sie immer vor Beauftragung nach den Kosten des eigenen Anwalts. Hier gibt es teilweise erhebliche Unterschiede bei den einzelnen Kanzleien. Insbesondere sollten Sie auch nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen - lassen Sie sich in ihrer Aufregung nicht voreilig überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung finden Sie auch auf unseren Webseiten e-anwalt.de.

Wichtig!!! Sofern Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben versichern Sie sich vorher gewissenhaft und ausführlich, dass die beanstandeten Texte, Bilder, Graphiken oder andere urhebrechtlich geschützte Werke nicht mehr von Ihnen weiter verbreitet und veröffentlicht werden. Achten Sie insbesondere darauf, dass die Bilder auch aus "versteckten" Verzeichnissen, d.h. auf Bereichen Ihres Webservers, die nicht in eine Webseite eingebunden sind, gelöscht werden. Es könnte für einen Urheberrechtsverstoß genügen, dass das Werk über das Internet abrufbar ist - auch wenn dies nur über die direkte Eingabe der URL möglich ist und das Werk nicht in einer Seite eingebunden ist. Ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung kann ganz erhebliche Schadenersatzansprüche nach sich ziehen!

zu ähnlichen Artikeln - Abmahnung wegen Urheberrechten an Bildern, Grafiken oder Texten siehe auch:


Montag, 19. Oktober 2015

Abofalle - Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern

Wir haben bereits mehrfach über sog. gewerbliche Werbeeiträge und Abofallen berichtet. Aktuell liegt uns erneut ein Fall der Firma "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern" - DR Verwaltung AG, Siemensstraße 36, 53121 Bonn (auch handelnd unter der Adresse Potsdamer Platz 2, 53319 Bonn - hier kommt jedoch keine Post an) vor.

Das Schreiben erweckt schon durch den Titel: "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern" sowie einem, dem Bundesadler nachempfundenen Wappen und der darunter aufgedruckten URL USTID-Nr.de einen amtlichen und wichtigen Eindruck. Auch die folgende Überschrift "Eintragung Zentrales Gewerberegister (§ 14 BGB) verstärkt diesen offiziellen Charakter. (Ein Verweis auf § 14 BGB (Definition eines Unternehmers) ist im Betreff jedoch unsinnig - treffender wäre es auf § 138 BGB zu verweisen - sittenwidriges Geschäft - Wucher)

Leicht wird daher bei dem Schreiben übersehen, dass darunter neben einem Aktenzeichen der Begriff "Eintragungsofferte" verwendet wird.

In Wahrheit handelt es sich nämlich bei den Schreiben des Zentralen Gewerberegisters zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern keineswegs um eine offizielle Stelle, oder eine Behörde, sondern um ein "Angebot" zum Abschluss eines kostenpflichtigen Eintrags im Internet, dessen Nutzen sehr stark bezweifelt werden kann. Für schlappe 398,88 € zuzügl. USt pro Jahr (bei einem Zweijahresvertrag) kann man sich mit seinen Daten auf der Webseite ustid-nr.de anmelden. Praktischerweise sind die Daten zum Gewerbeunternehmen bereits von der Firma DR-Verwaltung AG im Vordruck schon vorausgefüllt und sollen nur noch ergänzt, oder geändert werden.

Gerade Geschäftsunternehmer haben jedoch oftmals keine Zeit sich das Schreiben genauer anzusehen und sich den ellenlangen kleingeschriebenen Text, der am Anfang mit allen möglichen Gesetzen und Paragraphen gespickt ist, zu beschäftigen. Nach einer kurzen Durchsicht gehen daher vermutlich viele davon aus, dass Sie nur die Daten überprüfen und ergänzen sollen und dann wieder zurückfaxen sollen. Das böse Ende kommt dann einige Wochen später in Form einer gesalzenen Rechnung.

Nach unserer Ansicht ist jedoch kein kostenpflichtiger Vertrag zustande gekommen. Wir raten allen Betroffenen sich umgehend zur Wehr zu setzen. So hat z.B. das LG Hamburg, Urteil vom 14.01.2011, Az. 309 S 66/10, zum Versand irreführender Branchenbuch-Formulare entschieden, dass mit der Versendung von ähnlich gelagerten Formularen, die einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag nach sich ziehen sollen, der Versender den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen kann.

Das LG Düsseldorf hat mit Urteil vom 15. April 2011 - AZ 38 O 148/10, das in einem ähnlichen Fall richtig feststellt, dass bereits die Überschrift den Eindruck erwecken kann, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle. "Der Eindruck wird verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen sind. Demgegenüber ist der eigentliche Werbetext in kleiner Schriftgröße gehalten und inhaltlich so gefasst, dass nur bei ganz besonders aufmerksamen Lesen überhaupt auffallen kann, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrages vorliegt. (..) Gerade weil der Angebotscharakter als solcher verschleiert wird, besteht für den Leser kein Anlass, sich hiermit näher zu befassen.

Der Umstand, dass sich das Formularschreiben an Gewerbetreibende richtet, die nicht als geschäftlich unerfahren angesehen werden können, ist ohne maßgebliche Bedeutung. Gerade selbständige Geschäftsleute sind häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie sind geneigt, den Inhalt von Postsendungen, eingeteilt nach "Reklame" und Geschäftspost, mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Unterschrift geleistet wird, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text oder gar noch zusätzlich den allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut gemacht zu haben.“



Auch die Rechnung der Firma "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern" - DR Verwaltung AG erweckt wieder einen sehr offiziellen Eindruck. Lassen Sie sich jedoch davon nicht täuschen und zu einer voreiligen Zahlung bewegen.


Sollten Sie ein Schreiben des "Zentrales Gewerberegister zur Erfassung und Registrierung inkl. Umsatzsteuer-Identifikationsummern" - DR Verwaltung AG erhalten haben, raten wir dringend zu einer sofortigen Reaktion. Wir stehen Ihnen hier gerne anwaltlich zur Verfügung. Unsere Kosten sind auf jeden Fall deutlich niedriger als die von der DR Verwaltung AG geforderten 797,76 € zuzügl. USt.

Update 03.11.2015: heute erreicht mich selbst schon wieder ein ähnliches Schreiben per Telefax (mit einer handschriftlichen Mitteilung am oberen Rand: "Eilige Faxmitteilung!" der Firma  Europe Reg Service Ltd, Gerichtsweg 2, 04103 Leipzig. Das freche Schreiben, welches ebenfalls eine Abofall darstellt ist überschrieben mit "Regensburg Gewerbe-Meldung.de" - Gewerbliche Firmeneintragsofferte. Anscheinden gibt es dies für jede größere Stadt - so liegt uns auch ein Fall von Berlin.Gewerbe-Meldung.de vor.

Im Text wird ausgeführt, dass eine Zweigstelle in Leipzig seit der internen Auflösung dezentraler Gewerbeverzeichnisse die Abwicklung der Gewerbeverzeichnisse der Bundesrepublik Deutschland übernommen hat. Um die rechtzeitige zentrale Eintragung zu gewährleisten, sollen die mit X gekennzeichneten Stellen ausgefüllt werden und das Schreiben mit Stempel und Unterschrift zurück gefaxt werden.
Erst im weiteren Text (den sich vermutlich aufgrund der unsinnigen Zeilen zuvor auch keiner durchliest) wird dann erläutert, dass das ganze selbstverständlich nicht ein kostenloses Register darstellt, sondern 348.- € zuzügl. Umsatzsteuer pro Jahr kostet.

Mein Rat: Finger weg vom Stift und nicht unterschreiben, es sei denn Sie wollen für teures Geld in einem Suchverzeichnis im Internet stehen und derartige Geschäftsgebaren unterstützen.
Sollten Sie bereits unterschrieben haben und das Schreiben zurückgefaxt haben, so rate ich dringend dazu anwaltlich prüfen zu lassen, ob Sie tatsächlich zur Zahlung verpflichtet sind. Meiner Meinung nach handelt es sich um einen weiteren Fall einer Abofalle.

Update 09.05.2016:

Die Rechnungen für angebliche Verträge für Gewerbe.Meldung.de kommen nun von einer AN-Meldung GmbH, Gerichtsweg 2, 04103 Leipzig.

Laut Webseite der Firma AN-Meldung GmbH (www.an-meldung.de) soll Geschäftsführer ein Herr D. Schneider sein. Nicht erklärlich ist, warum es Herr Dirk Schneider nötig hat, sein Impressum entgegen § 5 TMG abzukürzen - seine vollständigen Daten finden sich bei der Denic als Domaininhaber der Domain an-meldung.de.

Leitungserbringer soll übrigens eine Europe REG Service Ltd, 3A Edge Water Complex Zammit Street, St. Julians, Malta sein. Alles etwas sehr sonderbar.

Auf meine Schreiben hat die Gegenseite bislang (wie zu erwarten war) nicht reagiert und versendet fleißig weitere Rechnungen. Nun - vielleicht bokomme ich von der AN-Meldung eine Antwort. Schließlich wirbt AN-Meldung auf ihren Webseiten mit der Slogan:
Postbearbeitung – Wir machen den „Schreibkram“
    Fehlt Ihnen die Zeit, um professionelle Serienbriefe zu erstellen?
    Brauchen Sie einen Beauftragten, der Ihre Post abholt und bearbeitet?
    Möchten Sie Werbebriefe verfassen und versenden?


Nein! - Ich, bzw. meine Mandantschaft möchte Ruhe vor diesen unsinnigen Schreiben!